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7 provisions
§ 1 beschliesst:2)
Zweck
1 Mieterinnen und Mieter von Geschäftsräumlichkeiten im Kanton Basel-Landschaft, die sich mit ihrer Vermieterschaft aufgrund der Coronavirus-Epidemie
(Covid-19) auf eine Mietzinsreduktion geeinigt haben, erhalten einen anteiligen
Beitrag an ihre reduzierten Mietzinskosten (Mietzinsbeitrag).
§ 2
Kreis der Beitragsberechtigten
1 Beitragsberechtigt sind Mieterinnen und Mieter von Geschäftsräumlichkeiten,
die im Kanton Basel-Landschaft aufgrund eines Geschäftsbetriebs steuerpflichtig sind und unter eine der folgenden Kategorien fallen:
a. Unternehmen, die zum Bezug von Kurzarbeitsentschädigung aufgrund
von Covid-19 berechtigt waren und eine entsprechende Verfügung des
Kantonalen Amts für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) zum Bezug
von Kurzarbeitsentschädigung erhalten haben;
b. Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG3), die gemäss
Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall des Bundesrats
vom 20. März 20204) Anspruch auf Entschädigung bei Erwerbsausfall hatten und einen entsprechenden Entscheid der zuständigen Ausgleichskasse auf Ausrichtung von Taggeldern erhalten haben;
1) SGS 100
2) In der Volksabstimmung vom 29. November 2020 angenommen. Abstimmung vom Regierungsrat erwahrt am $.
3) SR 830.1
4) SR 830.31
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.099
2 504
c. Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG5), die gemäss
Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall des Bundesrats
vom 20. März 20206) Anspruch auf Entschädigung bei Erwerbsausfall hatten und einen entsprechenden Entscheid der zuständigen Ausgleichskasse auf Ausrichtung von Taggeldern erhalten haben.
2 Die Parteien des Mietverhältnisses dürfen nicht denselben wirtschaftlich Berechtigten vertreten und keine nahestehenden Personen sein.
§ 3
Voraussetzungen für die Ausrichtung von Beiträgen
1 Beitragsberechtigt sind Mieterinnen und Mieter von Geschäftsräumlichkeiten
im Kanton Basel-Landschaft, sofern:
a. sie sich mit ihrer Vermieterschaft für die Zeit der ausserordentlichen Covid-19-Massnahmen für die Monate April, Mai und Juni des Jahres 2020
auf eine Mietzinsreduktion von mindestens 1/3 der Netto-Miete geeinigt
haben; und
b. sie die Bezahlung der fälligen Mieten bis zum Erlass der Verordnung 2
über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-
19-Verordnung 2) des Bundesrats vom 13. März 20207) nachweisen; und
c. sie sich im Zeitpunkt der Antragsstellung nicht in einem Konkursverfahren
oder in Liquidation befinden; und
d. die monatliche Netto-Miete mindestens CHF 7'500.– beträgt.
2 In Abweichung zu Abs. 1 Bst. d muss für Mieterinnen und Mieter gemäss
§ 2 Abs. 1 Bst. c die monatliche Netto-Miete mindestens CHF 3'000.– betragen.
3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz.
§ 4
Berechnung und Umfang des Anspruchs
1 Sind die Voraussetzungen gemäss den §§ 2 und 3 erfüllt, entschädigt der
Kanton die Mieterinnen und Mieter für die Monate April, Mai und Juni des
Jahres 2020 mit maximal 1/3 des Miet- oder Pachtzinses.
2 Der massgebende Miet- oder der Pachtzins entspricht dem Nettomietzins
oder dem Nettopachtzins für die gemieteten oder gepachteten Geschäftsräume
mit allen damit zum Gebrauch überlassenen Sachen ohne Nebenkosten.
3 Ein angemessener Abzug ist vorzunehmen, falls:
a. die Nebenkosten im Miet- oder im Pachtzins eingeschlossen sind;
b. die betreffende Miet- oder Pachtsache einen Wohnnutzen aufweist.
4 Pro Monatsmiete ist der Mietzinsbeitrag auf maximal CHF 3ʹ000.–, insgesamt
auf CHF 9ʹ000.– beschränkt.
5) SR 830.1
6) SR 830.31
7) SR 818.101.24
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.099
3 504
5 Für Mieterinnen und Mieter gemäss § 2 Abs. 1 Bst. c ist der Mietzinsbeitrag
pro Monatsmiete auf maximal CHF 1ʹ200.–, insgesamt auf CHF 3ʹ600.– beschränkt.
6 An den ermittelten Mietzinsbeitrag angerechnet werden insbesondere:
a. erhaltene Soforthilfebeiträge gemäss Notverordnung betreffend finanzielle Massnahmen zur Unterstützung der Baselbieter Unternehmen (Corona-Notverordnung I) vom 24. März 20208);
b. erhaltene Ausfallsentschädigungen gemäss Notverordnung über Massnahmen zur Sicherstellung des Angebots im Bereich der familien- und
schulergänzenden Kinderbetreuung (FEB und SEB) und zur Abfederung
der wirtschaftlichen Folgen der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Corona-Notverordnung IIIa) vom 7. April 20209);
c. die Hälfte der erhaltenen Beiträge gemäss Beschluss des Regierungsrats
Nr. 2020-500 vom 7. April 2020 betreffend Umsetzung der bundesrätlichen Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen
des Coronavirus (Covid-19) im Kultursektor (Covid-Verordnung Kultur)10).
7 Keine Mietzinsbeiträge werden gewährt, wenn der finanzielle Ausfall durch
Versicherungsleistungen gedeckt ist.
§ 5
Einreichen des Gesuchs
1 Die Mieterinnen und Mieter reichen das Gesuch bei der vom Regierungsrat
zu bezeichnenden Stelle ein. Dem Gesuch ist die von beiden Mietparteien unterzeichnete Einigung beizulegen. Zudem haben die Mieterinnen und Mieter
die bis zur Einreichung des Gesuchs gemäss § 4 Abs. 6 und 7 erhaltenen Leistungen offenzulegen. Haben sie keine solche Leistungen erhalten, haben sie
eine entsprechende Negativerklärung abzugeben. Der Regierungsrat kann die
Einreichung von weiteren Informationen und Unterlagen vorsehen, welche für
die Beurteilung des Gesuchs notwendig sind.
2 Mit dem Gesuch ermächtigen sie die vom Regierungsrat zu bezeichnende
Stelle, sämtliche im Gesuch enthaltenen Daten mit anderen Behörden (Bund,
Kanton, Gemeinden) auszutauschen. Zu diesem Zweck entbinden sie diese
Behörden von ihrem Amts-, Bank- und Steuergeheimnis im Zusammenhang
mit der Bearbeitung dieser Daten.
3 Das Gesuch ist bei der vom Regierungsrat zu bezeichnenden Stelle innert 90
Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes einzureichen. Auf später eingereichte
Gesuche wird nicht eingetreten.
8) SGS 360.11a
9) SGS 852.11a
10) SR 442.15
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.099
4 504
§ 6
Prüfung der Gesuche
1 Die vom Regierungsrat zu bezeichnende Stelle prüft die ordnungsgemäss
und vollständig eingereichten Gesuche und entscheidet über die Höhe der auszurichtenden Mietzinsbeiträge.
§ 7
Schlussbestimmungen
1 Mietzinsbeiträge, die auf der Grundlage falscher Angaben zugesprochen wurden, können mit einem Verzugszins von 5 % zurückgefordert werden.
2 Darüber hinaus können Mieterinnen und Mieter, denen Mietzinsbeiträge auf
der Grundlage falscher Angaben zugesprochen wurden, mit Busse bis
CHF 5ʹ000.– bestraft werden.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.099
5 504
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
27.08.2020 30.11.2020 Erlass Erstfassung GS 2020.099
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.099
6 504
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 27.08.2020 30.11.2020 Erstfassung GS 2020.099
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.099
Erlasstitel Gesetz über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen an die
Mieterinnen und Mieter von Geschäftsräumlichkeiten im
Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19)
SGS-Nr. 504
GS-Nr. 2020.099
Erlassdatum 27.08.2020 (LRV 2020/226)
In Kraft seit 30.11.2020
> Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL
Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung),
woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommissionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden
sind. > Mehr
Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend)
Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen