Open at the publisher →
In force since 2010-04-01, as the publisher states.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 ec92f7ed3e1b0dadbe90d502924808e1e6c251c23256431ed3c4d81353705004
8 provisions
§ 1 Geltungsbereich
1 Die allgemeine Hausordnung der Universität Zürich gilt für
sämtliche Gebäude und das gesamte Areal der Universität Zürich.
2 Für die einzelnen Gebäude und Areale der Universität können
zudem Hausordnungen oder andere Bestimmungen erlassen werden,
die in Ergänzung zur allgemeinen Hausordnung weitere Vorschriften
enthalten. Dabei sind die in der vorliegenden allgemeinen Hausordnung enthaltenen Grundsätze zu beachten.
§ 2 Zweck
Die allgemeine Hausordnung bezweckt, dass die der Universität Zürich obliegenden Aufgaben in den Bereichen Forschung, Lehre
und Dienstleistung sowie bei Veranstaltungen störungsfrei wahrgenommen werden können. Dazu sind insbesondere die Sicherheit und Ordnung sowie die Bewahrung vor Schäden an der Universität Zürich zu
gewährleisten.
Publikation der
Öffnungszeiten
der öffentlichen
§ 3 Bereiche
Die Öffnungszeiten der öffentlichen Bereiche werden auf
den Webseiten der Universität Zürich publiziert.
§ 4 Verhaltensregeln
Innerhalb des Geltungsbereichs gemäss § 1 Abs. 1 sind alle
Personen verpflichtet:
a. Sicherheitsvorschriften und Notfallanweisungen zu beachten und
einzuhalten,
b. Ein- und Ausgänge, Notausgänge und Fluchtwege, Korridore, Treppenhäuser sowie Liftzugänge jederzeit freizuhalten,
c. mit Strom, Wärme, Wasser und anderen Ressourcen sparsam umzugehen,
d. Lärm und sonstige Störungen jeder Art zu unterlassen,
e. sämtliche Installationen und Einrichtungen sorgfältig zu behandeln
und Schaden bestmöglich abzuwenden,
415.111.411 Allgemeine Hausordnung der Universität Zürich
f. übermässige Verunreinigungen selbst zu beseitigen,
g. die Entsorgungsrichtlinien der Universität Zürich einzuhalten,
h. Mängel und Schäden an Gebäuden, Leitungen, Einrichtungen, Geräten usw. sowie Diebstähle von Universitätseigentum dem zuständigen ServiceCenter zu melden.
§ 5 Bewilligungspflicht
1 Einer Bewilligung bedürfen:
a. Veranstaltungen gemäss dem Reglement über die Benutzung von
Räumen und Aussenflächen der Universität Zürich,
b. Fahrnisbauten4 oder andere Stände,
c. das Aufhängen von Plakaten, Transparenten, Bannern und anderen
Informationen ausserhalb der dafür vorgesehenen Aushangflächen,
d. das Verteilen oder Auflegen von Flugblättern, Zeitungen und anderen Drucksachen sowie von sonstigem Werbematerial,
e. Akquisitionen,
f. Foto-, Video- oder Filmaufnahmen,
g. Spendensammlungen,
h. Unterschriftensammlungen und Personenbefragungen.
2 Bewilligungen werden durch die Delegierte oder den Delegierten
der Rektorin oder des Rektors erteilt. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden oder von der Erfüllung von Bedingungen abhängig
gemacht werden.
§ 6 Verbote
1 Unzulässig ist allgemein:
a. das Betteln und Hausieren,
b. das unbewilligte Mitführen oder Lagern von verbotenen, gefährlichen oder übelriechenden Stoffen und Gegenständen,
c.5 jegliche Form des Konsums von rechtswidrigen, pornografischen,
rassistischen, sexistischen oder Gewalt verherrlichenden Inhalten.*
Ausnahmen können im begründeten Einzelfall bei nachweislich
genehmigten Zwecken, z.B. für Forschung, Lehre, Kunst, Ausbildung oder offizielle Aufgaben, gemacht werden.
2 Unzulässig im Innern von universitären Gebäuden ist zudem:
a. das Rauchen ausserhalb der dafür speziell gekennzeichneten Raucherzonen,
b. das Essen an Orten, wo entsprechende Verbote angebracht sind,
* Unter Konsum wird Nutzung, Verarbeitung, Speicherung, Übermittlung und/
oder Weiterverbreitung insbesondere von Internetangeboten, E-Mails, Mitteilungen in Nachrichtendiensten, Bild-/Tonaufnahmen oder sonstigen Abbildungen verstanden.
Allgemeine Hausordnung der Universität Zürich 415.111.411
c. das Mitbringen von Haustieren. Vorbehalten bleibt das Mitführen
von Assistenz- und Diensthunden sowie die Tierhaltung für Forschung und Lehre sowie in Dienstwohnungen,
d. das Mitführen oder Abstellen von Fahrrädern,
e. das Benutzen von allen übrigen Fortbewegungsmitteln auf Rädern,
mit Ausnahme von Hilfsmitteln für Menschen mit Mobilitätsbehinderung,
f. das Mitbringen von zusätzlichem Mobiliar in Hörsäle und Seminarräume.
§ 7 Sanktionen
1 Bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser allgemeinen Hausordnung können Personen von den zuständigen universitären Stellen aus den Gebäuden und vom Areal verwiesen, mit einem
Hausverbot belegt, disziplinarisch belangt, strafrechtlich verfolgt und/
oder zu einer finanziellen Entschädigung verpflichtet werden.
2 Die für die Einhaltung der Hausordnung zuständigen Ansprechpersonen oder -stellen können, wo dies notwendig und zweckmässig
erscheint, in den einzelnen Räumlichkeiten in geeigneter Weise bezeichnet werden.5
3 Die Telefonnummer des Service Centers muss in sämtlichen Gebäuden in geeigneter Weise ausgehängt werden.5
§ 8 Inkrafttreten
Diese allgemeine Hausordnung tritt am 1. April 2010 in Kraft.
Sie ersetzt die Hausordnung für die Universität Zürich vom 26. August
1914.
1 OS 65, 156.
2 LS 415.11.
3 LS 415.111.
4 Unter Fahrnisbauten versteht man Bauten, die nicht als Dauereinrichtung
erstellt wurden (Zelte, Verpflegungs- und Verkaufsstätten, Service-Stationen
für Sport- und Freizeitgeräte, Hütten, Buden, Baracken usw.).
5 Eingefügt durch B vom 5. April 2017 (OS 72, 483; ABl 2017-09-29). In Kraft
seit 1. Dezember 2017.