Law

Reglement über den kommunalen Naturgefahrendienst (KND) der Gemeinde Glarus

Glarus · 5.3-2 · communal act

Ask the law about thisMore laws of GlarusFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2025-10-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-11-01. The page it was read from

sha256 6c1b4bf99b8ab83f69592327fb605d6bdaa2262aa590a8bc55c76e82069ebee2

Contents: 18 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 2 Rechtsgrundlagen
  3. Art. 3 Organe
  4. Art. 4 Gemeindeführungsorganisation (GFO)
  5. Art. 5 Naturgefahrenkommission (KNK)
  6. Art. 6 Vollzugsorgane
  7. Art. 7 Gemeindeführungsorganisation (GFO)
  8. Art. 8 Naturgefahrenkommission (KNK)
  9. Art. 9 Vollzugsorgane
  10. Art. 10 Meldung an Dritte
  11. Art. 11 Aus- und Weiterbildung
  12. Art. 12 Haftung
  13. Art. 13 Versicherungen
  14. Art. 14 Entschädigungen
  15. Art. 15 Kostenfolge
  16. Art. 16 Selbstverantwortung
  17. Art. 17 Zuwiderhandlung
  18. Art. 18 Ausführungsbestimmungen

18 provisions

Art. 1 Zweck

1 Der kommunale Naturgefahrendienst der Gemeinde dient dem Schutz der Bevölkerung vor Naturgefahren, insbesondere Lawinen, Hochwasser, Sturz- und Rutschprozessen sowie Wind und Waldbrand. 2 Dieses Reglement regelt die Vorbereitung, Anordnung, Durchführung und Kontrolle von organisatorischen Massnahmen wie Warnung, Alarmierung, Notfallplanung sowie Sperrungen und Evakuationen bei Naturgefahren. 3 Mit dem vorliegenden Reglement werden die organisatorischen Voraussetzungen für die Bewältigung von Naturgefahrenereignissen geschaffen.

Art. 2 Rechtsgrundlagen

1 Dieses Reglement stützt sich auf folgende Rechtsgrundlagen: a. Art. 2 und 4 Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz b. Art. 1, 3, 5 und 14 Gesetz über den Bevölkerungsschutz Kanton Glarus c. Art. 2 Verordnung zum Gesetz über den Bevölkerungsschutz Kanton Glarus d. Art. 15 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald e. Staatshaftungsgesetz des Kantons Glarus f. Art. 21 und 22.Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr des Kantons Glarus

Art. 3 Organe

1 Die Organe des kommunalen Naturgefahrendienstes (KND) sind die Gemeindeführungsorganisation (GFO), die kommunale Naturgefahrenkommission (KNK), die für den Vollzug zuständige Hauptabteilung sowie die Feuerwehr (FW).

Art. 4 Gemeindeführungsorganisation (GFO)

1 Die Gemeindeführungsorganisation ist zur Bewältigung einer «ausserordentlichen Lage» zuständig. Sie entscheidet bei «ausserordentlicher Lage» über Vorsorge- und Notfallmassnahmen und erteilt die erforderlichen Aufträge zu deren Umsetzung. 2 Die Gemeindeführungsorganisation sowie deren Aufgaben sind im Reglement über die Notorganisation der Gemeinde Glarus geregelt.

Art. 5 Naturgefahrenkommission (KNK)

1 Die kommunale Naturgefahrenkommission ist zur Bewältigung einer «normalen Lage» zuständig. Sie entscheidet bei «normaler Lage» über Vorsorge- und Notfallmassnahmen und erteilt die erforderlichen Aufträge zu deren Umsetzung. 2 Die kommunale Naturgefahrenkommission der Gemeinde Glarus setzt sich zusammen aus einem Vorsitz sowie mindestens zwei und maximal vier Mitgliedern. 3 Mindestens ein Kadermitglied der Abteilung Forst ist in der kommunalen Naturgefahrenkommission vertreten. 4 Mindestens ein Mitglied der Naturgefahrenkommission ist ein Lawinenfachexperte. Die weiteren Mitglieder verfügen über grundlegende Kenntnisse im Naturgefahrenbereich und besuchen regelmässig Weiterbildungskurse. 5 Die Mitglieder der Naturgefahrenkommission werden vom Gemeinderat für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Sie haben die Möglichkeit, innert drei Monaten auf Ende eines Quartals den Rücktritt schriftlich beim Gemeinderat einzureichen. 6 Die kommunale Naturgefahrenkommission konstituiert sich selber. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertritt die kommunale Naturgefahrenkommission bei «ausserordentlicher Lage» in der Gemeindeführungsorganisation. 7 Zur Beratung der Kommission können bei Bedarf weitere Sachverständige beigezogen werden. 8 Die kommunale Naturgefahrenkommission wird bei Bedarf durch die für die Kommunikation zuständige Organisationeinheit sowie durch das Sekretariat der für den Vollzug zuständigen Hauptabteilung unterstützt.

Art. 6 Vollzugsorgane

1 Die Vollzugsorganisation umfasst die zuständige Hauptabteilung sowie die Feuerwehreinheiten. 2 Bei Bedarf können Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes hinzugezogen werden.

Art. 7 Gemeindeführungsorganisation (GFO)

1 Die Gemeindeführungsorganisation ist für die Bewältigung «ausserordentlicher Lagen», verursacht durch akute Lawinengefahr (in der Regel bei interner Lawinengefahrenstufe 3 oder Lawinenabgängen mit Schadenfolgen), bei ausserordentlichen Hochwasserlagen (in der Regel ab Linth-Hochwasserwarnstufe «rot» [Stufe 4]) oder bei anderen Naturgefahrenereignissen, Sturm oder Waldbrand (in der Regel bei Gefahrenstufe «sehr gross» [Stufe 5] oder bei Ereignissen mit einem grossen Ausmass [mehrere Strassen gesperrt, einzelne Siedlungsbereiche oder Talschaften von der Umwelt abgeschnitten, Evakuationen notwendig]), zuständig. 2 Sie entscheidet auf Antrag der kommunalen Naturgefahrenkommission über Vorsorge- und Notfallmassnahmen und erteilt die erforderlichen Aufträge zu deren Umsetzung. 3 Die Gemeindeführungsorganisation ist bei «ausserordentlichen Lagen» zuständig für: a. Information der Bevölkerung und der Presse über Naturgefahrensituationen b. Sperren von Strassen und Wegen c. Anordnung von verordneten Hausaufenthalten d. Vorbereitung von Evakuationen e. Anordnung von vorsorglichen Evakuationen f. Schliessen von Schulen g. Versorgung von abgeschnittenen Siedlungsgebieten h. Koordination mit der Kantonalen Führungsorganisation

Art. 8 Naturgefahrenkommission (KNK)

1 Die kommunale Naturgefahrenkommission ist für die Bewältigung «normaler Lagen», verursacht durch mässige bis grosse Lawinengefahr (in der Regel bei interner Lawinengefahrenstufe 2, bei Hochwasserlagen (in der Regel bei Linth-Hochwasserwarnstufe «orange» [Stufe 3]) oder bei anderen Naturgefahrenereignissen, Sturm oder Waldbrand (in der Regel bei Gefahrenstufe «gross» [Stufe 4] oder nach Ereignissen mit einem begrenzten Ausmass [einzelne Strassen gesperrt, keine Evakuationen notwendig]), zuständig. 2 Die kommunale Naturgefahrenkommission beurteilt im «Winter» die lokale Lawinensituation innerhalb des Perimeters der Lawineninterventionspläne LIP der Gemeinde, erfasst die Lawinenniedergänge und bestimmt die interne Lawinengefahrenstufe. 3 Die kommunale Naturgefahrenkommission beobachtet und beurteilt bei sich abzeichnenden kritischen Wetterlagen die lokale Gefährdung durch Naturgefahrenprozesse innerhalb der vordefinierten Perimeter gemäss Pflichtenheft und zugehörigen Dokumenten. 4 Bei interner Lawinengefahrenstufe 2, bei Linth-Hochwasser Warnstufe «gelb» (Stufe 2) und «orange» (Stufe 3) sowie bei anderen Naturgefahrensituationen mit kleinem Ausmass («normale Lagen») ordnet sie Absperrungen/Öffnungen von Strassen und Wegen an. 5 Bei interner Lawinengefahrenstufe 3, bei Linth-Hochwasser Warnstufe «rot» (Stufe 4) und «violett» (Stufe 5) sowie bei anderen Naturgefahrensituationen mit einem grossen Ausmass («ausserordentliche Lagen») berät sie die Gemeindeführungsorganisation und gibt Empfehlungen für Massnahmen an diese weiter. Die Entscheidung über die dann zu treffenden Massnahmen obliegt der Gemeindeführungsorganisation. 6 Die kommunale Naturgefahrenkommission kann private Organisationen und Vereine, welche Anlagen in durch Naturgefahrenprozesse gefährdeten Gebieten betreiben, beraten. 7 Bei «normalen Lagen» informiert die kommunale Naturgefahrenkommission die Bevölkerung durch die für die Kommunikation zuständige Organisationeinheit über allfällige Strassen- und Wegsperrungen. 8 Die kommunale Naturgefahrenkommission ist zuständig für die Erarbeitung, Führung und Nachführung von Lawineninterventionsplänen (LIP). 9 Die kommunale Naturgefahrenkommission unterstützt die Erarbeitung und Nachführung von Wasserinterventionsplänen (WIP). Federführend bei der Nachführung des WIP ist die GlarnerSach zusammen mit der Abteilung Wald und Naturgefahren. 10 Die kommunale Naturgefahrenkommission stellt die notwendigen Hilfsmittel für die Beobachtung und Beurteilung der Gefahrensituationen zur Verfügung und ist besorgt, dass alle Mitglieder entsprechend ihrer Funktion ausgerüstet sind.

Art. 9 Vollzugsorgane

1 Die Umsetzung der Massnahmen erfolgt durch die Vollzugsorgane. 2 Bei Hochwasserprozessen und Waldbrand ist dies namentlich die Feuerwehr, welche durch die zuständige Hauptabteilung unterstützt wird. 3 Bei den übrigen Naturgefahrenprozessen wie Lawinen, Sturz, Rutschungen und Sturm ist dies namentlich die zuständige Hautabteilung, welche durch die Feuerwehr unterstützt wird.

Art. 10 Meldung an Dritte

1 Die Information der Bevölkerung erfolgt bei «normaler Lage» durch die Naturgefahrenkommission, bei «ausserordentlicher Lage» durch die Gemeindeführungsorganisation. 2 Die Kommunikation erfolgt über die für die Kommunikation zuständige Organisationeinheit. 3 Die kommunale Naturgefahrenkommission kann auch private Organisationen beraten.

Art. 11 Aus- und Weiterbildung

1 Der Vorsitzende der kommunalen Naturgefahrenkommission stellt sicher, dass alle Mitglieder seiner Kommission ihren Aufgaben entsprechend ausgebildet sind oder ausgebildet werden. 2 Die Mitglieder der kommunalen Naturgefahrenkommission verfügen über den Grundkurs A und B des WSL-Instituts für Schnee- und Lawinenforschung SLF und haben regelmässig die entsprechenden Weiterbildungskurse zu besuchen.

Art. 12 Haftung

1 Bei der Ausübung der Aufgaben des kommunalen Naturgefahrendienstes unterstehen die Mitglieder bezüglich Haftung dem Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger (Staatshaftungsgesetz). 2 Die Gemeinde übernimmt die Rechtskosten (Vertretungs- und Gerichtskosten) für allfällige Prozesse (Straf- und Zivilprozesse) für die Mitglieder der Naturgefahrenkommission und Hilfskräfte, die sich Aufgrund ihrer Tätigkeit ergeben. Nicht eingeschlossen ist die Übernahme dieser Kosten bei eventual- und vorsätzlichen Tatbeständen.

Art. 13 Versicherungen

1 Die Gemeinde schliesst für alle Mitglieder und Hilfskräfte des kommunalen Naturgefahrendienstes die notwendigen Haftpflicht- und Rechtschutzversicherungen ab.

Art. 14 Entschädigungen

1 Die Entschädigung der Mitglieder der Naturgefahrenkommission erfolgt gemäss der Besoldungsverordnung, vorbehältlich der in den nachfolgenden Absätzen enthaltenen Sonderregelungen. * 2 Naturgefahren-Fachpersonen sind im Mandatsverhältnis tätig. Der Gemeinderat vereinbart mit ihnen Stundenhonorare gemäss der Besoldungsverordnung. * 3 Vom Vorsitzenden angeordneter Pikettdienst wird allen Angehörigen der Naturgefahrenkommission mit CHF 30 pro 24 Stunden Einsatzbereitschaft entschädigt. Vorbehalten bleibt die Regelung gemäss Absatz 4. * 4 Mitglieder der Naturgefahrenkommission, die Mitglieder des Gemeinderats oder die bei der Gemeinde Glarus oder einem Gemeindebetrieb angestellt sind, werden für alle montags bis freitags zwischen 06:00 Uhr und 20:00 Uhr stattfindenden Dienstleistungen (Sitzungen, Kurse, Piketts usw.) nicht zusätzlich zu ihrem Gehalt entschädigt. Diesen Personen werden für Einsätze Zulagen zu ihrem Gehalt von CHF 50 pro Stunde, maximal aber mit CHF 400 pro Tag gewährt. Die Tätigkeit für die Naturgefahrenkommission gilt bei den bei der Gemeinde Glarus angestellten Personen als Arbeitszeit, wobei keine Zeitzuschläge gewährt werden. * 5 Die Regelung gemäss Absatz 4 gilt nicht für bei der Gemeinde oder einem Gemeindebetrieb angestellte, nebenamtlich im Mandatsverhältnis tätige Fachpersonen. *

Art. 15 Kostenfolge

1 Die mit den durch die Gemeindeführungsorganisation oder kommunalen Naturgefahrenkommission angeordneten Massnahmen verbundenen Kosten gehen in der Regel zulasten der Gemeinde. Die Gemeinde kann die Kosten auf Private oder Organisationen abwälzen, sofern die Massnahmen in deren Interesse liegen. 2 Kommt über die Kostentragung keine Einigung zustande, entscheidet der Gemeinderat darüber im Rahmen einer Verfügung. 3 Die Gemeinde übernimmt keine Kosten für einen Betriebsausfall infolge Evakuationen oder Sperrungen. 4 Die Gemeinde übernimmt keine Kosten, welche durch die Unterbringung der Evakuierten in nicht gemeindeeigenen Gebäuden entstehen. 5 Die Gemeinde übernimmt die Gerichtskosten für allfällige gegen Mitglieder und Hilfskräfte der Naturgefahrendienste gerichtete Prozesse, welche sich auf deren Tätigkeit im kommunalen Naturgefahrendienst abstützen.

Art. 16 Selbstverantwortung

1 Die Anordnungen des Naturgefahrendienstes der Gemeinde Glarus und ihrer ausführenden Organe enthebt die Bevölkerung und die Gäste nicht vor der Selbstverantwortung. 2 Jedermann ist verpflichtet, die elementarsten Kenntnisse über die Naturgefahren und alle zumutbaren Vorsichtsmassnahmen zu ergreifen. 3 Betreiber von Anlagen und Werken sowie Veranstalter jeglicher Outdoor-Aktivitäten in gefährdeten Gebieten sind für die Sicherheit der Gäste selber verantwortlich.

Art. 17 Zuwiderhandlung

1 Den Anordnungen der Gemeindeführungsorganisation und der kommunalen Naturgefahrenkommission ist Folge zu leisten. 2 Wer sich bei Lawinengefahr oder anderen Naturgefahren auf gesperrte Strassen und Wege oder in gesperrte Gebiete begibt, tut dies auf eigenes Risiko. 3 Der sich einer Evakuation Widersetzende verbleibt auf eigenes Risiko im Gefahrenbereich.

Art. 18 Ausführungsbestimmungen

1 Der Gemeinderat erlässt nähere Bestimmungen über die Organisation (Organigramm) und die Pflichten (Pflichtenheft). Er genehmigt das Pflichtenheft und das Reglement sowie deren Anpassungen. 2 Das Pflichtenheft wird durch den Wasserinterventionsplan (WIP) und den Lawineninterventionsplan (LIP) mit den zugehörigen Dokumenten ergänzt. Diese bilden eine Sammlung von Hilfsmitteln und Checklisten für die Beurteilung der Gefahrensituationen, für die Anordnung und Durchführung von Massnahmen und bei der Ereignisbewältigung sowie bei der Dokumentation der Ereignisse und der getroffenen Entscheidungen und Massnahmen. 3 Das Pflichtenheft kann durch weitere Dokumente, welche den Umgang mit weiteren Naturgefahren, Sturm und Waldbrand regeln, ergänzt werden. 4 Die das Pflichtenheft ergänzenden Dokumente werden durch die kommunale Naturgefahrenkommission erlassen und wenn notwendig laufend aktualisiert und angepasst.

← Find another law