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34 provisions
§ 1 und Rechtsform
Unter dem Namen «Forensisches Institut Zürich» (nachfolgend Institut) errichten und betreiben der Kanton und die Stadt Zürich
gemeinsam eine Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener
Rechtspersönlichkeit und Sitz in Zürich.
§ 2 Zweck
Das Institut hat den Betrieb eines kriminaltechnisch-wissenschaftlichen Kompetenzzentrums zum Zweck.
§ 3 Aufgaben
1 Das Institut erbringt für die Kantonspolizei und die Stadtpolizei Zürich folgende Dienstleistungen:
a. spurenkundliche Tätigkeiten am Ereignisort,
b. standardmässige Untersuchung der sichergestellten Spuren und Gegenstände (Asservate, Beweisgegenstände),
c. erkennungsdienstliche Erfassung und Probenentnahmen gemäss der
Strafprozessordnung11,
d. Erstellung von Gutachten auf dem Gebiet der Kriminal- und Unfalltechnik,
e. kriminaltechnisch-wissenschaftliche Beratung und Schulung,
f. Betrieb angewandter Forschung und Entwicklung, um sicherzustellen, dass es seine Dienstleistungen als kriminaltechnisch-wissenschaftliches Kompetenzzentrum gemäss § 2 auf dem aktuellen Stand
von Wissenschaft und Technik erbringen kann.
2 Kantonspolizei und Stadtpolizei Zürich beziehen diese Leistungen
beim Institut.
Vereinbarung – Forensisches Institut Zürich 551.60
3 Das Institut erbringt auf Auftrag weitere Dienstleistungen für die
Kantonspolizei und die Stadtpolizei Zürich.
4 Das Institut erbringt auf Auftrag Dienstleistungen für den Kanton
und seine Behörden, für Behörden und Polizeien der Gemeinden des
Kantons Zürich, für Gerichte, für den Bund, für die anderen Kantone
und Gemeinden ausserhalb des Kantons Zürich sowie für weitere Dritte.
§ 4 Leistungsauftrag
1 Der Regierungsrat und der Stadtrat von Zürich erteilen dem
Institut gemeinsam jeweils für eine vierjährige Periode (Leistungsauftragsperiode) einen Leistungsauftrag. Dieser steht unter dem Vorbehalt der Bewilligung der Kostenbeiträge gemäss § 15.
2 Der Leistungsauftrag legt insbesondere fest:
a. die vom Institut zu erbringenden Leistungen für die Kantonspolizei
und die Stadtpolizei Zürich gemäss § 3 Abs. 1,
b. den Schlüssel zur Verteilung der Kosten auf den Kanton und die
Stadt Zürich.
3 Der Verteilschlüssel bestimmt sich auf der Grundlage der von der
Kantonspolizei und der Stadtpolizei Zürich in der vorangegangenen
Leistungsauftragsperiode bezogenen Leistungen. Die separat abzurechnenden Leistungen gemäss § 3 Abs. 3 werden dabei nicht berücksichtigt.
4 Der Leistungsauftrag kann während der Leistungsauftragsperiode
geändert werden, wenn eine neue Aufgabenstellung es erfordert oder
wenn vorgesehene Leistungen nicht erbracht werden können.
II. Organisation
A. Institutsrat
§ 5 Zusammensetzung
1 Der Institutsrat umfasst vier Mitglieder. Er setzt sich zusammen aus:
a. den Kommandantinnen oder Kommandanten der Kantonspolizei
und der Stadtpolizei Zürich,
b. je einem von der Vorsteherin oder vom Vorsteher der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und von der Vorsteherin oder vom
Vorsteher des Sicherheitsdepartements der Stadt Zürich bezeichneten Angehörigen des Kommandos bzw. Mitglied der Geschäftsleitung der Kantonspolizei und der Stadtpolizei Zürich.
551.60 Vereinbarung – Forensisches Institut Zürich
2 Der Vorsitz steht alternierend für jeweils ein Jahr der Kommandantin oder dem Kommandanten der Kantonspolizei und der Stadtpolizei Zürich zu. Die oder der Vorsitzende vertritt den Institutsrat gegen aussen.
3 Im Übrigen konstituiert sich der Institutsrat selbst.
Funktion
§ 6 und Aufgaben
1 Der Institutsrat ist das oberste Führungsorgan. Er bestimmt
die strategische Ausrichtung und übt die Aufsicht über das Institut aus.
2 Der Institutsrat
a. ernennt die Direktorin oder den Direktor und die übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung,
b. bezeichnet die Stellen, die durch abkommandierte Korpsangehörige
der Kantonspolizei oder der Stadtpolizei Zürich zu besetzen sind,
c. erlässt das Personalreglement9 und das Finanzreglement8 unter Vorbehalt der Genehmigung4 durch den Regierungsrat,
d. erlässt das Organisationsreglement5 und die Gebührenordnung7, die
festlegt, dass den Bezügerinnen und Bezügern von Dienstleistungen
des Instituts dafür marktübliche und wettbewerbsfähige, mindestens
kostendeckende Tarife verrechnet werden,
e. genehmigt die Geschäftsordnung6 der Geschäftsleitung,
f. beschliesst das Budget und verabschiedet die Berichterstattung zum
Leistungsauftrag, den Geschäftsbericht sowie die Jahresrechnung
zuhanden des Regierungsrates und des Stadtrates von Zürich,
g. konkretisiert den Leistungsauftrag.
§ 7 Beschlussfassung
1 Der Institutsrat ist beschlussfähig, wenn alle seiner Mitglieder anwesend sind.
2 Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr. Kommt kein Beschluss zustande, wird das Geschäft der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und der Vorsteherin
oder dem Vorsteher des Sicherheitsdepartements der Stadt Zürich unterbreitet.
3 Die Direktorin oder der Direktor nimmt in der Regel an den Sitzungen des Institutsrates teil. Sie oder er hat beratende Stimme sowie
ein Antragsrecht.
B. Geschäftsleitung
Funktion und
§ 8 Organisation
1 Die Geschäftsleitung ist das operative Führungsorgan des
Instituts. Ihr steht die Direktorin oder der Direktor vor.
Vereinbarung – Forensisches Institut Zürich 551.60
2 Die Geschäftsleitung erlässt eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch den Institutsrat bedarf. Diese regelt die Kompetenzverteilung zwischen der Direktorin oder dem Direktor und den übrigen
Mitgliedern der Geschäftsleitung sowie die übrigen organisatorischen
Belange.
§ 9 Aufgaben
Die Geschäftsleitung
a. setzt den Leistungsauftrag um,
b. führt den Finanzhaushalt und erstellt das Budget, die Berichterstattung zum Leistungsauftrag, den Geschäftsbericht sowie die Jahresrechnung zuhanden des Institutsrates.
C. Direktorin/Direktor
§ 10 Aufgaben
Die Direktorin oder der Direktor
a. vertritt das Institut gegen aussen,
b. ist Anstellungsinstanz für die zivilen Mitarbeitenden und zuständig
für alle Personalangelegenheiten,
c. führt alle weiteren Geschäfte, die keinem anderen Organ übertragen
sind.
III. Personal
Angehörige
§ 11 des Instituts
Das Institutspersonal setzt sich aus Polizistinnen und Polizisten der Kantonspolizei und der Stadtpolizei Zürich, die ins Institut abkommandiert werden, sowie aus zivilen Mitarbeitenden zusammen.
Polizistinnen
§ 12 und Polizisten
1 Die Kantonspolizei und die Stadtpolizei Zürich kommandieren die für die Besetzung der Stellen gemäss § 6 Abs. 2 lit. b notwendigen Polizistinnen und Polizisten ab.
2 Die Personalkosten der Polizistinnen und Polizisten werden für die
Dauer ihrer Abkommandierung vom Institut getragen.
Zivile
§ 13 Mitarbeitende
1 Alle nicht gemäss § 6 Abs. 2 lit. b aufgelisteten Stellen werden durch zivile Mitarbeitende besetzt.
2 Auch die Arbeitsverhältnisse der zivilen Mitarbeitenden sind öffentlich-rechtlich.
3 Es gelten die für das Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen.
Das Personalreglement kann von diesen abweichen, soweit dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist.
551.60 Vereinbarung – Forensisches Institut Zürich
Berufliche
§ 14 Vorsorge
1 Die zivilen Mitarbeitenden werden bei der Personalvorsorge
des Kantons Zürich (BVK) versichert.
2 Die bei der Errichtung des Instituts übernommenen zivilen Mitarbeitenden bleiben bei der bisherigen Pensionskasse versichert.
IV. Finanzen
§ 15 Kostenbeiträge
Der Kantonsrat und der Gemeinderat von Zürich bewilligen
mit dem Budget jährlich Kostenbeiträge für die Erfüllung des Leistungsauftrages gemäss § 4.
§ 16 Abgeltung weiterer Leistungen
Die weiteren Leistungen zugunsten der Kantonspolizei und
der Stadtpolizei Zürich sowie die Leistungen zugunsten Dritter gemäss
§ 3 Abs. 3 und 4 sind mindestens kostendeckend in Rechnung zu stellen.
§ 17 Räumlichkeiten
Der Kanton Zürich beziehungsweise die Stadt Zürich stellen
dem Institut die für seinen Betrieb notwendigen Räumlichkeiten zu kostendeckenden Mietzinsen zur Verfügung.
§ 18 Investitionsbeiträge
Zur Finanzierung ausserordentlicher Investitionsvorhaben,
die nicht über die Kostenbeiträge nach § 15 gedeckt werden können,
kann das Institut beim Kanton und bei der Stadt Zürich Investitionsbeiträge beantragen.
Finanzhaushalt
§ 19 und Rechnungsführung
1 Das Institut ist dem Gesetz über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 200610 und den Ausführungserlassen zu diesem Gesetz unterstellt.
2 Das vom Institutsrat erlassene Finanzreglement8 kann Abweichungen davon vorsehen, soweit es die besonderen Verhältnisse des Instituts
erfordern. Die kantonalen Vorschriften mit Bezug auf die Konsolidierung müssen eingehalten werden.
V. Aufsicht
Parlamentarische Kontrolle
beziehungsweise
§ 20 Oberaufsicht
Der Kantonsrat und der Gemeinderat von Zürich üben die
parlamentarische Kontrolle beziehungsweise Oberaufsicht über das Institut in gegenseitiger Absprache aus und genehmigen jeweils auf Antrag
des Regierungsrates bzw. des Stadtrates von Zürich die Berichterstattung zum Leistungsauftrag, den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung.
Vereinbarung – Forensisches Institut Zürich 551.60
Allgemeine
§ 21 Aufsicht
1 Der Regierungsrat und der Stadtrat von Zürich üben die
allgemeine Aufsicht über das Institut aus.
2 Sie verabschieden die Berichterstattung zum Leistungsauftrag, den
Geschäftsbericht und die Jahresrechnung und leiten diese an den Kantonsrat bzw. den Gemeinderat von Zürich weiter.
§ 22 Finanzaufsicht
Das Institut untersteht der Finanzaufsicht der kantonalen
Finanzkontrolle. Diese teilt das Ergebnis ihrer Kontrolle dem Institut,
dem Regierungsrat, dem Stadtrat von Zürich, der Finanzkommission des
Kantonsrates und der Rechnungsprüfungskommission des Gemeinderates von Zürich mit.
§ 23 Ombudsperson
1 Für das Institut ist die kantonale Ombudsperson zuständig.
2 Die Stadt Zürich hat hierfür keinen Beitrag an die Kosten gemäss
§ 94 Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG,
LS 175.2) zu leisten.
§ 24 Datenschutzbeauftragte
Für das Institut ist die oder der kantonale Beauftragte für
Datenschutz zuständig.
VI. Haftung und Rechtspflege
Haftung und
§ 25 Verantwortlichkeit
1 Die Haftung des Instituts sowie die Verantwortlichkeit seiner Organe und des Institutspersonals richten sich nach dem Haftungsgesetz vom 14. September 1969 (LS 170.1).
2 Reicht das Vermögen des Instituts zur Deckung für Schäden Dritter nicht aus, haften der Kanton und die Stadt Zürich für den Ausfall
nach Massgabe des im Leistungsauftrag festgelegten Verteilschlüssels,
der im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses gilt.
§ 26 Rechtspflege
1 Anordnungen der Geschäftsleitung und der Direktorin oder
des Direktors sind mit Rekurs beim Institutsrat anfechtbar.
2 Erstinstanzliche Anordnungen und Rekursentscheide des Institutsrats sind mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbar.
3 Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2).
§ 27 Streiterledigung
1 Streitigkeiten zwischen dem Kanton und der Stadt Zürich
aus dieser Vereinbarung werden wenn möglich einvernehmlich beigelegt.
2 Ist eine einvernehmliche Streiterledigung nicht möglich, so entscheidet das Verwaltungsgericht im Verfahren der Klage gemäss §§ 81 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2).
551.60 Vereinbarung – Forensisches Institut Zürich
VII. Schlussbestimmungen
Subsidiäre
Geltung des
kantonalen
§ 28 Rechts
Soweit diese Vereinbarung keine Regelung enthält, ist das
kantonale Recht anwendbar.
§ 29 Kündigung
1 Diese Vereinbarung ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Jahren jeweils auf das Ende einer Leistungsauftragsperiode durch den Regierungsrat des Kantons Zürich beziehungsweise
den Stadtrat der Stadt Zürich kündbar, erstmals auf das Ende der vierten Leistungsauftragsperiode.
2 Im Falle einer Kündigung einigen sich die Vertragsparteien, vertreten durch den Regierungsrat des Kantons Zürich beziehungsweise
den Stadtrat der Stadt Zürich, über die finanziellen Folgen.
§ 30 Inkrafttreten
Der Regierungsrat und der Stadtrat von Zürich bestimmen
im gegenseitigen Einvernehmen den Zeitpunkt des Inkrafttretens2 dieser Vereinbarung.
VIII. Übergangsbestimmungen
Übernahme von
§ 31 Verträgen
Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt das Institut
anstelle des Kantons bzw. anstelle der Stadt Zürich als Vertragspartei in
die das Institut betreffenden Verträge ein. Es übernimmt insbesondere
den Vertrag über die Leistungen des FOR im Bereich Sprengstoffe und
Pyrotechnik sowie Ausweisschriften sowie die Leistungen zugunsten der
Bundesanwaltschaft und der Bundeskriminalpolizei zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, handelnd durch das Bundesamt für Polizei
(fedpol) und die Bundesanwaltschaft (BA) und dem seinerzeit noch nicht
gegründeten Forensischen Institut (FOR), vertreten durch die Kantonspolizei Zürich und die Stadtpolizei Zürich vom 2./6./13./18. Dezember
2016.
Übergang der
§ 32 Arbeitsverhältnisse
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung gehen die Arbeitsverhältnisse der zivilen Mitarbeitenden der ehemaligen Kriminaltechnischen Abteilung der Kantonspolizei sowie des ehemaligen Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich inklusive des ehemaligen
Wissenschaftlichen Forschungsdienstes auf das Institut über, sofern die
Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer den Übergang nicht ablehnt.
2 Die Modalitäten des Übergangs werden individuell aufgrund einheitlicher Grundsätze geregelt. Dabei werden insbesondere die bisherige Funktion berücksichtigt und die Dienstjahre angerechnet.
Vereinbarung – Forensisches Institut Zürich 551.60
Übertragung
von Mobilien,
Guthaben und
§ 33 Schulden
1 Sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung bei der ehemaligen Kriminaltechnischen Abteilung der Kantonspolizei und beim ehemaligen Wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei
Zürich inklusive dem ehemaligen Wissenschaftlichen Forschungsdienst
vorhandenen Mobilien wie Bürogeräte, Laboreinrichtungen, Fahrzeuge
usw. werden, soweit sich diese im Eigentum des Kantons bzw. der Stadt
Zürich befinden, dem Institut zu einem einheitlich ermittelten Zeitwert
übertragen.
2 Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung übernimmt das Institut vom Kanton und von der Stadt Zürich die Guthaben und Schulden,
welche die ehemalige Kriminaltechnische Abteilung der Kantonspolizei sowie den ehemaligen Wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei
Zürich inklusive den ehemaligen Wissenschaftlichen Forschungsdienst
betreffen.
3 Allfällige Wertdifferenzen zwischen den vom Kanton und der Stadt
Zürich übernommenen Mobilien, Guthaben und Schulden sind von der
Partei, die unter Beachtung des Verteilschlüssels gemäss § 34 weniger
eingebracht hat, innert eines Jahres seit Inkrafttreten dieser Vereinbarung auszugleichen.
Kostenverteilung während
§ 34 der ersten Leistungsauftragsperiode
Während der ersten vierjährigen Leistungsauftragsperiode
werden die Kosten des Leistungsauftrages im Verhältnis der von der
Kantonspolizei und der Stadtpolizei in den vier der Gründung vorangegangenen Jahren bezogenen Leistungen getragen.