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Verordnung über die Rückerstattung des zusätzlichen Steuerrückbehaltes auf Dividenden und Zinsen von amerikanischen Gesellschaften und Obligationenschuldnern

Zürich · 634.41 · ordinance

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Contents: 9 provisions
  1. § 1 Rückerstattung
  2. § 3 Antrag
  3. § 4 Register
  4. § 5 Entscheid
  5. § 6 Entscheides
  6. § 9 Auszahlung
  7. § 10 Wiedereinzug
  8. § 11 Strafverfolgung
  9. § 12 Aktenaufbewahrung

9 provisions

§ 1 Rückerstattung

Der zusätzliche Steuerrückbehalt auf Dividenden und Zinsen von amerikanischen Gesellschaften und Obligationenschuldnern, dessen Rückerstattung oder Verrechnung beim Kanton verlangt werden kann, wird nach Massgabe des Bundesrechts zurückerstattet. Verfahren§ 2.7 Soweit das Bundesrecht oder die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes anordnen, werden die im Steuergesetz vom 8. Juni 19972 und in der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 19983 enthaltenen Verfahrensbestimmungen angewendet.

§ 3 Antrag

1 Der Antrag auf Rückerstattung des zusätzlichen Steuerrückbehaltes ist vom Anspruchsberechtigten zusammen mit den Originalabrechnungen über den Steuerrückbehalt oder einem gleichwertigen Sammelausweis beim kantonalen Steueramt einzureichen. 2 Die Rückerstattung kann frühestens in dem auf die Fälligkeit der Dividenden oder Zinsen folgenden Kalenderjahr beantragt werden. 3 Bei Tod, Wegreise ins Ausland oder Konkurs kann die Rückerstattung schon im Jahre der Fälligkeit der Dividenden oder Zinsen beantragt werden. 4 Die Rückerstattung ist in allen Fällen vor Ende des dritten auf die Fälligkeit folgenden Kalenderjahres zu beantragen. 5 Das Antragsformular wird dem Anspruchsberechtigten vom kantonalen Steueramt auf Verlangen unentgeltlich abgegeben. Soweit er dem kantonalen Steueramt bekannt ist, wird ihm das Formular von Amtes wegen zugestellt. 634.41 Verordnung über Steuerrückbehalt Amerika

§ 4 Register

Das kantonale Steueramt führt das Register über den zusätzlichen Steuerrückbehalt.

§ 5 Entscheid

1 Das kantonale Steueramt entscheidet über den Antrag auf Rückerstattung des zusätzlichen Steuerrückbehaltes. 2 Von dem aus einem andern Kanton zugezogenen Antragsteller kann das kantonale Steueramt eine Bescheinigung darüber verlangen, dass der zur Rückerstattung angemeldete zusätzliche Steuerrückbehalt am früheren Wohnort nicht schon zurückerstattet oder verrechnet worden ist. Wird die verlangte Bescheinigung nicht beigebracht, so wird der Antrag abgewiesen. Mitteilung des

§ 6 Entscheides

1 Entspricht das kantonale Steueramt dem Antrag, so überweist es den zurückzuerstattenden Betrag mit der Mitteilung, dass dem Antrag entsprochen worden ist. 2 Entspricht das kantonale Steueramt dem Antrag nicht oder nur teilweise, so teilt es dem Antragsteller den Entscheid mit Begründung mit. Einsprache § 7.9 Gegen den Entscheid des kantonalen Steueramtes kann der Antragsteller innert 30 Tagen nach Zustellung beim kantonalen Steueramt schriftlich Einsprache erheben. Beschwerde § 8.10 Gegen den Einspracheentscheid des kantonalen Steueramtes kann der Antragsteller innert 30 Tagen nach Zustellung beim Steuerrekursgericht schriftlich Beschwerde erheben.

§ 9 Auszahlung

1 Der zurückzuerstattende Betrag wird durch die Staatskasse ausbezahlt. 2 Im Konkursfall oder bei anderer Gefährdung des Steueranspruches von Kanton oder Gemeinde kann das kantonale Steueramt die Verrechnung mit den Staats- und Gemeindesteuern anordnen.

§ 10 Wiedereinzug

Das kantonale Steueramt führt den Wiedereinzug ungerechtfertigt zurückerstatteter Beträge durch.

§ 11 Strafverfolgung

Bei Widerhandlungen im Verfahren vor einer kantonalen Behörde beantragt das kantonale Steueramt bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung die Einleitung der Strafverfolgung.

§ 12 Aktenaufbewahrung

Die Akten über den zusätzlichen Steuerrückbehalt werden vom kantonalen Steueramt zentral aufbewahrt. Verordnung über Steuerrückbehalt Amerika 634.41 Inkrafttreten§ 13.7 Diese Verordnung tritt nach Genehmigung6 durch das Eidgenössische Finanzdepartement in Kraft. 1 OS 39, 30 und GS IV, 479. 2 LS 631.1. 3 LS 631.11. 4 SR 642.21. 5 SR 672.933.61. 6 Vom Eidgenössischen Finanzdepartement genehmigt am 14. Januar 2004. 7 Fassung gemäss RRB vom 11. Juni 2003 (OS 58, 135). In Kraft seit 15. Januar 2004. 8 Aufgehoben durch RRB vom 11. Juni 2003 (OS 58, 135). In Kraft seit 15. Januar 2004. 9 Fassung gemäss RRB vom 30. Juni 2010 (OS 65, 475; ABl 2010, 1481). In Kraft seit 1. August 2010. 10 Fassung gemäss RRB vom 28. August 2013 (OS 68, 387; ABl 2013-09-13). In Kraft seit 1. Januar 2014.

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