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Nr. 7503 - Zugerberg

Zug · 7.2.3-78 · communal act

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1 provision

Brunnenbach Tennisplatz Felsenegg 21.01.2003 21.01.2003 V_DI V_DI 21.01.2003 21.01.2003 V_DI V_DI PPD 12.00 V_DI 21.01.2003 PPB PPA PPC 616h 641k 616b 616a 616c 616g 616e 616f 641l 1342a 1345a 641m 2243a 2244a 641e 641a 692a 641b 641f 641d 641h Station Zugerberg Montana Schönfels OeIF BsV OeIB OeIF BsV OeIF L NSK NSKW NSKW BA NSKW L W BsV NSK OeIF NSK BsV Wald OeIF BsV OeIF GWF OeIF L W OeIF NSK OeIB L F F F F F A0 B1 A5 A3 A2 A1 C1 EG 924.50 DK 931.90 B1 EG 938.00 DK 948.00 A1 EG 931.40 DK 934.90 A3 EG 931.40 DK 947.40 D1 EG 943.80 DK: 958.30 C1 C0 A5 EG 931.00 DK 939.50 A2 EG 931.40 DK 945.40 A4 A6 D3 D2 D1 E A8 A8 EG 930.40 DK 944.00 A7 A7 EG 931.00 DK 951.00 A4 EG 931.40 DK 937.40 A6 EG 931.70 DK 944.60 D3 EG 941.50 DK 949.50 D2 EG 945.00 DK 951.20 A A Bebauungsplan Zugerberg im ordentlichen Verfahren gemäss § 39 PBG Situationsplan 1:1'000 Plan Nr. 7503 Ersetzt Plan Nr. 7042, KBD vom 18.05.1999 Datum: 07.09.2023 Beschluss Stadtrat Einleitung Vorprüfung: Vorprüfungsbericht Baudirektion des Kantons Zug: Grosser Gemeinderat Vorlage Nr. 2739 Bericht und Antrag des Stadtrats vom 31.05.2022 1. Lesung im Grossen Gemeinderat von Zug: 1. Publikation im Amtsblatt: 1. Öffentliche Auflage: Grosser Gemeinderat Vorlage Nr. 2739.2 2. Lesung / Beschluss des Grossen Gemeinderates von Zug: Der Präsident: Roman Burkard 2. Publikation im Amtsblatt: 2. Öffentliche Auflage: Genehmigung Baudirektion des Kantons Zug: Nr. 44 vom 04.11.2022 und Nr. 45 vom 11.11.2022 04.11.2022 – 05.12.2022 Bericht und Antrag des Stadtrats vom 31.01.2023 Nr. 1765 vom 11.04.2023 Der Stadtschreiber: Martin Würmli Nr. 20 vom 18.05.2023 18.05.2023 – 16.06.2023 07.09.2023 25.10.2022 19.05.2020 21.09.2020 Format: 630/594mm Plangrundlagen: Amtliche Vermessung, Stand 03.03.2022 Legende Beschlussinhalt Bebauungsplanperimeter oberirdische Parkplätze (Lage schematisch) Schützenswertes Baudenkmal Bauten befristet / Rückbau Informationsinhalt Gebiet für Aussensportanlagen Geschütztes Baudenkmal öffentlicher Fussweg innerhalb Perimeter (Lage schematisch) N 0 10 20 50 PPB Genehmigte statische Waldgrenze Ansicht A-A' 1:500 Ein- Ausfahrt Tiefgarage Neue Waldabstandslinie zu genehmigen öffentlicher Fussweg ausserhalb Perimeter (Lage schematisch) Wanderwege A1 Bestehende Bauten Baubereiche für Haupt- und Anbauten EG: Massgebendes Terrain in m ü. M. DK max.: Maximale Höhe oberster Punkt der Dachkonstruktion Feuerwehrzufahrt und Anlieferung (Lage schematisch)F Entsorgungsstelle (Lage schematisch)E Alleebepflanzung A1 EG 931.00 DK 934.00 PPA PPC PPD Waldabstand für Bauten und Anlagen über dem massgebenden Terrain (§ 12 Abs. 1 lit. a PBG) Gebäude, geplant Bauten befristet / Rückbau, ausserhalb des Perimeters Zonengrenzen Baubereiche für UnterniveaubautenA0 931.40 934.40 947.40 A1 A3A3 A2 924.8 945.40 Kanton Zug -D Zug Kanton Zug Bebauungsplan Zugerberg im ordentlichen Verfahren gemäss § 39 PBG Bestimmungen Plan Nr. 7503 Datum: 07.09.2023 Ersetzt Plan Nr 7042, KBD vom 18.05.1999 Beschluss Stadtrat Ein leitung Vorprüfung: 19.05.2020 Vorprüfung Baudirektion des Kantons Zug: 21.09.2020 Grosser Gemeinderat Vorlage Nr. 2739: Bericht und Antrag des Stadtrats vom 31.05.2022 1. Lesung im Grossen Gemeinderat von Zug: 25.10.2022 1. Publikation im Amtsblatt: Nr. 44 vom 04.11.2022 und Nr. 45 vom 11.11.2022 1. Öffentliche Auflage: 04.11.2022 — 05.12.2022 Grosser Gemeinderat Vorlage Nr. 2739.2 Bericht und Antrag des Stadtrats vom 31.01.2023 2. Lesung Beschluss des Grossen Gemeinderates von Zug Nr. 1765 vom 11.04.2023 Der Präsident: Roman Burkard Der Stadtschreiber: Martin Würmli 2. Publikation im Amtsblatt: Nr. 20 vom 18.05.2023 2. Öffentliche Auflage: 18.05.2023 — 16.06.2023 ÄNDERUNGEN Genehmigung: 07.09.2023 NACHGEFÜ HRT Inhaltsverzeichnis 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 2 Ziff. 1 Bestandteile und Geltungsbereich 2 Ziff. 2 Zweck und Ziele 2 2. Kapitel: Bebauung 3 Ziff. 3 Baubereich allgemein 3 Ziff. 4 Bestehende Bauten 3 Ziff. 5 Etappierung 4 Ziff. 6 Baubereiche A1-A7 für neue Haupt und Anbauten und Unterniveaubau A0 (Schönfels) 4 Ziff. 7 Baubereich B1 für neue Anbauten 5 Ziff. 8 Baubereich Cl für neue Hauptbauten und Unterniveaubau Co (ZBB) 5 Ziff. 9 Baubereiche D1-D3 (Felsenegg) 5 3. Kapitel: Erschliessung 6 Ziff. 10 Parkierung 6 Ziff. 11 Veloabstellplätze 6 Ziff. 12 Öffentliche Fusswegverbindungen 6 4. Kapitel: Freiraum und Umwelt 7 Ziff. 13 Aussenraum und Umgebung 7 5. Kapitel: Ver- und Entsorgung 7 Ziff. 14 Meteorwasser 7 Ziff. 15 Entsorgung 7 6. Kapitel: Schlussbestimmungen 8 Ziff. 16 Allgemein 8 Ziff. 17 Ausnahmen 8 Ziff. 18 Inkrafttreten 8 Ziff. 19 Aufhebung bisherigen Rechts 8 BEBAUUNGSPLAN ZUGERBERG, PLAN NR. 7503 vom 07.09.2023 Inhalt 1 2/10 Bestimmungen Der Grosse Gemeinderat der Stadt Zug, in Vollziehung von § 7 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes PBG1 vom 26. November 1998 sowie gestützt auf § 16 Abs. 2 Best. b der Gemeindeordnung der Stadt Zug vom 1. Februar 20052, beschliesst: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Ziff. 1 Bestandteile 1 Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist im zugehörigen Situa und Geltungs- tionspian im Massstab 1:1,000 festgelegt. bereich 2 Verbindlicher Bestandteil des Bebauungsplans Zugerberg, Plan Nr. 7503, bilden die nachfolgenden Bestimmungen mit dem dazugehöri gen Plan im Massstab 1:1000 und das Umgebungskonzept vom 20. Mai 2022. Das Richtprojekt vom 12. Mai 2022 ist für die Beurteilung von Bauten und Anlagen im Baubewilligungsverfahren wegleitend. 3 Vom Umgebungskonzept und dem Richtprojekt darf vorbehältlich der Bestimmungen des Bebauungsplans sowie des übergeordneten Rechts abgewichen werden, sofern qualitativ insgesamt wiederum eine zumindest gleichwertige und überzeugende Lösung erzielt wird. Die gestalterische Beurteilung solcher Abweichungen erfolgt bei Wettbewerben durch das Preisgericht, ansonsten durch die Stadt bildkommission. 4 Der Planungsbericht dient der Erläuterung und ist nicht verbindlicher Bestandteil des Bebauungsplans. Orientierende Grundlagen des Be bauungsplans bilden weiter — das Parkpflegewerk vom Juni 2009; — das verkehrstechnische Gutachten vom 20. Mai 2022. Ziff. 2 Zweck und 1 Der Bebauungsplan dient dem Erhalt des Charakters und des Er Ziele scheinungsbildes des Planungsgebiets, dem langfristigen Bestand der historischen Gebäudegruppen sowie der Schaffung der Rah menbedingungen für eine qualitätsvolle ortsbauliche Entwicklung. Weiter sollen die Voraussetzungen geschaffen werden für eine Auf wertung der Ankunftssituation auf dem Zugerberg sowie der Aussen räume. 1 BGS 721.11 2 Amtliche Sammlung der Ratsbeschlüsse der Stadt Zug, Band 11, S. 151 BEBAUUNGSPLAN ZUGERBERG, PLAN NR. 7503 vom 07.09,2023 3/10 Bestimmungen 2 Mit dem Bebauungsplan werden folgende Ziele verfolgt: — die Weiterentwicklung der historischen Gebäudeensembles unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten — die Schaffung der Rahmenbedingungen für eine qualitätsvolle Neudefinition der Ankunftssituation; — die Sicherung einer hohen Freiraumqualität unter Berücksichti gung der historischen Parkanlage; — Eine zweckmässige Erschliessung 2. Kapitel: Bebauung Ziff. 3 Baubereich 1 Haupt- und Anbauten dürfen nur in den Baubereichen A0-A6, B1, allgemein C0-C1 und D1-D3 erstellt werden. 2 Über die Baubereiche hinausragende vorspringende und auskragen de Gebäudeteile sind nicht zulässig. Ausgenommen sind Dachvor sprünge. 3 Kleinbauten sowie kleinbauähnliche Bauten mit mehr als 50 m2 Ne bennutzfläche — bspw. für Veloabstellplätze, Tiefgaragenzugänge u. dgl. — sind unter Beachtung der Grenz-, Strassen- und Waldabstände auch ausserhalb der Baubereiche zulässig. 4 Bauten, Anlagen und Aussenräume sind so zu konzipieren und zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formsprache, Gliede rung, Materialwahl, Farbgebung und Bepflanzung eine sehr gute Ge samtwirkung erzielt wird. 5 Für die Bauten und Anlagen sind ressourcenschonende ökologische Materialien und Baustoffe, wie mineralische Recyclingbaustoffe, nachwachsende organische Baustoffe und generell schadstoffarme Materialien zu verwenden. Ziff. 4 Bestehende 1 In den geschützten und schützenswerten Baudenkmälern sind unter Bauten Berücksichtigung ihrer historischen Umgebung Ausbauten, Erneue rungen und Änderungen im Rahmen denkmalpflegerischer Vorgaben und dem Richtprojekt entsprechend gestattet. 2 Bestehende Bauten geniessen Bestandesgarantie gemäss überge ordnetem Recht. BEBAUUNGSPLAN ZUGERBERG, PLAN NR. 7503 vom 0709.2023 4/10 Bestimmungen 1 Mit der Realisierung des Bebauungsplans sind die im Plan bezeich Ziff. 5 Etappierung neten Bauten rückzubauen. Der Neu- und Rückbau kann etappiert erfolgen. 2 Bis spätestens drei Monate nach Erstbezug des Anbaus im Baube reich Dl oder spätestens bis Ende 2027 sind die im Situationspian bezeichneten Gebäude Assek.-Nrn. 6411 und 616g rückzubauen. Der Rückbau der Gebäude Assek,-Nrn. 6411 und 616g ist vertraglich si cherzustellen und im Grundbuch anzumerken. 3 Bis spätestens sechs Monate nach Erstbezug des Anbaus im Baube reich Dl oder spätestens bis Ende 2027 ist die Umgebungsgestal tung gemäss dem Umgebungskonzept zwischen dem Baubereich A6 und dem Baubereich Dl inklusive der Allee gern. Ziff. 13 Abs. 2 um zusetzen. 4 Bis spätestens drei Monate nach Erstbezug der letzten Hauptbaute in den Baubereichen AG bis A5 oder spätestens 15 Jahre nach Rechts kraft des Bebauungsplans sind die Gebäude Assek.-Nrn. 641 h und 641k sowie das Provisorium nördlich des Gebäudes Assek-Nr. 641a (Provisorium 3 Schönfels) rückzubauen und die Umgebungsgestal tung nördlich der Geissbodenstrasse inklusive Aussensportanlagen gemäss dem Umgebungskonzept umzusetzen. Der Rückbau der Gebäude Assek.-Nr. 641h und 641k sowie des Provisoriums nördlich des Gebäudes Assek-Nr. 641a (Provisorium 3 Schönfels) ist vertrag lich sicherzustellen und im Grundbuch anzumerken. 5 Bauten im Baubereich D3 sind spätestens drei Monate nach dem Erstbezug der letzten Hauptbaute in den Baubereichen AG bis A5 oder spätestens 15 Jahre nach Rechtskraft des Bebauungsplans rückzubauen. Der Rückbau der Bauten im Baubereich D3 ist vertraglich sicherzustellen und im Grundbuch anzumerken. Ziff. 6 Baubereiche 1 Die Baubereiche A1-A7 sind für Schul- und lnternatsbetrieb be A1-A7 für stimmt. Wohnraum, der dem Schul- und lnternatsbetrieb dient, ist zuneue Haupt lässig. und Anbauten 2 Der Baubereich AG gilt als Unterniveaubau mit einer OK Dach von und Unterni- 931 .00m.ü.M. Diese Kote definiert das massgebende Terrain für die veaubau AO Baubereiche A1-A6. (Schönfels) 3 Von den im Plan bezeichneten maximalen Höhe oberster Punkt Dachkonstruktion sind Netze bzw. Gitter und Beleuchtungsanlagen für eine Dachnutzung als Sportplatz ausgenommen. Diese Anlagen sind sehr gut in die Umgebung zu integrieren. BEBAUUNGSPLAN ZUGERBERG. PLAN NR. 7503 vom 07.09.2023 5/10 Bestimmungen 4 Im Baubereich A5 ist ein zweigeschossiger Anbau an das bestehen de Gebäude erlaubt. Die zulässige Höhe orientiert sich an den ersten zwei Geschossen der angrenzenden bestehenden Baute. Ziff. 7 Baubereich B1 1 Der Baubereich B1 ist für Wohnnutzungen bestimmt. für neue An- 2 Im Baubereich B1 ist ein Anbau an das bestehende Gebäude er bauten laubt. Die maximale vertikale Ausdehnung der Dachkonstruktion ori entiert sich am Bestand. 3 Der Anbau im Baubereich B1 hat sich, insbesondere bezüglich Mate rialität und Farbgebung, besonders gut in die bestehende Bebauung zu integrieren. Ziff. 8 Baubereich ci 1 Der Baubereich Cl ist für die technischen und betrieblichen Einrich für neue tungen der Bergbahn sowie für Gastro- und Wohnnutzungen be Hauptbauten stimmt. Es sind 1000 m anrechenbare Geschossfläche zulässig, und Unterni- davon sind mindestens 250 m2 anrechenbare Geschossfläche für veaubau Co Gastronomienutzung mit mindestens 40 Sitzplätzen zu verwenden. (ZBB) 2 Der Baubereich CO gilt als Unterniveaubau. Die bestehende Zuger bergstrasse definiert das massgebende Terrain. 3 Ein Neubau im Baubereich Cl bedingt einen Projektwettbewerb un ter Einbezug des Baudepartements der Stadt Zug. Bauten und Anla gen sowie Freiräume haben eine besonders gute architektonische Gestaltung aufzuweisen und haben sich städtebaulich besonders gut in das Siedlungs- und Landschaftsbild einzuordnen. Ziff. 9 Baubereiche 1 Die Baubereiche D1-D3 sind für Schul- und lnternatsbetrieb be D1-D3 (Felsen- stimmt. Wohnraum, der dem Schul- und Internatsbetrieb dient, ist zu egg) lässig. 2 Im Baubereich Dl ist ein Anbau an das bestehende Gebäude er laubt, dessen maximale vertikale Ausdehnung sich am Bestand ori entiert. 3 Ein Neubau im Baubereich Dl bedingt ein Variantenstudium unter Einbezug des Baudepartements der Stadt Zug. Bauten und An lagen sowie Freiräume haben eine besonders gute architektonische Gestaltung aufzuweisen und haben sich städtebaulich besonders gut in das Siedlungs- und Landschaftsbild einzuordnen. BEBAUUNGSPLAN ZUGERBERG, PLAN NR. 7503 vom 07.09.2023 6/10 Bestimmungen 3. Kapitel: Erschliessung Ziff. 10 Parkierung 1 In den Baubereichen A0-A6 und D1-D3 sind ober- und unterirdisch maximal 50 Parkplätze erlaubt. Die Parkierung erfolgt grundsätzlich unterirdisch in einer Tiefgarage im Baubereich A0. An den im Plan bezeichneten Stellen sind die folgende maximale Anzahl oberirdi scher Parkplätze erlaubt: PPA: 4 Parkplätze PPD 3 Parkplätze 2 Die Parkierung des Baubereichs B1 erfolgt oberirdisch an der im Plan bezeichneten Stelle und wird auf maximal folgende Anzahl Parkplätze beschränkt: PPB: 2 Parkplätze 3 Die Parkierung der Baubereiche C0-C1 erfolgt oberirdisch an der im Plan bezeichneten Stelle und wird auf maximal folgende Anzahl Parkplätze beschränkt: PPc: 20 Parkplätze Ziff. 11 Veloabstell- 1 Die Bedarfsermittlung ist gemäss VSS-Norm3 vorzunehmen. Das plätze Anlagesystem ist gemäss VSS-Norm4 auf den Standort abzustim men. 2 Die Abstellplätze für Velos von Bewohnerinnen und Bewohner sind bei Neu- und Ersatzbauten in den Gebäuden an gut zugänglicher Lage anzuordnen. Ziff. 12 Öffentliche 1 Die öffentlichen Fusswege sind gemäss den Vorgaben des Umge Fusswegver- bungsplanes und in Absprache mit dem Baudepartement zu gestal bindungen ten. Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute, SN 640 065 Parkieren; Sedarfsermitt lung und Standortwahl von Veloparkierungsanlagen Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute. SN 640 066 Parkieren; Projektierung von Veloparkierungsanlagen BEBAUUNGSPLAN ZUGERBERG, PLAN NR. 7503 vom 07.09.2023 7/10 Bestimmungen 4. Kapitel: Freiraum und Umwelt Ziff. 13 Aussenraum 1 Für die Begrünung sind vorzugsweise heimische und standortgerech und Umge- te Pflanzen zu verwenden. Wiesenflächen sind als artenreiche Vege bung tationsflächen zu erstellen und zu unterhalten. 2 Bis spätestens sechs Monate nach Erstbezug des Anbaus im Baube reich Dl ist die im Situationsplan bezeichnete Alleebepflanzung unter Einbezug des Baudepartements Instand zu stellen und ein Pflegekonzept zu erstellen. Ausgenommen sind diejenigen Alleebäume, welche aufgrund der Erschliessung des Baubereichs D3 noch nicht gepflanzt werden können. Diese sind nach Rückbau der Bauten im Baubereich D3 zu pflanzen. 3 Neue Aussensportanlagen sind in dem im Plan bezeichneten Gebie ten erlaubt. 5. Kapitel: Ver- und Entsorgung Ziff. 14 Meteorwasser 1 Das Meteorwasser ist so weit möglich im Planungsgebiet versickern zu lassen. Für jede Bauetappe ist ein Entwässerungskonzept zu er stellen und der Bewilligungsbehörde einzureichen. Ziff. 15 Entsorgung 1 Für jede Bauetappe ist ein Entsorgungskonzept mit Entsorgungser klärung zu erstellen und der Bewilligungsbehörde einzureichen. Es gilt die Verwertungspflicht gemäss Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen VVEA. Abweichungen sind zu be gründen. 2 Für die Entsorgung von Siedlungsabfällen sind an der im Situations plan bezeichnete Stelle sich besonders gut in die Umgebung einord nende Entsorgungsstellen mit Unterflurcontainern vorzusehen. Die UFC-Anlage ist einzugrünen und so anzuordnen, dass mit Blick nach Süden / Südwesten hinter der Anlage das Wohnhaus und die Alleebäume in Erscheinung treten. BEBAUUNGSPLAN ZUGERBERG, PLAN NR. 7503 vom 07.09.2023 8/10 Bestimmungen 6. Kapitel: Schlussbestimmungen Ziff. 16 Allgemein 1 Sofern der Bebauungsplan keine abweichenden Bestimmungen ent hält, gelten die Vorschriften der jeweiligen Bauordnung und des Zo nenplanes. Ziff. 17 Ausnahmen 1 Der Stadtrat kann, im Sinne jeweils geltenden kantonalen Vorschrif ten Ausnahmen gestatten, wenn damit das Gesamtkonzept nicht be hindert oder verschlechtert wird. 2 Eintragungen ausserhalb des Bebauungsplanperimeters sind recht lich nicht verbindlich. Ziff. 18 Inkrafttreten 1 Der Bebauungsplan tritt nach Beschlussfassung des Grossen Ge meinderates von Zug und mit Genehmigung des Regierungsrates des Kantons Zug in Kraft. 2 Die Inkraftsetzung setzt voraus, dass die vertraglichen Regelungen unterzeichnet sind. Ziff. 19 Aufhebung 1 Mit dem Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes gilt der Bebauungs bisherigen Rechts plan Felsenegg, Plan Nr. 7042, RRB vom 18.05.1999, als aufgeho ben. BEBAUUNGSPLAN ZUGERBERG. PLAN NR. 7503 vom 07.09.2023

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