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Verordnung über das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Grund

Steinhausen · 7.7-1 · communal act

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Contents: 6 provisions
  1. § 1 Bewilligungs- und Gebührenpflicht
  2. § 2 Meldepflicht
  3. § 3 Besondere Fahrzeuge
  4. § 4 Gebührenpflicht
  5. § 5 Vollzug
  6. § 6 Strafbestimmungen

6 provisions

§ 1 Bewilligungs- und Gebührenpflicht

1 In der Gemeinde Steinhausen ist es nur mit behördlicher Bewilligung und gegen eine Gebühr gestattet, Motorfahrzeuge (leichte und schwere Motorwagen) über Nacht regelmässig auf öffentlichen Strassen und Parkplätzen abzustellen. 2 Das regelmässige Abstellen von Wohnwagen, Anhängern und dergleichen auf öffentlichen Strassen und Parkplätzen ist verboten. 3 Der Bewilligungs- und Gebührenpflicht sind Fahrzeugbenützer unterstellt, welche mangels anderer Parkierungsmöglichkeit auf einen gesteigerten Gemeingebrauch im Sinne von § 1, Abs. 1, angewiesen sind. 4 Als Fahrzeugbenützer gilt der Halter oder gegebenenfalls derjenige, dem das Fahrzeug zur Benützung überlassen wird. 5 Die Bewilligung ergibt keinen Anspruch auf einen bestimmten Platz; sie berechtigt den Fahrzeugbenützer, das Fahrzeug im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf Parkplätzen abzustellen, ohne jegliche Haftung der Gemeinde für Beschädigung und Diebstahl.

§ 2 Meldepflicht

1 Der Fahrzeugbenützer, welcher nach Inkrafttreten dieser Verordnung gebührenpflichtig wird, hat dies der Gemeindeverwaltung innerhalb von 14 Tagen zu melden. 2 Auf Verlangen der Kontrollbehörde hat der Fahrzeugbenützer den Nachweis zu erbringen, dass ihm auf privatem Grund ein Parkfeld zur alleinigen Benützung zur Verfügung steht. 3 Wer sich über einen privaten Parkplatz ausgewiesen hat, muss diesen benützen. 4 Als Fahrzeugbenützer gilt der Halter oder gegebenenfalls derjenige, dem das Fahrzeug zur Benützung überlassen wird.

§ 3 Besondere Fahrzeuge

1 Beim regelmässigen nächtlichen Parkieren von Lastwagen, Gesellschaftswagen und dergleichen kann der Fahrzeugbenützer verpflichtet werden, bestimmte Plätze zu benützen.

§ 4 Gebührenpflicht

1 Für die Bewilligung ist eine monatliche Gebühr zu entrichten. Die Höhe der Gebühr beträgt: a) CHF 40.00 für Personen- und Lieferwagen unter 3.5 t (leichte Motorwagen) b) CHF 50.00 für Lastwagen und Gesellschaftswagen (schwere Motorwagen) 1.1 gemäss KRB (Strassengebührentarif) vom 28. Januar 1999. 2 Die Gebühr ist für 6 Monate im Voraus zu entrichten. Sie ist solange zu entrichten, bis der Fahrzeugbenützer nachweist, dass er keine Bewilligung mehr benötigt. Bereits bezahlte Gebühren werden zurück erstattet. Es fallen nur ganze Monate in Betracht.

§ 5 Vollzug

1 Der Vollzug dieser Verordnung obliegt der Abteilung Sicherheit und Bevölkerungsschutz, Polizeiwesen.

§ 6 Strafbestimmungen

1 Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt, namentlich unwahre Angaben über vorhandene private Parkierungsmöglichkeiten macht, der Meldepflicht nicht genügt oder die Kontrolle erschwert, wird nach § 8 des Polizeistrafgesetzes bestraft.

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