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30 provisions
Art. 1
Gegenstand und Zweck der Verordnung
1 Die vorliegende Verordnung hat zum Ziel, die Bestimmungen des Gesetzes über die Primarschule vom 15. November 2013 (GPS) in jenen Bereichen zu ergänzen und zu präzisieren, die nicht durch Sonderbestimmungen
abgedeckt sind.
Art. 2
Anwendungsbereich
1 Unter Vorbehalt der Sonderbestimmungen regelt die vorliegende Verordnung die Organisation des Primarschulunterrichts, der die Schuljahre 1 bis 8
HarmoS (1H bis 8H) abdeckt.
1) In der vorliegenden Verordnung gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder
der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Lektionendotation
Art. 3
Grundsätze
1 Die für das Unterrichtswesen zuständige Dienststelle (nachfolgend: die
Dienststelle) prüft die von der Schuldirektion eingereichten und vom
pädagogischen Berater des Bereichs Sonderschulwesen und vom Schulinspektor der betroffenen Schulregion gebilligten Organisationsanträge, wobei
die vom Staatsrat dafür festgelegten nötigen Ressourcen berücksichtigt werden müssen. *
2 Bei jedem Organisationsmodus (ausser den Sonderschulklassen) müssen
während allen Halbtagen mindestens sieben Schüler anwesend sein. *
3 Jedes Gesuch über die Eröffnung einer Klasse wird von der Dienststelle
entschieden. Dabei müssen folgende Kriterien beachtet werden:
a) die für die kommenden Jahre voraussichtlichen Schülerbestände;
b) die möglichen Zusammenschlüsse;
c) * die Gewährung von Lektionen für die Organisation sonderpädagogischer Massnahmen und Hilfsmassnahmen;
d) die Gewährung von ergänzenden Ressourcen (Lektionen).
4 Die erste Stufe der Dotation berücksichtigt die Zahl der anerkannten Klassen und die Anzahl Lektionen, die der Stundentafel der Schüler entsprechen.
5 Die zweite Stufe der Dotation ist Gegenstand der Zuteilung von ergänzenden Ressourcen gemäss den Eigenheiten der Klassen oder für besondere
Organisationsformen (namentliche Blockzeiten, alternierender Stundenplan
für Mehrjahrgangsklassen oder grosse Klassen, Halbklassen in gewissen
Fächern, besondere Klassenformen).
6 Ein dritter Teil der Dotation berücksichtigt die Bedürfnisse des Schulzentrums hinsichtlich Unterstützungs- und Sonderschulmassnahmen sowie gestalterischen Aktivitäten.
7 Besondere Situationen in einer Klasse (ein oder mehrere Schüler mit besonderen Bedürfnissen, grosser Anteil fremdsprachiger Schüler, Mehrjahrgangsklassen oder sehr kleine Klassen) werden von der Dienststelle überprüft. *
8 Falls die Entwicklung der Schülerbestände im gleichen Jahr die Schliessung von zwei und mehr Klassen innerhalb einer Gemeinde erfordert, prüft
die Dienststelle die Auswirkungen auf die Beschäftigung. Sie kann entscheiden, Schliessungen gestaffelt vorzunehmen.
Art. 4
Organisationsnormen
1 Der Staatsrat legt die Organisationsnormen fest, namentlich die Anzahl
Klassen oder Klassengruppen in Bezug auf die Schülerzahl und die durchschnittliche Klassengrösse. *
3 Organisation der Schulwoche
Art. 5
Unterrichtszeit
1 Die Stundentafel und die Unterrichtszeit in Anwesenheit der Schüler werden in Lektionen à 45 Minuten ausgedrückt.
2 Die Aufteilung der wöchentlichen Unterrichtszeit der einzelnen Fächer wird
in Respektierung der pädagogischen und methodisch-didaktischen Anweisungen vorgenommen, welche die Dienststelle oder das für Bildung zuständige Departement (nachfolgend: das Departement genannt) festlegt.
Art. 6
Zyklus 1
1 In der 1H wird der Unterricht halbtags organisiert. Es ist für eine gleichmässige Verteilung über die ganze Woche zu sorgen.
2 Für die Schüler der 1H findet die Schulwoche über mindestens vier Halbtage verteilt statt, für die Schüler der 2H über mindestens sieben Halbtage. *
3 Das Departement kann Abweichungen bewilligen, um namentlich eine Organisation der Schulwoche in Blockzeiten zu ermöglichen.
4 Für die 3H und 4H findet die Schulwoche über acht Halbtage verteilt statt.
5 Diese Organisation muss grundsätzlich für mindestens drei aufeinanderfolgende Jahre aufgebaut werden.
Art. 8 Art. 7 * …
Zyklus 2 - Schuljahre 5H bis 8H
1 Die Schulwoche findet auf mindestens neun Halbtage verteilt statt.
Art. 9
Empfang und Pause
1 Der Empfang der Schüler erfolgt vor Beginn der Unterrichtslektionen.
2 Falls ein Halbtag drei oder mehr Lektionen dauert, ist eine grosse Pause
und, falls nötig, ein kleinerer Unterbruch zwischendurch zwingend. Die
grosse Pause findet, wenn möglich, draussen vor dem Schulgebäude in einer dazu vorgesehenen Umgebung, die den Bedürfnissen der Schüler entspricht, statt. *
3 Die Dauer der grossen Pause wird je nach lokalen Gegebenheiten festgelegt, dauert aber mindestens 15 Minuten. *
Art. 10
Tagesstrukturen
1 Die Schulwoche kann von den Gemeinden als Tagesstruktur organisiert
werden, womit man den Schülern ein Betreuungsangebot ausserhalb der
Unterrichtszeiten und während des ganzen Tages (Mittagessen, Zwischenverpflegung) sowie an mehreren Wochentagen anbietet.
4 Stundentafeln
Art. 11
Grundsätze
1 Der Staatsrat erlässt für beide Sprachregionen Stundentafeln. Die Stundentafel ist zwingend, was die Einhaltung der Fächer oder Fachbereiche der
Lehrpläne und die dafür vorgesehene Zeit angeht.
2 Die Aufteilung der Stundentafel auf die Wochen, Monate oder das Jahr
wird je nach Unterrichtsstufe dem Ermessen der Lehrpersonen überlassen.
Die Dienststelle legt die pädagogischen und methodisch-didaktischen
Grundsätze fest.
Art. 12
Unterrichtszeit Schüler
1 Die Schüler werden gemäss folgender Anzahl Wochenlektionen unterrichtet.
a) * 16 Lektionen für die Schüler der 1H;
b) 24 Lektionen für die Schüler der 2H;
c) 28 Lektionen für die Schüler der 3H und 4H;
d) 32 Lektionen für die Schüler der 5H bis 8H.
2 Die Klassen 1H und 2H können in besonderen Situationen mit unterschiedlicher Lektionenzahl organisiert werden, wobei ein Total von 40 Lektionen innerhalb von zwei Schuljahren eingehalten werden muss. Die Dienststelle
entscheidet über diese Organisation. *
5 Besondere Aktivitäten
Art. 13
Beschreibung und Modalitäten
1 Um allen Schülern Zugang zu Tätigkeiten zu bieten, die nicht spezifisch in
der Stundentafel erwähnt sind, aber integrierender Bestandteil des Lehrplans sind und zu den Zielen der Schule gehören, können in folgenden Bereichen besondere Aktivitäten organisiert werden: Kultur, Religion, Gesundheit, Prävention und Sport.
2 Die pädagogisch-erzieherischen Ziele und die organisatorischen Grundsätze dieser Aktivitäten werden in vom Departement beschlossenen Weisungen festgelegt.
6 Personelle Ressourcen
Art. 14
Klassenlehrperson
1 Das Departement erarbeitet für die Klassenlehrperson ein Pflichtenheft.
2 Die Klassenlehrperson muss mehr als ein 50-Prozent-Pensum in ihrer
Klasse absolvieren. Besondere Fälle bilden Gegenstand eines Entscheides
des Schulinspektors. *
3 Die Klassenlehrperson trägt die volle Verantwortung für die Gesamtheit der
Schüler ihrer Klasse auch bei Interventionen wie Stützunterricht, pädagogische Schülerhilfe, Praktika von Studierenden (PH) oder andere Hilfsformen,
gemäss dem vom Departement definierten pädagogischen und organisatorischen Rahmen.
4 Die Klassenlehrperson erhält eine Entschädigung, die dem jährlichen Betrag einer Unterrichtslektion entspricht, der auf Basis von 12 Monaten mit einem Satz von 130 Prozent berechnet wird (Durchschnitt der Erfahrungsanteile). *
5 Wenn die Klassenlehrperson während weniger als 5 aufeinanderfolgenden
effektiven Wochen abwesend ist, wird die in Absatz 4 dieses Artikels vorgesehene Entschädigung nicht gekürzt. Wenn die Klassenlehrperson während
5 aufeinanderfolgenden effektiven Wochen oder länger vollständig abwesend ist, wird die Entschädigung im Verhältnis zur Dauer ihrer Abwesenheit
gekürzt. Wenn die Klassenlehrperson während dieser Zeit nur teilweise abwesend ist, kann die Entschädigung für die Klassenlehrperson trotzdem im
Verhältnis zur Dauer ihrer Abwesenheit gekürzt werden, je nach Entscheid
der Schuldirektion. *
6 Der Stellvertreter der Klassenlehrperson hat Anspruch auf die erwähnte
Entschädigung, wenn er während 5 aufeinanderfolgenden effektiven Wochen oder länger gemäss Schul- und Ferienplan unterrichtet und die Aufgabe der Klassenlehrperson tatsächlich übernommen hat. Die Schuldirektion
muss validieren, dass der Stellvertreter diese Aufgabe wahrgenommen hat,
und die Dauer davon angeben. Die Entschädigung für den Stellvertreter wird
nach der von der Schuldirektion vorgenommenen Validierung berechnet. Für
Stellvertretungen von Klassenlehrpersonen während weniger als 5 aufeinanderfolgenden effektiven Wochen wird keine Entschädigung gezahlt. Die Teilentschädigung für den Stellvertreter und diejenige für die Klassenlehrperson
dürfen zusammen eine volle Jahresentschädigung nicht übersteigen. *
7 Die Schuldirektionen müssen monatlich die Validierungen, beziehungsweise die Auskünfte, erteilen, zu denen sie gemäss diesem Artikel verpflichtet
sind, und dies innerhalb der gleichen Frist wie die Validierung der Abrechnungen für Stellvertretungen. *
8 Die Entschädigung wird nach Ende des Schuljahres überwiesen. *
Art. 15
Lehrpersonen, die sich eine Stelle teilen und andere Fachpersonen
1 Lehrpersonen, die sich eine Stelle teilen, arbeiten eng zusammen. Der Entscheid fällt in die Zuständigkeit des Direktors, der die diesbezüglichen Weisungen des Departements befolgt. *
2 Die Aufteilung der Fächer erfolgt gemäss den pädagogischen Grundsätzen, welche eine kohärente Didaktik fördern.
3 Ausser den Generalisten können regelmässig in den Klassen arbeiten: die
Lehrpersonen für Technisches Gestalten, für Religionsunterricht, die Hilfs-
und Sonderschullehrpersonen und die Fachberater.
4 Die Primarschullehrperson ist als Generalist fähig, alle Fächer der Stundentafel zu unterrichten. Um aber die Unterrichtsqualität hoch zu halten, ist
in folgenden Fächern ein Fächertausch zwischen Lehrpersonen verschiedener Klassen möglich: Bewegung und Sport, Religionsunterricht, Musik, Gestalten, zweite Landessprache und Englisch. In Ausnahmefällen können die
Schuldirektionen den Fächertausch auch für andere Fächer beantragen. In
diesem Fall entscheidet der Schulinspektor.
5 Wird eine ganze Klasse von einer Fachperson oder einer anderen externen
Fachperson besucht, muss die Klassenlehrperson oder die verantwortliche
Lehrperson in der Klasse anwesend sein.
6 Ist eine Lehrperson, die sich ihre Stelle teilt, abwesend und liegt kein wichtiger Grund vor (namentlich Tätigkeit in einer anderen Klasse, familiäre Verpflichtungen), wird primär die andere Lehrperson gebeten, die Stellvertretung ihrer Kollegin zu übernehmen, dies sowohl für geplante wie für unvorhergesehene Stellvertretungen von kurzer Dauer.
7 Hilfs- und Sonderschulmassnahmen
Art. 16
Rahmen der Hilfs- und Sonderschulmassnahmen
1 Die Hilfs- und Sonderschulmassnahmen gehören zu den sonderpädagogischen Massnahmen und müssen dem kantonalen Sonderpädagogik-Konzept vom 10. Dezember 2014 entsprechen.
Art. 17
Hilfsmassnahmen und allgemeine sonderpädagogische Massnahmen
1 Zu den Hilfsmassnahmen gehören das begleitete Studium und die Stützkurse für die fremdsprachigen Schüler. Sie werden von Generalisten erteilt.
Was den Stützunterricht für fremdsprachige Schüler betrifft, muss in diesem
spezifischen Bereich eine Weiterbildung besucht werden.
2 Die allgemeinen sonderpädagogischen Massnahmen werden von diplomierten oder sich in Ausbildung befindenden Sonderschullehrpersonen
grundsätzlich in Form von integriertem Stützunterricht erteilt.
3 Über die Dienststelle gewährt das Departement für Hilfsmassnahmen und
für allgemeine sonderpädagogische Massnahmen eine jährliche Dotation,
die pro Schule oder pro Region bewilligt wird. Die Schuldirektion entscheidet, welche Kinder von diesen Massnahmen profitieren und berücksichtigt
dabei den von der Dienststelle definierten pädagogischen und organisatorischen Rahmen, die Vorschläge der Klassenlehrperson und die Meinung der
Eltern. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Dienststelle.
Art. 18
Verstärkte sonderpädagogische Massnahmen
1 Die verstärkten sonderpädagogischen Massnahmen werden als verstärkter
Stützunterricht oder in Sonderklassen respektive Sonderschulen organisiert.
Für verstärkte sonderpädagogische Massnahmen fällt das Amt für Sonderschulwesen (nachfolgend: das Amt genannt) einen individuellen Entscheid,
wofür vorgängig ein standardisiertes Abklärungsverfahren, koordiniert durch
den pädagogischen Berater des Amtes, durchgeführt wird.
Art. 19
Koordination der sonderpädagogischen Massnahmen
1 Die Direktion sichert die Koordination der Hilfsmassnahmen und allgemeinen sonderpädagogischen Massnahmen mit anderen sonderpädagogischen
Massnahmen, die die Schüler ihrer Schule erhalten.
2 Das Departement definiert den organisatorischen Rahmen dieser Koordination und stützt sich dabei auf die Grundsätze, dass:
a) die Gesuche bei der Schuldirektion eingereicht werden;
b) die Massnahmen vor Ort umgesetzt werden.
Art. 20
Schulische Mediation
1 Die Weisungen zur schulischen Mediation regeln namentlich die Rekrutierung, die Auswahl, die Ausbildung, die Koordination, das Pflichtenheft der
Schulmediatoren sowie die von ihnen zu erarbeitenden Berichte. *
8 Begleitetes und beaufsichtigtes Studium, Hausaufgaben
Art. 21
Begleitetes Studium
1 Die Schüler aus dem Zyklus 2, die besondere Hilfe benötigen, können zum
begleiteten Studium zugelassen werden. In besonderen Fällen kann die Direktion es einem Schüler der 4H erlauben, am begleiteten Studium teilzunehmen. *
2 Dieses begleitete Studium wird von den Schuldirektionen ausserhalb der
Stundentafel der Schüler organisiert.
3 Basierend auf der Anzahl der Schüler im Zyklus 2 und nach Kenntnis und
Validierung der effektiven Schülerbestände gewährt das Departement für die
Organisation des begleiteten Studiums eine wöchentliche Dotation. Die
Schuldirektion erarbeitet einen Vorschlag, wie dieses Studium organisiert
wird, und lässt ihn vom Schulinspektor validieren. Der Antrag kann vor oder
während des Schuljahres gestellt werden. Grundsätzlich sind beim begleiteten Studium jeweils nicht mehr als 10 Schüler anwesend. Der Besuch des
begleiteten Studiums ist zeitlich beschränkt und kann erneuert werden.
4 Die der Lehrperson zugeteilten Lektionen für das begleitete Studium werden in die Lehrermeldung eingetragen. *
5 Die in den ersten oder letzten Wochen nicht verwendeten Lektionen werden, unter der Verantwortung der Direktion und sofern ein erwiesener
pädagogischer Bedarf vorliegt, vollständig kompensiert.
6 Die Klassenlehrperson und der Verantwortliche für das begleitete Studium
arbeiten eng zusammen.
7 Von den Eltern wird keine finanzielle Beteiligung verlangt. Nach der Anmeldung setzt die Schuldirektion einen Vertrag auf, in dem auf den obligatorischen und regelmässigen Besuch hingewiesen wird und den die Klassenlehrperson, die Eltern und der Schüler unterschreiben.
Art. 22
Beaufsichtigtes Studium
1 Die Gemeinde übernimmt die Organisation und die Finanzierung des beaufsichtigten Studiums.
Art. 23
Hausaufgaben
1 Die Hausaufgaben haben zum Ziel, die in der Klasse erarbeiteten Kenntnisse und Fähigkeiten zu festigen. Die Hausaufgaben müssen dem schulischen Niveau und den betroffenen Fächern angepasst sein.
9 Besonderer Unterricht
Art. 24
Unterrichtsbesuch ausserhalb der öffentlichen Schule
1 Möchte die gesetzliche Vertretung ihr Kind ausserhalb der öffentlichen
Schule unterrichten lassen, muss sie die Wohnsitzgemeinde darüber informieren.
2 Vor dem 1. Juli wird jeweils für das darauf folgende Schuljahr eine Unterrichtsbescheinigung der Privatschule bei der Gemeinde eingereicht.
Art. 25
Unterrichtsbesuch in einer Privatschule
1 Institutionen, welche Privatschulunterricht anbieten, müssen vom Staat
Wallis oder von einem anderen Kanton anerkannt sein.
Art. 26
Privatunterricht zu Hause
1 Privatunterricht zu Hause ist speziellen Situationen vorbehalten, namentlich bei Krankheit und Therapie.
2 Die Bedingungen sind in den Weisungen des Departements betreffend Privatunterricht zu Hause festgelegt. *
10 Finanzielle Beteiligung
Art. 27 * …
Art. 27a * Schulbesuch ausserhalb der Wohngemeinde – Grundsätze
1 Der Schüler besucht die öffentliche Schule seiner Wohngemeinde. Die
Gemeinden können aber mit der Zustimmung der Dienststelle untereinander
Vereinbarungen treffen, die von dieser Regel abweichen.
2 Sämtliche Gesuche zur Einschulung ausserhalb der Wohngemeinde behandelt die Dienststelle nach Einholen der Vormeinung des Schulinspektors,
welcher die Vormeinung der entsprechenden Gemeinden beantragt und die
Eltern anhört.
3 Bei Wohnsitzwechsel während des Schuljahres kann der Schulinspektor
dem Schüler erlauben, das Schuljahr mit der Klasse zu beenden, mit der er
es begonnen hat.
4 Der Besuch einer Schule ausserhalb des Kantons sowie der Empfang von
Schülern, die aus einem anderen Kanton stammen, werden in interkantonalen Vereinbarungen geregelt.
5 Das Departement erlässt Weisungen in diesem Zusammenhang.
Art. 27b * Schulbesuch ausserhalb der Wohngemeinde – Finanzierung
1 Die Schulgemeinde kann bei der Wohnsitzgemeinde des externen Schülers einen finanziellen Beitrag einfordern, der pro Schuljahr 2'400 Franken
für die Primarstufe und 4'000 Franken für die Sekundarstufe I beträgt.
2 Die gesetzlichen Vertreter, die einen Wechsel des Schulortes beantragen,
sind für die Organisation und Finanzierung der Transporte des Kindes verantwortlich. Wird ein Wechsel des Schulortes auferlegt, so gehen die Transportkosten zulasten der Wohnsitzgemeinde des Schülers.
11 Verschiedenes
Art. 28
Einschulungsort
1 Teilen sich getrennt lebende Eltern das Sorgerecht für ihr Kind, müssen sie
der Schuldirektion den aktuellsten Entscheid der zuständigen Behörde
betreffend Wohnort des Kindes vorlegen.
Art. 29
Schutz der Persönlichkeit und Datenschutz
1 Im Rahmen der Schule ist der Schüler in seiner Privatsphäre geschützt.
2 Jede Aufnahme von mündlichen, schriftlichen oder gefilmten Daten durch
Dritte, welche nicht Teil der Schule sind, müssen vorgängig durch die Schuldirektion und den/die gesetzlichen Vertreter bewilligt werden.
3 Ohne Zustimmung der Schuldirektion und der Dienststelle dürfen Lehrpersonen keine Schülerdaten herausgeben.
4 Die Schule hält sich in allen Fällen an die gesetzlichen Bestimmungen
betreffend Datenschutz.
12 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 30
Anwendung
1 Das Departement ist mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung beauftragt.
Art. 31
Streitigkeiten
1 Gegen jeden Entscheid in Anwendung der vorliegenden Verordnung kann
innert 30 Tagen Einsprache bei der Verfügungsinstanz eingereicht werden. *
2 Gegen den Einspracheentscheid kann Beschwerde an den Staatsrat innert
30 Tagen eingereicht werden.
3 Das Beschwerdeverfahren wird im Gesetz über das Verwaltungsverfahren
und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 geregelt.
Art. 32
Inkrafttreten
1 Die vorliegende Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
11.02.2015 01.08.2015 Erlass Erstfassung BO/Abl. 8/2015
04.03.2020 01.08.2020 Art. 3 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-025
04.03.2020 01.08.2020 Art. 3 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-025
04.03.2020 01.08.2020 Art. 3 Abs. 3, c) geändert RO/AGS 2020-025
04.03.2020 01.08.2020 Art. 3 Abs. 7 geändert RO/AGS 2020-025
04.03.2020 01.08.2020 Art. 4 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-025
04.03.2020 01.08.2020 Art. 6 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-025
04.03.2020 01.08.2020 Art. 7 aufgehoben RO/AGS 2020-025
04.03.2020 01.08.2020 Art. 9 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-025
04.03.2020 01.08.2020 Art. 9 Abs. 3 geändert RO/AGS 2020-025
04.03.2020 01.08.2020 Art. 12 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 2020-025
04.03.2020 01.08.2020 Art. 12 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-025
04.03.2020 01.08.2020 Art. 14 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-025
04.03.2020 01.08.2020 Art. 14 Abs. 5 eingefügt RO/AGS 2020-025
04.03.2020 01.08.2020 Art. 15 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-025
04.03.2020 01.08.2020 Art. 20 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-025
04.03.2020 01.08.2020 Art. 21 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-025
04.03.2020 01.08.2020 Art. 21 Abs. 4 geändert RO/AGS 2020-025
04.03.2020 01.08.2020 Art. 26 Abs. 2 eingefügt RO/AGS 2020-025
04.03.2020 01.08.2020 Art. 27 aufgehoben RO/AGS 2020-025
04.03.2020 01.08.2020 Art. 27a eingefügt RO/AGS 2020-025
04.03.2020 01.08.2020 Art. 27b eingefügt RO/AGS 2020-025
05.07.2021 01.08.2021 Art. 31 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-100
03.07.2024 01.09.2023 Art. 14 Abs. 4 geändert RO/AGS 2024-080
03.07.2024 01.09.2023 Art. 14 Abs. 5 geändert RO/AGS 2024-080
03.07.2024 01.09.2023 Art. 14 Abs. 6 eingefügt RO/AGS 2024-080
03.07.2024 01.09.2023 Art. 14 Abs. 7 eingefügt RO/AGS 2024-080
03.07.2024 01.09.2023 Art. 14 Abs. 8 eingefügt RO/AGS 2024-080
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 11.02.2015 01.08.2015 Erstfassung BO/Abl. 8/2015
Art. 3 Abs. 1 04.03.2020 01.08.2020 geändert RO/AGS 2020-025
Art. 3 Abs. 2 04.03.2020 01.08.2020 geändert RO/AGS 2020-025
Art. 3 Abs. 3, c) 04.03.2020 01.08.2020 geändert RO/AGS 2020-025
Art. 3 Abs. 7 04.03.2020 01.08.2020 geändert RO/AGS 2020-025
Art. 4 Abs. 1 04.03.2020 01.08.2020 geändert RO/AGS 2020-025
Art. 6 Abs. 2 04.03.2020 01.08.2020 geändert RO/AGS 2020-025
Art. 7 04.03.2020 01.08.2020 aufgehoben RO/AGS 2020-025
Art. 9 Abs. 2 04.03.2020 01.08.2020 geändert RO/AGS 2020-025
Art. 9 Abs. 3 04.03.2020 01.08.2020 geändert RO/AGS 2020-025
Art. 12 Abs. 1, a) 04.03.2020 01.08.2020 geändert RO/AGS 2020-025
Art. 12 Abs. 2 04.03.2020 01.08.2020 geändert RO/AGS 2020-025
Art. 14 Abs. 2 04.03.2020 01.08.2020 geändert RO/AGS 2020-025
Art. 14 Abs. 4 03.07.2024 01.09.2023 geändert RO/AGS 2024-080
Art. 14 Abs. 5 04.03.2020 01.08.2020 eingefügt RO/AGS 2020-025
Art. 14 Abs. 5 03.07.2024 01.09.2023 geändert RO/AGS 2024-080
Art. 14 Abs. 6 03.07.2024 01.09.2023 eingefügt RO/AGS 2024-080
Art. 14 Abs. 7 03.07.2024 01.09.2023 eingefügt RO/AGS 2024-080
Art. 14 Abs. 8 03.07.2024 01.09.2023 eingefügt RO/AGS 2024-080
Art. 15 Abs. 1 04.03.2020 01.08.2020 geändert RO/AGS 2020-025
Art. 20 Abs. 1 04.03.2020 01.08.2020 geändert RO/AGS 2020-025
Art. 21 Abs. 1 04.03.2020 01.08.2020 geändert RO/AGS 2020-025
Art. 21 Abs. 4 04.03.2020 01.08.2020 geändert RO/AGS 2020-025
Art. 26 Abs. 2 04.03.2020 01.08.2020 eingefügt RO/AGS 2020-025
Art. 27 04.03.2020 01.08.2020 aufgehoben RO/AGS 2020-025
Art. 27a 04.03.2020 01.08.2020 eingefügt RO/AGS 2020-025
Art. 27b 04.03.2020 01.08.2020 eingefügt RO/AGS 2020-025
Art. 31 Abs. 1 05.07.2021 01.08.2021 geändert RO/AGS 2021-100