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Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten

Liechtenstein · 0.311.53 · treaty

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Contents: 44 provisions
  1. Art. 1 Begriffsbestimmungen
  2. Art. 2 Einziehungsmassnahmen
  3. Art. 3 Ermittlungs- und vorläufige Massnahmen
  4. Art. 4 Besondere Ermittlungsbefugnisse und -methoden
  5. Art. 5 Rechtsbehelfe
  6. Art. 6 Straftaten der Geldwäscherei
  7. Art. 7 Allgemeine Grundsätze und Massnahmen der internationalen Zusammenarbeit
  8. Art. 8 Verpflichtung zur Unterstützung
  9. Art. 9 Durchführungder Unterstützung
  10. Art. 10 Unaufgeforderte Übermittlung von Informationen
  11. Art. 11 Verpflichtung zur Anordnung vorläufiger Massnahmen
  12. Art. 12 Durchführung der vorläufigen Massnahmen
  13. Art. 13 Verpflichtung zur Einziehung
  14. Art. 14 Vollstreckung der Einziehung
  15. Art. 15 Eingezogene Vermögenswerte
  16. Art. 16 Recht auf Vollstreckung und höchstmöglicher Einziehungsbetrag
  17. Art. 17 Ersatzfreiheitsstrafe
  18. Art. 18 Ablehnungsgründe
  19. Art. 19 Aufschub
  20. Art. 20 Teilweise oder bedingte Erfüllung eines Ersuchens
  21. Art. 21 Zustellung von Schriftstücken
  22. Art. 22 Anerkennung ausländischer Entscheidungen
  23. Art. 23 Zentralbehörde
  24. Art. 24 Unmittelbarer Schriftverkehr
  25. Art. 25 Form der Ersuchen und Sprachen
  26. Art. 26 Legalisation
  27. Art. 27 Inhalt des Ersuchens
  28. Art. 28 Mängel der Ersuchen
  29. Art. 29 Mehrheit von Ersuchen
  30. Art. 30 Verpflichtung zur Begründung
  31. Art. 31 Informationen
  32. Art. 32 Beschränkung der Verwendung
  33. Art. 33 Vertraulichkeit
  34. Art. 34 Kosten
  35. Art. 35 Schadenersatz
  36. Art. 36 Unterzeichnung und Inkrafttreten
  37. Art. 37 Beitritt zum Übereinkommen
  38. Art. 38 Räumlicher Geltungsbereich
  39. Art. 39 Verhältnis zu anderen Übereinkommen und Vereinbarungen
  40. Art. 40 Vorbehalte
  41. Art. 41 Änderungen
  42. Art. 42 Beilegung von Streitigkeiten
  43. Art. 43 Kündigung
  44. Art. 44 Notifikationen

44 provisions

Art. 41 Änderungen

1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen; der Generalsekretär des Europarats übermittelt jeden Vorschlag den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Nichtmitgliedsstaat, der nach Art. 37 diesem Übereinkommen beigetreten oder zum Beitritt eingeladen worden ist. 2) Jede von einer Vertragspartei vorgeschlagene Änderung wird dem Europäischen Ausschuss für Strafrechtsfragen übermittelt; dieser unterbreitet dem Ministerkomitee seine Stellungnahme zu dem Änderungsvorschlag. 3) Das Ministerkomitee prüft den Änderungsvorschlag und die vom Europäischen Ausschuss für Strafrechtsfragen unterbreiteteStellungnahme und kann die Änderung annehmen. 4) Der Wortlaut jeder vom Ministerkomitee nach Ziff. 3 angenommenen Änderung wird den Vertragsparteien zur Annahme übermittelt. 5) Jede nach Ziff. 3 angenommene Änderung tritt am dreissigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem alle Vertragsparteien dem Generalsekretär mitgeteilt haben, dass sie sie angenommen haben.

Art. 42 Beilegung von Streitigkeiten

1) Der Europäische Ausschuss für Strafrechtsfragen des Europarats wird über die Auslegung und Anwendung dieses Übereinkommens auf dem Laufenden gehalten. 2) Im Fall einer Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens bemühen sich die Vertragsparteien, die Streitigkeit durch Verhandlungen oder andere friedliche Mittel ihrer Wahl beizulegen, einschliesslich der Befassung des Europäischen Ausschusses für Strafrechtsfragen, eines Schiedsgerichts, das für die Streitparteien bindende Entscheidungen fällt, oder des Internationalen Gerichtshofs, je nach Vereinbarung der betroffenen Vertragsparteien.

Art. 43 Kündigung

1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen. 2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt. 3) Dieses Übereinkommen bleibt jedoch für die Vollstreckung einer Einziehung nach Art. 14, um die in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen vor dem Tag an dem die Kündigung wirksam wird, ersucht worden ist, weiterhin anwendbar.

Art. 44 Notifikationen

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist, a) jede Unterzeichnung; b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde; c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Art. 36 und 37; d) jeden Vorbehalt nach Art. 40 Ziff. 1; e) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben. Geschehen zu Strassburg am 8. November 1990 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, den Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt haben, sowie allen zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften. (Es folgen die Unterschriften) Vorbehalte des Fürstentums Liechtenstein Zu Art. 6 Abs. 4: "Gemäss Art. 6 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass Art. 6 Abs. 1 ausschliesslich Anwendung findet, wenn die Haupttat nach liechtensteinischem Recht ein Verbrechen (§ 17 des liechtensteinischen Strafgesetzbuches), ein Vergehen nach dem liechtensteinischen Betäubungsmittelgesetz oder ein Vergehen nach dem § 278d (Terrorismusfinanzierung) oder nach den §§ 304 bis 308 (Bestechungsdelikte) des liechtensteinischen Strafgesetzbuches darstellt. Zu Art. 14 Abs. 3: "Art. 14 Abs. 2 des Übereinkommens findet nur vorbehaltlich der Verfassungsgrundzüge und der Grundzüge der Rechtsordnung des Fürstentums Liechtenstein Anwendung." Zu Art. 21 Abs. 2: "Die Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken an Personen im Fürstentum Liechtenstein hat durch Vermittlung der zuständigen liechtensteinischen Behörden (Rechtsdienst der Regierung) zu erfolgen." Zu Art. 23 Abs. 1: "Zentralbehörde für das Fürstentum Liechtenstein nach Art. 23 Abs. 1 ist: Amt für Justiz (Office of Justice) Aeulestrasse 70 Postfach 684 9490 Vaduz" Zu Art. 25 Abs. 3: "Ersuchen und ihre Unterlagen sind, soweit sie nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, mit einer Übersetzung ins Deutsche oder Englische zu versehen." Zu Art. 32 Abs. 2: "Die vom Fürstentum Liechtenstein in Anwendung dieses Übereinkommens beigebrachten Informationen oder Beweismittel dürfen von der ersuchenden Partei ohne vorgängige Zustimmung des Rechtsdienstes der Regierung (Zentralstelle) zu keinen anderen als den im Ersuchen genannten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecken verwendet oder übermittelt werden."

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