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9 provisions
Art. 1
Zweck
1 Das vorliegende Reglement regelt die Modalitäten für die Verwendung des
kantonalen Fonds für die soziale und berufliche Integration (nachfolgend:
der Fonds), der im Gesetz über die Eingliederung und die Sozialhilfe (GES)
vorgesehen ist.
Art. 2
Leitungsorgan
1 Der Fonds wird durch die mit dem Sozialwesen beauftragte Dienststelle
(nachfolgend: die Dienststelle) verwaltet.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
850.101
Art. 3
Anwendungsbereich
1 Der Anwendungsbereich des Fonds umfasst die folgenden Bereiche:
a) Sozialhilfe;
b) Behinderung;
c) Asyl;
d) andere soziale oder Integrations- Schwierigkeiten.
2 Der Fonds dient der Finanzierung von Projekten, Massnahmen oder Sachen zur sozialen und beruflichen Integration, namentlich von Pilotprojekten,
die weder durch das ordentliche Budget der Dienststelle gedeckt noch in
den ordentlichen Aufträgen an die Leistungserbringer enthalten sind.
3 Er kann auch für Massnahmen und Projekte verwendet werden, die der
sozialen Prävention im Sinne von Artikel 24 GES dienen.
Art. 4
Mittelausstattung des Fonds
1 Die Mittelausstattung des Fonds erfolgt aus:
a) dem Budget gemäss den dem Kanton zur Verfügung stehenden Mitteln;
b) weiteren vom Staatsrat zu beschliessenden Zuweisungen;
c) Schenkungen und Vermächtnissen.
Art. 5
Verwendung des Fonds
1 Das Gesuch muss schriftlich bei der Dienststelle eingereicht werden und
alle Unterlagen enthalten, die für die Prüfung des Gesuchs relevant sind
(insbesondere Budget, Projektpräsentation, Sonstiges).
2 Die Dienststelle kann die Einreichung zusätzlicher Unterlagen verlangen,
die sie für die Beurteilung des Gesuchs für erforderlich hält.
3 Die Voraussetzungen von Artikel 75 GES gelten sinngemäss.
4 Es besteht kein Anspruch auf die Finanzierung eines Projekts, einer Sache
oder einer Massnahme aus dem Fonds.
5 Die Dienststelle kann Obergrenzen für Leistungsarten und/oder Bereiche
festlegen.
6 Sie kann auch die Dauer der gewährten Hilfe begrenzen.
7 Die Beiträge aus dem Fonds erfolgen auf der Grundlage einer begründeten
Verfügung oder eines Leistungsauftrags.
850.101
8 Die Entscheidungskompetenz liegt bei der Dienststelle bis zur Höhe ihrer
Finanzkompetenzen gemäss dem Gesetz über über die Geschäftsführung
und den Finanzhaushalt des Kantons Wallis und deren Kontrolle. Darüber
hinaus liegt die Kompetenz beim Departement, dem sie angegliedert ist.
Art. 6
Informationspflicht
1 Die Dienststelle muss auf jeden Fall und unverzüglich über alle wichtigen
Änderungen bei der Umsetzung oder Durchführung des Projekts, wie es im
Gesuch dargelegt wurde, informiert werden. Gegebenenfalls kann die Beteiligung des Fonds überprüft werden.
Art. 7
Kontrolle
1 Die Dienststelle übergibt am Ende jedes Rechnungsjahres die Fondskonten dem kantonalen Finanzinspektorat, das als Kontrollorgan fungiert.
2 Die Dienststelle übermittelt dem Staatsrat zudem jedes Jahr einen Rechenschaftsbericht über die Verwendung des Fonds.
Art. 8
Widerruf und Rückerstattung
1 Der Widerruf der gewährten Hilfe und ihre Rückerstattung sind in Artikel 76
GES geregelt.
Art. 9
Rechtsmittel
1 Verfügungen, die in Anwendung dieses Reglements erlassen werden, können nach Artikel 80 VES angefochten werden.
850.101
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
09.10.2024 01.10.2024 Erlass Erstfassung RO/AGS 2024-112
850.101
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 09.10.2024 01.10.2024 Erstfassung RO/AGS 2024-112