§ 1 Grundsatz
1 Die Gemeinde Steinhausen führt eine Musikschule.
Steinhausen · 4.3-1 · communal act
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1 Die Gemeinde Steinhausen führt eine Musikschule.
1 Die Musikschule hat den Zweck, Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen nach zeitgemässen musikpädagogischen Grundsätzen musikalische Bildung in hoher Qualität zu vermitteln und die Freude an der Musik zu fördern.
1 Am Unterricht der Musikschule können Kinder, Jugendliche und Erwachsene teilnehmen. 2 Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit Wohnsitz ausserhalb der Gemeinde Steinhausen können in Ausnahmefällen den Unterricht an der Musikschule Steinhausen besuchen. Priorität haben Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit Wohnsitz in der Gemeinde Steinhausen. 3 Erwachsene können den Unterricht besuchen, sofern das Angebot für Kinder und Jugendliche nicht beeinträchtigt wird und die Möglichkeiten der Musikschule dies zulassen.
1 Der Gemeinderat nimmt als oberste Schulbehörde der Gemeinde die Steuerung und Aufsicht über Schule wahr. Die Musikschule ist Teil der Abteilung Bildung und Schule. 2 Er erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement und wählt die Mitglieder der Schulkommission.
1 Die Schulkommission erfüllt die ihr kraft Gesetzes zukommenden oder vom Gemeinderat übertragenen Aufgaben. 2 Die Aufgaben sind in einem Pflichtenheft beschrieben.
1 Die Musikschulleitung ist verantwortlich für die fachliche, musikalische und organisatorische Leitung der Musikschule. Sie ist der Leitung der Abteilung Bildung und Schule unterstellt. 2 Die Aufgaben sind in einer Stellenbeschreibung festgehalten.
1 Die Aufgaben der Musiklehrpersonen sind in einer Stellenbeschreibung und im Berufsauftrag für Musiklehrpersonen festgehalten. 2 Die Musiklehrpersonen verfügen über die fachspezifische Ausbildung und einen entsprechenden Diplomabschluss.
1 Die Musikschule bietet folgende Angebote an: a) Vorschulische Angebote und Freiwilliger Grundstufenunterricht b) Rhythmik und Musikalische Grundschule (freiwillige Angebote für Schülerinnen und Schüler) c) Instrumental- und Vokalunterricht d) Ensembleunterricht e) Erwachsenenunterricht
1 Das Schuljahr, das sich in zwei Semester gliedert, hat auch Gültigkeit für die Musikschule: a) 1. Semester: vom 1. August bis zum 31. Januar b) 2. Semester: vom 1. Februar bis zum 31. Juli 2 Das Schuljahr sowie die Ferien, Feiertage und unterrichtsfreien Tage richten sich nach der Schule. Details sind in der Richtlinie der Musikschule Steinhausen geregelt.
1 Die wöchentliche Unterrichtszeit, die Schülerzuteilung sowie Lokale und Standorte werden von der Musikschulleitung jeweils für ein Semester festgelegt. 2 Der Unterricht in den vorschulischen Angeboten und dem Freiwilligen Grundstufenunterricht wird in Gruppen erteilt. 3 Die Angebote der Rhythmik und der Musikalischen Grundschule (1. Kindergartenjahr bis und mit 1. Klasse) erfolgen in Halbklassen. 4 Der Instrumental- und Vokalunterricht wird grundsätzlich als Einzelunterricht angeboten.
1 Die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler sowie die An- und Abmeldefristen sind in der Richtlinie der Musikschule Steinhausen festgehalten.
1 Schülerinnen und Schüler der Musikschule können durch die Musikschulleitung vom Musikunterricht ausgeschlossen werden. 2 Die Details werden in der Richtlinie der Musikschule Steinhausen geregelt.
1 Für die Angebote der Musikschule Steinhausen kann ein Schulgeld verlangt werden. 2 Die Tarife sind in der Richtlinie der Musikschule Steinhausen geregelt.