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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen

Solothurn · 725.21 · statute

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Contents: 24 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4 GS 82, 55
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 24
  24. § 25

24 provisions

§ 1

1. Zuständigkeit a) Regierungsrat 1 Der Regierungsrat ist zuständig:2) a) für Verfügungen und Entscheide, die nach der Gesetzgebung über die Nationalstrassen zu treffen und keiner anderen Behörde zugewiesen sind; b) für die Abgabe von Vernehmlassungen grundsätzlicher Bedeutung an die Bundesbehörden; c) für den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Kantonen über den Bau, Betrieb und Unterhalt von Nationalstrassen; d) für den Erlass der erforderlichen Vollzugsbestimmungen.

§ 2

b) Bau- und Justizdepartement3) 1 Das Bau- und Justizdepartement besorgt unter der Aufsicht des Regierungsrates die Planung, den Bau, den Betrieb und den Unterhalt der Nationalstrassen und der Zufahrts- und Ersatzstrassen (§ 14 Abs. 1) sowie den Verkehr mit anderen Behörden. 2 Das Bau- und Justizdepartement verfügt in den in diesem Gesetz genannten Fällen. Gegen seine Verfügungen kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.*

§ 3

2. Verfahren a) Publikation 1 Das Bau- und Justizdepartement veranlasst die vorgeschriebenen Publikationen im Amtsblatt und in ortsüblicher Weise. 2 Die mit der Publikation verbundenen Rechtswirkungen beginnen mit der Publikation im Amtsblatt. 1) SR 725.11. 2) Die Aufzählung wurde gemäss RRB 2010/980 vom 1. Juni 2010 angepasst. 3) Im ganzen Erlass neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000.

§ 4 GS 82, 55

b) Auflage, Einsichtnahme 1 Ist eine öffentliche Auflage vorgeschrieben, so sind die Pläne beim Bau- und Justizdepartement und bei den betroffenen Einwohnergemeinden aufzulegen. 2 An den gleichen Stellen sind auch die rechtskräftigen Pläne zur Einsicht offenzuhalten.

§ 5

c) Verwaltungszwang 1 Werden Massnahmen, die nach dem Bundesgesetz oder diesem Gesetz bewilligungspflichtig sind, ohne Bewilligung ausgeführt, so stellt das Bau- und Justizdepartement unter Hinweis auf die Strafandrohung von Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 19371) die Arbeiten ein. 2 Für die Wiedererstellung des rechtsmässigen Zustandes kommt das Gesetz über das Exekutionsverfahren bei öffentlichen Leistungen zur Anwendung.2) In dringenden Fällen kann das Bau- und Justizdepartement die erforderlichen Vorkehren auf Kosten des Pflichtigen selber durchführen. 2. Planung und Bau

§ 6

1. Baugesuche im Bereich von Nationalstrassen, Zufahrts- und Ersatzstrassen 1 Die örtliche Baubehörde ist verpflichtet, alle Baugesuche, die den Bau der Nationalstrassen und der Zufahrts- und Ersatzstrassen (§ 14 Abs. 1) erschweren oder verteuern oder die Festlegung der Baulinien beeinträchtigen könnten, dem Bau- und Justizdepartement zur Vorprüfung einzureichen. 2 Das Bau- und Justizdepartement kann solche Baugesuche sistieren. Die Sistierung zerfällt, wenn nicht binnen sechs Monaten eine Projektierungszone festgelegt (§ 7) oder ein Bebauungsplan für die Zufahrts- oder Ersatzstrasse öffentlich aufgelegt wird (§ 14). 3 In besonderen Fällen kann das Bau- und Justizdepartement auch für Zufahrts- und Ersatzstrassen Projektierungszonen festlegen. Innert 30 Tagen seit der Publikation kann dagegen beim Bau-und Justizdepartement Einsprache erhoben werden. Über Einsprachen, die nicht gütlich erledigt werden können, entscheidet der Regierungsrat.*

§ 7

2. Projektierungszonen Erteilung von Bewilligungen 1 In den Projektierungszonen dürfen bauliche Massnahmen, Terrainveränderungen und Aufforstungen nur mit Bewilligung des Bau- und Justizdepartementes ausgeführt werden. 2 Die Befugnisse des Bundes (Art. 16 Abs. 2 und 3 NSG) und die Baubewilligung der örtlichen Baubehörde bleiben vorbehalten. 1) SR 311.0. 2) Aufgehoben durch § 93 Abs. 2 lit. a VRG vom 15. November 1970; GS 85, 244. Es gelten die §§ 83 ff. des VRG, vgl. BGS 124.111.

§ 8

3. Generelle Projekte a) Stellungnahme der Grundeigentümer und der Einwohnergemeinden 1 Das Bau- und Justizdepartement veranlasst die öffentliche Auflage der generellen Projekte (Art. 12 NSG) während 14 Tagen. 2 Die Grundeigentümer, Bürgergemeinden und Flurgenossenschaften können während dieser Frist beim Ammannamt1) der örtlich zuständigen Einwohnergemeinde Einwendungen gegen das Projekt erheben. 3 Innert weiteren 30 Tagen unterbreiten die Gemeinderäte der zuständigen Einwohnergemeinden dem Bau- und Justizdepartement ihre Stellungnahme zum Projekt. Sie haben dabei auf die wesentlichen Einwendungen der Grundeigentümer, Bürgergemeinden und Flurgenossenschaften hinzuweisen. 4 Die Unterlassung einer Stellungnahme gilt als Zustimmung zum generellen Projekt. Das Einspracherecht gegen das Ausführungsprojekt (§ 11) bleibt vorbehalten.

§ 9

b) Stellungnahme des Kantons 1 Der Regierungsrat prüft die Stellungnahme der Einwohnergemeinden und übermittelt sie mit seiner eigenen den Bundesbehörden (Art. 19 NSG).

§ 10

4. Ausführungsprojekte a) Ausarbeitung 1 Das Bau- und Justizdepartement besorgt die Erstellung der Ausführungsprojekte (Art. 21 NSG) und unterbreitet sie, soweit es angezeigt erscheint, vor der öffentlichen Auflage den Einwohnergemeinden zur Vernehmlassung.

§ 11

b) Auflage 1 Das Bau- und Justizdepartement veranlasst die öffentliche Auflage der Ausführungsprojekte während 30 Tagen (Art. 26 NSG). 2 Einsprachen gegen das Ausführungsprojekt oder die darin enthaltenen Baulinien sind innert der Auflagefrist beim Bau- und Justizdepartement schriftlich und mit Begründung einzureichen. 3 Der Regierungsrat entscheidet über die Einsprachen und genehmigt die Projekte zuhanden der Bundesbehörden.

§ 12

c) Baugesuche innerhalb der Baulinien 1 Innerhalb der Baulinien dürfen bauliche Massnahmen, Terrainveränderungen und Aufforstungen nur mit Bewilligung des Bau- und Justizdepartementes ausgeführt werden. 2 Die Befugnisse des Bundes (Art. 24 Abs. 2 und 3 NSG) und die Baubewilligung der örtlichen Baubehörde bleiben vorbehalten.

§ 13

d) Sichtbehindernde Einrichtungen 1 Innerhalb der Baulinien sind Bepflanzungen, Einfriedigungen, Anhäufungen von Material und Einrichtungen, welche durch Sichtbehinderung die Verkehrssicherheit gefährden, verboten; sie sind, soweit sie bereits bestehen, auf Verlangen des Bau- und Justizdepartementes zu beseitigen. 1) Heutige Bezeichnung Gemeindepräsidium gemäss Gemeindegesetz vom 16. Februar 1992. 2 Für den hieraus entstehenden Schaden ist angemessener Ersatz zu leisten (Art. 51 NSG).

§ 14

5. Zufahrts- und Ersatzstrassen 1 Zufahrtsstrassen sind Strassen, die zur zweckmässigen Aufnahme und Fortleitung des Verkehrs von und zu den Nationalstrassen erstellt oder ausgebaut werden. Ersatzstrassen sind Strassen, die an die Stelle aufzuhebender Verkehrswege treten. Die Bezeichnung solcher Strassen ist Sache des Regierungsrates. 2 Der Kanton kann nach Anhören der betroffenen Einwohnergemeinden die Strassen- und Baulinien der Zufahrts- und Ersatzstrassen selbständig planen. Das Bau-und Justizdepartement besorgt die Erstellung solcher Pläne und lässt sie während 30 Tagen öffentlich auflegen. Einsprachen sind dem Bau-und Justizdepartement einzureichen. Über Einsprachen und über die Genehmigung des Planes entscheidet der Regierungsrat.* 3 Im übrigen gelten für die Genehmigung und die Wirkungen der Pläne die §§ 13, 14, 16, 17, 18 und 20 des Gesetzes über das Bauwesen1) sinngemäss.

§ 15

6. Landerwerb a) Erwerbsarten 1 Das für den Bau der Nationalstrassen und der Zufahrts- und Ersatzstrassen (§ 14 Abs. 1) erforderliche Land ist, sofern ein freihändiger Erwerb ausser Betracht fällt, im Landumlegungs- oder Enteignungsverfahren zu erwerben (Art. 30-39 NSG). 2 Der Regierungsrat bestimmt die Erwerbsart. Das Bau- und Justizdepartement besorgt den freihändigen Landerwerb.

§ 16

b) Landumlegungen 1 Für Landumlegungen arbeitet das Bau- und Justizdepartement im Einvernehmen mit dem Volkswirtschaftsdepartement2) zu Lasten des Strassenbaues Vorprojekte aus (Art. 33 NSG). 2 Der Regierungsrat kann die für den Bau der Nationalstrassen und der Zufahrts- und Ersatzstrassen notwendigen Landumlegungen in der Form der landwirtschaftlichen Güterzusammenlegung, der Waldzusammenlegung oder der Umlegung von Bauland verfügen , wenn die Grundeigentümer binnen einer vom Regierungsrat anberaumten angemessenen Frist nicht die freiwillige Durchführung beschliessen. 3 Der Regierungsrat erlässt die für verfügte Landumlegungen erforderlichen Durchführungsbestimmungen.

§ 17

7. Vergebung der Bauarbeiten 1 Die Arbeiten werden nach den kantonalen Bestimmungen über das Submissionswesen3) vergeben, soweit nicht abweichende Bundesvorschriften bestehen (Art. 41 Abs. 2 NSG). 1) Aufgehoben durch das BauG vom 3. Dezember 1978; GS 87, 644. 2) Neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000. 3) BGS 721.55. 3. Unterhalt und Betrieb

§ 18

1. Eigentum 1 Die Nationalstrassen und die Zufahrtsstrassen (§ 14 Abs. 1) sind unter Vorbehalt der Vorschriften des Bundes öffentliche Sachen im Gemeingebrauch und stehen im Eigentum des Kantons (Art. 8 NSG). 2 Der Regierungsrat regelt das Eigentum an den Ersatzstrassen (§ 14 Abs. 1). Diese sind in der Regel den Eigentümern der aufgehobenen Strassen zuzuweisen. Über die Aufhebung von Kantonsstrassen beschliesst der Regierungsrat.

§ 19

2. Nebenbetriebe 1 Anlagen für die Abgabe von Treib- und Schmierstoffen und mit solchen Anlagen verbundene Erfrischungsräume und Kioske dürfen nur auf öffentlichem Gebiet erstellt werden (Art. 7 NSG) und bedürfen einer Verleihung des Regierungsrates. 2 In der Verleihungsurkunde sind die erforderlichen Bedingungen und Auflagen sowie die Verleihungsgebühren festzulegen.

§ 20

3. Reklamen 1 Für Reklamen und Ankündigungen im Bereich von Nationalstrassen gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Beschränkung der Aussen- und Strassenreklame1), soweit die Bundesvorschriften nicht strenger sind (Art. 53 NSG). 4. Finanzielle Bestimmungen

§ 21

1. Kreditbewilligung 1 Der Kantonsrat bewilligt die für den Bau und Unterhalt der Nationalstras sen und der Zufahrts- und Ersatzstrassen (§ 14 Abs. 1) erforderlichen Kredite im Voranschlag.

§ 22

2. Deckung der Ausgaben a) für den Bau 1 Die Kosten für den Bau der Nationalstrassen und der Zufahrts- und Ersatzstrassen (§ 14 Abs. 1) werden bestritten aus den Anteilen des Bundes (Art. 56 NSG) und den Verkehrseinnahmen, soweit diese nicht bereits zweckgebunden sind. 2 Reichen diese Einnahmen vorübergehend nicht aus, so kann der Regierungsrat die Aufnahme von Anleihen beschliessen. Diese sind aus den nach Absatz 1 eingehenden Einnahmen zu tilgen. 1) BGS 733.61. 3 Die Kosten von Zufahrtsstrassen, die nicht Bestandteil einer Nationalstrasse sind, werden grundsätzlich durch den Kanton getragen. Die im engeren Einflussbereich des Anschlusses liegenden Einwohnergemeinden können entsprechend ihrem Interesse an der Zufahrtsstrasse und nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit zu Beiträgen von zusammen höchstens 35 % herangezogen werden. Die Beiträge werden durch den Regierungsrat festgesetzt. Die Gemeinden können die Kostenverteilung innert 30 Tagen beim Kantonsrat anfechten. § 23 b) für den Unterhalt 1 Die Kosten für den Unterhalt der Nationalstrassen werden bestritten aus allfälligen Bundesbeiträgen (Art. 57 Abs. 2 NSG), den Verleihungsgebühren nach § 19, den Verkehrseinnahmen und aus allgemeinen Mitteln. 5. Schlussbestimmungen

§ 24

1. Ergänzendes Recht 1 Als ergänzendes Recht finden die Gesetze über den Bau und Unterhalt der Strassen1) und über das Bauwesen2) sinngemäss Anwendung.

§ 25

2. Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch das Volk und der Genehmigung durch den Bundesrat (Art. 61 Abs. 2 NSG), auf einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. Vom Bundesrat genehmigt am 26. April 1961. Inkrafttreten am 20. Mai 1961. 1) Vgl. BGS 725.111. 2) Heute gilt das BauG vom 3. Dezember 1978, vgl. BGS 711.1. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 04.05.1997 01.07.1997 § 2 Abs. 2 geändert - 11.04.2000 01.08.2000 § 6 Abs. 3 geändert - 11.04.2000 01.08.2000 § 14 Abs. 2 geändert - Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle § 2 Abs. 2 04.05.1997 01.07.1997 geändert - § 6 Abs. 3 11.04.2000 01.08.2000 geändert - § 14 Abs. 2 11.04.2000 01.08.2000 geändert -

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