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4 provisions
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 31blo (Delegierte Verordnung (EU) 2024/358 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"31blp. 32024 R 0920: Delegierte Verordnung (EU) 2024/920 der Kommission vom 13. Dezember 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Spezifikation der auslösenden wertentwicklungsbezogenen Ereignisse und zur Festlegung der Kriterien für die Kalibrierung dieser auslösenden Ereignisse (ABl. L, 2024/920, 22.3.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2024/920 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 24. September 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 145/2024 vom 12. Juni 2024, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2024.
(Es folgen die Unterschriften)