Art. 1
Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert: 1. Unter Nummer 31bd (Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes eingefügt: ", geändert durch: - 32017 R 1991: Verordnung (EU) 2017/1991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 (ABl. L 293 vom 10.11.2017, S. 1). Die Bestimmungen der Verordnung gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: Art. 10 Abs. 2 bis 6 und Art. 13 Abs. 1 Bst. b gelten nicht für Verwalter in Bezug auf qualifizierte Risikokapitalfonds und qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses Nr. 214/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses bestehen, für die Laufzeit dieser Fonds, die zu diesem Zeitpunkt bestehen bleiben. Diese Verwalter stellen dabei sicher, dass sie jederzeit nachweisen können, dass sie über ausreichende Eigenmittel verfügen, um für die Kontinuität des Geschäftsbetriebs zu sorgen." 2. Unter Nummer 31be (Verordnung (EU) 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes eingefügt: ", geändert durch: - 32017 R 1991: Verordnung (EU) 2017/1991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 (ABl. L 293 vom 10.11.2017, S. 1). Die Bestimmungen der Verordnung gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: Art. 11 Abs. 2 bis 6 und Art. 14 Abs. 1 Bst. b gelten nicht für Verwalter in Bezug auf qualifizierte Risikokapitalfonds und qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses Nr. 214/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses bestehen, für die Laufzeit dieser Fonds, die zu diesem Zeitpunkt bestehen bleiben. Diese Verwalter stellen dabei sicher, dass sie jederzeit nachweisen können, dass sie über ausreichende Eigenmittel verfügen, um für die Kontinuität des Geschäftsbetriebs zu sorgen."