§ 1
Gegenstand 1 Dieses Gesetz regelt die sachliche und funktionelle Zuständigkeit im Bereich der Zivilgerichtsbarkeit. 2 Zuständigkeiten 2.1 Schlichtungsbehörden *
Basel-Landschaft · 221 · statute
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Gegenstand 1 Dieses Gesetz regelt die sachliche und funktionelle Zuständigkeit im Bereich der Zivilgerichtsbarkeit. 2 Zuständigkeiten 2.1 Schlichtungsbehörden *
Schlichtungsbehörden * 1 Zuständig für Schlichtungsversuche sind: a. die Friedensrichterinnen und Friedensrichter im ordentlichen und im vereinfachten Verfahren, soweit es sich nicht um Streitigkeiten gemäss den Bst. b–e handelt; b. die Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben bei Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz; c. * … d. * die Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten bei Streitigkeiten: 1. * aus Miete von unbeweglichen Sachen; 2. * aus Pacht betreffend Rebgrundstücke unter 10 Aren; 3. * aus Pacht betreffend landwirtschaftliche Grundstücke ohne Gebäude und unter 25 Aren; 1) SR 272 2) Vom Landrat mit 4/5-Mehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 25. November 2010. 2 221 e. * die Zivilkreisgerichtspräsidien bei familien-, erb- und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten. 2.2 Zivilkreisgerichte * § 3 * Zivilkreisgerichtspräsidium * 1 Das zuständige Zivilkreisgerichtspräsidium beurteilt alle Fälle, für die das vereinfachte oder das summarische Verfahren zur Anwendung gelangt. Vorbehalten bleiben: * a. * vereinfachte oder summarische Verfahren, die vom Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, als einziger kantonaler Instanz zu beurteilen sind; b. * Vollstreckungen gemäss Art. 335 ff. ZPO3) von Entscheiden, die in die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, als einziger kantonaler Instanz fallen; c. * vereinfachte Verfahren, die von der Dreierkammer des zuständigen Zivilkreisgerichts zu beurteilen sind: 1. bei strittiger Scheidungsfolge gemäss Art. 288 Abs. 2 ZPO4); 2. bei nicht feststehendem Scheidungsgrund oder ausgebliebener Einigung gemäss Art. 291 Abs. 3 ZPO5); 3. für streitige Änderungsverfahren gemäss Art. 284 Abs. 3 ZPO6). 2 Das zuständige Zivilkreisgerichtspräsidium beurteilt auf gemeinsames Begehren bei umfassender Einigung: * a. * die Scheidung; b. * die Trennung; c. * die Abänderung und die Ergänzung eines Entscheids betreffend Scheidung und Trennung. 3 Im Verfahren vor dem Zivilkreisgericht entscheidet das zuständige Zivilkreisgerichtspräsidium über die Wiederherstellung. * § 4 Dreierkammer des Zivilkreisgerichts * 1 Die Dreierkammer des zuständigen Zivilkreisgerichts beurteilt alle Fälle, die nicht in die Zuständigkeit des Zivilkreisgerichtspräsidiums oder in die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, als einziger kantonaler Instanz fallen. * 2 In familienrechtlichen Fällen sind nach Möglichkeit beide Geschlechter vertreten. 3) SR 272 4) SR 272 5) SR 272 6) SR 272 3 221 3 Die Dreierkammer des Zivilkreisgerichts kann ihren Entscheid im Zirkulationsverfahren treffen: * a. bei versäumter Klageantwort gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO7); b. wenn die Parteien auf eine Hauptverhandlung verzichten gemäss Art. 233 ZPO8). 2.3 Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht § 5 Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts 1 Das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts beurteilt: a. * Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte, die im summarischen Verfahren ergangen sind; b. * Beschwerden gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte und der Schlichtungsbehörden; c. * Streitigkeiten, die in die Zuständigkeit des Kantongerichts, Abteilung Zivilrecht, als einziger kantonaler Instanz fallen, in denen das summarische oder das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelangt; d. * die Wiederherstellung im Verfahren vor Kantonsgericht; e. * Vollstreckungen von Entscheiden gemäss Art. 335 ff. ZPO9), die in die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, als einziger kantonaler Instanz fallen. 2 Das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts ist zuständig gemäss Art. 356 Abs. 2 ZPO10). § 6 Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts 1 Die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts beurteilt: a. Streitigkeiten, in denen der Bundesgesetzgeber eine einzige kantonale Instanz vorschreibt, sofern diese nicht in die Zuständigkeit des Präsidiums fallen; b. Fälle, in denen sich die Prozessparteien auf direkte Anrufung des oberen Gerichts geeinigt haben; c. * Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte, sofern diese nicht in die Zuständigkeit des Präsidiums fallen; cbis. * Berufungen gegen Entscheide der Schlichtungsbehörden; d. * Berufungen gegen Entscheide der Dreierkammern der Zivilkreisgerichte; e. * Beschwerden gegen Entscheide der Dreierkammern der Zivilkreisgerichte; f. * … 7) SR 272 8) SR 272 9) SR 272 10) SR 272 4 221 g. Rechtsverzögerungsbeschwerden gegen die unteren Instanzen. 2 Streitigkeiten gemäss § 5 Abs. 1 Bst. a und b sind auf Antrag einer Partei durch die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zu beurteilen. Der Antrag ist spätestens mit der ersten Rechtsschrift einzureichen. 3 Die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts ist zuständig gemäss Art. 356 Abs. 1 ZPO11). 4 Die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts kann ihre Entscheide im Zirkulationsverfahren treffen. * 3 Prozessleitung § 7 Prozessleitung 1 Das Präsidium des mit einem Fall befassten Gerichts ist zuständig für die Prozessleitung. 2 Die Schlichtungsbehörden sind in ihrem Zuständigkeitsbereich für die Prozessleitung zuständig. * 3 Im Rahmen der Prozessleitung ist auf die Möglichkeit der Mediation hinzuweisen. 4 Das Präsidium des mit einem Fall befassten Gerichts ist zuständig für die Abschreibung eines Verfahrens bei Beendigung ohne Sachentscheid sowie für Nichteintretensentscheide bei offensichtlichem Fehlen einer Prozessvoraussetzung. * § 7a * Parteivertretung 1 Die Parteivertretung richtet sich nach § 4 Abs. 1 Anwaltsgesetz12). 4 Vollzug von vollstreckbaren Entscheiden und öffentlichen Urkunden * § 8 Vollzug von vollstreckbaren Entscheiden und öffentlichen Urkunden * 1 Die Vollzugsbehörde Zivil- und Verwaltungsrecht ist zuständig für die Vollstreckung von Entscheiden und öffentlichen Urkunden. * 11) SR 272 12) SGS 178 5 221 5 Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts § 9 Änderung bisherigen Rechts 1 Es werden geändert: 1. Einführungsgesetz zum Gleichstellungsgesetz: Das Einführungsgesetz vom 27. November 199713) zum Gleichstellungsgesetz (EG GIG) wird wie folgt geändert: ...14) 2. Gesetz über die Organisation der Gerichte: Das Gesetz vom 22. Februar 200115) über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) wird wie folgt geändert: ...16) 3. Gerichtsorganisationsdekret: Das Dekret vom 22. Februar 200117) zum Gesetz über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsdekret, GOD) wird wie folgt geändert: ...18) 4. Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB): Das Gesetz vom 16. November 200619) über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) wird wie folgt geändert: ...20) 5. Gesetz über die Einführung des Obligationenrechts: Das Gesetz vom 17. Oktober 200221) über die Einführung des Obligationenrechts (EG OR) wird wie folgt geändert: ...22) 6. Notariatsgesetz: Das Notariatsgesetz vom 28. September 199723) wird wie folgt geändert: ...24) 7. Gesetz über die Behörden und das Verfahren bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von unbeweglichen Sachen: Das Gesetz vom 22. März 199525) über die Behörden und das Verfahren bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von unbeweglichen Sachen wird wie folgt geändert: ...26) 8. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs: Das Einführungsgesetz vom 19. September 199627) zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) wird wie folgt geändert: ...28) 13) GS 33.91, SGS 108 14) GS 37.259 15) GS 34.161, SGS 170 16) GS 37.259 17) GS 34.216, SGS 170.1 18) GS 37.261 19) GS 36.153, SGS 211 20) GS 37.261 21) GS 34.809, SGS 212 22) GS 37.261 23) GS 33.98, SGS 217 24) GS 37.261 25) GS 32.210, SGS 223 26) GS 37.262 27) GS 32.753, SGS 233 28) GS 37.263 6 221 9. Verwaltungsprozessordnung: Das Gesetz vom 16. Dezember 199329) über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) wird wie folgt geändert: ...30) 10. Gesetz über die Enteignung: Das Gesetz vom 19. Juni 195031) über die Enteignung wird wie folgt geändert: ...32) 11. Verordnung betreffend die kantonale Zuständigkeitsordnung zum Eidg. Luftfahrtsgesetz: Die Verordnung (des Landrates) vom 17. November 195233) betreffend die kantonale Zuständigkeitsordnung zum Eidg. Luftfahrtsgesetz wird wie folgt geändert: ...34) 12. Landratsbeschluss betreffend das Verfahren bei Gewährleistung im Viehhandel: Der Landratsbeschluss vom 18. Dezember 191135) betreffend das Verfahren bei Gewährleistung im Viehhandel wird wie folgt geändert: ...36) 13. Vollziehungsverordnung zu den Bundesgesetzen betreffend die Arbeit in den Fabriken vom 18. Juni 1914 und 27. Juni 1919: Die Vollziehungsverordnung vom 19. Januar 192037) zu den Bundesgesetzen betreffend die Arbeit in den Fabriken vom 18. Juni 1914 und 27. Juni 1919 wird wie folgt geändert: ...38) § 10 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Gesetz vom 21. September 196139) betreffend die Zivilprozessordnung (ZPO) wird unter Vorbehalt der Übergangsbestimmung von Art. 404 Abs. 1 ZPO40) aufgehoben. 6 Schlussbestimmung § 11 Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz tritt auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Schweizerischen Zivilprozessordnung41) in Kraft.42) 29) GS 31.847, SGS 271 30) GS 37.263 31) GS 20.169, SGS 410 32) GS 37.264 33) GS 20.520, SGS 486.1 34) GS 37.264 35) GS 16.172, SGS 562.1 36) GS 37.264 37) GS 16.780, SGS 221.1 38) GS 37.265 39) GS 22.34, SGS 221 40) SR 272 41) SR 272 42) In Kraft seit 1. Januar 2011. 7 221 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 23.09.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung GS 37.0256 22.03.2012 01.04.2014 § 2 Abs. 1, Bst. c. geändert wg. GS 38.37 22.03.2012 01.04.2014 § 2 Abs. 1, Bst. e. geändert wg. GS 38.37 22.03.2012 01.04.2014 Titel 2.2 geändert wg. GS 38.37 22.03.2012 01.04.2014 § 3 totalrevidiert wg. GS 38.37 22.03.2012 01.04.2014 § 4 Titel geändert wg. GS 38.37 22.03.2012 01.04.2014 § 4 Abs. 1 geändert wg. GS 38.37 22.03.2012 01.04.2014 § 5 Abs. 1, Bst. a. geändert wg. GS 38.37 22.03.2012 01.04.2014 § 5 Abs. 1, Bst. b. geändert wg. GS 38.37 22.03.2012 01.04.2014 § 6 Abs. 1, Bst. c. geändert wg. GS 38.37 22.03.2012 01.04.2014 § 6 Abs. 1, Bst. d. geändert wg. GS 38.37 22.03.2012 01.04.2014 § 6 Abs. 1, Bst. e. geändert wg. GS 38.37 17.05.2018 01.01.2019 § 5 Abs. 1, Bst. b. geändert GS 2018.069 17.05.2018 01.01.2019 § 6 Abs. 1, Bst. f. aufgehoben GS 2018.069 17.05.2018 01.01.2019 Anhang 1 Name und Inhalt geändert GS 2018.069 27.03.2025 01.08.2025 Titel 2.1 geändert GS 2025.033 27.03.2025 01.08.2025 § 2 Titel geändert GS 2025.033 27.03.2025 01.08.2025 § 2 Abs. 1, Bst. c. aufgehoben GS 2025.033 27.03.2025 01.08.2025 § 2 Abs. 1, Bst. d. geändert GS 2025.033 27.03.2025 01.08.2025 § 2 Abs. 1, Bst. d., 1. eingefügt GS 2025.033 27.03.2025 01.08.2025 § 2 Abs. 1, Bst. d., 2. eingefügt GS 2025.033 27.03.2025 01.08.2025 § 2 Abs. 1, Bst. d., 3. eingefügt GS 2025.033 27.03.2025 01.08.2025 § 2 Abs. 1, Bst. e. geändert GS 2025.033
Titel geändert GS 2025.033 27.03.2025 01.08.2025 § 3 Abs. 1 geändert GS 2025.033 27.03.2025 01.08.2025 § 3 Abs. 1, Bst. a. eingefügt GS 2025.033 27.03.2025 01.08.2025 § 3 Abs. 1, Bst. b. eingefügt GS 2025.033 27.03.2025 01.08.2025 § 3 Abs. 1, Bst. c. eingefügt GS 2025.033 27.03.2025 01.08.2025 § 3 Abs. 2 geändert GS 2025.033 27.03.2025 01.08.2025 § 3 Abs. 2, Bst. a. eingefügt GS 2025.033 27.03.2025 01.08.2025 § 3 Abs. 2, Bst. b. eingefügt GS 2025.033 27.03.2025 01.08.2025 § 3 Abs. 2, Bst. c. eingefügt GS 2025.033 27.03.2025 01.08.2025 § 3 Abs. 3 geändert GS 2025.033
Titel geändert GS 2025.033 27.03.2025 01.08.2025 § 4 Abs. 1 geändert GS 2025.033 27.03.2025 01.08.2025 § 4 Abs. 3 eingefügt GS 2025.033 27.03.2025 01.08.2025 § 5 Abs. 1, Bst. b. geändert GS 2025.033 27.03.2025 01.08.2025 § 5 Abs. 1, Bst. c. geändert GS 2025.033 8 221 Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 27.03.2025 01.08.2025 § 5 Abs. 1, Bst. d. geändert GS 2025.033 27.03.2025 01.08.2025 § 5 Abs. 1, Bst. e. eingefügt GS 2025.033 27.03.2025 01.08.2025 § 6 Abs. 1, Bst. cbis. eingefügt GS 2025.033 27.03.2025 01.08.2025 § 6 Abs. 4 eingefügt GS 2025.033 27.03.2025 01.08.2025 § 7 Abs. 2 geändert GS 2025.033 27.03.2025 01.08.2025 § 7 Abs. 4 geändert GS 2025.033 27.03.2025 01.08.2025 § 7a eingefügt GS 2025.033 27.03.2025 01.08.2025 Titel 4 geändert GS 2025.033 27.03.2025 01.08.2025 § 8 Titel geändert GS 2025.033 27.03.2025 01.08.2025 § 8 Abs. 1 geändert GS 2025.033 9 221 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 23.09.2010 01.01.2011 Erstfassung GS 37.0256 Titel 2.1 27.03.2025 01.08.2025 geändert GS 2025.033 § 2 27.03.2025 01.08.2025 Titel geändert GS 2025.033 § 2 Abs. 1, Bst. c. 22.03.2012 01.04.2014 geändert wg. GS 38.37 § 2 Abs. 1, Bst. c. 27.03.2025 01.08.2025 aufgehoben GS 2025.033 § 2 Abs. 1, Bst. d. 27.03.2025 01.08.2025 geändert GS 2025.033 § 2 Abs. 1, Bst. d., 1. 27.03.2025 01.08.2025 eingefügt GS 2025.033 § 2 Abs. 1, Bst. d., 2. 27.03.2025 01.08.2025 eingefügt GS 2025.033 § 2 Abs. 1, Bst. d., 3. 27.03.2025 01.08.2025 eingefügt GS 2025.033 § 2 Abs. 1, Bst. e. 22.03.2012 01.04.2014 geändert wg. GS 38.37 § 2 Abs. 1, Bst. e. 27.03.2025 01.08.2025 geändert GS 2025.033 Titel 2.2 22.03.2012 01.04.2014 geändert wg. GS 38.37 § 3 22.03.2012 01.04.2014 totalrevidiert wg. GS 38.37 § 3 27.03.2025 01.08.2025 Titel geändert GS 2025.033 § 3 Abs. 1 27.03.2025 01.08.2025 geändert GS 2025.033 § 3 Abs. 1, Bst. a. 27.03.2025 01.08.2025 eingefügt GS 2025.033 § 3 Abs. 1, Bst. b. 27.03.2025 01.08.2025 eingefügt GS 2025.033 § 3 Abs. 1, Bst. c. 27.03.2025 01.08.2025 eingefügt GS 2025.033 § 3 Abs. 2 27.03.2025 01.08.2025 geändert GS 2025.033 § 3 Abs. 2, Bst. a. 27.03.2025 01.08.2025 eingefügt GS 2025.033 § 3 Abs. 2, Bst. b. 27.03.2025 01.08.2025 eingefügt GS 2025.033 § 3 Abs. 2, Bst. c. 27.03.2025 01.08.2025 eingefügt GS 2025.033 § 3 Abs. 3 27.03.2025 01.08.2025 geändert GS 2025.033 § 4 22.03.2012 01.04.2014 Titel geändert wg. GS 38.37 § 4 27.03.2025 01.08.2025 Titel geändert GS 2025.033 § 4 Abs. 1 22.03.2012 01.04.2014 geändert wg. GS 38.37 § 4 Abs. 1 27.03.2025 01.08.2025 geändert GS 2025.033 § 4 Abs. 3 27.03.2025 01.08.2025 eingefügt GS 2025.033 § 5 Abs. 1, Bst. a. 22.03.2012 01.04.2014 geändert wg. GS 38.37 § 5 Abs. 1, Bst. b. 22.03.2012 01.04.2014 geändert wg. GS 38.37 § 5 Abs. 1, Bst. b. 17.05.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.069 § 5 Abs. 1, Bst. b. 27.03.2025 01.08.2025 geändert GS 2025.033 § 5 Abs. 1, Bst. c. 27.03.2025 01.08.2025 geändert GS 2025.033 § 5 Abs. 1, Bst. d. 27.03.2025 01.08.2025 geändert GS 2025.033 § 5 Abs. 1, Bst. e. 27.03.2025 01.08.2025 eingefügt GS 2025.033 § 6 Abs. 1, Bst. c. 22.03.2012 01.04.2014 geändert wg. GS 38.37 § 6 Abs. 1, Bst. cbis. 27.03.2025 01.08.2025 eingefügt GS 2025.033 § 6 Abs. 1, Bst. d. 22.03.2012 01.04.2014 geändert wg. GS 38.37 10 221 Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit § 6 Abs. 1, Bst. e. 22.03.2012 01.04.2014 geändert wg. GS 38.37 § 6 Abs. 1, Bst. f. 17.05.2018 01.01.2019 aufgehoben GS 2018.069 § 6 Abs. 4 27.03.2025 01.08.2025 eingefügt GS 2025.033 § 7 Abs. 2 27.03.2025 01.08.2025 geändert GS 2025.033 § 7 Abs. 4 27.03.2025 01.08.2025 geändert GS 2025.033 § 7a 27.03.2025 01.08.2025 eingefügt GS 2025.033 Titel 4 27.03.2025 01.08.2025 geändert GS 2025.033 § 8 27.03.2025 01.08.2025 Titel geändert GS 2025.033 § 8 Abs. 1 27.03.2025 01.08.2025 geändert GS 2025.033 Anhang 1 17.05.2018 01.01.2019 Name und Inhalt geändert GS 2018.069 Erlasstitel: Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO) SGS-Nr. 221 GS-Nr. 37.256 Erlassdatum 23. September 2010 (LRV 2010-114) In Kraft seit 1. Januar 2011 > Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL www.bl.ch Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung), woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommissionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind. > Mehr Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen 17.05.2018 2018.069 01.01.2019 LRV 2017-115 22.03.2012 38.37 01.04.2014 wg. Entlastungspaket Mit diesem Gesetz aufgehoben wurde: Erlasstitel Gesetz betreffend die Zivilprozessordnung (ZPO) Vgl. Anhang 2 SGS-Nr. 221 GS-Nr. 22.34 Erlassdatum 21. September 1961 Dauer In Kraft ab 1. Juli 1962; aufgehoben mit Wirkung ab 1. Januar 2011 Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen 16.11.2006 36.153 01.08.2007 LRV 2005-052 21.04.2005 35.1085 01.01.2007 Traktandum 5; LRV 2004-236 11.11.2004 35.614 01.08.2005 Traktandum 3; LRV 2004-126 28.11.2002 34.864 01.04.2003 Traktandum 3; LRV 2002-121 22.02.2001 34.189 01.04.2002 Traktandum 3; LRV 2000-090 08.01.1998 33.336 01.01.1999 Traktandum 6; LRV 1993-308 19.11.1996 32.756 01.02.1997 Traktandum 2; LRV 1996-092 14.12.1994 32.112 01.07.1995 Traktandum 8 23.06.1988 29.707 01.01.1989 22.05.1980 27.564 11.11.1980 06.12.1976 26.314 01.01.1978 12.04.1973 25.265 01.11.1973 1 Das Gesetz betreffend die Gerichts- und Prozessordnung vom 20. Februar 1905 (GS 15.218) ist im Prinzip in das neue Gesetz betreffend die Zivilprozessordnung vom 21. September 1961 übernommen worden. Angenommen in der Volksabstimmung vom 1. April 1962. 4 Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.189), in Kraft seit 1. April 2002. Gesetz betreffend die Zivilprozessordnung (ZPO) Vom 21. September 19611 GS 22.34 – Vademekum dieses Erlasses Hinweis: Dieses Gesetz ist nicht mehr in Kraft. Es wurde aufgehoben mit dem Einführungsgesetz vom 23. September 2010 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO); GS 37.256, SGS 221 Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, im Hinblick auf die Notwendigkeit, einzelne Bestimmungen der Zivilprozessordnung vom 20. Februar 1905 abzuändern und den W ortlaut ganz allgemein dem heutigen Stand der übrigen Gesetzgebung anzupassen, beschliesst als Gesetz: Erster Teil: Von den gewöhnlichen Prozessformen Erstes Hauptstück: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Von den Gerichten § 1 Gerichte2 Für die Zivilrechtspflege sind nach Massgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zuständig: 1. die Friedensrichterinnen und Friedensrichter; 2. die Bezirksgerichtspräsidien; 3. die Dreierkammern der Bezirksgerichte; 4. die Fünferkammern der Bezirksgerichte; 5. das Präsidium der Abteilung Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts;3 6. die Dreierkammer der Abteilung Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts;4 1 Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.189), in Kraft seit 1. April 2002. 3 Fassung vom 28. November 2002 (GS 34.864), in Kraft seit 1. April 2003. 4 Fassung vom 8. Januar 1998 (GS 33.336), in Kraft seit 1. Januar 1999. 5 Fassung vom 16. November 2006 (GS 36.153), in Kraft seit 1. August 2007. 7. die Fünferkammer der Abteilung Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts;5 8. die Schiedsgerichte. § 2 Friedensrichterämter2 Vorbehalten die Ausnahmen des § 3 müssen alle Rechtsstreitigkeiten beim1 Friedensrichteramt anhängig gemacht werden. Aufgabe der Friedensrichterinnen und Friedensrichter ist es, auf eine gütliche Verständigung der Parteien hinzuwirken. In Fällen, in denen der Aussöhnungsversuch misslungen ist und der streitige2 Betrag 500 Fr. nicht übersteigt, entscheiden die Friedensrichterinnen und Friedensrichter endgültig. Dies gilt auch bei nachbarlichen Streitigkeiten über nicht baubewilligungspflichtige Bauten und Anlagen, sofern der streitige Betrag 500 Fr. nicht übersteigt .3 4 Bei der Ermittlung des streitigen Betrages betreffend Zuständigkeit der einzel-3 nen Instanzen werden Zinsen und Kosten nicht eingerechnet. § 3 Wegfall der friedensrichterlichen Instanz5 Der friedensrichterlichen Verhandlung sind nicht unterstellt:1 1. die besonderen Prozessformen und die Verfahren, für die das Bundesrecht ein einfaches und rasches Verfahren vorsieht; 2. Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis; 3. Streitigkeiten im Marktverkehr, falls der Streitbetrag 500 Fr. übersteigt; 4. Baueinsprachen; 5. Streitigkeiten aus Miete und Pacht von unbeweglichen Sachen; 6. Interventionen (§ 49 dieses Gesetzes); 7. Klagen auf Herausgabe eines Wechsels (Art. 1078 OR) und Klagen auf Vindikation von Inhaberpapieren (Art. 985 OR); 8. Verfahren wegen Kapitalverlust und Überschuldung (Art. 725, 729b, 817, 903 OR); 9. die Fälle gemäss § 6 dieses Gesetzes; 10. alle Streitigkeiten, die das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs dem Richter oder der Richterin zuweist. Klagen auf Anerkennung bestrittener Forderungen nach Art. 79 SchKG unterliegen der friedensrichterlichen Verhandlung; 11. die dem Bezirksgerichtspräsidium gemäss § 4 Absätze 2 und 3 dieses Gesetzes zugewiesenen Fälle; 12. Namensschutz (Art. 29 ZGB); 13. Anfechtung der Namensänderung (Art. 30 Absatz 3); 14. Verschollenerklärung (Art. 35 ff. ZGB); 15. Anfechtung von Vereinsbeschlüssen (Art. 75 ZGB); 16. Anfechtung einer Stiftung (Art. 88 Absatz ZGB); 17. Klagen auf Eheungültigkeit (Art. 106, 108 ZGB), Scheidung auf gemeinsames Begehren (Art. 111, 112 ZGB), Klagen auf Scheidung (Art. 114, 115 ZGB) oder Trennung (Art. 117 ZGB), Klagen auf Abänderung von Scheidungs- oder Trennungsurteilen (Art. 129, 134 ZGB), Abänderungen auf gemeinsames Begehren; 18. Anfechtung der Vermutung der Vaterschaft des Ehemannes (Art. 256 ff. ZGB); 19. Anfechtung der Kindesanerkennung (Art. 259 Absatz 2 und 260a ZGB); 20. Vaterschaftsklagen (Art. 261 ff. ZGB); 21. Anfechtung der Adoption (Art. 269 und 269a ZGB); 22. Ansprüche der unverheirateten Mutter (Art. 295 ZGB); 23. Unterstützungsklagen (Art. 328 ff. ZGB); 24. Forderungen der Kinder im gemeinsamen Haushalt (Art. 334 ZGB); 25. Klage auf Aufhebung der Gemeinderschaft (Art. 343 Ziffer 5 ZGB); 26. Eintritt der Gemeinderin oder des Gemeinders in die W irtschaft der Übernehmerin oder des Übernehmers (Art. 348 Absatz 2 ZGB); 27. Ungültigkeitsklagen betreffend Verfügungen von Todes wegen (Art. 519, 520 ZGB); 28. Herabsetzungsklagen betreffend Verfügungen von Todes wegen (Art. 522 und 524 ZGB); 29. Klagen aus Erbverträgen (Art. 534 und 535 ZGB);
ZGB); 31. Erbschaftsklage (Art. 598);
ZGB); 33. Klagen auf Teilung der Erbschaft (Art. 604 Absatz 1 ZGB); 34. Ausgleichungsklage (Art. 626 ZGB); 35. Klagen auf Aufhebung des Mit- und Gesamteigentums (Art. 650 und 654 ZGB); 36. Abtretung von in Nutzniessung stehenden Forderungen (Art. 775 ZGB); 37. Aufhebung oder Veränderung von Grundbucheintragungen (Art. 975 und 977 ZGB); 38. Streitigkeiten, bei denen eine Partei im Ausland wohnt, falls der Streitbetrag 500 Fr. übersteigt. Der friedensrichterlichen Verhandlung sind ferner nicht unterstellt:1bis die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft auf gemeinsames Begehren (Artikel 29 PartG), Klagen auf Auflösung oder Ungültigerklärung einer eingetrage- 1 Fassung vom 16. November 2006 (GS 36.153), in Kraft seit 1. August 2007. 2 BBl 1996 I 52/53 nen Partnerschaft (Artikel 30, 9, 10 PartG) sowie Klagen auf Abänderung von Urteilen über die Auflösung eingetragener Partnerschaften, Abänderungen auf gemeinsames Begehren. Bezüglich der W iderklagen wird auf die Vorschrift des § 36 Absatz 2 dieses2 Gesetzes verwiesen. § 4 Bezirksgerichtspräsidien1 Die Bezirksgerichtspräsidien beurteilen Zivilfälle bis zu einem Streitwert von1 10'000 Fr., Zinsen und Kosten nicht eingerechnet, sowie alle Fälle, für die das Bundesrecht ein einfaches und rasches Verfahren vorsieht. Die Bezirksgerichtspräsidien sind ferner zuständig für folgende Anordnungen2 und Verfügungen gemäss Zivilgesetzbuch (ZGB): 1. Bereinigung einer Eintragung in Zivilstandsregistern nach Artikel 42 Absatz 1 ZGB und die nicht unter Artikel 35 und Artikel 42 ZGB fallenden Klagen auf Feststellung betreffend Personenstand ;2 2. Anweisung an die Schuldnerinnen oder Schuldner und Sicherstellung (Art. 132 ZGB); 3. Vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungs- oder Trennungsverfahrens (Art. 137 Absatz 2 ZGB); 4. Anhörung des Kindes; vorbehalten bleibt die Beauftragung einer geeigneten Drittperson (Art. 144 Absatz 2 ZGB); 5. Anordnung der Vertretung des Kindes (Art. 146 ZGB); 6. Erweiterung der Vertretungsbefugnis eines Ehegatten (Art. 166 Absatz 2 Ziffer 1 ZGB); 7. Ermächtigung zur Kündigung oder Veräusserung der Familienwohnung (Art. 169 Absatz 2 ZGB); 8. Verpflichtung zur Auskunft über Einkommen, Vermögen und Schulden eines Ehegatten (Art. 170 Absatz 2 ZGB); die Zuständigkeit in bereits hängigen anderen Verfahren bleibt vorbehalten; 9. Schutz der ehelichen Gemeinschaft (Art. 172 - 179 ZGB); 10. Anordnung der Gütertrennung auf Begehren eines Ehegatten (Art. 185 ZGB); 11. W iederherstellung des früheren Güterstandes (Art. 187 Absatz 2 ZGB); 12. Gütertrennung auf Begehren der Aufsichtsbehörde in Betreibungssachen (Art. 189 ZGB); 13. W iederherstellung der Gütergemeinschaft (Art. 191 Absatz 1 ZGB); 14. Verpflichtung zur Mitwirkung bei Inventaraufnahme (Art. 195a ZGB); 15. Einräumung von Zahlungsfristen (Art. 203 Absatz 2 und 218 ZGB), die Zuständigkeit in bereits hängigen Verfahren bleibt vorbehalten; 16. Ermächtigung eines Ehegatten zur Ausschlagung oder Annahme einer Erbschaft (Art. 230 ZGB); 17. Einräumung von Zahlungsfristen (Art. 235 Absatz 2 und 250 Absatz 2 ZGB); die Zuständigkeit in bereits hängigen Verfahren bleibt vorbehalten; 18. vorsorgliche Massregeln im Unterhalts- und Vaterschaftsprozess (Art. 281 - 283 ZGB); 19. Anweisungen an Schuldnerinnen und Schuldner der Eltern (Art. 291 ZGB); 20. Sicherstellung für künftige Unterhaltsbeiträge (Art. 292 ZGB); 21. Fristansetzung bei Geschäften bevormundeter Personen (Art. 410 Absatz 2 ZGB); 22. Entgegennahme und Protokollierung letztwilliger Verfügungen (Art. 507 Absätze 1 und 2 ZGB); 23. Massnahmen zur Sicherung der Erbschaftsklage (Art. 598 Absatz 2 ZGB); 24. Verschiebung der Teilung (Art. 604 Absatz 2 ZGB); 25. Verfügung bei ausserordentlicher Ersitzung (Art. 662 Absatz 3 ZGB); 26. Sicherstellung bei Nutzniessung (Art. 760 ZGB); 27. Entzug des Nutzniessungsgegenstandes (Art. 762 ZGB); 28. Anordnung der Inventaraufnahme (Art. 763 ZGB); 29. Liquidation eines Nutzniessungsvermögens (Art. 766 ZGB); 30. Massregeln zur Sicherung der Pfandsache (Art. 808 Absätze 1 und 2, 809, 810, 811 ZGB); 31. Sicherheitsleistung zur Vermeidung eines Pfandeintrages (Art. 839 Absatz 3 ZGB); 32. Verfügung betreffend Stellvertretung im Pfandtitel (Art. 860 Absatz 3 ZGB); 33. Vormerkung vorläufiger Eintragungen im Grundbuch (Art. 961 und 966 Absatz 2 ZGB). Die Bezirksgerichtspräsidien sind ferner zuständig für den Erlass von Mass-2bis nahmen zum Schutz der Gemeinschaft eingetragener Partnerinnen oder Partner sowie von vorsorglichen Massnahmen im Auflösungsverfahren nach PartG. In allen Fällen, in denen das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) oder das3 Partnerschaftsgesetz (PartG) dem Gericht die Anordnung einer befristeten Massnahme oder den Erlass einer Verfügung zuweist, oder wo solche notwendig werden und dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, sind die Bezirksgerichtspräsidien zuständig. § 5 Die Bezirksgerichtspräsidien sind ferner zuständig für folgende im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs dem Richter zugewiesenen, im summarischen bzw. beschleunigten Verfahren zu erledigenden Verrichtungen:1 1 Fassung vom 19. September 1996 (GS 32.756), in Kraft seit 1. Februar 1997. 2 Fassung vom 19. September 1996 (GS 32.756), in Kraft seit 1. Februar 1997. 4 Fassung vom 19. September 1996 (GS 32.757), in Kraft seit 1. Februar 1997. 5 Fassung vom 28. November 2002 (GS 34.864), in Kraft seit 1. April 2003. 6 Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.189), in Kraft seit 1. April 2002. 7 Aufgehoben am 14. Dezember 1994 (GS 32.112), mit Wirkung ab 1. Juli 1995. 8 Aufgehoben am 30. Mai 1911 (GS 16.149) mit Wirkung ab 1. Januar 1912. 9 Aufgehoben am 14. Dezember 1994 (GS 32.112), mit Wirkung ab 1. Juli 1995. 10 Ergänzung vom 19. September 1996 (GS 32.757), in Kraft seit 1. Februar 1997. 1. für die Bewilligung der definitiven und provisorischen Rechtsöffnung (Artikel 80 – 82, 279 Absatz 2 SchKG), die Aufhebung des Rechtsstillstandes (Artikel 57d SchKG), die Bewilligung des Rechtsvorschlages wegen Gläubigerwechsels (Artikel 77 SchKG) und für die Aufhebung und Einstellung der Betreibung (Artikel 85, 85a SchKG); gegen den Entscheid ist die Appellation unter den Voraussetzungen von § 9 dieses Gesetzes zulässig;1 2. für die Bewilligung des Rechtsvorschlages wegen fehlenden neuen Vermögens sowie die Feststellung des Umfangs des neuen Vermögens und der Pfändbarerklärung von Vermögenswerten Dritter (Artikel 265a Absätze 2 und 3 SchKG);2 3. für Konkursbegehren nach vorausgegangener Konkursbetreibung (Artikel 171 und 172 SchKG) und ohne vorausgegangene Konkursbetreibung (Artikel 190 und 192 SchKG). Gegen den Entscheid ist die Appellation zulässig; 4. für Konkursbegehren nach vorausgegangener W echselbetreibung (Art. 189 SchKG), ohne W eiterziehbarkeit des Entscheides; 5 für Konkursbegehren infolge Insolvenzerklärung des Schuldners oder der3 Schuldnerin (Artikel 191 SchKG); gegen den Entscheid ist die Appellation zulässig; 6. für Anordnung des Güterverzeichnisses (Art. 162 SchKG); 7. für den W iderruf des Konkurses (Artikel 195 und 332 SchKG) sowie die Anordnung und Einstellung der Liquidation einer ausgeschlagenen Verlassenschaft (Artikel 196 SchKG);4 8. für die Bewilligung des Rechtsvorschlags bei W echselbetreibung. Gegen den Entscheid ist die Appellation zulässig;5 9. für die Einstellung (Art. 230 SchKG) und die Anordnung des Schlusses des Konkursverfahrens (Art. 268 SchKG) sowie die Anordnung des summarischen Verfahrens (Art. 231 SchKG); 10 für die Bewilligung von Arrestbefehlen (Artikel 272 SchKG) und Einsprachen6 gegen Arrestbefehle (Artikel 278 SchKG); gegen den Einspracheentscheid (Artikel 278 Absatz 3 SchKG) ist die Appellation zulässig; 11. ...7 12.–13. ...8 14. ...9 15. für die Bewilligung der Stundung für die einvernehmliche private Schuldenbereinigung (Artikel 333 SchKG).10 2 Ergänzung vom 14. Dezember 1994 (GS 32.112), in Kraft seit 1. Juli 1995. 3 Ergänzung vom 14. Dezember 1994 (GS 32.112), in Kraft seit 1. Juli 1995. § 6 Die Bezirksgerichtspräsidien sind ferner zuständig für Anordnungen und Verfügungen nach dem Bundesgesetz über das Obligationenrecht:1 1. Art. 92 (Ort für die Hinterlegung von W aren); 2. Art. 93 (Bewilligung des öffentlichen Verkaufes von W aren); 3. Art. 107 (Fristansetzung für die nachträgliche Erfüllung); 4. Art. 204 (Untersuchung und Verkauf beanstandeter W aren); 5. Art. 330 (Ernennung des Vertrauensmannes für Einsicht in Geschäftsbücher); 6. Art. 366 (Fristansetzung bei beanstandeten W erken); 7. Art. 367 (Untersuchung eines W erkes); 8. Art. 383 (Fristansetzung zur Herstellung einer neuen Auflage), 9. Art. 427, 435, 444, 445, 453 (Verkauf von Kommissions- und Frachtgut); 10. Art. 565, 603 (vorläufige Entziehung der Vertretungsbefugnis); 11. Art. 574, 619 (vorsorgliche Massnahmen bei Auflösung einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft); 12. Art. 600 (Anordnungen zur Vorlegung und Prüfung der Bücher und Papiere der Kommanditgesellschaft); 13. Art. 625, 775 (vorsorgliche Massnahmen bei einer Klage auf Auflösung einer Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung); 14. Art. 697, 857 (Erteilung von Auskünften zur Ausübung des Kontrollrechts); 14a. Art. 697a, 697b (Einsetzung eines Sonderprüfers);2 14b. Art. 697h (Offenlegung von Jahresrechnung und Konzernrechnung);3 15. Art. 699, 809, 881, 1164 (Einberufung einer General- oder Gläubigerversammlung); 16. Art. 706a Absatz 2 (Ernennung des Prozessvertreters für die Aktiengesellschaft);4 16a. Art. 583 Absatz 2, 741, 823, 913 (gerichtliche Abberufung und Ernennung von Liquidatoren bei Auflösung einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, einer Aktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft);5 16b. Art. 725 (Anzeigepflicht des Verwaltungsrats bei Kapitalverlust und Überschuldung);6 1 Ergänzung vom 14. Dezember 1994 (GS 32.112), in Kraft seit 1. Juli 1995. 2 Ergänzung vom 14. Dezember 1994 (GS 32.112), in Kraft seit 1. Juli 1995. 3 Ergänzung vom 14. Dezember 1994 (GS 32.112), in Kraft seit 1. Juli 1995. 6 Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.189), in Kraft seit 1. April 2002. 7 Aufgehoben am 28. November 2002 (GS 34.864), mit Wirkung ab 1. April 2003. 8 Ergänzung vom 16. November 2006 (GS 36.153), in Kraft seit 1. August 2007. 9 Ergänzung vom 16. November 2006 (GS 36.153), in Kraft seit 1. August 2007. 16c. Art. 727e (Abberufung der Revisionsstelle);1 16d. Art. 727f (Ernennung der Revisionsstelle);2 16e. Art. 729b (Anzeigepflicht der Revisionsstelle bei offensichtlicher Überschuldung);3 17. Art. 1162 (Vollmacht des Vertreters bei der Gläubigergemeinschaft).
4 Die Bezirksgerichtspräsidien sind zuständig für die Beurteilung von Streitigkeiten aus Miet- und Pachtverhältnissen von unbeweglichen Sachen, wenn sie nach nicht zustandegekommener Einigung vor der Schlichtungskommission oder nach deren Entscheid angerufen werden.
Dreierkammern der Bezirksgerichte5 Die Dreierkammern der Bezirksgerichte beurteilen: a. Zivilstreitigkeiten, die nicht endgültig von den Friedensrichtern bzw. Friedens-6 richterinnen oder den Bezirksgerichtspräsidien erledigt werden können und nicht in die ausschliessliche Kompetenz des Kantonsgerichts fallen, sofern der strittige Betrag 10'000 Fr. übersteigt und nicht mehr als 30'000 Fr. beträgt, Zinsen und Kosten jeweils nicht eingerechnet. b. ...7 c. In allen Fällen, in denen das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) oder das Partnerschaftsgesetz (PartG) dem Gericht eine definitive oder auf lange Dauer gerichtete Entscheidung zuweist, oder wo solche notwendig werden und dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, ist die Dreierkammer des Bezirksgerichts zuständig.8 § 7 Zuständigkeit in Scheidungs-, Trennungs- undbis 9 Eheungültigkeitssachen sowie Auflösungs- und Ungültigkeitssachen von eingetragenen Partnerschaften Das Bezirksgerichtspräsidium ist zuständig für die Beurteilung der Scheidung,1 der Trennung und der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft auf gemeinsames Begehren sowie der Scheidungs-, Trennungs- und Auflösungsvereinbarung bei umfassender Einigung und bei Teileinigung. Vorbehalten bleibt Absatz 2. Die Dreierkammer des Bezirksgerichts ist zuständig für Klagen auf Scheidung,2 2 Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.189), in Kraft seit 1. April 2002. 3 Aufgehoben am 28. November 2002 (GS 34.864), mit Wirkung ab 1. April 2003. 5 Fassung vom 16. November 2006 (GS 36.153), in Kraft seit 1. August 2007. Trennung und Eheungültigkeit sowie für Klagen auf Auflösung und Ungültigkeit einer eingetragenen Partnerschaft. Sie beurteilt bei Teileinigung die streitigen Scheidungs-, Trennungs- und Auflösungsfolgen und erlässt das Endurteil einschliesslich der vom Bezirksgerichtspräsidium nach Absatz 1 vorweg beurteilten Scheidung, Trennung oder Auflösung und unstreitigen Scheidungs-, Trennungs- oder Auflösungsfolgen. In der Dreierkammer sind nach Möglichkeit beide Geschlechter vertreten.3 Scheidungen, Trennungen und Auflösungen eingetragener Partnerschaften auf4 gemeinsames Begehren mit Teileinigung können auf übereinstimmenden schriftlichen Antrag der Ehegatten bzw. der Partnerinnen und Partner dem Bezirksgerichtspräsidium zur Beurteilung unterbreitet werden. Ein Anspruch auf einzelrichterliche Beurteilung besteht nicht. Für die gerichtliche Abänderung eines Scheidungs- oder Trennungsurteils oder5 eines Urteils über die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sowie die Abänderung auf gemeinsames Begehren gelten die Zuständigkeiten dieses Gesetzes sinngemäss.
Fünferkammern der Bezirksgerichte1 Die Fünferkammern der Bezirksgerichte beurteilen alle Zivilstreitigkeiten, die nicht endgültig von den Friedensrichtern bzw. Friedensrichterinnen oder den Bezirksgerichtspräsidien oder den Dreierkammern der Bezirksgerichte erledigt werden können und nicht in die ausschliessliche Kompetenz des Kantonsgerichts fallen, sofern der strittige Betrag 30 000 Fr., Zinsen und Kosten nicht eingerechnet,
Appellation4 Gegen Urteile der Bezirksgerichtspräsidien, der Dreierkammern und der Fünfer-1 kammern der Bezirksgerichte kann appelliert werden, sofern a. der Streitwert am Ende der Parteiverhandlung ohne Zinsen und Kosten 8000 Fr. erreicht oder der durch das Urteil erlittene Nachteil, Zinsen und Kosten nicht gerechnet, mehr als Fr. 5000 beträgt; b. das Urteil Leistungen und Verpflichtungen zum Gegenstand hat, die durch ihre wiederkehrende Natur den appellablen Betrag erreichen, oder c. der Streitwert unbestimmt ist. Ferner kann die Appellation ergriffen werden:2 5 a. innert 10 Tagen in den Fällen der § 7 Buchstabe c und § 7 dieses Gesetzes,bis in denjenigen mit bestimmtem Streitwert jedoch nur unter den Voraussetzungen gemäss Absatz 1. 22110 1 Bbl 1996 I 52/53 2 Fassung vom 16. November 2006 (GS 36.153), in Kraft seit 1. August 2007. 3 Aufgehoben durch die Revision vom 21. September 1961. 4 Ergänzung vom 14. Dezember 1994 (GS 32.112), in Kraft seit 1. Juli 1995. 5 Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.189), in Kraft seit 1. April 2002. 6 Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.189), in Kraft seit 1. April 2002. 7 Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.189), in Kraft seit 1. April 2002. b. innert 3 Tagen in folgenden Fällen: 1. Bereinigung einer Eintragung in Zivilstandsregistern nach Artikel 42 Absatz 1 ZGB und die nicht unter Artikel 35 und Artikel 42 ZGB fallenden Klagen auf Feststellung betreffend Personenstand ,1 2. Schutz der ehelichen Gemeinschaft (ausschliesslich betreffend die Art. 175, 176 und 179 ZGB), 3. Unterhaltsklagen (Art. 279, 286 ZGB), 4. Unterstützungsklagen (Art. 328 ZGB), 5. Verschiebung der Teilung (Art. 604 Absatz 2 ZGB), 6. Sicherstellung bei Nutzniessung (Art. 760 ZGB), 7. Entzug des Nutzniessungsgegenstandes (Art. 762 ZGB), 8. Liquidation eines Nutzniessungsvermögens (Art. 766 ZGB), 9. Massregeln zur Sicherung der Pfandsache (Art. 808 Absätze 1 und 2, 809, 810 und 811 ZGB), 10. Sicherheitsleistung zur Vermeidung eines Pfandeintrages (Art. 839 Absatz 3 ZGB), 11. Besitzesklagen (Art. 927 und 928 ZGB), 12. Schutz der Gemeinschaft eingetragener Partnerinnen oder Partner (ausschliesslich betreffend Art. 17 PartG). Hat eine Partei appelliert, so kann sich die Gegenpartei der Appellation an-3 schliessen.2
Präsidium der Abteilung Zivil- und Strafrecht desbis 4 Kantonsgerichts5 Das Präsidium der Abteilung Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts ist1 zuständig als einzige kantonale Instanz:6 a. für das Amortisationsverfahren; b. für Verfahren, in denen sich die Prozessparteien auf direkte Anrufung des7 Präsidiums der Abteilung Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts geeinigt haben; 22111 1 Fassung vom 16. November 2006 (GS 36.153), in Kraft seit 1. August 2007. 2 Fassung vom 28. November 2002 (GS 34.864), in Kraft seit 1. April 2003. 3 § 5 Absätze 4 und 5 EG SchKG, GS 32.753, SGS 233 4 Ergänzung vom 11. November 2004 (GS 35.614), in Kraft seit 1. August 2005. 6 Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.189), in Kraft seit 1. April 2002. 7 Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.189), in Kraft seit 1. April 2002. 8 Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.189), in Kraft seit 1. April 2002. 9 Fassung vom 16. November 2006 (GS 36.153), in Kraft seit 1. August 2007. 10 Fassung vom 16. November 2006 (GS 36.153), in Kraft seit 1. August 2007. 11 Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.189), in Kraft seit 1. April 2002. 12 Ergänzung vom 19. September 1996 (GS 32.757), in Kraft seit 1. Februar 1997. c. für Verfahren betreffend Gegendarstellungen (Artikel 28g ff. ZGB). Die8 Entscheide des Präsidiums der Abteilung Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts können mit keinem ordentlichen oder ausserordentlichen Rechtsmittel angefochten werden. Die Frist gemäss Artikel 149 Absatz 2 ZGB wird vom Präsidium der Abteilung2 Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts angesetzt.2 Zuständig für die Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung und die3 weiteren vorsorglichen Massnahmen gemäss Art. 293 Abs. 3 SchKG ist das3
Dreierkammer der Abteilung Zivil- und Strafrecht des5 Kantonsgerichts 6 Die Dreierkammer der Abteilung Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts ist zuständig:7 1 als einzige kantonale Instanz für Verfahren, in denen sich die Prozesspartei-8 en auf direkte Anrufung der Dreierkammer der Abteilung Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts geeinigt haben; 2. als Appellationsinstanz für Appellationen gegen Entscheide der Präsidien9 und der Dreierkammern der Bezirksgerichte; 3. als Beschwerdeinstanz a. für Beschwerden gegen Entscheide der Friedensrichterinnen und Frie-10 densrichter, der Präsidien und der Dreierkammern der Bezirksgerichte; b. für Disziplinarbeschwerden gegen die unteren Gerichtsstellen sowie Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden; c. für Beschwerden gegen Entscheide des Präsidiums der Abteilung Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts betreffend unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung vor zweiter Instanz.11 4. als Nachlassgericht nach Artikel 293 ff. und 305 ff. SchKG mit Ausnahme der Zuständigkeit für die einvernehmliche private Schuldenbereinigung nach Artikel 333 ff. SchKG.12 22112 2 Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.189), in Kraft seit 1. April 2002. 4 Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.189), in Kraft seit 1. April 2002. 5 Aufgehoben am 19. September 1996 (GS 32.757), mit Wirkung ab 1. Februar 1997. 6 Ergänzung vom 28. November 2002 (GS 34.864), in Kraft seit 1. April 2003. 7 Fassung vom 28. November 2002 (GS 34.864), in Kraft seit 1. April 2003. 8 SR 272 9 SR 281.1
Fünferkammer der Abteilung Zivil- und Strafrecht des1 Kantonsgerichts2 Die Fünferkammer der Abteilung Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts ist1 zuständig:3 1. als einzige kantonale Instanz: a. für zivilrechtliche Streitigkeiten, in denen die Bundesgesetzgebung eine einzige kantonale Instanz vorschreibt; b. für Fälle, in denen sich die Prozessparteien auf direkte Anrufung der Fünferkammer der Abteilung Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts geeinigt haben;4 2. als Appellationsinstanz für Appellationen gegen Entscheide der Fünferkammern der Bezirksgerichte; 3. als Beschwerdeinstanz: a. für Beschwerden gegen Entscheide der Fünferkammern der Bezirksgerichte; b. für die Verfahren gegen Schiedsgerichtsurteile gemäss Artikel 3 Buchstabe f des Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit; 4. ...5 Die Parteien können durch gemeinsame Erklärung spätestens in der Prozesse-2 inleitung Fälle, die in die Kompetenz einer Fünferkammer der Bezirksgerichte fallen, direkt vor die Abteilung Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts bringen.6
Schiedsgericht Den Parteien ist freigestellt, ihre streitigen Sachen, soweit sie darüber verfügen können, anstatt durch die staatlichen Gerichte durch Schiedsgerichte eigener W ahl entscheiden zu lassen.
Gerichtsstände7 Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 24. März1 2000 über den Gerichtsstand in Zivilsachen (GestG), dem Bundesgesetz vom8 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) und dem Bundesge-9 22113 1 SR 291 2 Aufgehoben am 28. November 2002 (GS 34.864), mit Wirkung ab 1. April 2003. 3 Aufgehoben durch die Revision vom 21. September 1961. 4 Aufgehoben am 28. November 2002 (GS 34.864), mit Wirkung ab 1. April 2003. 5 Aufgehoben am 14. Dezember 1994 (GS 32.112), mit Wirkung ab 1. Juli 1995. 6 Aufgehoben am 28. November 2002 (GS 34.864), mit Wirkung ab 1. April 2003. 7 Fassung vom 14. Dezember 1994 (GS 32.112), in Kraft seit 1. Juli 1995. 8 Aufgehoben am 28. November 2002 (GS 34.864), mit Wirkung ab 1. April 2003. setz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG).1 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Zuständigkeit auf dem Gebiet2 des Kindesschutzes und des Vormundschaftsrechts und auf dem Gebiet der Binnen- und Seeschifffahrt sowie der Luftfahrt. Für Streitigkeiten aus dem kantonalen Zivilrecht gelten die Bestimmungen des3 Bundesgesetzes vom 24. März 2000¹ über den Gerichtsstand in Zivilsachen (GestG) sinngemäss. §§ 15 bis 242 § 253 §§ 26 bis 314 § 325 §§ 33 und 346 § 35 Beurteilung der Nebenpunkte7 Dem Richter, der über die Hauptsache zu sprechen hat, kommt auch die Beurteilung der Nebenpunkte zu. § 36 Gerichtsstand der Widerklage W enn der Beklagte selbst einen Anspruch gegen die Klagpartei zu haben1 glaubt, so kann er denselben durch Anhebung einer Gegenklage (W iderklage) geltend machen. Die W iderklage muss, um Gehör zu finden, im Laufe der Prozesseinleitung vor-2 gebracht werden. Eine Zusammenrechnung des Betrages der W iderklage mit demjenigen der3 Hauptklage ist nicht zulässig. Übersteigt der erstere den letzteren, so ist für die Frage, welche Gerichtsstelle für die Aburteilung zuständig ist, der Betrag der W iderklage massgebend. und ...4 5 8 22114 1 Aufgehoben am 28. November 2002 (GS 34.864), mit Wirkung ab 1. April 2003. 2 Aufgehoben durch die Revision vom 21. September 1961. § 371 Dritter Titel: Austritt, Ablehnung oder Ersetzung der Richter §§ 38–432 Vierter Titel: Von den Parteien (Haupt- und Nebenparteien) § 44 Streitgenossenschaft – Zulässigkeit Mehrere Personen, denen ein Recht oder eine Verbindlichkeit gemeinschaftlich zusteht oder obliegt, oder welche aus dem nämlichen Rechtsgeschäfte berechtigt oder verpflichtet sind, können zur Verfolgung des nämlichen Zweckes als Streitgenossen vereint klagen oder belangt werden. § 45 Einfluss des vereinzelten Auftretens oder der Nichtbelangung der sämtlichen Streitgenossen Die Einrede, dass nicht alle Mitberechtigten als Kläger auftreten, oder dass nicht alle Mitverpflichteten belangt werden, befreit den Beklagten nicht von der Einlassung, sondern bewirkt bloss, dass der Richter bei Ausfällung des Urteils entweder den Streitgegenstand teilt, oder wenn dies nicht möglich ist, dem Urteile einen den Beklagten sichernden Vorbehalt beifügt, oder auch je nach Umständen den Kläger einstweilen abweist. § 46 Streitverkündung – Folgen W ill eine Partei für den Fall des Unterliegens ein Rückgriffsrecht auf einen Drit-1 ten geltend machen, so soll sie denselben so frühzeitig als möglich zu den Prozessverhandlungen vorladen lassen, es wäre den, dass sich das Rückgriffsrecht erst nach Beendigung des Prozesses herausstellen sollte. Eine rechtzeitig geschehene Streitverkündung hat zur Folge, dass ein ungün-2 stiges Ergebnis des Prozesses sowohl hinsichtlich der Hauptsache als der Prozesskosten auch gegen den Regresspflichtigen wirkt, sofern dieser nicht beweist, dass dasselbe durch böse Absicht oder grobe Fahrlässigkeit der Hauptpartei verschuldet worden sei. § 47 Folgen der Nichtbeteiligung einer III. Partei Folgen der Unterlassung der Streitverkündung W enn derjenige, welchem gemäss § 46 der Streit verkündet worden ist, sich am1 Prozesse nicht beteiligt, so ist gegen ihn gleichwohl kein Kontumazverfahren zulässig, und es soll die Verhandlung und Entscheidung des Prozesses zwischen den Hauptparteien deshalb nicht aufgehalten werden. 22115 Eine ins Recht gerufene dritte Partei, die der ersten Ladung keine Folge leistet,2 hat auf fernere Ladungen und Anzeigen keinen Anspruch. Dagegen kann sie auch nachträglich noch ihre Beteiligung an den Prozessverhandlungen erklären, muss jedoch den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in welcher sich dieser zur Zeit ihres Beitritts befindet. Auch steht es ihr frei, selbst Rechtsmittel zu ergreifen oder die von der Hauptpartei ergriffenen fortzusetzen. In diesem Falle sind ihr die nötigen Ladungen und Anzeigen zuzustellen. Der Streitverkünder verliert das Rückgriffsrecht dadurch nicht, dass er das3 Recht des Prozessgegners, ohne es zur richterlichen Entscheidung kommen zu lassen, anerkennt oder einen Schiedsspruch anruft, sofern dieses dem Regresspflichtigen rechtzeitig angedroht und ihm die Führung des Prozesses erfolglos angeboten worden ist. § 48 Verhältnis bei Beteiligung der III. Partei am Prozesse Ist dagegen die dritte Partei bereit, sich an der Verhandlung der Streitsache zu1 beteiligen, so kann dies in der W eise geschehen, dass sie entweder den Prozess gemeinschaftlich mit dem Streitverkünder führt oder allein in dessen Namen. In dem einen wie in dem andern Falle kann die dritte Partei selbst Rechtsmittel2 ergreifen oder die allfällig von der Hauptpartei ergriffenen fortsetzen. Sie ist deshalb von dem betreffenden Gerichte zu allen Verhandlungen vorzuladen. Das Urteil hat aber immer nur auf die Hauptparteien zu lauten, sofern nicht die3 Gegenpartei förmlich eingewilligt hat, die dritte Person als Hauptpartei gelten zu lassen. Aus der Beteiligung am Rechtsstreite kann nicht auf Anerkennung des Rück-4 griffsrechtes geschlossen werden. § 49 Intervention W enn ein Dritter nachweist, dass bei einer zwischen zwei Parteien anhängigen1 Rechtssache seine eigenen Rechte wesentlich beteiligt sind, so kann er auch unaufgefordert dem betreffenden Prozesse beitreten, muss jedoch denselben in der Lage annehmen, in der sich dieser zur Zeit des Beitritts befindet. Die Intervention geschieht in der W eise, dass der Intervenient sich entweder2 einer der beiden Parteien anschliesst und dieselbe unterstützt, oder dass er gegen beide Parteien zugleich auftritt. In letzterm Fall stellt er eigene Rechtsbegehren und ist befugt, selbständig Rechtsmittel zu ergreifen. W er in angegebener W eise sich an einem Rechtsstreit beteiligen will, hat sein3 Gesuch so frühzeitig als möglich dem Gerichtspräsidenten einzureichen, der den Parteien davon Kenntnis gibt. W ird das Begehren im Laufe der Prozesseinleitung gestellt, so entscheidet über die Zulässigkeit desselben der Gerichtspräsident, andernfalls das Gericht. Ist das Begehren vom Präsidenten abgewiesen worden, so kann es gleichwohl vor Gericht wieder vorgebracht werden. 22116 1 Fassung vom 6. Dezember 1976 (GS 26.314), in Kraft seit 1. Januar 1978. 3 Fassung vom 6. Dezember 1976 (GS 26.314), in Kraft seit 1. Januar 1978. 4 SGS 178, GS 26.306 5 Aufgehoben am 6. Dezember 1976 (GS 26.313) mit Wirkung ab 1. Januar 1978. Fünfter Titel: Parteivertretung1 § 50 Prozessführungsbefugnis2 Jede handlungsfähige Person kann ihre Sache vor Gericht selbst vertreten.1 Handlungsunfähige Personen werden durch ihre gesetzlichen Vertreter ver-2 treten. § 513 Das Advokaturgesetz regelt die Vertretung vor Gericht.4 § 52 Vollmacht, schriftliche, beglaubigte – Umfang der Vollmacht Bevollmächtigte haben sich durch eine gehörige schriftliche Vollmacht auszu-1 weisen, welche sie entweder zu einer speziellen Prozesshandlung oder zur Führung des Prozesses vor der betreffenden Instanz oder vor allen Instanzen ermächtigt. W ird die Echtheit der Unterschrift des Vollmachtgebers von der Gegenpartei oder vom Richter beanstandet, so ist eine amtlich beglaubigte Vollmacht beizubringen. Die Bevollmächtigten vertreten, sofern die Vollmacht nicht eine Beschränkung2 enthält, ihre Partei auf rechtsgültige Weise in allem, was auf Anhebung und Durchführung eines Prozesses, auf Fallenlassen desselben, auf Abschliessung eines Vergleiches, auf die Exekution des Urteils und auf Annahme von Zahlungen Bezug hat. Beanstandungen von Vollmachten seitens der Parteien müssen, um berück-3 sichtigt werden zu können, zu Beginn des Prozesses angebracht werden. §§ 53–545 Zweites Hauptstück: Von den Verhandlungen der Parteien Erster Titel: Allgem eine Vorschriften § 55 Rechtstage, Fristen Die Parteien haben die Prozesshandlungen entweder an bestimmten Rechtstagen, zu welchen sie vorgeladen werden, oder innerhalb bestimmter Fristen vorzunehmen. 22117 2 Aufgehoben am 14. Dezember 1994 (GS 32.112), mit Wirkung ab 1. Juli 1995. § 56 Vorladungen, Schriftliche Form, Ausnahmen1 Vorladungen zu gerichtlichen Terminen haben in der Regel schriftlich zu erfol-1 gen. Ausnahmsweise können die zu einer Verhandlung erschienenen Parteien für den folgenden Termin auch mündlich vorgeladen werden, wobei mit gegenseitiger Zustimmung die Vorladungsfrist abgekürzt werden kann. In diesem Falle wird der Beweis für die erfolgte Vorladung durch das Gerichtsprotokoll geleistet. Vorladungen an Anwälte, die im Kanton zugelassen sind, dürfen auch mit2 anderen Kommunikationsmitteln erfolgen, an andere Prozessbeteiligte nur mit deren Zustimmung. § 57 Inhalt der Vorladungen Jede Vorladung soll enthalten: 1. Namen, W ohnort und nötigenfalls nähere Bezeichnung der Parteien; 2. Benennung des Streitgegenstandes; 3. Tag, Stunde und Ort des Erscheinens; 4. ...2 § 58 Wirkung der Anlegung einer Vorladung Sobald die Vorladung dem Beklagten angelegt ist, verbleibt das Gericht bis zur Erledigung des Prozesses zuständig, auch wenn in der Zwischenzeit der Beklagte seinen W ohnsitz ändern sollte. § 59 Vorladung Verhafteter W enn eine Partei verhaftet ist, ohne dass für sie ein Vormund ernannt worden ist, so ernennt der Gemeinderat für sie einen Stellvertreter aus seiner Mitte, und es haben die Vorladungen an diesem zu erfolgen, solange nicht etwa ein besonderer Vertreter zur Führung des Prozesses ernannt ist. § 60 Vorladungsformulare3 Die Formulare für die Vorladungen setzt die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts fest. § 61 Zeit der Vorladung Zwischen der Anlegung der Vorladung und dem Tage des Erscheinens soll, die Ausnahmen der §§ 62 und 65 vorbehalten, ein Zwischenraum von wenigstens sieben Tagen liegen. 22118 2 Aufgehoben am 28. November 2002 (GS 34.864), mit Wirkung ab 1. April 2003. § 62 Vorladungen mit verkürzten Fristen Im beschleunigten und im summarischen Verfahren sowie in einfachen und ra-1 1 schen Verfahren nach Bundesrecht ist der Termin zu verkürzen. Ferner kann der Termin vom Richter verkürzt werden in Streitigkeiten, deren Erledigung sehr dringend ist. Dahin gehören besonders folgende Fälle: 1. Streitigkeiten über Marktverkehr; 2 Streitigkeiten, durch welche beabsichtigte oder bereits angefangene Bauten aufgehalten werden; 3. ...2 4. Prozesse über Räumungen eines Miet- oder Pachtobjektes. W ird der Termin auch in andern als den hier namentlich angeführten Fällen2 verkürzt, so sind die Gründe in der Vorladung besonders anzugeben. § 63 Zustellung der Vorladungen an die Parteien oder deren Bevollmächtigte Vorladung von Streitgenossen und von im Ausland befindlichen Parteien Die Vorladung wird an die Partei selbst adressiert. Hat eine Partei einen bevoll-1 mächtigten Vertreter, wird die Vorladung an diesen adressiert.3 Streitgenossen müssen einen gemeinschaftlichen und eine ausserhalb der2 Schweiz wohnende Partei muss einen in derselben niedergelassenen Bevollmächtigten bezeichnen, welchem alle Ladungen und sonstige Mitteilungen gültig zugestellt werden können, alles dies bei Vermeidung der Folgen des unentschuldigten Ausbleibens im Unterlassungsfalle. § 64 Besorgung von Vorladungen durch die Post Die Vorladungen werden in doppelter Ausfertigung der Post übergeben, die eine1 Ausfertigung dem Adressaten aushändigt und die andere dem Gericht zurücksendet.4 Die Zustellung kann ausnahmsweise auch persönlich gegen Bescheinigung2 erfolgen, jedoch darf in einem solchen Falle keine besondere Zustellungsgebühr erhoben bzw. kein Porto berechnet werden. § 65 Öffentliche Vorladungen5 Ist der Aufenthalt des Beklagten unbekannt oder ist die Zustellung aus anderen Gründen nicht möglich oder durch notorische Vereitelung durch den Adressaten erschwert, so wird der Richter die öffentliche Vorladung erlassen. Diese soll im Amtsblatt und, wenn der Richter es zweckmässig findet, auch in den Zeitungen 22119 1 Durch die Revision vom 21. September 1961 aufgehoben. erscheinen, durch die sie am ehesten zur Kenntnis des Vorzuladenden kommt. Die Vorladung ist jeweils auf mindestens 30 Tage zu erlassen. § 66 Unwirksamkeit verspäteter Vorladungen Vorladungen, die nicht zur gehörigen Zeit oder nicht in der vorgeschriebenen Form angelegt worden sind, haben keine rechtliche Wirkung; es muss neuerdings gemäss § 64 vorgeladen werden. §§ 67–681 § 69 Prozesskosten2 Der Kläger haftet für die Kosten und hat diese zum voraus in bar zu hinterlegen1 oder auf das Postcheckkonto des jeweiligen Gerichts einzuzahlen (siehe § 100). Die Kosten für Augenscheine und Expertisen sowie die Zeugentaggelder sind2 von derjenigen Partei zum voraus zu hinterlegen, die den Beweis beantragt hat. Das Gerichtspräsidium bestimmt eine Frist, innert der die Hinterlage zu erfolgen hat. Bei Nichteinhaltung dieser Frist erfolgt die Ansetzung einer Nachfrist mit der Androhnung, dass die Nichtleistung des Kostenvorschusses innert der Nachfrist den Ausschluss des betreffenden Beweismittels zur Folge hat. § 70 Sicherstellung der Kosten durch den Kläger3 Die Partei, die als Kläger oder W iderkläger auftritt, hat für die Prozesskosten1 gemäss § 69 letzter Absatz und auf Begehren der Gegenpartei für deren Parteikosten Sicherheit zu leisten, 1. wenn sie in der Schweiz keinen W ohnsitz hat und keine staatsvertragliche Vereinbarung sie von der Sicherheitsleistung befreit, 2. wenn gegen sie ein Konkursverfahren hängig ist, Verlustscheine bestehen oder wenn sie aus anderen Gründen als zahlungsunfähig erscheint. Klage- oder W iderklageverfahren werden abgeschrieben, wenn nicht innert2 einer zu bestimmenden Frist die Sicherheit geleistet wird. Über deren Annehmbarkeit entscheidet das Gerichtspräsidium. § 71 Unentgeltliche Prozessführung4 Parteien, die infolge Bedürftigkeit ausserstande sind, die Prozesskosten auf-1 zubringen, können um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchen. Das Gesuch ist zu bewilligen, sofern die Bedürftigkeit glaubhaft und das Begehren nicht aussichtslos erscheint. In Grenzfällen kann sich die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung auf2 22120 4 Aufgehoben am 14. Dezember 1994 (GS 32.112), mit Wirkung ab 1. Juli 1995. die Prozesskosten oder die Parteikosten der gesuchstellenden Partei beschränken. Ebenso kann der gesuchstellenden Partei ein Selbstbehalt auferlegt werden. Die unentgeltliche Prozessführung kann jederzeit entzogen werden, wenn die3 Voraussetzung der Bewilligung nicht mehr vorhanden ist. § 72 Folgen der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung1 Die Partei, der die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wird, ist von der1 Erlegung der Prozesskosten und von der Kautionsleistung für die Kosten der Gegenpartei befreit. Im Falle des Unterliegens können von ihr keinerlei gerichtliche Gebühren oder Kosten gefordert werden; falls sie dagegen durch Urteil oder Vergleich soviel zugesprochen erhält, um ihr allfällig obliegende Kosten bestreiten zu können, soll sie zu deren Bezahlung angehalten werden. Falls der Partei, die unentgeltliche Prozessführung geniesst, gemäss § 211 ZPO2 eine Parteientschädigung an die Gegenpartei aufzuerlegen wäre, wird dieser auf ihr Gesuch hin eine angemessene Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Diese Parteientschädigung darf ein Honorar für unentgeltliche Prozessführung nicht übersteigen. Ein entsprechendes Gesuch ist begründet und belegt spätestens an der Hauptverhandlung zu stellen. § 73 Zuständige Amtsstellen für die Bewilligung2 Für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sind zuständig:1 a. die Friedensrichterinnen und Friedensrichter für die in ihre Kompetenz fallenden Klagen; b. die Bezirksgerichtspräsidien für die in ihre und die Kompetenz der Dreier- und Fünferkammern der Bezirksgerichte fallenden Klagen; c. das Präsidium der Abteilung Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts für die3 in seine und die Kompetenz der Dreier- und Fünferkammer der Abteilung Zivil- und Strafrecht fallenden Klagen. Gegen die Abweisung kann die unterlegene Partei, im Falle der Gutheissung2 die Gegenpartei, Beschwerde führen. § 233 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar und die Beschwerdeinstanz ist in ihrer Überprüfung frei. § 74 Friedensrichterkosten Dem Friedensrichter werden im Falle der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtshilfe die Kosten aus der Kasse des Bezirksgerichts auf Rechnung der unterliegenden Partei vergütet. W erden diese Kosten nachher dem Beklagten überbunden, so hat die Gerichtskanzlei für deren Eingang besorgt zu sein. § 754 22121 1 Aufgehoben durch die Revision vom 21. September 1961. 2 Aufgehoben am 6. Dezember 1976 (GS 26.313) mit Wirkung ab 1. Januar 1978. 3 Aufgehoben am 14. Dezember 1994 (GS 32.112), mit Wirkung ab 1. Juli 1995. § 76 Bezahlung des Honorars durch die Partei Rückforderung im Falle der Honorierung des Rechtsbeistandes durch den Staat Erhält im Falle eines obsiegenden Urteils der Kläger soviel zugesprochen, dass ihm auch die Bezahlung des Honorars seines Vertreters zugemutet werden darf, so wird ihm diese vom Gerichte überbunden. In diesem Falle sowie im Falle des Abschlusses eines gerichtlichen oder aussergerichtlichen Vergleichs hat sich der Vertreter aus der seinem Klienten zugesprochenen bzw. aus der vereinbarten Summe bezahlt zu machen. In den andern Fällen bezahlt die Gerichtskasse das Honorar. Dem Staate bleibt im letztern Falle das Recht gewahrt, das Honorar innert zehn Jahren zurückzufordern, wenn sich die Vermögensverhältnisse bei der betreffenden Partei derartig günstiger gestalten, dass sie durch die Rückerstattung in keine gedrückte Lage versetzt wird. §§ 77–781 § 792 § 803 § 81 Einsichtnahme in Akten. Rückstellung der Urkunden nach erledigtem Prozess Die Parteien können jederzeit die Einsicht der Akten und gegen Bezahlung Abschriften davon verlangen. Die eingelegten Urkunden sind nach beendigtem Prozess gegen Empfangsschein zurückzugeben, und es ist davon im Verzeichnis Vormerkung zu nehmen. § 82 Ausstellungsgesuche4 Das Gerichtspräsidium hat darauf zu achten, dass ein Prozess möglichst rasch beendigt wird. Es darf einer Partei – ausserordentliche Fälle ausgenommen – vor jeder Instanz nur einmal die Verschiebung einer Vorladung bewilligt werden. Sie geschieht stets auf Kosten der betreffenden Partei. § 83 Vergleiche5 Kommt im Laufe der Verhandlungen ein Vergleich zustande, so wird er vollständig zu Protokoll genommen, vorgelesen und von den Parteien unterzeichnet. Er wird den Parteien schriftlich bestätigt. 22122 § 84 Abschätzung persönlicher Leistungen in Geld Bei Klagen auf Herausgabe beweglicher Sachen oder auf eine persönliche Leistung, z.B. auf Errichtung einer Mauer oder auf Herstellung einer W asserleitung, soll der Richter trachten, über den W ert der Sache oder der persönlichen Leistung zwischen den Parteien ein Einverständnis zu erzielen (§ 208). § 85 Verzögerung der Abgabe des Akzessscheines1 Hat der Kläger in Fällen, für welche die friedensrichterliche Instanz vorgeschrie-1 ben ist, innert zwölf Monaten nach der friedensrichterlichen Verhandlung die Klage beim Gericht nicht anhängig gemacht, so fällt das angehobene Verfahren dahin. Verspätet eingereichte Akzessscheine werden von Amtes wegen zurückgewiesen. Der Beklagte hat das Recht, den Kläger nach Ablauf eines Monats, sofern nicht2 vorher schriftlich auf den Anspruch verzichtet worden ist, zur Fortsetzung des Prozesses vor das zuständige Gericht vorladen zu lassen. Verzichtet er auf den erhobenen Anspruch, so ist die Streitsache damit erledigt, und der Kläger trägt die Kosten. Andernfalls wird der Prozess eingeleitet und durchgeführt, wie wenn der Kläger3 aus freien Stücken Klage beim Gerichtspräsidium angehoben hätte. § 86 Rotulierung der Akten Für die Verhandlungen eines jeden Prozesses wird ein besonderes Aktenheft mit Verzeichnis und Seitenzahlen angelegt, zu welchem auch die Vorladungen, sämtliche Urkunden, allfällige Rechnungen, Pläne und Stammbäume zu bringen sind. Zw eiter Titel: Vorschriften über das Verfahren vor Friedensrichter als Aussöhnungsbeamter und als Einzelrichter § 87 Geschäftsverzeichnis der Friedensrichterinnen und2 Friedensrichter Die Friedensrichterinnen und Friedensrichter führen ein Geschäftsverzeichnis und ein Protokoll. Ersteres soll enthalten: a. die Namen der Parteien und deren W ohnort; b. die genaue Bezeichnung des Streitgegenstandes; bei Forderungen Entstehungsgrund und Betrag; c. den Tag der Anhängigmachung der Klage; d. den Verhandlungstermin; 22123 2 Fassung vom 28. November 2002 (GS 34.864), in Kraft seit 1. April 2003. 3 SR 272 e. das Datum und die Art der Erledigung, z.B. ob ein Vergleich stattgefunden, ob der Akzessschein ausgestellt worden ist. § 88 Kostenvorschusspflicht1 Auf Verlangen der Friedensrichterin bzw. des Friedensrichters hat der Kläger die mutmasslichen Kosten vorzuschiessen. § 89 Zuständigkeit der Friedensrichterinnen und Friedensrichter2 Die örtliche Zuständigkeit der Friedensrichterinnen und Friedensrichter richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 24. März 2000 über den Gerichtsstand in3 Zivilsachen (GestG). § 90 Mitnahme der Urkunden4 Die Parteien haben die Urkunden, auf die sie ihre Begehren stützen, zur Verhandlung mitzubringen. § 91 Friedensrichterliches Verfahren5 Erscheinen beide Parteien vor friedensrichterlicher Instanz, so findet über den1 vom Kläger erhobenen Anspruch eine mündliche Verhandlung statt. Kommt ein Vergleich zustande, so wird er zu Protokoll genommen und nach Richtigbefinden von den Parteien und der Friedensrichterin bzw. dem Friedensrichter unterzeichnet. Die Kosten werden, wenn nichts anderes vereinbart worden ist, von den Parteien zu gleichen Teilen getragen. Der unterzeichnete Vergleich hat die W irkung eines rechtskräftigen Urteils.2 § 92 Misslungener Vergleichsversuch6 Verbot der Zeugeneinvernahme der Friedensrichterinnen und Friedensrichter Kommt kein Vergleich zustande und kann die Friedensrichterin bzw. der Frie-1 densrichter den Streit nach § 2 nicht endgültig entscheiden, so wird dem Kläger der Akzessschein ausgestellt. Dieser enthält: a. Tag und Stunde der Verhandlung; b. Bezeichnung der erschienenen Parteien; c. Bezeichnung und Höhe des Streitgegenstandes; d. die Notiz, dass kein Vergleich zustande gekommen ist. Über die Vergleichsverhandlungen darf nichts in den Akzessschein aufgenom-2 22124 2 Ergänzung vom 14. Dezember 1994 (GS 32.112), in Kraft seit 1. Juli 1995. men werden. Die Friedensrichterin bzw. der Friedensrichter darf im späteren Prozess nicht als Zeuge einvernommen werden. § 93 Ausbleiben einer Partei in Fällen, welche die1 friedensrichterliche Abspruchskompetenz übersteigen Erscheint nur der Kläger zur friedensrichterlichen Verhandlung oder hat sich der1 Beklagte wieder entfernt, so wird dies protokolliert. Dem Kläger wird nach dessen W ahl entweder der Akzessschein ausgestellt oder die Parteien werden nochmals vorgeladen. Erscheint nur der Beklagte, so wird ihm eine Gangentschädigung zugespro-2 chen. Eine neue friedensrichterliche Vorladung erfolgt nur, wenn der Kläger dies innert Monatsfrist verlangt. § 93bis 2 In Fällen, die nicht unter die endgültige Abspruchskompetenz der Friedensrichterinnen und Friedensrichter gemäss § 2 fallen, sollen die Parteien auf Antrag oder von Amtes wegen von der friedensrichterlichen Verhandlung dispensiert werden, wenn keine Aussicht auf einen Vergleich besteht. In diesem Fall ist der Klagepartei der Akzessschein per Post zuzustellen. § 94 Verfahren in Abspruchsfällen Verschiebung des Urteils Protokollierung der Aussagen von Zeugen und Sachverständigen Betrifft die Klage einen Streit, über den die Friedensrichterin bzw. der Frie-1 densrichter endgültig abzusprechen hat, wird im Falle des Erscheinens beider Parteien der wesentliche Inhalt der Parteivorträge protokolliert und sofort das Urteil gefällt, in das Protokoll eingetragen und den Parteien vorgelesen.3 Der Fall wird ausgestellt, wenn die Abnahme weiterer Beweise dies erfordert.2 Für die Kosten gilt § 69 Absatz 2.4 Die Aussagen der Zeugen und der Befund von Sachverständigen sind zu Pro-3 tokoll zu nehmen und von denselben nach stattgehabter Verlesung zu unterzeichnen. Im übrigen finden auch hier die §§ 150 und 151 Anwendung. § 95 Ausbleiben einer Partei in Abspruchsfällen Ist der Beklagte ausgeblieben, so werden die vom Kläger angeführten Tatsa-1 chen als zugestanden angenommen und hienach dem Kläger sein Schluss, nachdem, was Rechtens daraus folgt, zu- oder auch weggesprochen. Dabei ist jedoch vorausgesetzt, dass ein Doppel der Vorladung nebst der Bescheinigung 22125 über richtige Anlegung derselben vorliegt und der Beklagte sein Ausbleiben nicht gehörig entschuldigt hat. Ist das letztere geschehen, so müssen die Parteien neuerdings vorgeladen werden. Ist der Kläger bei Aufruf seines Falles nicht anwesend, so spricht die Friedens-2 richterin bzw. der Friedensrichter dem erschienenen Beklagten eine Gangentschädigung zu. Dies wird protokolliert. Die Parteien werden auf Verlangen des Klägers neu vorgeladen, sofern dieser die Bezahlung der Gangentschädigung an den Beklagten nachgewiesen hat.1 § 96 Ausbleiben beider Parteien2 Bleiben beide Parteien aus, werden sie auf Begehren des Klägers erneut vorgeladen. Dritter Titel: Von der Prozesseinleitung I. Allgemeine Bestimmungen § 97 Prozesseinleitung3 Die Prozesseinleitung bezweckt die Feststellung des ganzen tatsächlichen1 Streitverhältnisses, wie der Klage, der Antwort, der Einreden und der Beweismittel. Es ist Pflicht des Gerichts, darauf hinzuwirken, dass keine Partei aus Vergess-2 lichkeit, Gesetzesunkunde oder Befangenheit ihres Rechts verlustig geht. Es stellt zu diesem Zweck die geeigneten Fragen. § 98 Klaganhebung4 Die Klage wird beim Gericht anhängig gemacht:1 a. für Fälle, die der friedensrichterlichen Verhandlung unterliegen, durch Abgabe des Akzessscheines; b. in allen übrigen Fällen durch Einreichung eines schriftlichen Begehrens mit genauer Bezeichnung des Streitgegenstandes und bei Forderungen deren Entstehungsgrund und Höhe. Der Klagpartei steht es frei, mit dem Akzessschein bzw. dem Klagebegehren2 eine schriftliche Klagebegründung einzureichen. Das Präsidium kann zu einer Einleitungsverhandlung vorladen, auch wenn die3 Klagepartei eine schriftliche Klagebegründung eingereicht hat. 22126 4 Aufgehoben am 14. Dezember 1994 (GS 32.112), mit Wirkung ab 1. Juli 1995. 5 Aufgehoben am 14. Dezember 1994 (GS 32.112), mit Wirkung ab 1. Juli 1995. § 99 Entscheid über die Verfahrensart1 Prozesseinleitungsverhandlung Das Gerichtspräsidium entscheidet nach Eingang der Klage nach folgenden1 Grundsätzen über die Verfahrensart: a. Vor dem Bezirksgerichtspräsidium und der Dreierkammer des Bezirksgerichts ist das Verfahren in der Regel mündlich. b. In den übrigen Fällen ist das Verfahren je nach Natur und Umfang des Streitgegenstandes mündlich oder schriftlich. Sind streitige vorsorgliche Massnahmen für die Prozessdauer zu treffen, kann2 das Gerichtspräsidium die Parteien zu einer Prozesseinleitungsverhandlung vorladen und über die Verfahrensart im Anschluss an die Prozesseinleitungsverhandlung entscheiden. § 100 Kostenvorschuss2 Nach Einreichung der Klage setzt das Präsidium dem Kläger Frist zur Zahlung eines ersten Kostenvorschusses. W ird diese Frist nicht eingehalten, gewährt das Präsidium eine kurze Nachfrist mit der Androhung, dass die nochmalige Nichtleistung des Vorschusses zur Abschreibung des Verfahrens führt. § 101 Verweigerung der Anhandnahme der Klage3 Das Präsidium verweigert die Anhandnahme der Klage, wenn das Gericht offensichtlich nicht zuständig ist. Gegen dessen Entscheid ist unter den Voraussetzungen des § 9 die Appellation zulässig. § 1024 § 1035 II. Schriftliches Verfahren § 104 Inhalt der Klage Kommt das schriftliche Verfahren zur Anwendung, so fordert das Gerichts-1 präsidium den Kläger auf, innert bestimmter Frist die Klage schriftlich einzureichen, sofern diese nicht bereits dem Akzessschein bzw. der Klageeinreichung beigelegt war.6 22127 Die schriftliche Klage ist in zweifacher, und wenn eine dritte Partei ins Recht zu2 laden ist, in dreifacher Ausfertigung einzureichen und soll enthalten: a. die genaue Bezeichnung der Parteien, b. ein vollständiges und bestimmtes Rechtsbegehren, das heisst die genaue Bezeichnung des Rechtsanspruches, welchen der Kläger gegenüber dem Beklagten erhebt und wozu er diesen vom Richter verurteilt wissen will. Mit dem Hauptrechtsbegehren müssen auch eventuelle Begehren, die der Kläger für den Fall des Unterliegens mit jenem geltend machen will, schon jetzt verbunden werden, um berücksichtigt werden zu können, c. eine kurze und deutliche Darstellung der Tatsachen, welche das Rechtsbegehren begründen, d. die Angabe der Beweismittel, von denen der Kläger Gebrauch machen will; diese sind, soweit es sich um Urkunden handelt, der Klage beizulegen;1 e. im Falle einer Streitverkündung seitens des Klägers die genaue Bezeichnung der Personen, denen er den Streit verkünden will. Das Gerichtspräsidium hat Klagen, die diesen Vorschriften nicht entsprechen3 oder unklar sind, unter Ansetzung einer angemessenen Frist ändern oder vervollständigen zu lassen.2 § 105 Trennung mehrerer Ansprüche3 W enn mehrere Ansprüche gegen den gleichen Beklagten in einer einzigen Klage geltend gemacht werden, so kann das Gerichtspräsidium die Trennung verfügen. § 106 Klagantwort4 Die schriftlich eingereichte Klage wird der beklagten und ebenso einer allfällig1 ins Recht geladenen dritten Partei zur Beantwortung innert einer im Sinne von §§ 61 und 62 zu bestimmenden Frist mitgeteilt, sobald sie vom Präsidium als formell richtig erklärt worden ist.5 Die Klagantwort muss in gleicher Zahl wie die Klage gemäss § 104 Absatz 22 6 eingereicht werden und enthalten: 1. ein bestimmtes Rechtsbegehren; 2. eine einlässliche Erklärung über die in der Klage enthaltenen erheblichen tatsächlichen Behauptungen und die kurze deutliche Darstellung der neuen Tatsachen, mit denen das Rechtsbegehren begründet werden soll; 3. die Angabe der Beweismittel, von denen der Beklagte Gebrauch machen will; diese sind der Antwort beizulegen, soweit es sich um Urkunden handelt. 22128 3 Ergänzung vom 14. Dezember 1994 (GS 32.112), in Kraft seit 1. Juli 1995. 4. im Falle einer Streitverkündung seitens des Beklagten die genaue Bezeichnung der Personen, denen er den Streit verkünden will. Das Gerichtspräsidium hat Klagantworten, die diesen Vorschriften nicht ent-3 sprechen, unter Ansetzung einer angemessenen Frist ändern oder vervollständigen zu lassen.1 Tatsachen, welche nicht ausdrücklich bestritten werden oder deren Bestreitung4 nicht aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht, gelten als zugestanden. Nur über Tatsachen, welche weder eigene Handlungen der Partei noch deren eigene W ahrnehmungen betreffen, ist die Beantwortung mit Nichtwissen zulässig. Mit Nichtwissen beantwortete Tatsachen sind als bestritten zu betrachten. § 107 Geltendmachung verschiedener Einreden Beschränkung der Prozesseinleitung auf einzelne Einreden Stehen dem Beklagten der Klage gegenüber mehrere Verteidigungsmittel zu1 Gebote, so ist er gehalten, dieselben sofort in der W eise zu vereinigen, dass er das eine für den Fall vorbringt, dass er mit dem andern nicht durchdringen sollte. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift hat zur Folge, dass der Beklagte mit den in der Antwort nicht geltend gemachten Verteidigungsmitteln für das spätere Verfahren ausgeschlossen ist. Das Gerichtspräsidium hat von sich aus oder auf rechtzeitig gestelltes Gesuch2 hin von dieser Vorschrift zu dispensieren, wenn dadurch voraussichtlich der Prozess erheblich abgekürzt werden kann.2 W ird ein Prozess zunächst auf eine Vorfrage beschränkt und ergibt sich aus3 deren Beurteilung keine Erledigung des Prozesses, ist den Parteien eine angemessene Frist zur Ergänzung ihrer Rechtsschriften zu setzen.3 § 108 Weitere Rechtsschriften4 Bei W iderklagen oder falls die tatsächlichen Grundlagen eines Prozesses durch Klage und Antwort nicht genügend festgestellt erscheinen, sollen den Parteien die erforderlichen weiteren Rechtsschriften bewilligt werden. Das Gerichtspräsidium bestimmt die nötigen Fristen. § 109 Fristverlängerung durch das Präsidium5 Folgen der Nichteinhaltung der Fristen Die vom Gerichtspräsidium gesetzten Fristen zur Einreichung von Rechts-1 schriften können vor deren Ablauf auf begründetes Gesuch hin angemessen verlängert werden. In der Regel kann eine solche Fristverlängerung dreimal gestattet werden.2 22129 2 Ergänzung vom 14. Dezember 1994 (GS 32.112), in Kraft seit 1. Juli 1995. W ird innert der eingeräumten Frist die Rechtsschrift nicht eingereicht, so wird3 der säumigen Partei an ihre letzte bekannte Adresse eine Nachfrist gesetzt. Mit der Ansetzung der Nachfrist kann eine Ordnungsbusse bis zu 500 Fr. verbunden werden. W ird innert der eingeräumten Nachfrist die Rechtsschrift nicht eingereicht, so4 gilt, falls es sich um die Klage handelt, diese als dahingefallen; in allen anderen Fällen urteilt das Gericht auf Grundlage der Akten. Der säumigen Partei ist gestattet, beim Gericht ein Gesuch zu stellen, das5 Versäumte nachholen zu dürfen. Das Gesuch wird unter den gleichen Bedingungen bewilligt wie die W ieder-6 einsetzung in den vorigen Stand. § 110 Schlusseinleitungsverhandlung1 Nach beendigtem Schriftenwechsel kann das Gerichtspräsidium eine mündliche Schlusseinleitungsverhandlung anordnen. Bei dieser Verhandlung soll in erster Linie versucht werden, eine gütliche Verständigung der Parteien herbeizuführen. § 110 Vergleichsverhandlungbis 2 Das Präsidium jeder Instanz kann die Parteien jederzeit zu einer Vergleichsverhandlung vorladen. Die Durchführung der Vergleichsverhandlung kann der Gerichtsschreiberin bzw. dem Gerichtsschreiber übertragen werden. § 111 Ausbleiben einer Partei3 Bleibt eine Partei an der Schlusseinleitungssitzung aus, so findet diese trotzdem statt. § 112 Beweisverfügung4 Das Gerichtspräsidium erlässt aufgrund des Ergebnisses des Einleitungsver-1 fahrens bzw. des Schriftenwechsels die prozessleitenden Verfügungen, entscheidet über die Erheblichkeit der angebotenen Beweismittel und erlässt die Beweisverfügung. Es ernennt die Sachverständigen.2 Es sorgt für die Vorladung der Zeugen und gegebenenfalls der Sachverständi-3 gen zur Hauptverhandlung. Eine Beschwerde gegen die Beweisverfügung kann nur mit der Hauptsache4 beim erkennenden Gericht erhoben werden. 22130 1 Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.189), in Kraft seit 1. April 2002. 5 Aufgehoben am 14. Dezember 1994 (GS 32.112), mit Wirkung ab 1. Juli 1995. 6 Aufgehoben am 14. Dezember 1994 (GS 32.112), mit Wirkung ab 1. Juli 1995. 7 Fassung vom 14. Dezember 1994 (GS 32.112), in Kraft seit 1. Juli 1995. § 113 Ordnungsbussen1 Das Gerichtspräsidium kann zur Durchsetzung seiner Verfügungen Ordnungsbussen bis 1'000 Fr. androhen und auferlegen. § 114 Aktenzirkulation2 Im schriftlichen Verfahren sind die Akten bei den Mitgliedern des Gerichts zirkulieren zu lassen oder ihnen auf andere geeignete W eise zur Kenntnis zu bringen. III. Mündliches Verfahren § 115 Vorladung beim mündlichen Verfahren3 Im mündlichen Verfahren werden die Parteien vor das erkennende Gericht1 vorgeladen. Jede Partei hat die Zeugen, auf die sie sich berufen will, dem Gericht so früh-2 zeitig mitzuteilen, dass sie zur ersten Verhandlung vorgeladen werden können. Glaubt eine Partei, für den Fall des Unterliegens ein Rückgriffsrecht zu haben,3 hat sie das Gericht so frühzeitig zu benachrichtigen, dass die dritte Partei zur ersten Verhandlung vorgeladen werden kann. § 116 Erörterung des Streitverhältnisses im mündlichen Verfahren4 Die Parteien erörtern mündlich den Prozessstoff und reichen die Urkunden, auf1 die sie sich beziehen, entweder im Original oder in beglaubigter Kopie ein. Kommt kein Vergleich zustande, werden Klage und Antwort nach Anleitung der2 §§ 104 und 106 protokolliert. Die Parteien dürfen ihre Ausführungen nicht zu Protokoll diktieren. § 1175 § 1186 § 119 Sofortige Eröffnung des Urteils7 Ist der Rechtsstreit am Ende der Verhandlung entscheidungsreif, ist das Urteil sofort zu eröffnen. 22131 Vierter Titel: Besondere Vorschriften über die Verhandlungen vor Erster Instanz1 § 120 Neue Tatsachen und Beweismittel2 Die Verhandlung beginnt mit dem Verlesen der Akten, soweit diese dem Gericht1 nicht bereits bekannt sind (§ 114). Darauf wird den Parteien durch das Gerichtspräsidium eröffnet, dass ihnen das Recht zusteht, neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen. Die Berücksichtigung solcher Tatsachen und Beweismittel ist nur zulässig, wenn die Parteien den Nachweis leisten, dass es ihnen unmöglich war, diese früher anzugeben. W erden neue Tatsachen oder Beweismittel vom Gericht zulässig erklärt, so ist2 es in sein Ermessen gestellt, diese an das Gerichtspräsidium zur besonderen Verhandlung zurückzuweisen oder den Prozess fortzusetzen. Bei Rückweisung ist die Anhörung der anwesenden Zeugen und Sachverständigen nicht zu verschieben. § 121 Kostenüberbindung Verspätetes Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel. Rückweisung beim Mangel der Voraussetzungen Wirkung gemachter Zugeständnisse Die Partei, welche gemäss § 120 neue Tatsachen oder Beweismittel vorbringt,1 hat die daraus erwachsenden Kosten allein zu tragen. Neue Tatsachen und Beweismittel, die nicht sogleich nach Verlesung des Pro-2 tokolls unter der im § 120 vorgesehenen Voraussetzung angegeben werden, sind nicht zu berücksichtigen; ebenso nicht Tatsachen, welche zwischen der ersten und einer allfälligen zweiten Gerichtsverhandlung vorgebracht werden. Die Parteien sind an die Zugeständnisse, die sie in der Prozesseinleitung ge-3 macht haben, gebunden. § 122 Vorträge Den Parteien ist vor erster Instanz in der Regel zweimal das W ort gestattet. § 123 Appellabilität im Falle der Beschränkung der Prozesseinleitung auf einen Teil der Einreden Hat sich die Prozesseinleitung gemäss § 107 Absatz 2 nur über einen Teil der erhobenen Einreden erstreckt, so ist gegen das Urteil Appellation zulässig, der Beklagte mag von der weitern Einlassung entbunden worden sein oder nicht. 22132 2 Aufgehoben durch die Revision vom 21. September 1961. 3 Ergänzung vom 28. November 2002 (GS 34.864), in Kraft seit 1. April 2003. 4 Ergänzung vom 28. November 2002 (GS 34.864), in Kraft seit 1. April 2003. 5 GS 31.491, SGS 211.71 6 Ergänzung vom 16. November 2006 (GS 36.153), in Kraft seit 1. August 2007. § 124 Protokollführung1 Die Verhandlungen vor den Bezirksgerichtspräsidien sowie den Dreier- und1 Fünferkammern der Bezirksgerichte werden von der Gerichtsschreiberin bzw. dem Gerichtsschreiber protokolliert oder aufgezeichnet. Festzuhalten sind:2 a. Klagrückzüge; b. die Zugeständnisse der einen oder anderen Partei; c. die Anträge zum Beweisverfahren sowie die Aussagen von Zeugen und von mündlich angehörten Experten; d. die Rechtsbegehren, soweit sie von den in der Prozesseinleitung gestellten abweichen; e. die Aussagen der Parteien im Falle der Befragung nach § 194; f. die Dekrete; g. das Urteilsdispositiv. § 1252 § 125a Anhörung der Kinder in Scheidungs- und3 Trennungsangelegenheiten Die Anhörung der Kinder hat in kindgerechter Art und W eise zu erfolgen und1 soll in geeigneter Umgebung ausserhalb des Gerichtssaales stattfinden. Bei der Scheidung oder Trennung auf gemeinsames Begehren erfolgt die2 Anhörung der Kinder in der Regel vor Ansetzung der den Ehegatten gewährten zweimonatigen Bedenkzeit. Über das Ergebnis der Anhörung der Kinder sind die Verfahrensbeteiligten in3 geeigneter W eise zu informieren. § 125b Kosten der Vertretung des Kindes4 Die Kosten der Vertretung des Kindes werden vom Gericht festgelegt und der1 Beiständin oder dem Beistand aus der Gerichtskasse ausbezahlt. Die Höhe der Vertretungskosten richtet sich nach § 18 der Verordnung vom 8.2 Januar 1991 über die Gebühren zum Zivilrecht. Sie werden den Eltern als5 ordentliche Prozesskosten in Rechnung gestellt. § 125c Verfahren für Verschollenerklärung6 Für die Verschollenerklärung nach Artikel 35 ff. ZGB gilt folgendes Verfahren: 22133 1 Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.189), in Kraft seit 1. April 2002. a. Das Gesuch um gerichtliche Feststellung des Lebens oder Todes einer verschwundenen Person ist beim Bezirksgerichtspräsidium einzureichen, unter Angabe der Gründe, die für den Tod dieser Person sprechen. b. Das Bezirksgerichtspräsidium erlässt eine öffentliche Bekanntmachung, worin es unter möglichst genauer Bezeichnung der verschwundenen Person und Anführung der Gründe, die für den Tod derselben sprechen, jede Person auffordert, innert Jahresfrist dem Gerichtspräsidium von allfälligen Mitteilungen über das Leben der verschwundenen Person oder allfälliger Nachkommen derselben zu machen. c. W ird während dieser Zeit von keiner Seite eine Mitteilung vom Leben der verschwundenen Person gemacht, so legt das Bezirksgerichtspräsidium die Akten der Dreierkammer des Bezirksgerichts vor, welche die Verschollenerklärung ausspricht. d. Eine als verschollen erklärte Person kann jederzeit beim Gericht, das die Verschollenheit erklärt hat, W iderruf dieser Erklärung verlangen. Allfällige Ansprüche Dritten gegenüber, die inzwischen in ihr Vermögen eingewiesen worden sind, hat sie auf dem ordentlichen Prozessweg zu verfolgen. Fünfter Titel: Besondere Vorschriften über die Verhandlungen vor Kantonsgericht1 § 126 Chronologische Behandlung der Fälle2 Die Prozesse werden nach beendeter Aktenzirkulation in der Reihenfolge des Akteneingangs behandelt. Ausnahmsweise wird zu den in § 62 bezeichneten Streitigkeiten auf Anordnung des Präsidiums ohne Aktenzirkulation zur Verhandlung vorgeladen. § 127 Frist von drei Monaten zur Einleitung der Fälle Es soll jeder Prozess längstens innerhalb drei Monaten, von Einsendung der1 Akten an gerechnet, zur Verhandlung kommen. Erklären die Parteien mündlich vor Gericht oder in einer schriftlichen Eingabe,2 dass sie eine Verschiebung des Abspruches wünschen, so kann das Gericht, wenn die Gründe erheblich befunden werden, diesem Begehren entsprechen. § 128 Abhaltung eines Augenscheines vor der Tagfahrt Das Gericht kann von sich aus oder auf Begehren einer Partei einen Augenschein vornehmen, selbst bevor Tagfahrt zur gerichtlichen Verhandlung angeordnet wird. 22134 1 Fassung vom 16. November 2006 (GS 36.153), in Kraft seit 1. August 2007. § 129 Erledigung der Formalien der Appellation Vor Gericht wird zuerst die Vorfrage erledigt, ob in gesetzlicher W eise appelliert worden sei. § 130 Neue Tatsachen und Beweismittel Neue Tatsachen und Beweismittel können, vorausgesetzt, dass sie für die1 Beurteilung von Erheblichkeit sind, nur dann berücksichtigt werden, wenn sich diese Tatsachen nach der ersten untergerichtlichen Verhandlung zugetragen haben und die Beweismittel erst seither aufgefunden worden oder der betreffenden Partei zur Kenntnis gekommen sind. W erden derartige neue Tatsachen oder vom Gerichte erster Instanz ausge-2 schlossene Beweismittel als zulässig erklärt, so wird das Gericht die erforderlichen Ergänzungen in der Regel selbst vornehmen. In Scheidungs- und Trennungssachen sowie Auflösungssachen von eingetrage-3 nen Partnerschaften können neue Tatsachen und Beweismittel ohne das Vorhandensein der Bedingungen gemäss Absatz 1 mit der ersten Rechtsschrift und im mündlichen Verfahren bis zum Abschluss des Beweisverfahrens eingebracht werden.1 § 131 Vorträge2 Vor zweiter Instanz ist in der Regel nur ein Vortrag zulässig. Drittes Hauptstück: Von den Beweisverfahren und den Beweismitteln Erster Titel: Allgem eine Vorschriften § 132 Beweislast Jede Partei ist schuldig, die bestrittenen Tatsachen zu beweisen, aus welchen sie ein von ihr behauptetes Recht oder die Befreiung von einem wider sie erhobenen Angriffe herleitet. Gemäss diesem Grundsatze liegt dem Kläger der Beweis ob für die Tatsachen, welche zu der Rechtfertigung seiner Klage dienen, dem Beklagten aber der Beweis seiner Einreden. § 133 Misslingen des Gegenbeweises Der Versuch, den Gegenbeweis zu leisten, kann in keinem Falle als Übernahme1 des Hauptbeweises angesehen werden. Würde der letztere nicht erbracht, so soll jedenfalls das Misslingen des übernommenen Gegenbeweises dem Gegenbeweisführer nicht nachteilig sein. 22135 Ebenso soll einer Partei das Misslingen eines aus freien Stücken übernomme-2 nen Beweises nicht nachteilig sein, wenn ihr die Beweislast nicht oblag. § 134 Gerichtsentscheid im Falle der Bestreitung der Zulässigkeit von Beweismitteln. Benutzung der Beweismittel durch beide Parteien W ird die Zulässigkeit von Beweismitteln bestritten, so entscheidet darüber das1 Gericht, bevor auf die Hauptsache eingetreten wird. Die beigebrachten Beweismittel können von den Parteien gleichmässig benützt2 werden. Ein vorgeschlagenes Beweismittel darf nur mit Einwilligung des Gegners zurückgezogen werden. § 135 Beweiswürdigung1 Der Richter entscheidet die Frage, ob ein Beweis erbracht ist, nach pflichtgemässem Ermessen. Zw eiter Titel: Vom Beweise durch Urkunden § 136 Öffentliche Urkunden Öffentliche Urkunden sind diejenigen, die von einer Behörde oder einem Beamten über Gegenstände, die sein Amt unmittelbar betreffen, vorschriftsmässig ausgestellt und unterschrieben sind. W as der Verfasser einer solchen Urkunde inbetreff der Tatsachen, zu deren Beweis sie abgefasst worden, aus unmittelbarer Wahrnehmung bezeugt, geniesst vollen Glauben. § 137 Privaturkunden Privaturkunden sind solche, welche im täglichen Verkehr ohne amtliche Dazwischenkunft unter Privatpersonen ausgestellt werden. Sie beweisen gegen denjenigen, der sie ausgestellt hat. § 138 Präsumption der Richtigkeit der öffentlichen Urkunden Öffentliche Urkunden bedürfen keiner Anerkennung; sie haben die Vermutung der Richtigkeit für sich. W er ihre Unechtheit oder Unrichtigkeit behauptet, muss solche beweisen. 22136 § 139 Beweiskraft der Privaturkunden Vergleich der Handschriften Verpflichtung zum Schreiben Privaturkunden müssen dagegen demjenigen, gegen den sie beweisen sollen,1 zur Anerkennung vorgelegt werden. W ird diese Anerkennung verweigert, so muss der Beweisführer die Richtigkeit der Urkunde beweisen. Diese Beweisführung kann geschehen durch alle gewöhnlichen Beweismittel und durch Vergleichung der Handschriften. Fehlt es an Schriften zur Vergleichung, so kann die Person, welche die bestrittene Urkunde ausgestellt haben soll, angehalten werden, in Gegenwart des Richters oder der Sachverständigen, einen ihr vorzusprechenden Aufsatz niederzuschreiben. W ird behauptet, dass eine vorgelegte Urkunde verfälscht sei, so erliegt der2 Beweis auf derjenigen Partei, die diese Behauptung aufstellt. § 140 Einrede der Fälschung – Einleitung einer Strafuntersuchung W enn in den durch die §§ 138 und 139 angeführten Fällen sich hoher Verdacht von Fälschung oder Betrug gegen eine bestimmte Person ergibt, so hat der Richter, insofern die Erwahrung jenes Verdachts von Einfluss auf den Entscheid des Prozesses wäre, jede weitere Verhandlung einzustellen und den betreffenden Fall zur strafrechtlichen Untersuchung zu verzeigen. § 141 Pflicht zur Edition von Urkunden seitens der Parteien Abschwörung eines Eides – Folgen der Nichtleistung W enn einigermassen wahrscheinlich gemacht wird, dass eine Partei Urkunden,1 die sich auf den Prozess beziehen, entweder besitzt oder früher besessen hat, so kann sie auf Verlangen des Gegners angehalten werden, dieselben vorzulegen oder zu schwören, dass sie die Urkunden weder wirklich besitze, noch den Besitz absichtlich zum Nachteile des Gegners aufgegeben habe, noch wisse, wo sie sich gegenwärtig befinden. Der Eid wird auf gleiche Weise geleistet wie der Zeugeneid. W ird er verweigert, so ist die Tatsache, welche durch die Urkunde erwiesen werden sollte, als wahr anzunehmen. Die Partei ist durch den Gerichtspräsidenten hierauf besonders aufmerksam zu2 machen. § 142 Editionspflicht von Dritten. Folgen der Verweigerung der Edition Dritte Personen sind zur Vorlegung von Urkunden dann verpflichtet, wenn diese1 gemeinschaftliches Eigentum eines der streitenden Teile oder in bezug auf die obschwebende Streitsache errichtet sind, oder wenn sie einer Person zugehört haben, in deren Rechte der Inhaber der Urkunde und der Beweisführer gemeinschaftlich getreten sind. Die bezeichneten Personen sind bei Vermeidung der einem ungehorsamen2 22137 Zeugen angedrohten Strafe und Schadenersatzpflicht (§ 180) gehalten, entweder den in § 141 vorgeschriebenen Eid zu leisten, oder die in ihren Händen befindlichen Urkunden vorzulegen, oder zu sagen, wo sich dieselben befinden. Bei Berechnung des Schadens, der durch die Eidesverweigerung entsteht, wird3 von der Vermutung ausgegangen, dass die vom Beweisführer behaupteten Tatsachen durch Verlegung der Urkunden erwiesen worden wären. § 143 Geheimhaltung von Stellen einer Urkunde Solche Stellen einer Urkunde, welche auf den Prozess keinen Bezug haben, dürfen mit Zustimmung des Richters verdeckt werden. § 144 Beweiskraft einer Privaturkunde zu Gunsten des Ausstellers Zum Vorteil des Ausstellers beweist eine Urkunde in der Regel nichts. Ausnahmsweise wird die Beweiskraft von Geschäfts- sowie diejenige von Hausbüchern vom Richter nach freiem Ermessen gewürdigt, sofern dieselben den Anforderungen des jeweiligen Geschäftsbetriebes bzw. den persönlichen Verhältnissen des Beweisführers entsprechen und unverdächtig geführt sind. § 145 Marksteine. Grenzzeichen usw. Das von den schriftlichen Urkunden Gesagte findet, soweit die Natur der Sache es gestattet, auch auf W ahrzeichen anderer Art (Marksteine, Grenzzeichen usw.) Anwendung. Dritter Titel: Von dem Beweise durch Augenschein § 146 Augenschein1 Zur Abklärung des Sachverhalts kann von Amtes wegen oder auf Parteiantrag1 ein Augenschein vorgenommen werden. Die Parteien weden zum Augenschein vorgeladen. Dieser wird auch bei Aus-2 bleiben einer oder beider Parteien durchgeführt. § 147 Zuziehung von Sachverständigen und Zeugen Sind Sachverständige oder Zeugen einzuvernehmen, deren Aussagen sich auf die Örtlichkeit beziehen sollen, so kann die Einvernahme bei Anlass des Augenscheines stattfinden. § 148 Augenscheinprotokoll2 W ährend des Augenscheins führen die Gerichtsschreiberin bzw. der Gerichts- 22138 schreiber Protokoll. Allfällige Sachverständigen- und Zeugenaussagen werden verlesen und von den Sachverständigen bzw. Zeugen nach Vornahme allfälliger Berichtigungen unterzeichnet. Vierter Titel: Vom Bew eise durch Sachverständige § 149 Zuziehung von Sachverständigen a. auf Antrag einer Partei b. von Amtswegen W enn die Natur eines Streitgegenstandes so beschaffen ist, dass zur Beurteilung desselben besondere Fachkenntnisse erforderlich sind, so soll durch den Richter auf Begehren einer Partei oder auch von Amts wegen das Gutachten von Sachverständigen eingeholt werden. § 149a Pflicht zur Duldung körperlicher Untersuchung und Blutentnahme Soweit es zur Feststellung der Abstammung erforderlich ist, hat jede vom1 Richter dazu aufgeforderte Person körperliche Untersuchungen oder die Entnahme von Blutproben zum Zwecke der Blutuntersuchung zu dulden. Die Untersuchung oder Blutentnahme wird auf Antrag hin oder von Amts wegen2 angeordnet. Verweigert eine Prozesspartei die körperliche Untersuchung oder die Blutent-3 nahme ohne triftigen Grund, ist dieser Tatsache im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen. Gegenüber Dritten darf eine Untersuchung oder Blutentnahme bei streitiger4 Vaterschaft nur angeordnet werden, wenn die behauptete Beiwohnung zugestanden, erwiesen oder glaubhaft gemacht ist. In Zweifelsfällen hat hierüber das Gericht nach Erhebung der übrigen Beweise zu befinden. Gegen einen sich weigernden Dritten kann der Gerichtspräsident die zwangs-5 weise Untersuchung oder Blutentnahme anordnen, nachdem er ihm Gelegenheit gegeben hat, seine W eigerung zu begründen. Gegen die Verfügung des Gerichtspräsidenten kann sich der Betroffene innert zehn Tagen beim Gericht beschweren. Dessen Entscheid kann nur mit der Hauptsache weitergezogen werden. Beim Kind ist die Untersuchung oder Blutentnahme immer zulässig, wenn sie6 bei den Personen zugelassen ist, die als Erzeuger in Betracht fallen. W o das Kind als Prozesspartei die Untersuchung beantragt oder duldet, gilt die7 Mutter als Dritte. 22139
Ablehnung von Sachverständigen Vorschlagsrecht der Parteien ohne Verbindlichkeit Niemand soll als Sachverständiger ernannt werden, der als Richter verworfen werden könnte. Den Parteien steht frei, für die W ahl der Sachverständigen Vorschläge zu machen; der Richter ist aber an dieselben nicht gebunden. § 151 Ernennung mehrerer Sachverständiger – Ausnahmen In der Regel sind mehrere Sachverständige zu ernennen. Bei Gegenständen einfacher Natur oder von geringer Bedeutung genügt auch die Bestellung eines einzigen. § 152 Benachrichtigung der Parteien von der Wahl, Bestimmung eines Termins zur Ablehnung Von der Ernennung der Sachverständigen ist den Parteien sofort Kenntnis zu geben. Allfällige Einsprachsgründe müssen innerhalb einer vom Richter festzusetzenden Frist schriftlich geltend gemacht werden. § 153 Verpflichtung zur Erstattung eines Gutachtens – Ausnahmen1 Folgen der Weigerung Mit Ausnahme der Ärzte ist niemand verpflichtet, einem Ruf als Sachverständiger Folge zu leisten. W er einen Auftrag angenommen hat und diesen nicht erfüllt, kann wie ein ungehorsamer Zeuge gebüsst werden (§ 180). § 154 Abgabe des Gutachtens vor Gericht Ist die Sache derart, dass die Sachverständigen ihr Gutachten sofort und ohne besondere Vorbereitung abgeben können, so werden sie vor Gericht geladen und in der für Zeugen vorgeschriebenen Form einvernommen. § 155 Instruktion der Sachverständigen durch den Richter Fragenschema Gemeinschaftliche Vornahme eines Augenscheins Macht die Expertise einen Augenschein oder eine anderweitige vorläufige Un-1 tersuchung notwendig, so teilt der Richter den Sachverständigen eine Darstellung des Sachverhalts mit und bezeichnet genau die Fragen, welche sie schriftlich zu beantworten haben. Den Augenschein bzw. die Untersuchung haben die Sachverständigen ge-2 meinschaftlich vorzunehmen. 22140 2 Fassung vom 16. November 2006 (GS 36.153), in Kraft seit 1. August 2007. § 156 Erfordernisse des Gutachtens Aufnahme der Minderheitsansichten Das schriftliche Gutachten der Sachverständigen muss eine bestimmte und klare Beantwortung der gestellten Fragen unter Angabe der Gründe enthalten. Sind die Sachverständigen unter sich uneinig, so sind die abweichenden Meinungen mit gehöriger Begründung ebenfalls in den Befund aufzunehmen. § 157 Zustellung des Gutachtens an die Parteien1 Fristansetzung für Ergänzungs- oder Erläuterungsfragen, für Anordnung einer Oberexpertise Ergänzung des Gutachtens durch das Gerichtspräsidium von Amtes wegen Das Gerichtspräsidium stellt den Parteien das Gutachten zu und setzt ihnen Frist zur Stellung von Ergänzungs- und Erläuterungsanträgen oder eines begründeten Gesuchs um eine Oberexpertise. Das Gerichtspräsidium ist verpflichtet, offensichtlich unvollständige, unklare oder ungenügend begründete Expertenberichte ergänzen zu lassen. Es kann die Sachverständigen zur Gerichtsverhandlung vorladen lassen. § 158 Anordnung einer Oberexpertise Sind die Sachverständigen nicht einig oder wird ihr Befund mit Grund angefochten, so kann eine Oberexpertise ernannt werden. Fünfter Titel: Von dem Beweise durch Zeugen § 159 Verpflichtung zur Zeugnisabgabe Zur Ablegung eines Zeugnisses ist mit Vorbehalt der im gegenwärtigen Gesetz bestimmten Ausnahmen jedermann verpflichtet.
Ausschliessung von Zeugen von Amts wegen Folgende Personen dürfen nicht als Zeugen einvernommen werden, auch wenn beide Parteien dazu einwilligen würden: 1. Blödsinnige oder Geisteskranke, 2. die Ehegatten der beiden Parteien und die Verwandten der letzteren in gerader Linie, 2. die eingetragenen Partner oder eingetragenen Partnerinnen sowie diebis 2 Lebenspartner und Lebenspartnerinnen der beiden Parteien, 3. diejenigen, welche das vierzehnte Altersjahr noch nicht angetreten haben. 22141 1 Fassung vom 23. Juni 1988 (GS 29.707), in Kraft seit 1. Januar 1989. 2 Fassung vom 16. November 2006 (GS 36.153), in Kraft seit 1. August 2007. § 161 Zeugen, welche nur mit ihrer Zustimmung einvernommen werden dürfen Nur mit ihrer eigenen Zustimmung, worauf die Betreffenden vom Richter jeweils ausdrücklich aufmerksam zu machen sind, können einvernommen werden: 1. diejenigen, welche zu ihrer eigenen Schande aussagen müssten, 2. die Geistlichen, Ärzte, Rechtsanwälte und der Ombudsman hinsichtlich der Geheimnisse, die ihnen kraft ihres Amtes oder Berufes anvertraut worden sind.1 § 162 Ausschliessung von Zeugen auf Antrag Auf Antrag des Gegners des Beweisführers sind folgende Personen als Zeugen1 auszuschliessen: 1. diejenigen, die von dem Ausgange des Prozesses einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil zu erwarten haben, 2. Die Verwandten und Verschwägerten des Beweisführers bis und mit dem dritten Glied, ebenso Gegenschwäher.Diese Personen können jedoch in dem Falle vom Zeugnis nicht ausgeschlossen werden, wenn sie von dem Ausgange des Prozesses keinen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil zu erwarten haben und die zu erweisenden Tatsachen Familienverhältnisse, wie z.B. Ehescheidungen, gerichtliche Auflösungen eingetragener Partnerschaften, Erbteilungen, betrifft .2 Den Parteien ist ausserdem gestattet, ihre Einwendungen gegen Zeugen und2 deren Glaubwürdigkeit, z. B. wegen Freundschaft, Feindschaft, Abhängigkeit, zu erwartenden Vorteils oder Nachteils, vorzubringen. Dem Gericht ist deren W ürdigung vorbehalten. § 163 Einvernahme von Kantonseinwohnern durch das Gericht Abhörung auswärtiger Zeugen auf dem Requisitionswege Die Kantonseinwohner werden von demjenigen Gerichte einvernommen, das1 über die Sache zu sprechen hat. Um Abhörung auswärtiger Zeugen wird der zuständige Richter ihres W ohnortes2 ersucht, wenn nicht besondere Umstände die Abhörung vor dem urteilenden Gerichte notwendig machen. § 164 Öffentliche Abhörung Die Abhörung der Zeugen geschieht öffentlich in Gegenwart der Parteien, jedoch dürfen jene Personen, die in der gleichen Sache auch noch Zeugnis zu geben haben, nicht anwesend sein. 22142 § 165 Die an den Zeugen zu stellenden Vorfragen Bei der Eröffnung des Verhörs befragt der Richter den Zeugen um den Namen, Zunamen, das Alter, den Stand und Beruf sowie ob er bei diesem Streit einen Nutzen zu hoffen oder Schaden zu befürchten habe und worin derselbe bestehe. Das Gericht wird darauf achten, dass kein Zeuge vernommen werde, der von Amts wegen zu verwerfen ist. § 166 Ermahnung des Zeugen zur Wahrheit Der Richter erinnert ferner jeden Zeugen an seine Pflicht, die W ahrheit zu sagen und macht ihn auf die Folgen einer falschen Aussage, und wo es der Fall ist, darauf aufmerksam, dass er beeidigt werden kann. Hierauf eröffnet er dem Zeugen die Punkte, über welche seine Aussage verlangt wird und fordert denselben auf, die Tatsachen so zu erzählen, wie sie ihm bekannt sind. § 167 Erläuterungsfragen Sind die Aussagen eines Zeugen mangelhaft oder widersprechend, so wird er durch den Präsidenten zur Ergänzung und Erläuterung derselben aufgefordert. Auch die Richter und Parteien können durch den Präsidenten Fragen stellen lassen. § 168 Kontrolle der gestellten Fragen durch das Gerichtspräsidium1 Vorsorge gegen ungebührliche Behandlung. Erledigung von Anständen durch den Richter Das Präsidium achtet darauf, dass nur beweiserhebliche Fragen gestellt werden und deren Beantwortung die Persönlichkeitsrechte des Zeugen nicht verletzen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des § 161. Ebenso darf dem Zeugen auf keinerlei W eise ungebührlich begegnet werden. Das Präsidium entscheidet Streitigkeiten über die zu stellenden Fragen. § 169 Zeugenprotokoll Die Aussagen des Zeugen werden protokolliert, vorgelesen und von demselben nach Richtigbefinden unterzeichnet. Allfällige Berichtigungen sind ohne Veränderung des Protokolls beizufügen.
Dispensation von Zeugen – Abhörung in der Wohnung W enn sich ein Zeuge wegen hohen Alters, Krankheit oder andern erheblichen Gründen nicht am Verhörtage einfinden kann, so ist er in seiner W ohnung abzuhören. Ist der Zeuge schwer krank, so kann der Richter, der das Verhör vornimmt, verfügen, dass die Abhörung in Abwesenheit der Parteien geschehe. 22143 § 171 Eigene Sinneswahrnehmung – Zeugnis vom Hörensagen Zeugen verdienen bloss insoweit Glauben, als sich ihre Aussagen auf die un-1 mittelbare W ahrnehmung ihrer Sinne gründen. Zeugnisse vom Hörensagen kommen nicht in Betracht, ausser wo es sich um2 Überlieferung handelt. § 172 Beeidigung von Zeugen Ablegung eines Handgelübdes Ausschliessung vom Eide W ird die Beeidigung der Zeugen verlangt, so entscheidet das Gericht nach1 freiem Ermessen, ob dem Begehren Folge zu geben sei. In Präsidialfällen wird in der Regel statt des Eides bloss ein Handgelübde abgenommen. Es dürfen zum Eide bzw. Handgelübde nicht zugelassen werden:2 1. Verwandte und Verschwägerte der beiden Parteien bis und mit dem vierten Grade, ebenso Gegenschwäher, 2. diejenigen, die in einem solchen persönlichen Verhältnis zu dem Beweisführer stehen, dass eine vorherrschende besondere Zuneigung des Zeugen zu dem Beweisführer oder eine besondere Abhängigkeit des erstern von dem letztern anzunehmen ist, 3. diejenigen, welche ein mittelbares Interesse am Streite haben, 4. diejenigen, von denen es zweifelhaft ist, ob es ihnen nicht an erforderlichen Sinnes- oder Geistesvermögen, namentlich am Gedächtnis fehlt, 5. die durch strafgerichtliches Urteil im Aktivbürgerrecht eingestellten Personen, so lange sie nicht rehabilitiert sind, sowie die wegen Verschwendung oder Vermögensgefährdung unter Vormundschaft gestellten Personen, 6. diejenigen, die das achtzehnte Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben. Ist die Eidesfähigkeit nicht gerichtskundig, so werden darüber die Parteien und3 der Zeuge einvernommen. Das Gericht zieht je nach Umständen auch weitere Erkundigungen ein. § 173 Eidesleistung1 W ird ein Eid geleistet, macht das Präsidium den Zeugen auf die Bedeutung der Eideshandlung und die Folgen des Meineids aufmerksam. Darauf wird die Zeugeneinvernahme vorgelesen und der Zeuge wird aufgefordert, Änderungen oder Ergänzungen vorzubringen. Diese werden zu Protokoll genommen. Der Schwörende hält die drei ersten Finger der rechten Hand empor. Alle Anwesenden stehen. § 174 Eidesformel Die Eidesformel lautet:1 22144 "Ich rufe Gott den Allmächtigen und Allwissenden hiemit feierlich als Zeugen an, dass ich wissentlich nichts verschwiegen, sondern alles gesagt habe, was mir in dieser Sache bekannt ist, und dass die Aussagen, die mir soeben sind vorgelesen worden, nach meinem besten W issen die reine und volle Wahrheit enthalten, und dass ich auf denselben mit gutem Gewissen beharren darf, dies schwöre ich, so wahr mir Gott helfe." Der Zeuge unterzeichnet das Protokoll.2 1 § 175 Beteuerung an Eidesstatt Erklärt ein Zeuge, dass seine religiösen Grundsätze keinen Eid nach der übli-1 chen Formel zulassen und ist das Gericht von der Ernsthaftigkeit der Erklärung überzeugt, so tritt an Stelle der üblichen Eidesformel eine feierliche Beteuerung an Eidesstatt folgenden Inhalts: "Ich beteure hiermit feierlich bei Ehre und Bürgerpflicht, dass usw. Dies beteure ich an Eidesstatt." Eine solche Beteuerung steht in ihren zivilrechtlichen und strafrechtlichen W ir-2 kungen dem Eide vollkommen gleich. § 176 Einvernahme von Zeugen in der Wohnung2 Personen, die aus gesundheitlichen Gründen oder anderen erheblichen Ursachen nicht vor Gericht erscheinen können, werden an ihrem Aufenthaltsort vom Gerichtspräsidium und von der Gerichtsschreiberin bzw. vom Gerichtsschreiber einvernommen. § 177 Einladung der Parteien zur Beeidigung Die Parteien sind zur Beeidigung einzuladen. Erscheinen sie nicht, so findet die Beeidigung gleichwohl statt. § 178 Beeidigung auswärtiger Zeugen Um Beeidigung auswärtiger Zeugen wird in der Regel der Richter des W ohnortes ersucht. § 179 Berichtigung von Irrtümern Sollte ein Zeuge sich geirrt haben, so hat er, sofern es vor dem Abspruch geschehen kann, dem Gerichte Anzeige zu machen, welches ihn darauf nochmals abhört. 22145 1 Fassung vom 21. April 2005 (GS 35.1085), in Kraft seit 1. Januar 2007. 2 Aufgehoben am 14. Dezember 1994 (GS 32.112), mit Wirkung ab 1. Juli 1995. 3 Aufgehoben am 14. Dezember 1994 (GS 32.112), mit Wirkung ab 1. Juli 1995. 5 Fassung vom 28. November 2002 (GS 34.864), in Kraft seit 1. April 2003. 7 Ergänzung vom 28. November 2002 (GS 34.864), in Kraft seit 1. April 2003. 8 Fassung vom 28. November 2002 (GS 34.864), in Kraft seit 1. April 2003.
Ausbleiben von Zeugen Zeugnisverweigerung, Folgen Schadenersatzpflicht Ein Zeuge, der einer Vorladung ohne genügende Entschuldigung keine Folge1 gibt, ist zum Ersatz der durch sein Ausbleiben verursachten Kosten zu verurteilen. Überdies kann er polizeilich vorgeführt werden. Weigert er sich, Zeugnis abzulegen oder den Zeugeneid bzw. ein Handgelübde an Eidesstatt zu leisten, so kann ihm das Gericht eine Ordnungsbusse von bis zu 500 Fr. auferlegen.1 Dem Beweisführer bleibt überdies das Recht vorbehalten, binnen sechs Mona-2 ten nach rechtskräftig gewordenem Urteil gegen einen solchen Zeugen eine Entschädigungsklage anzuheben. Bei der Berechnung des Schadens wird von der Vermutung ausgegangen, dass das verweigerte Zeugnis zugunsten des Beweisführers ausgefallen wäre. Der Zeuge ist auf diese Nachteile besonders aufmerksam zu machen. Sechster Titel: ...2 § 181–1893
Vorsorgliche Beweisaufnahme / Zuständigkeit5 W enn Gefahr besteht, dass bei längerer Verzögerung ein Beweismittel verloren1 geht oder dessen Gebrauch erschwert wird, kann die Einvernahme von Zeugen, die Vornahme eines Augenscheines und die Untersuchung durch Sachverständige jederzeit, selbst vor dem Beginn eines Rechtsstreites, verlangt werden.6 Bei Ansprüchen auf Grund einer Gesetzesvorschrift betreffend Haftpflicht kann2 eine vorsorgliche Beweisaufnahme ohne das Vorhandensein der vorgenannten Bedingungen verfügt werden. Zuständig für die Anordnung vorsorglicher Beweisaufnahmen ist das Gerichts-3 präsidium. Dieses entscheidet in der Regel ohne Vernehmung der Gegenpartei.7 § 191 Beschwerde8 Gegen den Entscheid ist eine Beschwerde an die Dreierkammer der Abteilung Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts zulässig. 22146 3 Aufgehoben am 14. Dezember 1994 (GS 32.112), mit Wirkung ab 1. Juli 1995. § 192 Ernennung der Sachverständigen durch das Gerichtspräsidium Vorladung der Gegenpartei1 Das Gerichtspräsidium ernennt die Sachverständigen.1 2 Die Gegenpartei ist, wo immer möglich, zur Aufnahme des betreffenden Be-2 weismittels vorzuladen. § 1933 Achter Titel: Gerichtliche Befragung der Parteien § 194 Befragung der Parteien Vor oder nach den Parteivorträgen können die Parteien über unaufgeklärte tat-1 sächliche Verhältnisse vom Gerichte befragt werden. Ist aufgrund der Akten eine Befragung angezeigt, hat das Präsidium die Partei-2 en zum persönlichen Erscheinen an die Hauptverhandlung vorzuladen.4 Viertes Hauptstück: Von den Folgen des Ausbleibens § 195 Fortsetzungsgrundsatz5 Sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, hat die Säumnis einer Prozess-1 handlung die Folge, dass das Verfahren ohne diese durchgeführt wird. Ausserdem trägt die säumige Partei die dadurch verursachten Kosten.2 § 196 Ausbleiben in der Hauptverhandlung vor Dreier- und6 Fünferkammer erster Instanz Erscheint eine Partei nicht zur Hauptverhandlung, wird diese dennoch durch-1 geführt. Bei der Fortsetzung der Hauptverhandlung werden die bisherigen Ausführungen der ausgebliebenen Partei berücksichtigt und das Urteil wird auf Grundlage von Akten, Beweisergebnis und Ausführungen der erschienenen Partei(en) gefällt. Erscheinen beide Parteien nicht, wird das Verfahren ohne neue Verhandlung2 aufgrund der bisherigen Ausführungen der Parteien fortgesetzt und das Urteil auf Grundlage der Akten und des Beweisergebnisses gefällt. Das Verfahren wird abgeschrieben, wenn die Klagpartei in Fällen ohne Prozes-3 22147 4 Aufgehoben am 14. Dezember 1994 (GS 32.112), mit Wirkung ab 1. Juli 1995. seinleitung nicht vor erster Instanz erscheint und ihrer Klageinreichung auch keine schriftliche Klagebegründung beigelegt hat. § 197 Ausbleiben in Verfahren in Abspruchskompetenz des1 Gerichtspräsidiums erster Instanz Erscheint die Klagpartei nicht zur Präsidialverhandlung vor erster Instanz und1 hat sie ihrer Klageinreichung auch keine schriftliche Klagebegründung beigelegt, wird das Verfahren abgeschrieben. In allen anderen Fällen urteilt der Richter auf Grundlage der Ausführungen der2 erschienenen Partei und der Akten. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das summarische Verfahren. § 198 Ausbleiben im mündlichen Verfahren2 Erscheint im mündlichen Verfahren die Klagpartei nicht zu einer angeordneten1 Prozesseinleitungsverhandlung, wird das Verfahren abgeschrieben. Bleibt die beklagte Partei aus, nimmt das Verfahren seinen Fortgang.2 § 199 Ausbleiben bei Beweisaufnahmen3 Die Parteien sind berechtigt, an Beweisaufnahmen teilzunehmen; erscheinen sie nicht, finden sie dennoch statt.
Zulässige Rechtsmittel – Appellation und Wiedereinsetzung5 Gegen Säumnisurteile nach den §§ 196 ff. sind sowohl das Rechtsmittel der W iedereinsetzung in den vorigen Stand als auch unter den Voraussetzungen des § 9 ZPO das Rechtsmittel der Appellation zulässig. § 203 Ausbleiben in der Hauptverhandlung vor zweiter Instanz6 Erscheint der Appellant nicht zur Hauptverhandlung, so fällt die Appellation1 dahin. Bei Ausbleiben des Appellaten findet die Verhandlung ohne ihn statt und das Urteil wird auf Grundlage von Akten, dem Beweisergebnis beider Instanzen und den Ausführungen der erschienenen Partei(en) gefällt. Die gleichen Folgen gelten bei beiderseitiger Appellation für die ausgebliebene2 Partei. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das summarische Verfahren. 22148 1 Aufgehoben am 14. Dezember 1994 (GS 32.112), mit Wirkung ab 1. Juli 1995. 2 Durch die Revision vom 21. September 1961 aufgehoben. § 2041 Fünftes Hauptstück: Von den Urteilen §§ 205–2072 § 208 Fristansetzung für den Urteilsvollzug Eventuelle Zusprechung des Wertes Ist auf eine persönliche Leistung oder Herausgabe einer beweglichen Sache1 geklagt worden, so soll die Frist bestimmt werden, innerhalb welcher das Urteil zu vollziehen ist. Ebenso muss, wenn gemäss § 84 ein Einverständnis über den W ert erzielt2 worden, derselbe dem Kläger für den Fall zugesprochen werden, dass der Vollzug des Urteils nicht innert des festgesetzten Termins erfolgen sollte. § 209 Ordentliche Prozesskosten3 Im Endurteil wird über die Prozesskosten entschieden, soweit dies nicht durch1 Zwischenurteile geschehen ist. In der Regel wird die unterliegende Partei zur Bezahlung der ordentlichen2 Prozesskosten verurteilt. Diese setzen sich zusammen aus Gebühren sowie Auslagen für richterlich3 angeordnete Expertisen und andere Berichte, Augenscheine und Zeugenbefragungen.
Ausnahmen Beim teilweisen Obsiegen Beim guten Glauben der unterliegenden Partei Bei unnötiger Vermehrung der Kosten durch die obsiegende Partei Einfache Berechnung der Gangentschädigungen W enn in einem Urteile die Parteien teilweise verfällt oder abgewiesen werden oder wenn das Gericht findet, dass die unterliegende Partei bei der Führung des Prozesses in guten Treuen habe sein können, so kann das Gericht eine verhältnismässige Teilung der ordentlichen Kosten zwischen den Parteien eintreten lassen. Dasselbe kann verfügt werden, wenn der obsiegende Teil eine unnötige Vermehrung der Kosten verursacht hat. Die Gangentschädigungen werden in der Regel nur einfach berechnet, auch wenn auf Seiten einer Partei mehr als ein Vertreter erschienen ist. Die notwendigen Ausnahmen bestimmt das Gericht. 22149 § 211 Ausserordentliche Prozesskosten Wann der obsiegenden Partei zuzusprechen Der unterliegenden Partei kann in dem Masse, als sie im Unrecht erfunden wird, im Urteil die Bezahlung einer in fester Summe anzugebenden Entschädigung an die Gegenpartei auferlegt werden (ausserordentliche Prozesskosten). § 212 Eröffnung des Urteils mit Angabe der Appellationsfrist1 Form der Publikation der Säumnisurteile Die Urteile werden den Parteien mündlich oder schriftlich eröffnet. Gleichzeitig1 werden die Parteien mündlich oder schriftlich auf das Rechtsmittel der Appellation und dessen Voraussetzungen aufmerksam gemacht. In Säumnisurteilen wird angegeben, ob und innert welcher Frist die Rechtsmittel2 der W iedereinsetzung in den vorigen Stand und gegebenenfalls der Appellation ergriffen werden können. Die Urteile werden der ausgebliebenen Partei als Gerichtsurkunde zugestellt. § 213 Urteilsoriginale2 Ein von Präsidium und Gerichtsschreiberin bzw. Gerichtsschreiber unterzeich-1 netes Original jedes Urteils wird im Gerichtsarchiv aufbewahrt. Akten und Urteilsoriginale werden dem Staatsarchiv angeboten, sobald sie2 voraussichtlich nicht mehr regelmässig gebraucht werden. § 214 Urteilsbegründung3 In appellierten Fällen und in Fällen, in denen keine mündliche Urteilsbegründung stattgefunden hat, erhalten die Parteien ein schriftlich begründetes Urteil. Sechstes Hauptstück: Von den Rechtsmitteln Erster Titel: Von den Rechtsmitteln überhaupt § 215 Folgen der Nichtbeachtung der Vorschriften für die Erklärung4 eines Rechtsmittels Das Rechtsmittel ist ungültig und das Urteil rechtskräftig, wenn die für die Erklärung eines Rechtsmittels geltenden Vorschriften nicht eingehalten sind. 22150 2 Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.189), in Kraft seit 1. April 2002. 5 Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.189), in Kraft seit 1. April 2002. Zweiter Titel: Von der Appellation § 2161 Die Appellation ist innert der gesetzlichen Frist bei der Kanzlei des Gerichts,1 welches das Urteil gefällt hat, mündlich oder schriftlich zu erklären. Innert der gleichen Frist ist der vom erstinstanzlichen Richter festgesetzte Kostenvorschuss zu bezahlen. Das Präsidium der Abteilung Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts kann den2 Parteien weitere Kostenvorschüsse auferlegen. Die §§ 69 und 100 sind entsprechend anwendbar. Bei Nichteinhaltung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses setzt das Präsidium der betreffenden Partei eine kurze Nachfrist. W ird diese nicht eingehalten, fällt die Appellation endgültig dahin.2 Die Appellationsfrist beträgt von der Eröffnung des Urteils an gerechnet:3 a. 10 Tage im gewöhnlichen Verfahren sowie bei Konkurserkenntnissen mit und ohne vorgängige Betreibung; b. 5 Tage bei der Bewilligung des Rechtsvorschlages in der W echselbetreibung (Artikel 185 SchKG); c. 3 Tage im beschleunigten Verfahren, in einfachen und raschen Verfahren, bei Rechtsöffnungsentscheiden und bei Bewilligung eines nachträglichen Rechtsvorschlages. Das Gericht, gegen dessen Urteil die Appellation ergriffen wurde, setzt die4 andere Partei von der Erklärung der Appellation in Kenntnis und stellt der Abteilung Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts sämtliche Akten und den hinterlegten Betrag zu.3 Die Gegenpartei kann sich der Appellation anschliessen, und zwar innert 105 Tagen in den Fällen gemäss Absatz 3 Buchstabe a und innert 3 Tagen in den Fällen gemäss Absatz 3 Buchstabe c. Die Frist beginnt mit der Mitteilung der Appellation zu laufen. § 217 Ausschluss des Rechtsmittels für Zwischenurteile und Dekrete4 Ausnahmen Die Appellation ist nur gegen Endurteile möglich, Kompetenzentscheide inbegriffen, nicht aber gegen Zwischenurteile und Dekrete, die nur die Beweisführung betreffen oder den Gang des Prozesses regeln. Gelangt das daraus hervorgegangene Endurteil zur Appellation, können im Verfahren vor Kantonsgericht auch Zwischenurteile und Dekrete angefochten werden .5 22151 1 Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.189), in Kraft seit 1. April 2002. 2 Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.189), in Kraft seit 1. April 2002. 5 Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.189), in Kraft seit 1. April 2002. § 218 Stellung des Rechtsbegehrens Der Appellant hat bei der Anmeldung der Appellation, und zwar ohne Beifügung1 von Rechtserörterungen, zu erklären, welches Rechtsbegehren er vor zweiter Instanz stellen werde. W ird die Erklärung nicht schriftlich abgegeben, so nimmt sie der Gerichtsschreiber zu Protokoll. Sofern bei der Anmeldung der Appellation überhaupt kein Rechtsbegehren ge-2 stellt wird, so gilt ohne weiteres das vor erster Instanz gestellte. Das Kantonsgericht kann ein Urteil nur in den durch die Appellation angefochte-3 nen Teilen abändern . Vorbehalten bleiben die Fälle, in denen der Richter von1 Amts wegen zu handeln hat. § 219 Rückziehung einer Appellation Der Rückzug einer hängigen Appellation ist der Kantonsgerichtskanzlei mit-1 zuteilen . Mit dem Rückzug der Appellation fällt auch die Anschlussappellation2 dahin und das erstinstanzliche Urteil wird rechtskräftig. Eine Erneuerung des Rechtsmittels ist ausgeschlossen, auch wenn die Appellationsfrist noch nicht abgelaufen ist.3 Der Appellationsrückzug wird protokolliert und der Gegenpartei mitgeteilt. Der2 appellierenden Partei werden die hinterlegten Gelder nach Abzug der ergangenen Kosten zurückerstattet.4 Die Appellation kann nur bis zum Beginn der Urteilsberatung zurückgezogen3 werden.
Rücksendung der Akten an die Gerichtskanzlei5 Die Kantonsgerichtskanzlei sendet die Akten nach erfolgtem Urteil an die erstinstanzliche Gerichtskanzlei zurück. Dritter Titel: Von der W iedereinsetzung in den vorigen Stand § 221 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand6 W ar eine Partei oder ihr Vertreter ohne Verschulden verhindert, eine Frist1 einzuhalten oder vor Gericht zu erscheinen, kann ihr das Präsidium auf Gesuch um W iedereinsetzung die Frist neu ansetzen oder die Parteien nochmals zur Verhandlung vorladen. Rechtskräftige Endurteile werden vom sachlich zuständigen Richter aufgeho-2 ben, wenn die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung erfüllt sind. 22152 1 Aufgehoben am 14. Dezember 1994 (GS 32.112), mit Wirkung ab 1. Juli 1995. Das Gesuch um W iedereinsetzung ist innert 10 Tagen und in den in § 623 vorgesehenen Fällen innert 3 Tagen nach dem W egfall des Hindernisses zu stellen. § 2221 § 223 Folgen der Wiedereinsetzung2 Ausschluss von Rechtsmitteln Appellation bei Abweisung des Gesuches Gegen die bewilligte W iedereinsetzung ist keine Appellation möglich. Das1 Säumnisurteil wird aufgehoben oder die versäumte Frist neu angesetzt und der Prozess auf dem Stand vor dem Säumnisurteil oder dem Fristablauf fortgesetzt. Gegen die Abweisung der W iedereinsetzung ist unter Voraussetzung von § 92 ZPO Appellation zulässig. § 224 Reihenfolge der Behandlung der Rechtsmittel der Appellation3 und der Wiedereinsetzung W ird gegen ein Säumnisurteil sowohl Appellation als auch W iedereinsetzung verlangt, so wird über die W iedereinsetzung zuerst entschieden. § 225 Kostenpflicht der gesuchstellenden Partei4 Die Kosten des Verfahrens trägt die um W iedereinsetzung nachsuchende Partei, auch wenn ihrem Begehren entsprochen wird. Vierter Titel: Von der Erläuterung und der Ergänzung der Urteile § 226 Urteilserläuterung. Voraussetzungen W enn die Bestimmungen (Dispositiv) eines Urteils unklar, zweideutig oder widersprechend sind oder wenn darin offenbare Rechnungsfehler oder irrige Summen erscheinen, so ist jede Partei berechtigt, bei dem Richter, welcher das Urteil erlassen hat, Erläuterungen nachzusuchen. § 227 Verfahren W er eine solche Erläuterung begehrt, hat dem Richter ein schriftliches Gesuch1 einzureichen und darin die betreffenden Stellen des Urteils zu bezeichnen. Der Richter gibt der Gegenpartei Gelegenheit, allfällige Gegenbemerkungen schriftlich einzureichen, oder aber er ladet die Parteien zur mündlichen Erörterung vor. 22153 6 Aufgehoben durch die Revision vom 21. September 1961. Das Urteil ist appellabel, wenn es von einem Gericht erster Instanz ausgeht und2 die übrigen Appellationsvoraussetzungen des § 9 erfüllt sind.1 § 228 Berichtigung von Schreibfehlern und fehlerhaften2 Berechnungen Die in einem Urteil vorkommenden Schreibfehler und fehlerhaften Berechnungen sind unter Voranzeige an die Parteien zu berichtigen. Fünfter Titel: Von der Revision der Urteile § 229 Revisionsvoraussetzungen3 Die Revision eines rechtskräftigen Zivilurteils ist zulässig: a. wenn durch gerichtliches Urteil festgestellt ist, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil des Revisionsklägers auf das Urteil eingewirkt worden ist; b. wenn eine Partei seit Beendigung eines Rechtsstreites eine Urkunde aufgefunden hat, die bei rechtzeitigem Vorliegen den Prozess zugunsten des Revisionsklägers beeinflusst hätte.
Frist zur Einreichung des Rechtsmittels – Verwirkung4 Das Revisionsgesuch muss innerhalb von 3 Monaten seit Entdeckung des1 Revisionsgrundes dem Gericht, das in der Sache zuletzt geurteilt hat, schriftlich eingereicht werden. Ein Revisionsgesuch, das erst nach Ablauf von 5 Jahren seit Urteilseröffnung2 eingereicht wird, kann nicht mehr berücksichtigt werden und wird vom Präsidium zurückgewiesen. § 231 Verfahren5 Das Gericht beurteilt das Gesuch nach Anhörung der Parteien und in Fällen1 gemäss § 229 Ziffer 2 ZPO von Zeugen und Sachverständigen. Gegen das Urteil ist unter den Voraussetzungen des § 9 ZPO die Appellation2 zulässig. § 2326 22154 2 Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.189), in Kraft seit 1. April 2002. 4 Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.189), in Kraft seit 1. April 2002. 5 Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.189), in Kraft seit 1. April 2002. 6 SR 210 7 Fassung vom 28. November 2002 (GS 34.864), in Kraft seit 1. April 2003. 8 Ergänzung vom 28. November 2002 (GS 34.864), in Kraft seit 1. April 2003. 9 Ergänzung vom 28. November 2002 (GS 34.864), in Kraft seit 1. April 2003. Sechster Titel: Von der Beschwerde § 233 Beschwerde, Voraussetzungen und Anhebung1 Nichtappellable Endentscheide können mit Beschwerde angefochten werden,1 wenn sich die Beschwerde bezieht a. auf die Frage der Kompetenz b. auf einen wesentlichen Mangel im Verfahren, der für den Beschwerdeführer einen Rechtsnachteil herbeigeführt hat, oder c. darauf, dass das Urteil willkürlich sei. Die Beschwerde ist als solche zu bezeichnen und dem Kantonsgericht innert 102 Tagen seit Eröffnung des angefochtenen Entscheids mit Begründung und ausdrücklicher Angabe des Beschwerdegrundes sowie unter Beilage eines Doppels des angefochtenen Entscheids schriftlich in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Die Beschwerde hat nur aufschiebende W irkung, wenn das Präsidium der Abteilung Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts dies anordnet.2 Beschwerden sind beförderlich zu behandeln. Die Abteilung Zivil- und Strafrecht3 des Kantonsgerichts kann darüber auf dem Zirkulationsweg entscheiden .3 Erklärt sie eine Beschwerde als begründet, hebt sie den angefochtenen Ent-4 scheid auf und urteilt selbst in der Sache . Rückweisung an die Vorinstanz findet4 nur ausnahmsweise statt. Erweist sich eine Beschwerde als unbegründet, so kann der Beschwerdeführer5 zu einer Gerichtsgebühr und zum Kostenersatz an die Gegenpartei verpflichtet werden. Im Fall der Gutheissung der Beschwerde werden keine ordentlichen Kosten erhoben und es kann dem Beschwerdeführer zu Lasten der Gegenpartei eine Parteientschädigung zugesprochen werden. Beschwerden gegen prozessleitende Verfügungen des Gerichtspräsidiums und6 Dekrete des Gerichts können nur zusammen mit der Hauptsache dem Bezirksgericht oder dem Kantonsgericht vorgebracht werden . Vorbehalten bleiben5 Beschwerden gegen vorsorgliche Massnahmen gemäss den Artikeln 137 und 281 ff. ZGB .6 7 Gegen Verfügungen betreffend Anordnung bzw. Nichtanordnung der Anhörung7 der Kinder kann von den Eltern und vom Kind Beschwerde geführt werden. Die Beschwerdeinstanz ist in ihrer Überprüfung frei.8 Die Anordnung bzw. Nichtanordnung der Vertretung des Kindes kann mit8 Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerdeinstanz ist in ihrer Überprüfung frei.9 22155 2 Aufgehoben am 28. November 2002 (GS 34.864), mit Wirkung ab 1. April 2003. 3 Aufgehoben am 14. Dezember 1994 (GS 32.112), mit Wirkung ab 1. Juli 1995. 5 Ergänzung vom 19. September 1996 (GS 32.758), in Kraft seit 1. Februar 1997. 6 Aufgehoben am 14. Dezember 1994 (GS 32.112), mit Wirkung ab 1. Juli 1995. 7 Fassung vom 14. Dezember 1994 (GS 32.112), in Kraft seit 1. Juli 1995. 8 Fassuung vom 28. November 2002 (GS 34.864), in Kraft seit 1. April 2003. Zweiter Teil: Von den besondern Prozessformen Erster Titel: Von den Arresten § 234 Arrestbewilligung1 Für die Arrestbewilligung und für das Arrestverfahren gelten unter Vorbehalt von Staatsverträgen die Vorschriften des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs. § 2352 §§ 236 und 2373 § 238 Arrestverweigerung, Begründung4 Bei Verweigerung der Arrestbewilligung werden dem Arrestgläubiger auf Verlangen die Gründe schriftlich mitgeteilt. § 238a Einsprachen gegen Arrestbefehle5 Einsprachen gegen Arrestbefehle sind beim Gerichtspräsidenten bzw. bei der Gerichtspräsidentin, der bzw. die den Arrest bewilligt hat, schriftlich einzureichen. § 2396
Abwendung eines nicht leicht zu ersetzenden Schadens7 Eine provisorische Verfügung wird erlassen, wenn Gefahr droht, dass ohne schnelle richterliche Hilfe einer Partei durch eine widerrechtliche Handlung oder Unterlassung der Gegenpartei ein erheblicher Schaden zugeführt wird, so z.B. durch nachteilige Veränderung einer streitigen Sache. In der Verfügung kann etwas untersagt oder angeordnet werden. Für den Erlass einer vorsorglichen Verfügung ist das Präsidium des Gerichts zuständig .8 22156 § 241 Verfahren in dringenden Fällen1 Die Verfügung wird in dringenden Fällen auf einseitiges Verlangen erlassen. Anschliessend lädt das Präsidium die Parteien gemäss § 62 vor und entscheidet nach deren Anhörung über Bestätigung oder Aufhebung der Verfügung. § 242 Bewilligung geschieht unvorgreiflich der Entscheidung des Rechtsstreites Durch die provisorische Verfügung darf der Entscheidung des Rechtsstreites selbst nicht vorgegriffen werden und an dem bisherigen Zustande nicht mehr verändert werden, als zur Abwendung des drohenden Schadens notwendig ist. § 243 Sicherheitsleistung des Gesuchstellers bei vorauszusehendem Schaden W enn die Gegenpartei durch die Verfügung in Schaden kommen könnte, so soll eine solche nur gegen genügende Sicherheitsleistung erlassen werden, falls die Habhaftigkeit des Gesuchstellers nicht ausser Zweifel steht. § 244 Beschränkung der Gültigkeit der provisorischen Verfügung2 W ird eine vor Anhebung des Prozesses erlassene Verfügung bestätigt, hat der Gesuchsteller innert 10 Tagen seit Zustellung der Verfügung beim zuständigen Gericht Klage einzureichen. Andernfalls fällt die Verfügung dahin. § 245 Folgen der Nichtbeachtung einer provisorischen Verfügung Vollzug durch das Statthalteramt Die Missachtung einer provisorischen Verfügung wird auf Antrag des Ver-1 fügungsnehmers mit einer Ordnungsbussvon 10 Fr. bis 2000 Fr., in ausserordentlichen Fällen bis 5000 Fr., bestraft. Das Gerichtspräsidium bestimmt die Höhe der Ordnungsbusse. Für den Fall der weiteren Missachtung werden die Folgen des Artikels 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) angedroht. Gegen die Bussenverfügung kann innert drei Tagen bei dem in der Hauptsache zuständigen Gericht Einsprache erhoben werden. Der Einsprache kommt keine aufschiebende W irkung zu.3 Ist in Missachtung der Verfügung ein derselben widersprechender Zustand ge-2 schaffen worden, so hat der Richter auf Verlangen des Verfügungsnehmers die Beseitigung desselben anzuordnen. Die bezüglichen Kosten trägt in diesem Falle der Verfügungsbeklagte. Das Statthalteramt vollzieht nötigenfalls die Verfügung gegen Hinterlage der3 Kosten. Das Gericht kann dem Geschädigten auf dessen Begehren den Bussenbetrag4 22157 ganz oder teilweise zusprechen, sofern jener durch die Missachtung der provisorischen Verfügung einen erheblichen Schaden erlitten hat und er nachweist, dass ihm der Schädiger den Schaden voraussichtlich nicht ersetzen kann. § 246 Aufhebung der Verfügung durch das für die Hauptsache zuständige Gericht Die Verfügung kann von dem Gerichte aufgehoben werden, das in der Hauptsache zuständig ist. Dritter Titel: Von den Verboten § 247 Zulässigkeit der Verbote bei unbeweglichen Sachen Behauptet jemand, in dem Besitze oder Gebrauche seines unbeweglichen Ei-1 gentums oder einer Dienstbarkeit widerrechtlich gestört zu werden, so kann er die Störung durch ein Verbot untersagen lassen. Die gleiche Befugnis steht auch demjenigen zu, der in der rechtlichen Innehal-2 tung einer unbeweglichen Sache durch einen Dritten, der nicht Eigentümer derselben ist, gestört wird. § 248 Nachweis der Berechtigung1 Bewilligung Androhung von Geldbussen Ein Gesuch um Verbotsbewilligung wird bewilligt, sofern der Gesuchsteller1 seine Berechtigung wahrscheinlich macht. Das Gerichtspräsidium des Bezirks, in dem sich die mit Verbot zu schützende2 Sache befindet, bewilligt das Verbot. Mit dem Verbot wird dem Uebertreter eine Busse von 30 Fr. bis 500 Fr. angedroht. § 249 Zustellung des Verbotes W ird das Verbot gegen eine bestimmte Person verlangt, so muss dieselbe vor1 dem Erlass darüber gehört werden. Die Zustellung geschieht durch eingeschriebenen Brief. W ird das Verbot nicht gegen eine bestimmte Person erlassen, so ist dasselbe2 durch Aufstellung einer gut lesbaren Verbottafel und durch Publikation im Amtsblatte bekanntzumachen.
Einsprache innert Monatsfrist2 Einsprachen gegen Verbotsbewilligungen sind innert Monatsfrist, vom Tage der1 22158 Bekanntmachung an gerechnet, beim Gerichtspräsidium einzureichen. Vorbehalten bleibt § 253. Bei Verbotseinsprachen erlässt das Gerichtspräsidium eine Aufforderung an2 den Verbotsnehmer, innert sieben Tagen nach erhaltener Mitteilung zu erklären, ob er das Verbot vor Bezirksgericht rechtfertigen wolle. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine oder eine verneinende Antwort, ist das3 Verbot aufgehoben. Erklärt sich dagegen der Verbotsnehmer bereit, das Verbot zu rechtfertigen, so wird direkt zu einer Verhandlung vor dem Dreiergericht des Bezirksgerichts vorgeladen. Dieses kann, sofern die materielle Streitsache nicht genügend klargelegt ist, die Angelegenheit zur Prozesseinleitung an das Gerichtspräsidium zurückweisen. Es hat aber in jedem Falle zu entscheiden, ob das Verbot vorläufig bestehen bleibt oder nicht. § 251 Einsprache nach Ablauf der Monatsfrist W er gegen ein Verbot nach Verfluss der in § 250 vorgeschriebenen Monatsfrist Einsprache erheben will, hat den ordentlichen Prozessweg einzuschlagen und tritt dann als Kläger auf. § 252 Aufhebung des Verbots begründet Schadenersatz W ird ein Verbot durch das Bezirksgericht aufgehoben, so ist der Verbotnehmer1 zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der allfällig durch dasselbe entstanden ist. Eine solche Forderung kann zugleich mit der Frage der Rechtsbeständigkeit2 des Verbots beurteilt werden, wenn die Aktenlage keine Rückweisung an das Gerichtspräsidium zur Vornahme einer Prozesseinleitung erfordert.1 § 253 Mietausweisung und weitere Benutzungsverbote2 Begehren auf Verbot der weiteren Benutzung von unbeweglichen Sachen wie1 W ohnungen oder Geschäftsliegenschaften nach beendigtem Benutzungsrecht zufolge Kündigung oder behördlicher oder privater Vertragsauflösung entscheidet der Richter nach Anhörung der auszuweisenden Person. Wird das Verbot bewilligt, ist dieses der betroffenen Person schriftlich zuzustellen. Begehren auf Verbot der Benutzung einer W ohnung oder Gebäulichkeit ohne2 frühere Rechtsgrundlage entscheidet der Richter ohne Anhörung der auszuweisenden Person. W ird das Verbot bewilligt, ist es der betroffenen Person womöglich schriftlich zuzustellen und andernfalls im Amtsblatt zu veröffentlichen. Die ausgewiesene Person kann innert drei Tagen seit Mitteilung bzw. Publi-3 kation Einsprache bei der Dreierkammer des Bezirksgerichts erheben. Der Einsprache kommt aufschiebende W irkung zu, sofern diese vom Richter nicht ausgeschlossen wird. Begehren auf Verbot der weiteren Benutzung von beweglichen Sachen nach4 beendigtem Benutzungsrecht zufolge Vertragsauflösung entscheidet der Richter 22159 2 Aufgehoben am 14. Dezember 1994 (GS 32.112), mit Wirkung ab 1. Juli 1995. 3 Aufgehoben am 14. Dezember 1994 (GS 32.112), mit Wirkung ab 1. Juli 1995. nach Anhörung der betroffenen Person. W ird das Verbot bewilligt, ist dieses der betroffenen Person schriftlich zuzustellen. Diese kann unter den Voraussetzungen, die gemäss § 9 für die Appellation gelten, innert drei Tagen seit schriftlicher Mitteilung Einsprache bei der Dreierkammer des Bezirksgerichts erheben. Der Einsprache kommt aufschiebende Wirkung zu, sofern diese vom Richter nicht ausgeschlossen wird. Gegen die Einspracheentscheide der Dreierkammer des Bezirksgerichts ist5 keine Appellation zulässig. Für sämtliche Verfahren auf Verbot der weiteren Benutzung von beweglichen6
ZPO. Vorbehalten bleibt das ordentliche Verfahren zur Feststellung des materiellen7 Rechts; ebenso die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen im Sinne von § 252 ZPO. § 254 Rechtsmittel bei Verweigerung des Verbots1 W ird der Erlass eines Verbotes vom Gerichtspräsidium verweigert, so kann der1 Entscheid der Dreierkammer des Bezirksgerichts angerufen werden, das in der nächsten Sitzung nach mündlicher Anhörung des Klägers zu entscheiden hat. Gegen die Einspracheentscheide der Dreierkammer des Bezirksgerichts ist2 keine Appellation zulässig. Vierter Titel: ...2 § 255–2583 Fünfter Titel: Vom beschleunigten Verfahren § 259 Beschleunigtes Verfahren4 Abweichung vom ordentlichen Verfahren Im beschleunigten Verfahren gelten folgende vom ordentlichen Verfahren abweichende Vorschriften: 1. die Vorladungen erfolgen stets mit verkürzten Fristen (§ 62) 2. die Verschiebung einer angeordneten Verhandlung darf nur wegen Todesfall oder schwerer Krankheit in der Familie oder in ärztlich bescheinigten Krankheitsfällen der Parteien bewilligt werden; 3. sämtliche richterlichen Fristansetzungen an die Parteien erfolgen mit dem Hinweis, dass die nächste Frist nicht erstreckbar ist. 22160 2 Fassung vom 19. September 1996 (GS 32.758), in Kraft seit 1. Februar 1997. 3 Fassung vom 16. November 2006 (GS 36.153), in Kraft seit 1. August 2007. 4 Ergänzung vom 16. November 2006 (GS 36.153), in Kraft seit 1. August 2007. 5 Ergänzung vom 16. November 2006 (GS 36.153), in Kraft seit 1. August 2007. § 260 Erledigung in sechs Monaten1 Die im beschleunigten Verfahren zu erledigenden Prozesse sollen innert sechs Monaten seit Anhebung der Klage letztinstanzlich erledigt sein. § 261 Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens2 Das beschleunigte Verfahren findet Anwendung in folgenden Prozessen:1 1. in Feststellungsklagen, wonach die Schuld nicht oder nicht mehr bestehe oder gestundet sei (Artikel 85a SchKG); 2. in W iderspruchsprozessen (Artikel 109 SchKG); 3. in Prozessen über die Teilnahme des Ehegatten, des eingetragenen Partners3 oder der eingetragenen Partnerin, der Kinder, der Mündel und Verbeiständeten eines Schuldners oder einer Schuldnerin an der Pfändung (Artikel 111 SchKG); 4. in Lastenbereinigungsprozessen (Artikel 140 SchKG); 5. in Prozessen über Anfechtung eines Kollokationsplanes (Artikel 148 und 157 Absatz 4 und 250 SchKG); 6. in Prozessen, die im Anschluss an eine Bewilligung des Rechtsvorschlages in der W echselbetreibung gegen Hinterlegung angehoben werden (Artikel 184 Absatz 2 SchKG); 7. in Prozessen über die Frage, ob der Gemeinschuldner oder die Gemeinschuldnerin zu neuem Vermögen gelangt sei (Artikel 265a Absatz 4 SchKG); 8. in Streitigkeiten über den Rücktransport von dem Retentionsrecht entfremdeten Gegenständen (Artikel 284 SchKG); 9. in Arbeitsstreitigkeiten, für die kein einfaches und rasches Verfahren nach Bundesrecht vorgeschrieben ist; 10. in Prozessen über Baueinsprachen (§ 123 Baugesetz). 11. in Klagen gemäss Artikel 295 ZGB4 W erden Klagen gemäss Artikel 295 ZGB mit der Vaterschaftsklage verbunden,2 richtet sich das Verfahren nach diesen Klagen.5 Sechster Titel: Vom summarischen Verfahren § 262 Vorschriften im summarischen Verfahren Im summarischen Verfahren gelten folgende Vorschriften: 22161 3 Fassung vom 19. September 1996 (GS 32.759), in Kraft seit 1. Februar 1997. 4 Fassung vom 19. September 1996 (GS 32.759), in Kraft seit 1. Februar 1997. 5 Fassung vom 19. September 1996 (GS 32.759), in Kraft seit 1. Februar 1997. 6 Fassung vom 19. September 1996 (GS 32.759), in Kraft seit 1. Februar 1997. 7 Aufgehoben am 14. Dezember 1994 (GS 32.112), mit Wirkung ab 1. Juli 1995. 8 Ergänzung vom 19. September 1996 (GS 32.759), in Kraft seit 1. Februar 1997. 9 Ergänzung vom 19. September 1996 (GS 32.759), in Kraft seit 1. Februar 1997. 1. die Gesuche sind schriftlich mit dem Kostenvorschuss und den erforderlichen Beweismitteln dem Gerichtspräsidium einzureichen;6 2. wo die Vorladung der Parteien vorgeschrieben ist, erfolgt dieselbe mit verkürzten Fristen; 3. eine Prozesseinleitung findet nicht statt; 4. der Richter urteilt bei Ausbleiben einer Partei aufgrund der Ausführungen der erschienenen Partei und der Akten; bei Ausbleiben beider Parteien aufgrund der Akten.2 § 263 Anwendbarkeit des summarischen Verfahrens Das summarische Verfahren findet Anwendung: 1. im Verfahren über Aufhebung und Einstellung der Betreibung (Artikel 85 SchKG);3 2. bei Bewilligung des Rechtsvorschlags wegen Gläubigerwechsels (Artikel 77 SchKG);4 3. im Rechtsöffnungsverfahren; der Richter bzw. die Richterin kann auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten, wenn die Parteien innert einer von ihm bzw. ihr gesetzten Frist nicht ausdrücklich eine solche verlangen;5 4. bei der Bewilligung des Rechtsvorschlags bei der W echselbetreibung; 5. bei Konkursbegehren; im Appellationsverfahren kann auf die Durchführung einer Parteiverhandlung verzichtet werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 174 Absatz 2 SchKG erfüllt sind und die Zahlungsfähigkeit des Schuldners oder der Schuldnerin als glaubhaft gemacht erscheint sowie in weiteren Fällen im Einverständnis der Parteien;6 6. ...7 7. für die Bewilligung des Rechtsvorschlages wegen fehlenden neuen Vermögens sowie die Feststellung des Umfangs des neuen Vermögens und der Pfändbarerklärung von Vermögenswerten Dritter (Artikel 265a Absätze 2 und 3 SchKG); bei Anträgen auf Pfändbarerklärung von Vermögenswerten Dritter ist auch der oder die Dritte anzuhören;8 8. bei Entscheiden des Arrestrichters bzw. der Arrestrichterin (Artikel 271 ff. SchKG);9 22162 1 Ergänzung vom 19. September 1996 (GS 32.759), in Kraft seit 1. Februar 1997. 2 Ergänzung vom 16. November 2006 (GS 36.153), in Kraft seit 1. August 2007. 3 Ergänzung vom 16. November 2006 (GS 36.153), in Kraft seit 1. August 2007. 4 Ergänzung vom 16. November 2006 (GS 36.153), in Kraft seit 1. August 2007. 5 Ergänzung vom 16. November 2006 (GS 36.153), in Kraft seit 1. August 2007. 6 Ergänzung vom 16. November 2006 (GS 36.153), in Kraft seit 1. August 2007. 7 Ergänzung vom 16. November 2006 (GS 36.153), in Kraft seit 1. August 2007. 8 Fassung vom 16. November 2006 (GS 36.153), in Kraft seit 1. August 2007. 9 Fassung vom 14. Dezember 1994 (GS 32.112), in Kraft seit 1. Juli 1995. 10 Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.189), in Kraft seit 1. April 2002. 9. bei Entscheiden des Nachlassrichters bzw. der Nachlassrichterin (Artikel 293 ff. SchKG). Das Nachlassgericht nach Artikel 293 ff. und 305 ff. SchKG kann beim Nachlassrichter bzw. bei der Nachlassrichterin nach Artikel 333 ff. SchKG Auskunft über durchgeführte einvernehmliche private Schuldenbereinigungsverfahren nach Artikel 333 ff. SchKG einholen.1 10. für Gegendarstellungsbegehren gemäss Artikel 28g ff. ZGB,2 11. für Besitzesklagen gemäss Artikel 927 und 928 ZGB,3 12. für Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft gemäss Artikel4 172-179 ZGB, 13. für Begehren gemäss Artikel 169 und 170 ZGB,5 14. für Massnahmen zum Schutz der Gemeinschaft eingetragener Partner und6 Partnerinnen gemäss PartG, 15. für Begehren gemäss Artikel 14 und 16 PartG.7 Siebenter Titel: Vom einfachen und raschen Verfahren nach Bundesrecht8 § 264 Einfache und rasche Verfahren nach Bundesrecht9 Einfache und rasche Verfahren nach Bundesrecht beurteilt das Bezirksge-1 richtspräsidium. Das Verfahren ist in der Regel mündlich.2 Das Bezirksgerichtspräsidium stellt dort, wo dies bundesrechtlich vorgesehen3 ist, den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise nach freiem Ermessen. Das Verfahren ist kostenlos, soweit dies bundesrechtlich vorgesehen ist. Bei4 mutwilliger Prozessführung kann der Richter gegen die fehlbare Partei Bussen aussprechen und ihr Gebühren und Auslagen des Gerichts ganz oder teilweise auferlegen. Bei Ausbleiben der einen oder anderen Partei wird aufgrund der Parteiaus-5 führungen und der Akten entschieden. Die Verfahrensvorschriften gelten sinngemäss für das Verfahren vor Kantons-6 gericht.10 22163 1 Ergänzung vom 14. Dezember 1994 (GS 32.112), in Kraft seit 1. Juli 1995. 2 Aufgehoben am 30. Mai 1911 (GS 16.149) mit Wirkung ab 1. Januar 1912. 3 Aufgehoben durch die Revision vom 21. September 1961. 4 Fassung vom 12. April 1973 (GS 25.265), in Kraft seit 1. November 1973. 6 Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.189), in Kraft seit 1. April 2002. 7 Aufgehoben am 12. April 1973 (GS 25.265) mit Wirkung ab 1. November 1973. 8 Fassung vom 14. Dezember 1994 (GS 32.112), in Kraft seit 1. Juli 1995. § 264 Weitere Abweichungen vom ordentlichen Verfahrenbis 1 Die Bestimmungen des § 259 gelten auch für die einfachen und raschen Verfahren nach Bundesrecht. Achter Titel: Verfahren bei Absonderung von Erbschaften §§ 265–2682 Neunter Titel: Verfahren in Polizeistraffällen §§ 269–2703
Anwendbares Recht5 Für das schiedsgerichtliche Verfahren gelten unter Vorbehalt von Staatsverträgen die Bestimmungen des Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969 und das Bundesgesetz über das internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987. § 272 Zuständigkeit6 Das Präsidium der Abteilung Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts ist die zuständige richterliche Behörde im Sinne von Artikel 3 Buchstaben a - e und g des Konkordats. §§ 273–2787 Dritter Teil: Von der Vollziehung der Urteile § 279 Beginn der Vollstreckungsfähigkeit8 Jedes Urteil, mit dem einer Partei eine Geldsumme zugesprochen wird, kann 22164 1 Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.189), in Kraft seit 1. April 2002. 6 Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.189), in Kraft seit 1. April 2002. 7 Fassung vom 21. April 2005 (GS 35.1085), in Kraft seit 1. Januar 2007. nach Eintritt der Rechtskraft auf dem W ege der Schuldbetreibung vollstreckt werden.
Urteilsvollzug durch die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion1 Bei Verpflichtung einer Partei zu einer persönlichen Leistung und fehlender Einigung über deren W ert im Sinne von § 84, kann der Berechtigte im Falle der Nicht- oder Teilerfüllung beim Präsidium der urteilenden Instanz den Urteilsvollzug verlangen. Dieses beauftragt die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion, die vollständige Verrichtung der Leistung durch einen Dritten anzuordnen. § 281 Wegnahme des Gegenstandes2 Bei Verpflichtung einer Partei zur Herausgabe einer beweglichen Sache und fehlender Einigung über deren W ert im Sinne von § 84, kann der Berechtigte beim Präsidium der urteilenden Instanz den Urteilsvollzug verlangen. Dieses beauftragt die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion, nach Ablauf der für den Vollzug des Urteils gesetzten Frist die Sache dem Verpflichteten nötigenfalls mit Gewalt wegzunehmen und dem Berechtigten zu übergeben .3 § 282 Zusprechen des Geldwertes4 Scheitert die Erfüllung einer persönlichen Leistung oder die Herausgabe einer1 beweglichen Sache gemäss §§ 280 und 281, kann der Berechtigte von der urteilenden Instanz die Zusprechung eines angemessenen Geldwertes verlangen. Das Urteil ist appellabel, wenn es von einem Richter erster Instanz ausgeht und2 aufgrund der zugesprochenen Summe die Appellationsvoraussetzungen gemäss § 9 erfüllt sind. § 283 Grundbesitz und Dienstbarkeiten5 Bei Verpflichtung einer Partei zur Einräumung von Grundbesitz oder einer Dienstbarkeit, kann der Berechtigte beim Präsidium der urteilenden Instanz den Urteilsvollzug verlangen. Dieses beauftragt die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion, dem Berechtigten nötigenfalls mit Gewalt seinen Besitz zu verschaffen . Müssen6 bewegliche Sachen weggeschaft werden, sind sie unter Aufnahme eines Inventars in Verwahrung zu nehmen. § 284 Folgen der Störung7 Stört der zur Einräumung einer Dienstbarkeit Verpflichtete deren Ausübung, wird er mit Busse bestraft. Anwendbar ist die Strafprozessordnung (StPO). 22165 2 Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.189), in Kraft seit 1. April 2002. 3 Fassung vom 22. Mai 1980 (GS 27.564), in Kraft seit 11. November 1980. 4 SGS 231.1, GS 27.566 5 Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.189), in Kraft seit 1. April 2002. 6 Aufgehoben am 14. Dezember 1994 (GS 32.112), mit Wirkung ab 1. Juli 1995. 7 Fassung vom 14. Dezember 1994 (GS 32.112), in Kraft seit 1. Juli 1995. 8 Aufgehoben am 19. Januar 1920 (GS 16.778) bzw. 29. November 1920 (GS 16.907) mit Wirkung ab 1. Januar 1921. 9 Materiell aufgehoben durch das Gerichtsverfassungsgesetz vom 30. Oktober 1941, formell aufgehoben durch die Revision vom 21. September 1961. 10 Materiell aufgehoben durch das Gerichtsverfassungsgesetz vom 30. Oktober 1941, formell aufgehoben durch die Revision vom 21. September 1961. 11 Aufgehoben am 30. Oktober 1941 (GS 18.608) mit Wirkung ab 1. Januar 1942. § 285 Sicherstellung der Kosten des Urteilsvollzugs1 In den in den §§ 280, 281 und 283 vorgesehenen Fällen hat der Berechtigte auf Rechnung des Verpflichteten die mutmasslichen Kosten der Urteilsvollstreckung der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion vorzuschiessen . Ausnahmsweise kann2 auch blosse Sicherheitsleistung verlangt werden. § 286 Auswärtige Urteile3 Für die Vollstreckung von Urteilen ausserkantonaler Gerichte gelten, soweit1 nicht Bundesrecht zur Anwendung kommt, die Bestimmungen des Konkordates vom 10. März 1977 über die Vollstreckung von Zivilurteilen.4 Vollstreckungsbehörden sind das Präsidium der Abteilung Zivil- und Strafrecht2 des Kantonsgerichts in Fällen, bei denen von Bundesrechts wegen eine einzige kantonale Instanz vorgeschrieben ist, in allen übrigen Fällen das Bezirksgerichtspräsidium am W ohnsitz der beklagten Person und in Ermangelung eines solchen dasjenige am Ort der gelegenen Sache.5 und ...3 4 6 Für die Vollstreckung von Urteilen ausländischer Gerichte gelten die Bestim-5 mungen des IPRG und der Staatsverträge.7 Vierter Teil: Von den Gerichts- und Prozesskosten
Übergangs- und Schlussbestimmungen § 29210 §§ 293–29511 22166 1 Aufgehoben am 14. Dezember 1994 (GS 32.112), mit Wirkung ab 1. Juli 1995. § 296 Übergangsbestimmungen Diejenigen Prozesse, welche beim Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig gemacht sind, werden nach bisherigem Recht erledigt. § 297 Aufhebung bisherigen Rechts Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes treten, unter Vorbehalt der Bestimmungen des § 296 dieses Gesetzes, alle mit demselben in W iderspruch stehenden Bestimmungen früherer Gesetze und Erlasse ausser Kraft, insbesondere: a. die Prozessordnung vom 25. März 1867 sowie sämtliche vom Obergericht hiezu erlassenen und im Amtsblatt publizierten Weisungen; b. das Gesetz betreffend das Verfahren in Lohnstreitigkeiten zwischen Arbeitern und ihren Dienstherren vom 18. Februar 1895; c. das Gesetz betreffend unentgeltliche Rechtshilfe von Unbemittelten vom 18. Februar 1895; d. das Gesetz betreffend die Verwertung in Zivil- und Strafprozessen vom 8. April 1867, §§ 7 und 8 ausgenommen; e. vom Gesetz betreffend die Einführung des Strafgesetzes Art. 5 Absatz 2 und Art. 9; f. vom Gesetz betreffend die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 31. August 1891 die §§ 12 bis 22, 38 und 39; g. vom Gesetz betreffend Änderungen in der Organisation des Obergerichts und der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 28. Januar 1897 Absatz 2 und 3 des § 1 und § 2 sowie die zu letzterm Paragraphen erlassene Verordnung vom 27. Dezember 1897; h. vom Gesetz über die Verwaltung der Gemeinde- und Privatwaldungen, W eitwaiden und Allmenden vom 9. Januar 1833, §§ 11 und 12; i. vom Gesetz über die Öffentlichkeit der Sitzungen vom 12. Mai 1851, § 3; k. die Weisung des Obergerichts vom 12. Februar 1892 zu § 91 des Gesetzes über eheliches Güterrecht, Erbrecht und Schenkungen; l. § 20 des Einführungsgesetzes zum Obligationenrecht vom 16. Oktober 1882; m. das Gesetz betreffend die Gerichts- und Prozessordnung vom 20. Februar 1905 nebst den seither erfolgten Änderungen. § 2981 22167 1 GS 25.265 2 GS 25.267, SGS 222.1 3 GS 32.112, in Kraft seit 1. Juli 1995. 4 “Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes” tritt nicht in Kraft, vgl. GS 32.141 bzw. 32.143 "III. Kollosionsnorm". 5 GS 16.104, SGS 211 6 GS 32.142 Schlussbestimmung der Änderung vom 12. April 19731 Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits anhängig gemachten, aber noch nicht erledigten Schiedsgerichtsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften der Zivilprozessordnung weiterbehandelt. Dagegen gelten die Artikel 36–45 des Konkordates auch für diese Verfahren.2 Übergangs- und Schlussbestimmungen der Änderung vom 14. Dezember 19943 § 299 Übergangsbestimmungen Diejenigen Prozesse, welche beim Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Gericht angehoben sind, werden nach bisherigem Recht erledigt.
Änderung des Gesetzes über die Einführung desbis Zivilgesetzbuches Das Gesetz vom 30. Mai 1911 über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG5 ZGB) wird wie folgt geändert: ...6 Vademekum Erlasstitel Gesetz betreffend die Zivilprozessordnung (ZPO) SGS-Nr. 221 GS-Nr. 22.34 Erlassdatum 21. September 1961 In Kraft seit 1. Juli 1962 > Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung), woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommissionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind. > Mehr Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen 23.09.2010 aufgehoben 16.11.2006 36.153 01.08.2007 LRV 2005-052 21.04.2005 35.1085 01.01.2007 Traktandum 5; LRV 2004-236 11.11.2004 35.614 01.08.2005 Traktandum 3; LRV 2004-126 28.11.2002 34.864 01.04.2003 Traktandum 3; LRV 2002-121 22.02.2001 34.189 01.04.2002 Traktandum 3; LRV 2000-090 08.01.1998 33.336 01.01.1999 Traktandum 6; LRV 1993-308 19.11.1996 32.756 01.02.1997 Traktandum 2; LRV 1996-092 14.12.1994 32.112 01.07.1995 Traktandum 8 23.06.1988 29.707 01.01.1989 22.05.1980 27.564 11.11.1980 06.12.1976 26.314 01.01.1978 12.04.1973 25.265 01.11.1973