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4 provisions
Art. 1
In Anhang XIX des Abkommens wird nach Nummer 7a (Richtlinie 93/13/EWG des Rates) die folgende neue Nummer eingefügt:
"7b. 394 L 0047: Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilnutzungsrechten an Immobilien (ABl. Nr. L 280 vom 29.10.1994, S. 83).".
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. April 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel, am 24. Februar 1995
(Es folgen die Unterschriften)