Art. 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung umschreibt den Anspruch auf besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen nach den Art. 3quater bis 3septies des Gesetzes.
Liechtenstein · 831.303 · ordinance
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Diese Verordnung umschreibt den Anspruch auf besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen nach den Art. 3quater bis 3septies des Gesetzes.
Aufgehoben
1) Als Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 3quater des Gesetzes gelten Gebrechen, die bei vollendeter Geburt bestehen. Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich. 2) Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang 1 aufgeführt.
1) Der Anspruch beginnt grundsätzlich mit der Einleitung von besonderen medizinischen Massnahmen im Sinne des Gesetzes, frühestens jedoch nach vollendeter Geburt. Präzisierungen hinsichtlich des Anspruchsbeginns sind bei den einzelnen Geburtsgebrechen in der Liste im Anhang 1 bezeichnet. 2) Wird die Behandlung eines Geburtsgebrechens nur übernommen, weil eine im Anhang 1 festgelegte Therapie notwendig ist, beginnt der Anspruch mit der Einleitung dieser Massnahme; er umfasst alle medizinischen Massnahmen, die in der Folge zur Behandlung des Geburtsgebrechens notwendig sind.
Der Anspruch auf Behandlung eines Geburtsgebrechens erlischt auch dann bei der in Art. 3quater Abs. 1 des Gesetzes festgelegten Altersgrenze, selbst wenn eine vor diesem Zeitpunkt begonnene Massnahme fortgeführt wird. Ausnahmen im Sinne von Art. 3quater Abs. 3 des Gesetzes, bei denen auch Leistungen nach Erreichen der Altersgrenze ausgerichtet werden können, sind bei den einzelnen Geburtsgebrechen in der Liste im Anhang 1 bezeichnet.
Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben.
1) Bei Anstaltspflege werden für die Zeit, während welcher der Aufenthalt vorwiegend der Durchführung von besonderen medizinischen Eingliederungsmassnahmen dient, auch Vorkehren übernommen, die zur Behandlung des Leidens an sich gehören. 2) Dient der Aufenthalt in einer Kranken- oder Kuranstalt gleichzeitig der Durchführung besonderer medizinischer Eingliederungsmassnahmen und Massnahmen im Sinne der Invalidenversicherung, so werden die Kosten für Unterkunft und Verpflegung übernommen, wenn die besondere medizinische Massnahme in einer Heilanstalt durchgeführt werden muss.
Aufgehoben
Aufgehoben
1) Bei der Durchführung medizinischer Massnahmen im Sinne von Art. 3quater des Gesetzes werden die Analysen, Arzneimittel und pharmazeutischen Spezialitäten übernommen, sofern diese nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den Eingliederungserfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben. 2) Soweit es die Durchführung der auf Behandlung von Geburtsgebrechen gerichteten Massnahmen erfordert, werden die Kosten der im Anhang 2 genannten diätetischen Nährmittel übernommen.
Hilfsmittel, die im Zusammenhang mit der Durchführung medizinischer Massnahmen im Sinne von Art. 3quater des Gesetzes geleistet werden, sind in der Liste im Anhang 3 aufgeführt. Die im Gesetz über die Invalidenversicherung sowie in der Verordnung zum Gesetz über die Invalidenversicherung (insbesondere Art. 25 Abs. 2) enthaltenen Regelungen zu den Hilfsmitteln sind sinngemäss anwendbar.
Ergänzend zu den besonderen medizinischen Eingliederungsmassnahmen wird zum Ausgleich eines allfälligen Einkommensverlusts ein Taggeld ausgerichtet. Zur Feststellung des Anspruchs und des Betrages des Taggelds finden die Regelungen der Invalidenversicherung sinngemäss Anwendung. Dieses Taggeld gilt, obwohl es nicht auf Kosten der Invalidenversicherung ausgerichtet wird, ebenfalls als Taggeld im Sinne von Art. 1quater Bst. c des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
Soweit diese Verordnung für besondere medizinische Massnahmen keine ausdrückliche Regelung enthält, finden die diesbezüglichen Vorschriften der Invalidenversicherung sinngemäss Anwendung. Dies gilt insbesondere auch für die Ausrichtung von Spesenersatz.
Es werden aufgehoben: a) Verordnung vom 9. September 1986 über Geburtsgebrechen, LGBl. 1986 Nr. 91; b) Verordnung vom 16. Januar 1990 betreffend die Abänderung der Verordnung über Geburtsgebrechen, LGBl. 1990 Nr. 11; c) Verordnung vom 30. November 1993 betreffend die Abänderung der Verordnung über Geburtsgebrechen, LGBl. 1993 Nr. 103; d) Verordnung vom 23. Mai 1995 betreffend die Abänderung der Verordnung über Geburtsgebrechen, LGBl. 1995 Nr. 150; e) Verordnung vom 19. Dezember 1995 betreffend die Abänderung der Verordnung über Geburtsgebrechen, LGBl. 1996 Nr. 8; f) Verordnung vom 16. Dezember 1997 betreffend die Abänderung der Verordnung über Geburtsgebrechen, LGBl. 1997 Nr. 217; g) Verordnung vom 6. Oktober 1998 betreffend die Abänderung der Verordnung über Geburtsgebrechen, LGBl. 1998 Nr. 164; h) Verordnung vom 28. September 1999 betreffend die Abänderung der Verordnung über Geburtsgebrechen, LGBl. 1999 Nr. 187; i) Verordnung vom 9. September 1986 über diätetische Nährmittel in der Invalidenversicherung, LGBl. 1986 Nr. 92; k) Verordnung vom 7. November 1989 betreffend die Abänderung der Verordnung über diätetische Nährmittel in der Invalidenversicherung, LGBl. 1989 Nr. 68.
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2001 in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef