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Bebauungsplan 99: Riehen Steingrubenweg / Auf der Bischoffhöhe

Basel-Stadt · RiE 731.150.099 · communal act

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1 provision

Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften RiE 731.150.099 Bebauungsplan 99: Riehen Steingrubenweg / Auf der Bischoffhöhe (BP 99) Vom 30. Juni 1967 (Stand 21. August 1990) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag des Regierungsrates und gestützt auf § 8 des Hochbautengesetzes, beschliesst: Für den Text des Bebauungsplans siehe den Anhang. Link zu den Bebauungsplänen und Dokumenten in OEREBlex im Geoportal: https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/241.html Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften RiE 731.150.099 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 30.06.1967 21.08.1990 Erlass Erstfassung 1967 Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften RiE 731.150.099 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 30.06.1967 21.08.1990 Erstfassung 1967 Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne RiE 731.150.099 Riehen Steingrubenweg / Auf der Bischoffhöhe GRB vom 30. Juni 1967 Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag des Regierungsrates und gestützt auf § 8 des Hochbautengesetzes, beschliesst: 1. 2. 3. Für das im Plan Nr. 9203 des Amtes für Kantons- und Stadtplanung vom 13. Oktober 1966 blau schraffierte Gebiet 1), mit Ausnahme des im Plan Nr. 11‘821 des Amtes für Kantons- und Stadtplanung vom 21. Oktober 1993 blau umrandeten Gebietes 2), werden folgende spezielle Bauvorschriften erlassen: 3) a) Es dürfen nur Ein- und Zweifamilienhäuser erstellt werden; für jedes Haus ist der Nachweis zu erbringen, dass eine bzw. zwei Garagen platziert werden können. b) Der Erdgeschossfussboden darf Mitte Haus bei zweigeschossiger Bauweise nicht mehr als 1,20 m über dem Terrain liegen. c) 4) Das zuständige Departement wird ermächtigt, Abweichungen von den Bauvorschriften zuzulassen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird. 4. Das im Plan Nr. 9203 blau schraffierte Gebiet darf erst überbaut werden, nachdem die Parzellenverhältnisse durch eine Landumlegung bereinigt worden sind. Nach Anhörung des Vermessungsamtes kann das Bauinspektorat ausnahmsweise eine Überbauung ohne Durchführung eines Umlegungsverfahrens zulassen, sofern eine diesen Vorschriften entsprechende geordnete Bebauung sichergestellt ist. Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum. Link zu den Bebauungsplänen und Dokumenten in OEREBlex im Geoportal: https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/241.html 1) Aufgehoben durch GRB Nr. 111 vom 29. 6. 1972, soweit sie sich auf das Gebiet des Überbauungsplanes Nr. 9837 des Amtes für Kantons- und Stadtplanung vom 30. 3. 1972 beziehen. 2) Gebietsreduktion anlässlich der Zonenplanrevision (GRB vom 26. 3. 1987, KtBl 1987 I 425). 3) Ziff. 3, Einleitungssatz, in der Fassung des GRB vom 13. 9. 2000 (wirksam seit 29. 10. 2000). 4) Ziff. 3 lit. c in der Fassung der Verordnung vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990).

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