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9 provisions
Artikel 1 gestützt auf
Buchstabe b des Veterinärgesetzes vom 2. Dezember 20101),
beschliesst:
1. Entschädigungen für Tierverluste
Art. 1 Grundsatz
1 Die Entschädigungen für Tierverluste aus seuchenpolizeilichen Gründen
richten sich nach der Bundesgesetzgebung2).
Art. 2
Ausschluss oder Herabsetzung der Entschädigung bei Tierverlusten
1 Die Entschädigung für Tierverluste wird über die Ausschluss- und Herabsetzungsgründe gemäss Bundesgesetzgebung hinaus durch den
Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin verweigert oder herabgesetzt,
wenn:
a. den kranken Tieren nicht die nötige Behandlung und Pflege zuteil
wurde, insbesondere wenn keine Tierärztin oder kein Tierarzt zugezogen oder Haltevorschriften missachtet wurden;
b. der Verwertungsertrag durch fahrlässiges Verhalten der Tierhalterin
oder des Tierhalters beeinträchtigt wurde;
c. bei umgestandenen oder geschlachteten Tieren Unterlagen zur Sicherung der Diagnose, wie tierärztliche Befunde, Sektionsberichte,
Laborbefunde oder für die Schätzung nötigen Unterlagen bezüglich
Abstammung, Milchleistung, Trächtigkeit usw. nicht oder nur teilweise vorliegen;
1) GDB 818.1
Art. 3
OGS 2011, 4
818.111
d. Tierhalterbeiträge nicht entrichtet werden.
2. Hundehaltung
Art. 3 Datenbank für die Registrierung
1 Die Identitas AG registriert in der Datenbank AMICUS als kantonale
Stelle die mit Mikrochip gekennzeichneten Hunde von im Kanton Obwalden wohnhaften Hundehaltern und Hundehalterinnen gemäss den Artikeln 16, 17 und 18 TSV3). *
Art. 4
…
3. Tiergesundheitsberufe
Art. 5
Meldepflicht
1 Wer im Kanton Obwalden gewerbsmässig folgende Tätigkeiten ausübt:
a. Klauenpfleger oder Klauenpflegerin;
b. Besamer oder Besamerin;
c. Tierhomöopath oder Tierhomöopathin,
hat dies innert 30 Tagen dem Kantonstierarzt oder der Kantonstierärztin
schriftlich zu melden.
2 Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin kann bei Beanstandungen
weitere Angaben verlangen.
4. Finanzierung der Tierseuchenbekämpfung
Art. 6
Kostenübernahme durch die Tierhalterin oder den Tierhalter
1 Die Kosten der Tierseuchenbekämpfung werden durch den Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin bis zu 80 Prozent dem Tierhalter oder der
Tierhalterin übertragen, wenn:
a. die Massnahme eine Seuche betrifft, für die das Bekämpfungsziel
keine Ausrottung vorsieht;
b. die Massnahme vom Tierhalter oder der Tierhalterin im Rahmen seiner bzw. ihrer Eigenkontrolle zu treffen ist;
3) SR 916.401
818.111
c. die Massnahme auf Antrag oder in Zusammenhang mit einem Antrag des Tierhalters oder der Tierhalterin getroffen wird;
d. die Massnahme durch eine besondere Tätigkeit des Tierhalters oder
der Tierhalterin, wie Export, Import, Ausstellungen und Märkte, Viehhandel, Betrieb einer KB-Station und Ähnliches verursacht wird;
e. der Tierhalter oder die Tierhalterin seuchenpolizeiliche Anordnungen
missachtet, seine bzw. ihre Meldepflicht nicht befolgt, oder eine Seuche in anderer Weise mitverschuldet hat.
Art. 7
Beiträge der Tierhalter und Tierhalterinnen
1 Von den Tierhaltern und den Tierhalterinnen werden jährlich folgende
Beiträge erhoben (Beträge in Fr.):
a. je Grosseinheit 5.00
Art. 8 b. Bienen, je Volk 1.50
Inkasso der Beiträge
1 Die Beiträge der Tierhalter und der Tierhalterinnen werden in der Regel
mit den landwirtschaftlichen Direktzahlungen verrechnet. Falls dies nicht
möglich ist, werden Beiträge ab Fr. 20.– in Rechnung gestellt. *
2 … *
5. Schlussbestimmungen
Art. 9
Inkrafttreten
1 Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend auf den 1. Januar
2011 in Kraft.
818.111
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2011, 4
Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 2011
geändert durch:
- Nachtrag vom 1. Dezember 2015, in Kraft seit 1. Januar 2016 (OGS
2015, 69),
- Nachtrag vom 24. Januar 2023, in Kraft seit 1.März 2023 (OGS 2023,
4),
- Nachtrag vom 5. November 2024, in Kraft seit 1. Dezember 2024 (OGS
2024, 34)
Die Staatskanzlei hat gestützt auf Art. 11c Abs. 1 des Publikationsgesetzes Art. 4 aufgehoben, während gemäss OGS 2024, 34 nur die Abs. 1
und 2 des nur aus diesen beiden Absätzen bestehenden Art. 4 aufgehoben wurde (bedeutungsloser Darstellungsfehler).
818.111
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
11.01.2011 01.01.2011 Erlass Erstfassung OGS 2011, 4
01.12.2015 01.01.2016 Art. 3 Abs. 1 geändert OGS 2015, 69
24.01.2023 01.03.2023 Art. 8 Abs. 1 geändert OGS 2023, 4
24.01.2023 01.03.2023 Art. 8 Abs. 2 aufgehoben OGS 2023, 4
05.11.2024 01.12.2024 Art. 4 Abs. 1 aufgehoben OGS 2024, 34
05.11.2024 01.12.2024 Art. 4 Abs. 2 aufgehoben OGS 2024, 34
818.111
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 11.01.2011 01.01.2011 Erstfassung OGS 2011, 4
Art. 3 Abs. 1 01.12.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 69
Art. 4 Abs. 1 05.11.2024 01.12.2024 aufgehoben OGS 2024, 34
Art. 4 Abs. 2 05.11.2024 01.12.2024 aufgehoben OGS 2024, 34
Art. 8 Abs. 1 24.01.2023 01.03.2023 geändert OGS 2023, 4
Art. 8 Abs. 2 24.01.2023 01.03.2023 aufgehoben OGS 2023, 4