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35 provisions
Art. 1
Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt:
a) den Vollzug der Bundesgesetzgebung im Bereich der Geoinformation;
b) die Erhebung, Nachführung, Verwaltung und Verwendung von Geodaten des Kantons und der Gemeinden;
c) die Schaffung der Voraussetzungen für eine kantonale und kommunale Geodaten-Infrastruktur;
d) die Anlage und Nachführung des digitalen Leitungskatasters.
Art. 2
Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt, dass Geodaten auf dem Gebiet des Kantons Appenzell Ausserrhoden den Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden
sowie der Wirtschaft, der Gesellschaft und der Wissenschaft für eine breite
Nutzung, in der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Kosten zur
Verfügung stehen.
1) Geoinformationsgesetz (GeoIG; SR 510.62)
2) KV (bGS 111.1)
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Lf. Nr. / Abl. 1231 / 2012, S. 413 1
723.1 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Art. 3 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für:
a) die Geobasisdaten des kantonalen Rechts und andere Geodaten des
Kantons;
b) die Geobasisdaten des kommunalen Rechts und andere Geodaten
der Gemeinden, wenn die Daten mit den Behörden des Kantons ausgetauscht werden.
2 Die Bestimmungen für die Geobasisdaten nach diesem Gesetz gelten auch
für die Geobasisdaten des Bundesrechts, sofern das Bundesrecht oder das
übrige kantonale Recht keine abweichenden Bestimmungen enthält.
Art. 4 Begriffe
Art. 2der
Art. 3der der Geoinformationsverordnung3) und
Verordnung über die geografischen Namen4).
2 In Ergänzung dazu bedeuten in diesem Gesetz und seinen Ausführungsbestimmungen:
a) Geobasisdaten des kantonalen Rechts: Geodaten, die auf einem
rechtsetzenden Erlass des Kantons beruhen;
b) Geobasisdaten des kommunalen Rechts: Geodaten, die auf einem
rechtsetzenden Erlass der Gemeinde beruhen;
c) Geodaten-Infrastruktur (GDI): allgemein verfügbares System von
Verfahren, Einrichtungen, Technologien, Daten und Personen, das
den gemeinsamen Austausch und die effiziente Nutzung von Geodaten ermöglicht;
d) Geografisches Informationssystem (GIS): rechnergestütztes Informationssystem als Teil der GDI, das Geodaten und Geometadaten
mittels Geodiensten zugänglich und nutzbar macht.
3) GeoIV (SR 510.620)
4) GeoNV (SR 510.625)
Ausserrhodische Gesetzessammlung 723.1
2. Abschnitt: Grundsätze (2.)
Art. 5 I. Inhalt und Qualität (2.1)
Geobasisdaten des kantonalen Rechts, andere Geodaten des
Kantons
1 Der Regierungsrat bezeichnet in einem Katalog die Geobasisdaten des
kantonalen Rechts und legt die jeweilige Zugangsberechtigung fest.
2 Die Behörden des Kantons können Geodaten, die nicht auf einem rechtsetzenden Erlass des Kantons beruhen, erheben, nachführen und verwalten:
a) als zeitlich befristete Grundlagendaten oder als Ergebnis eines
Projekts;
b) als Auswertungen von Geobasisdaten des Bundesrechts oder des
kantonalen Rechts zu Zwecken der Erfüllung kantonaler Aufgaben;
c) als Hilfsdaten zur Unterstützung der Erfüllung kantonaler Aufgaben.
Art. 6
Geobasisdaten des kommunalen Rechts
1 Die Gemeinden bezeichnen in einem Katalog die Geobasisdaten des kommunalen und interkommunalen Rechts und legen die jeweilige Zugangsberechtigung fest.
2 Die Kataloge der Gemeinden sind möglichst einheitlich auszugestalten und
inhaltlich zu harmonisieren.
Art. 7
Qualitative und technische Anforderungen
1 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforderungen an:
a) Geobasisdaten des kantonalen und kommunalen Rechts;
b) Geometadaten, die sich auf Geobasisdaten beziehen.
2 Er strebt dabei eine Harmonisierung mit den Anforderungen an die Geobasisdaten des Bundesrechts an und übernimmt soweit möglich und sinnvoll
die Regelungen des Bundesrechts.
3 Die qualitativen und technischen Anforderungen gelten grundsätzlich auch
für die übrigen Geodaten gemäss Art. 5 Abs. 2. Der Regierungsrat kann ab -
weichende Vorschriften erlassen.
723.1 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Art. 8 II. Erheben, Nachführen und Verwalten (2.2)
Zuständigkeit
1 Die zuständigen Stellen für das Erheben, Nachführen und Verwalten der
Geobasisdaten ergeben sich aus der Spezialgesetzgebung.
2 Fehlen entsprechende Vorschriften, so liegt die Zuständigkeit bei der Stelle
des Kantons oder der Gemeinden, die für den Sachbereich zuständig ist, auf
den sich die Geobasisdaten beziehen.
Art. 9
Verfügbarkeit
1 Die zuständige Stelle nach Art. 8 gewährleistet die nachhaltige Verfügbarkeit der Geobasisdaten.
2 Der Regierungsrat regelt die Archivierung und die Historisierung der Geobasisdaten des kantonalen und kommunalen Rechts.
Art. 10 III. Zugang und Nutzung (2.3)
Grundsatz
1 Geobasisdaten des kantonalen und kommunalen Rechts sowie die anderen Geodaten nach Art. 5 Abs. 2 sind öffentlich zugänglich und können von
jeder Person genutzt werden, sofern keine überwiegenden öffentlichen oder
privaten Interessen entgegenstehen.
Art. 11
Datenschutz
1 Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen enthält, gelten die
Vorgaben des Datenschutzgesetzes5).
Art. 12
Nutzung
1 Die zuständige Stelle nach Art. 8 kann den Zugang zu Geodaten des
Kantons und der Gemeinden sowie deren Nutzung und Weitergabe von einer Einwilligung abhängig machen. Die Einwilligung wird erteilt durch:
a) Verfügung;
5) bGS 146.1
Ausserrhodische Gesetzessammlung 723.1
b) Vertrag;
c) organisatorische oder technische Zugangskontrollen.
2 Der Regierungsrat erlässt nähere Vorschriften über:
a) die zulässige Nutzung und Weitergabe;
b) das Verfahren zur Gewährung von Zugang und Nutzung;
c) die Pflichten der Nutzerinnen und Nutzer, namentlich hinsichtlich des
Zugangs und des Datenschutzes bei der Nutzung und Weitergabe
der Daten;
d) das Anbringen von Quellenangaben, Warnhinweisen und Hinweisen
auf den Stand der Aktualität;
e) die Ausnahmen vom Erfordernis der Einwilligung.
Art. 13
Geodienste
1 Der Regierungsrat bestimmt die Geodienste von kantonalem Interesse und
legt für die Geobasisdaten des kantonalen Rechts das Angebot dieser Geodienste fest.
2 Die Gemeinden legen für die Geobasisdaten des kommunalen Rechts das
Angebot der Geodienste fest.
3 Der Regierungsrat erlässt für die Geodienste Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforderungen im Hinblick auf eine optimale Vernetzung.
4 Er regelt die sachbereichsübergreifenden Geodienste.
5 Er kann vorschreiben, dass bestimmte Geobasisdaten allein oder in Verbindung mit anderen Daten im Abrufverfahren oder auf andere Weise in
elektronischer Form zugänglich gemacht werden.
6 Die zuständige Stelle nach Art. 8 ist für den Aufbau und Betrieb dieser
Geodienste zuständig.
Art. 14
Austausch unter Behörden
1 Die Behörden des Kantons und der Gemeinden gewähren sich gegenseitig
sowie den Behörden von Bund und Kantonen einfachen und direkten Zugang zu Geobasisdaten und den übrigen Geodaten.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
723.1 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Art. 15
Gebühren
1 Für den Zugang zu den Geodaten des Kantons und der Gemeinden, für
deren Nutzung sowie für die Nutzung von Geodiensten können Gebühren
erhoben werden.
2 Die Gebühren setzen sich zusammen:
a) bei Nutzung zum Eigengebrauch: aus höchstens den Grenzkosten
und einem angemessenen Beitrag an die Infrastruktur;
b) bei gewerblicher Nutzung: aus den Grenzkosten und einem der Nutzung angemessenen Beitrag an die Infrastruktur sowie an die Investitions- und Nachführungskosten.
Die Grenzkosten umfassen die festen und variablen Bereitstellungskosten
sowie die Transportkosten.
3 Die Gebühren für die Nutzung der Daten der amtlichen Vermessung gehen
je zur Hälfte an den Kanton und die Gemeinden, jene für die Nutzung der
übrigen Daten an die zuständige Stelle nach Art. 8.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten und erlässt einen einheitlichen
Gebührentarif für den ganzen Kanton.
Art. 16 IV. Unterstützungspflichten (2.4)
1 Art. 20 GeoIG gilt sinngemäss für Geobasisdaten des kantonalen und kommunalen Rechts.
3. Abschnitt: Geodaten-Infrastruktur (GDI) (3.)
Art. 17
Geografisches Informationssystem
1 Der Kanton und die Gemeinden betreiben gemeinsam ein Geografisches
Informationssystem (GIS).
2 Der Kanton und die Gemeinden können zu diesem Zweck eine privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Trägerschaft gründen oder sich an einer solchen beteiligen.
Art. 18 Ausserrhodische Gesetzessammlung 723.1
Finanzierung
1 Der Kanton und die Gemeinden tragen die Kosten für Aufbau und Weiterentwicklung des GIS gemeinsam.
2 Der Kanton und die Gemeinden tragen die Kosten für den Betrieb des GIS
verursachergerecht bezogen auf die Geodaten und Geodienste in ihrer Zuständigkeit.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
Art. 19
Organisation
1 Der Regierungsrat bezeichnet:
a) die zuständige kantonale Fachstelle für Geoinformation (GIS-Fachstelle);
b) das zuständige kantonale-kommunale Koordinationsorgan (GIS-Ausschuss).
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten von Organisation und Aufgaben.
4. Abschnitt: Digitaler Leitungskataster (4.)
Art. 20
1 Die Gemeinden führen einen digitalen Leitungskataster, aus dem die geografische Lage der Leitungen mit ihren ober- und unterirdischen baulichen
Anlagen zur Versorgung und Entsorgung hervorgeht.
2 Die Eigentümerinnen und Eigentümer der Leitungen oder Werke stellen
der Gemeinde die Daten in digitaler Form unentgeltlich zur Verfügung. Sie
haben im Gegenzug das Recht zur kostenlosen Nutzung des Katasters.
3 Der Regierungsrat erlässt nähere Vorschriften über:
a) den Inhalt des Katasters;
b) die qualitativen und technischen Anforderungen;
c) den Zugang und die Nutzung;
d) die Gebühren.
723.1 Ausserrhodische Gesetzessammlung
5. Abschnitt: Kataster der öffentlich-rechtlichen
Art. 21 Eigentumsbeschränkungen (5.)
Organisation
1 Der Kanton führt den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster).
2 Er kann diese Aufgabe an Dritte übertragen oder mit anderen Kantonen die
gemeinsame Erfüllung dieser Aufgabe vereinbaren.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Organisation, insbesondere:
a) die zuständige Stelle für die Führung des ÖREB-Katasters;
b) die zuständigen Stellen für die Erstellung und Abgabe beglaubigter
Auszüge.
4 Der Regierungsrat schliesst mehrjährige Programmvereinbarungen mit
dem Bund ab. Beträgt der Kantonsanteil an den Programmkosten mehr als 2
Mio. Franken, ist die Genehmigung des Kantonsrates erforderlich.
Art. 22
Inhalt
1 Der Regierungsrat bezeichnet die zum Bestand des Katasters gehörenden eigentümerverbindlichen Geobasisdaten des kantonalen und - in Absprache mit den Gemeinden - des kommunalen Rechts.
2 Er bezeichnet die Zusatzinformationen über laufende Änderungen von öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, die mit dem Inhalt des Katasters verknüpft werden.
Art. 23
Funktion als amtliches Publikationsorgan
1 Der Regierungsrat kann vorschreiben, dass dem ÖREB-Kataster für bestimmte öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen die Funktion als
amtliches Publikationsorgan zukommt.
2 Er regelt die Einzelheiten von Zuständigkeit und Verfahren.
Art. 24
Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten:
a) des Aufnahmeverfahrens;
Ausserrhodische Gesetzessammlung 723.1
b) des Zugangs;
c) des Beglaubigungsverfahrens;
d) der nachträglichen Beglaubigung;
e) der Kostentragung.
6. Abschnitt: Amtliche Vermessung (6.)
Art. 25
Planung und Umsetzung
1 Der Regierungsrat schliesst mehrjährige Programmvereinbarungen mit
dem Bund ab. Beträgt der Kantonsanteil an den Programmkosten mehr als 2
Mio. Franken, ist die Genehmigung des Kantonsrates erforderlich. Die
Gemeinden sind vorgängig anzuhören.
2 Das zuständige Departement schliesst mit dem Bund Detailvereinbarungen
in Ausführung der Programmvereinbarungen ab.
3 Der Regierungsrat genehmigt die Daten der amtlichen Vermessung und
die daraus erstellten Auszüge, insbesondere den Plan für das Grundbuch.
Art. 26
Inhalt und Erweiterungen
1 Der Regierungsrat kann nach Anhörung der Gemeinden den durch das
Bundesrecht vorgeschriebenen Inhalt der amtlichen Vermessung erweitern
und weitergehende Anforderungen an die Vermessung vorschreiben.
Art. 27
Organisation und Durchführung
1 Der Regierungsrat bezeichnet:
a) die kantonale Vermessungsaufsicht nach Art. 42 der Verordnung
über die amtliche Vermessung6);
b) die zuständige Stelle für die amtliche Vermessung (Fachstelle für
Vermessung).
2 Die Fachstelle für Vermessung ist zuständig für die Durchführung der amtlichen Vermessung, soweit dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen keine abweichenden Bestimmungen enthalten.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten von Organisation und Aufgaben.
6) VAV (SR 211.432.2)
723.1 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Art. 28
Kosten
1 Die Kosten für die Ersterhebung, die Erneuerung, die periodische Nachführung und für besondere Anpassungen sind, soweit sie nicht vom Bund getragen werden, vom Kanton und den betreffenden Gemeinden je zur Hälfte zu
übernehmen.
2 Die Kosten der laufenden Nachführung trägt die natürliche oder juristische
Person, die sie verursacht. Kann eine Verursacherin oder ein Verursacher
nicht festgestellt werden, trägt die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer die Kosten.
3 Die Kosten für die Verwaltung der Bestandteile der amtlichen Vermessung
sind vom Kanton und den betreffenden Gemeinden je zur Hälfte zu übernehmen.
Art. 29
Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt insbesondere Vorschriften über:
a) die rechtsgültige Vermarkung;
b) die Nachführung und das Meldewesen;
c) den Geschäftsverkehr zwischen amtlicher Vermessung und Grundbuch;
d) die öffentliche Auflage und das Genehmigungsverfahren;
e) den Zugang und die Nutzung;
f) die Gebühren für die laufende Nachführung und das Inkasso.
7. Abschnitt: Geografische Namen und Gebäudeadressen (7.)
Art. 30
Geografische Namen
1 Der Regierungsrat bezeichnet:
a) die zuständige kantonale Stelle für die Festlegung der geografischen
Namen der amtlichen Vermessung;
b) eine Nomenklaturkommission (Fachstelle für die geografischen Namen der amtlichen Vermessung);
c) die zuständige kantonale Stelle für die Festlegung und Änderung der
Gemeinde- und Ortschaftsnamen.
Ausserrhodische Gesetzessammlung 723.1
2 Die Gemeinden bezeichnen die Namen aller Strassen, Wege, Gassen,
Plätze und benannten Gebiete, die als Strassenbezeichnungen für Adressen
dienen, auf ihrem Gemeindegebiet. Sie regeln die Zuständigkeit für die Festlegung der Strassennamen.
3 Der Regierungsrat erlässt nähere Vorschriften über:
a) das Verfahren für die Festlegung der Strassennamen;
b) die Schreibweise der Strassennamen.
Art. 31
Gebäudeadressen
1 Die Gemeinden sind zuständig für die Nummerierung der Gebäude (Hausnummern) nach Strassen, Wegen, Gassen, Plätzen und benannten Gebieten auf ihrem Gemeindegebiet.
2 Der Regierungsrat erlässt nähere Vorschriften über:
a) das Erheben, Nachführen und Verwalten der Gebäudeadressen;
b) die Nummerierung und Signalisation der Gebäude;
c) das Meldewesen.
8. Abschnitt: Finanzierung (8.)
Art. 32
Grundsatz der Kostentragung
1 Soweit keine abweichenden Regelungen bestehen, tragen der Kanton resp. die Gemeinden die Kosten jener Aufgaben, für die sie zuständig sind.
9. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen (9.)
Art. 33
Strafbestimmungen
1 Mit Busse wird bestraft, wer
a) sich oder Dritten widerrechtlich Zugang zu Geodaten gemäss Art. 3
Abs. 1 verschafft, ohne Einwilligung nutzt oder weitergibt,
b) Geodienste ohne Einwilligung nutzt,
c) Vorschriften über die Nutzung, namentlich über die Quellenangabe,
missachtet.
723.1 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Art. 34
Übergangsbestimmungen
1 Der Regierungsrat legt im gesamten Kantonsgebiet für die amtliche Vermessung sowie die übrigen Geobasisdaten ein einheitliches Lagebezugssystem mit Lagebezugsrahmen fest und bestimmt den Zeitpunkt der Einführung im Kantonsgebiet.
2 Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt für die Einführung des Katasters der
öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen fest.
3 Die Gemeinden erstellen den digitalen Leitungskataster innerhalb von fünf
Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
4 Kann eine Verursacherin oder ein Verursacher im Sinne von Art. 28 Abs. 2
nicht festgestellt werden, tragen der Kanton und die betreffende Gemeinde
die Kosten der laufenden Nachführung je zur Hälfte, bis die erstmalige periodische Nachführung in der betreffenden Gemeinde abgeschlossen ist.
Art. 35
Referendum und Inkrafttreten
1 Das Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum7).
2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten8) .
7) Die Referendumsfrist ist am 29. Mai 2012 unbenützt abgelaufen (vgl. RRB vom 23.
Oktober 2012)
8) 1. November 2012 (vgl. RRB vom 23. Oktober 2012)