Art. 1
Zuständigkeiten 1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht, das Departement Bau und Volkswirtschaft die Aufsicht über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen3) aus. Das Departement kann Weisungen erteilen. * 2 Das Amt für Umwelt ist die Fachstelle und vollzieht die gemäss Bundesgesetzgebung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen den kantonalen Vollzugsbehörden obliegenden Befugnisse und Aufgaben, soweit keine anderen Zuständigkeiten festgelegt sind4). Es kann andere Fachstellen beiziehen. * 3 Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen die gemeinsame Erfüllung oder die Übertragung von Vollzugsaufgaben vereinbaren. 1) KV (bGS 111.1) 2) Chemikaliengesetz (ChemG; (SR 813.1) 3) ChemG und die darauf gestützten bundesrätlichen V, insbesondere die Chemikalienverordnung (ChemV; SR 813.11), die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV; SR 814.81) und die Biozidprodukteverordnung (VBPB; SR 813.12) sowie die Departementsverordnungen des EDI und des UVEK 4) Der Vollzug von Art. 20 ChemRRV obliegt dem Departement Bau und Volkswirtschaft (vgl. Art. 54 und 62 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG; bGS 814.0). * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses Lf. Nr. / Abl. 918 1 813.22 Ausserrhodische Gesetzessammlung