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Reglement über die Zusatzleistungen der Stadt Luzern zur Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenrente

Luzern (city) · 5.1.1.1.1 · regulation

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Contents: 17 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeines
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELG).5
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10 III. Städtische Zusatzleistung
  11. Art. 11
  12. Art. 12 Seite 5/7
  13. Art. 13
  14. Art. 14 IV. Verfahren
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17

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17 provisions

Art. 1 I. Allgemeines

Grundsatz Die Stadt Luzern gewährt ihren Einwohnerinnen und Einwohnern zu den Leistungen der AHV/IV des Bundes und der Ergänzungsleistungen des Kantons nach Massgabe dieses Reglementes eine städtische Zusatzleistung.

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Art. 2

1 Zweck Die städtische Zusatzleistung bezweckt, den Lebensbedarf mindestbemittelter Rentenbezügerinnen und -bezüger, die im eigenen Haushalt oder in einem Heim leben, möglichst abzudecken.

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Art. 3

2 II. Anspruchsvoraussetzungen 1. Persönliche Anspruchsvoraussetzungen

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Art. 4

3 Bezügerinnen und Bezüger von Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenrenten 1 Anspruch auf eine städtische Zusatzleistung haben Einzelpersonen und Ehepaare, die zum Bezug einer AHV- oder IV-Rente des Bundes berechtigt sind. 2 Leben die Eheleute getrennt oder lebt ein Ehegatte dauernd oder für längere Zeit in einem Heim oder in einer Heilanstalt, gelten die Bestimmungen der Art. 1 und 1a der Bundesverordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/ IV (ELV). 1 Fassung gemäss Änderung vom 22. November 2007, in Kraft seit 1. Februar 2008. 2 Aufgehoben durch Änderung vom 22. November 2007, in Kraft seit 1. Februar 2008. 3 Fassung gemäss Änderung vom 22. November 2007, in Kraft seit 1. Februar 2008. Seite 3/7 2. Sachliche Anspruchsvoraussetzungen

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Art. 5

4 Wohnsitz 1 Anspruch auf eine städtische Zusatzleistung hat, wer seit mindestens drei Jahren gesetzlichen Wohnsitz in der Stadt Luzern hat und so lange kontrollamtlich gemeldet ist. 2 Für Ausländerinnen und Ausländer sowie Flüchtlinge und Staatenlose gelten zudem die Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes

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Art. 6 über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELG).5

Vermögens- und Einkommensgrenze 1 Anspruch auf eine städtische Zusatzleistung hat, wer die vom Stadtrat festgesetzte Vermögensgrenze nicht übersteigt. 2 Für die Festlegung der Einkommensgrenze gilt grundsätzlich Art. 2 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELG).6 Der Grenzbetrag kann vom Stadtrat zur besseren Abdeckung der Lebenskosten erhöht werden.

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Art. 7

Anrechenbares Einkommen 1 Das anrechenbare Einkommen berechnet sich grundsätzlich nach Art. 3 und 4 des ELG,7 zuzüglich allfälliger kantonaler Ergänzungsleistungen. 2 Die Abzüge entsprechen grundsätzlich dem Gesetz über kantonale Ergänzungsleistungen zur AHV/IV 8. 3 Für weitergehende Abzüge zum Vorteil der Bezügerinnen und Bezüger kann der Stadtrat eine Sonderregelung treffen, wobei insbesondere die von der Ergänzungsleistung nicht anrechenbaren Miet- und Nebenkosten bis zu einem Betrag, der vom Stadtrat festgelegt wird, abzugsberechtigt sind. 4 Fassung gemäss Änderung vom 30. November 1995, in Kraft seit 1. März 1996. 5 Art. 5 gemäss ELG vom 6. Oktober 2006 6 Art. 9, 10 und 11 gemäss ELG vom 6. Oktober 2006 7 Art. 10 und 11 gemäss ELG vom 6. Oktober 2006 8 SRL Nr. 881 Seite 4/7 3. Änderung der Anspruchsvoraussetzungen

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Art. 8

9 Amtliche Überprüfung und Meldepflicht 1 Der einmal festgestellte Anspruch auf eine städtische Zusatzleistung bleibt bestehen, solange die anspruchsbegründenden Voraussetzungen gemäss Art. 5 ff. erfüllt sind. 2 Die Anspruchsvoraussetzungen werden von Amtes wegen alle vier Jahre überprüft. 3 Die Empfängerinnen und Empfänger der städtischen Zusatzleistung oder deren Vertreter sind verpflichtet, jede Änderung in den persönlichen oder finanziellen Verhältnissen, die zur Einstellung oder Herabsetzung der städtischen Zusatzleistung führen kann, unverzüglich zu melden.

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Art. 9

Verzicht 1 Die Empfängerin oder der Empfänger der städtischen Zusatzleistungen kann jederzeit auf die Leistungen verzichten. 2 Der Verzicht ist widerrufbar, doch besteht bis und mit dem Quartal, in welchem der Widerruf erfolgt, kein Nachbezugsrecht.

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Art. 10 III. Städtische Zusatzleistung

Leistung 1 Die Differenz zwischen der Einkommensgrenze nach Art. 6 und dem anrechenbaren Einkommen nach Art. 7 ergibt die Höhe der städtischen Zusatzleistung. 2 Resultiert eine städtische Zusatzleistung von weniger als Fr. 60.– im Jahr, wird eine jährliche Mindestleistung von Fr. 60.– ausgerichtet.

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Art. 11

Reduktion Die städtische Zusatzleistung wird für Teilrentnerinnen und Teilrentner nach Massgabe ihres Rentenanteils reduziert. 9 Fassung gemäss Änderung vom 30. November 1995, in Kraft seit 1. März 1996.

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Art. 12 Seite 5/7

10 Auszahlung 1 Die Auszahlung erfolgt periodisch in vierteljährlichen Raten. Die erste Rate wird für die gesamte Periode ausgerichtet, in der das Gesuch gestellt wurde. 2 Bei einem Heimaufenthalt erfolgt die Auszahlung monatlich.

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Art. 13

Widerrechtlicher Bezug der städtischen Zusatzleistung 1 Städtische Zusatzleistungen, die aufgrund unrichtiger Angaben oder Unterlassung der Meldung nach Art. 8 Abs. 3 erfolgten, sind von den Bezügerinnen und Bezügern oder ihren Erben zurückzuerstatten. 2 Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.

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Art. 14 IV. Verfahren

11 Gesuch Das Gesuch um eine städtische Zusatzleistung wird schriftlich oder mündlich bei der Dienstabteilung Sozialversicherungen gestellt.

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Art. 15

Überprüfung und Beweismittel 1 Die Anspruchsvoraussetzungen werden von Amtes wegen überprüft. 2 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ist zur Vorlage aller erforderlichen Unterlagen und zur Erteilung sämtlicher Auskünfte verpflichtet, die der Überprüfung der Anspruchsberechtigung dienen.

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Art. 16

Entscheid 1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat Anspruch auf einen schriftlichen Entscheid. 2 Der Entscheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung. Art. 17 12 10–11 Fassung gemäss Änderung vom 22. November 2007, in Kraft seit 1. Februar 2008. 12 Aufgehoben durch Änderung vom 22. November 2007, in Kraft seit 1. Februar 2008. Seite 6/7 Art. 18 13 Vollzug Die Dienstabteilung Sozialversicherungen vollzieht dieses Reglement. V. Schlussbestimmungen Art. 19 Öffentliche Bekanntmachung Auf die städtischen Zusatzleistungen wird durch öffentliche Bekanntmachung aufmerksam gemacht. Art. 20 14 Inkrafttreten Der Stadtrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens und veröffentlicht das Reglement im Kantonsblatt. Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung über die Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenbeihilfe der Stadt Luzern vom 25. Oktober 1979 ist aufgehoben. Luzern, 18. September 1986 Namens des Grossen Stadtrates Rudolf Meier Ratspräsident Kurt Zihlmann Stadtschreiber-Stellvertreter 13 Fassung gemäss Änderung vom 22. November 2007, in Kraft seit 1. Februar 2008. 14 Auf den 1. Januar 1987 in Kraft gesetzt (StB 2036 vom 10. Dezember 1986); veröffentlicht im Kantonsblatt vom 20. Dezember 1986. Seite 7/7 Tabelle der Änderungen des Reglements über die Zusatzleistungen der Stadt Luzern zur Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenrente vom 18. September 1986 Nr. B+A / StB Datum Kantonsblatt Seite Geänderte Stellen Art der Änderung Inkrafttreten 1. 30.11.95 9.12.95 3494 f. Art. 5, Art. 8, Art. 12, Art. 14, Art. 17 f. geändert 1.3.96 2. 44/2007 22.11.07 1.12.07

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Art. 17

Anpassung des Reglements an die sprachliche Gleichbehandlung von Mann und Frau, Art. 2, Art. 4, Art. 12, Art. 14, Art. 18 aufgehoben geändert 1.2.08

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