§ 1
Grundsatz
1 Die Grundbuchämter und Notariate erheben nach Massgabe dieses Gesetzes Beurkundungs-, Grundbuch-, Notariats- und Kanzleigebühren, die auch als Gemengsteuern ausgestaltet sein können. Ausserdem werden Auslagen in Rechnung gestellt. *
§ 2 * Begriffe
1 Kanzleigebühren können für Aufwand wie Auszüge, Vertragsvorbereitungen, Auskünfte oder Beratungen in Rechnung gestellt werden, soweit keine Beurkundungs-,
Grundbuch- oder Notariatsgebühren zu entrichten sind.
2 Auslagen umfassen insbesondere Kosten für Registerauszüge, Expertisen, Übersetzungen oder Zeugenentschädigungen.
§ 3 * Haftung
1 Für Gebühren und Auslagen haften die Beteiligten solidarisch.
§ 4 * Überschreitung des Gebührenrahmens
1 In begründeten Fällen kann der festgesetzte Gebührenrahmen überschritten werden.
§ 13
Verzicht auf Gebührenerhebung
1 In folgenden Fällen wird keine Handänderungsgebühr erhoben:
1. * ...;
2. Bodenverbesserungen gemäss Meliorationsgesetz1);
3. Tauschgeschäfte zur Arrondierung oder Strukturverbesserung landwirtschaftlicher Heimwesen, soweit keine Aufgelder bezahlt werden.
2 Vom Kanton werden keine Gebühren erhoben.
§ 14 * Gebührenansätze
1 Für die öffentliche Beurkundung von Verträgen über Rechte an Grundstücken wird
1 ‰ des Vertragswertes, mindestens Fr. 100, höchstens Fr. 5'000, erhoben.
2 Für grundbuchamtliche Verrichtungen werden Gebühren wie folgt erhoben:
1. buchliche und ausserbuchliche Eigentumsänderungen, soweit dieses Gesetz
keine Ausnahme vorsieht: 4 ‰, mindestens Fr. 100, höchstens Fr. 20'000;
2. * ...;
2a. Umwandlung der Rechtsform bei juristischen Personen: ½ ‰, mindestens
Fr. 100, höchstens Fr. 1'000;
3. Eintrag des Eigentums infolge Erbganges: 1 ‰, mindestens Fr. 100, höchstens
Fr. 2'000;
4. Handänderungen unter Ehegatten und Eigentumsübertragung infolge güterrechtlicher Auseinandersetzung: 1 ‰ des übertragenen Anteils, mindestens
Fr. 100, höchstens Fr. 2'000;
5. Umwandlung von Gesamteigentum in Miteigentum oder umgekehrt ohne Veränderung des Personenbestandes: ½ ‰ vom Vertragswert, mindestens
Fr. 100, höchstens Fr. 2'500;
1) RB 913.2
632.1 GGG
6. Aufhebung von Miteigentum ohne Veränderung des Personenbestandes und
ohne Wertverschiebung: ½ ‰ vom Vertragswert, mindestens Fr. 100, höchstens Fr. 2'500;
7. Umwandlung der Art des dem Gesamteigentum zugrundeliegenden
Gemeinschaftsverhältnisses bei unverändertem Personenbestand: ¼ ‰ vom
Vertragswert, mindestens Fr. 100, höchstens Fr. 1'250;
8. Begründung von Stockwerkeigentum: ½ ‰ vom Wert des Grundstückes nach
Erstellung der Stockwerkeinheiten, mindestens Fr. 100, höchstens Fr. 2'500;
9. Aufhebung von Stockwerkeigentum: ¼ ‰ vom Wert des Grundstückes, mindestens Fr. 100, höchstens Fr. 1'250;
10. Aufnahme eines selbständigen oder dauernden Rechtes: ½ ‰ vom Wert des
Rechtes, mindestens Fr. 100, höchstens Fr. 2'500; der Wert entspricht dem
zwanzigfachen Betrag der jährlich wiederkehrenden Gegenleistung;
11. Eintragung eines Grundpfandrechtes oder einer Pfandrechtserhöhung: 1½ ‰
der Pfandsumme, mindestens Fr. 100, höchstens Fr. 10'000; der Wert gleichzeitig zu löschender oder zu reduzierender Pfandrechte auf demselben Grundstück ist von der Pfandsumme abzuziehen;
12. Umwandlung einer Grundpfandverschreibung in einen Schuldbrief oder umgekehrt: ¼ ‰ der Pfandsumme, mindestens Fr. 100, höchstens Fr. 1'250;
13. Umwandlung eines Inhaberschuldbriefes in einen Namenschuldbrief oder umgekehrt: ¼ ‰ der Pfandsumme, mindestens Fr. 100, höchstens Fr. 1'250;
14. Umwandlung einer Maximalhypothek in eine Kapitalhypothek oder umgekehrt: ¼ ‰ der Pfandsumme, mindestens Fr. 100, höchstens Fr. 1'250;
15. Eintragung einer Dienstbarkeit oder Grundlast: 2 ‰ vom Wert des Rechtes,
mindestens Fr. 100, höchstens Fr. 4'000; der Wert entspricht dem zwanzigfachen Betrag der jährlich wiederkehrenden Gegenleistung;
16. Vormerkung von Kaufs- und Rückkaufsrechten: 1 ‰ vom Vertrags- oder
Steuerwert, mindestens Fr. 100, höchstens Fr. 5'000;
17. Vormerkung von Vorkaufsrechten: ½ ‰ vom Vertrags- oder Steuerwert, mindestens Fr. 100, höchstens Fr. 1'000;
18. Vormerkung von Miet- oder Pachtverhältnissen: 3 ‰ vom Jahreszins, mindestens Fr. 100, höchstens Fr. 1'000;
19. Vormerkung des Rückfallsrechtes bei Schenkungen: ½ ‰ vom Steuerwert,
mindestens Fr. 100, höchstens Fr. 1'000;
20. Anmerkung von Zugehör: ¼ ‰ vom Zugehörwert, mindestens Fr. 100, höchstens Fr. 500;
21. * ...;
22. Baulandumlegung: 1 ‰, mindestens Fr. 500, höchstens Fr. 5'000.
3 Der Regierungsrat regelt die Gebühren für weitere, nicht ausdrücklich aufgeführte
grundbuchamtliche Verrichtungen. Diese dürfen Fr. 1'500 je Geschäft nicht überschreiten. Der Regierungsrat legt Stundenansätze fest.
GGG 632.1
3. Notariatsgeschäfte
§ 15 * …
§ 16 * Öffentliche Beurkundungen *
1 Für öffentliche Beurkundungen werden Gebühren von mindestens Fr. 200 bis
höchstens Fr. 10'000 pro Geschäft erhoben. *
2 Die Gebühren werden innerhalb dieses Rahmens nach Arbeits- und Zeitaufwand
sowie nach der Bedeutung des Geschäfts bemessen. *
3 Ist mit dem Geschäft eine besondere Verantwortung verbunden, können die Gebühren angemessen erhöht werden. *
§ 17 * Kassengeschäfte
1 Für Kassengeschäfte und die Aufbewahrung von Wertsachen wird eine Gebühr von
1 ‰ des Wertes erhoben, mindestens Fr. 200, höchstens Fr. 2'000. *
§ 18 * Erbschaften
1 Für die Aufnahme von öffentlichen Inventaren wird eine Gebühr nach Zeitaufwand
im Rahmen von Fr. 1'000 bis Fr. 10'000 erhoben. *
2 Für die Aufnahme von amtlichen Inventaren wird eine Gebühr nach Zeitaufwand
im Rahmen von Fr. 500 bis Fr. 5'000 erhoben. *
3 Für die Durchführung von Erbteilungen, amtlichen Teilungen und amtlichen Liquidationen werden Gebühren von mindestens Fr. 2'000 bis höchstens Fr. 40'000 wie
folgt erhoben:
- 1 % der Nachlassaktiven, jedoch
- mindestens Fr. 200 bis höchstens Fr. 400 pro aufgewendeter Stunde. *
4 Für Erbschaftsverwaltungen werden Gebühren von mindestens Fr. 1'000 bis höchstens Fr. 20'000 wie folgt erhoben:
- 0.5 % der Nachlassaktiven, jedoch
- mindestens Fr. 200 bis höchstens Fr. 400 pro aufgewendeter Stunde. *
5 Für die einfache Mitwirkung bei der Teilung, für einfache Teilungsvorschläge, für
einfache Erbschaftsverwaltungen sowie für Siegelungen der Erbschaft werden Gebühren nach dem Zeitaufwand im Rahmen von Fr. 500 bis Fr. 5'000 erhoben. *
§ 18a * Versteigerungen
1 Für die Durchführung von Versteigerungen wird eine Gebühr nach Zeitaufwand im
Rahmen von Fr. 1'000 bis Fr. 10'000 erhoben. *
632.1 GGG
§ 19 Weitere Notariatsgeschäfte
1 Der Regierungsrat legt die Gebühren für weitere Notariatsgeschäfte fest. Diese dürfen Fr. 2'000 je Geschäft nicht überschreiten. *
2 Er legt Stundenansätze fest.
4. Straf- und Schlussbestimmungen
§ 20 Gebührenhinterziehung
1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. bewirkt, dass eine Gebührenerhebung ganz oder teilweise zu Unrecht unterbleibt;
2. einen ungerechtfertigten Gebührenerlass erwirkt.
2 Die Busse entspricht in der Regel der hinterzogenen Gebühr. Sie kann bei leichtem
Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das
Dreifache erhöht werden.
§ 21 Aufhebung bisherigen Rechtes
1 § 14 bis § 27 der Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der kantonalen
Verwaltungsbehörden vom 16. Dezember 19921) werden aufgehoben.
§ 22 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt
in Kraft2).
1) RB 631.1
2) In Kraft gesetzt auf den 1. April 1997.
GGG 632.1
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 20.11.1996 01.04.1997 Erstfassung ABl. 48/1996
§ 1 Abs. 1 28.08.2002 01.01.2003 geändert 36/2002
§ 2 28.08.2002 01.01.2003 geändert 36/2002
§ 3 28.08.2002 01.01.2003 geändert 36/2002
§ 4 28.08.2002 01.01.2003 geändert 36/2002
§ 9 28.08.2002 01.01.2003 geändert 36/2002
§ 10 28.08.2002 01.01.2003 geändert 36/2002
§ 10 Abs. 2 22.04.2015 01.01.2016 geändert 18/2015
§ 13 Abs. 1, 1. 28.08.2002 01.01.2003 aufgehoben 36/2002
§ 14 28.08.2002 01.01.2003 geändert 36/2002
§ 14 Abs. 2, 2. 28.08.2002 01.01.2003 aufgehoben 36/2002
§ 14 Abs. 2, 21. 28.08.2002 01.01.2003 aufgehoben 36/2002
§ 15 22.04.2015 01.01.2016 aufgehoben 18/2015
§ 15 Abs. 2 28.08.2002 01.01.2003 geändert 36/2002
§ 16 28.08.2002 01.01.2003 geändert 36/2002
§ 16 22.04.2015 01.01.2016 Titel geändert 18/2015
§ 16 Abs. 1 22.04.2015 01.01.2016 geändert 18/2015
§ 16 Abs. 1, 1. 22.04.2015 01.01.2016 aufgehoben 18/2015
§ 16 Abs. 1, 2. 22.04.2015 01.01.2016 aufgehoben 18/2015
§ 16 Abs. 1, 3. 22.04.2015 01.01.2016 aufgehoben 18/2015
§ 16 Abs. 1, 4. 22.04.2015 01.01.2016 aufgehoben 18/2015
§ 16 Abs. 2 22.04.2015 01.01.2016 geändert 18/2015
§ 16 Abs. 3 22.04.2015 01.01.2016 eingefügt 18/2015
§ 17 28.08.2002 01.01.2003 geändert 36/2002
§ 17 Abs. 1 22.04.2015 01.01.2016 geändert 18/2015
§ 18 28.08.2002 01.01.2003 geändert 36/2002
§ 18 Abs. 1 22.04.2015 01.01.2016 geändert 18/2015
§ 18 Abs. 2 22.04.2015 01.01.2016 geändert 18/2015
§ 18 Abs. 2, 1. 22.04.2015 01.01.2016 aufgehoben 18/2015
§ 18 Abs. 2, 2. 22.04.2015 01.01.2016 aufgehoben 18/2015
§ 18 Abs. 2, 3. 22.04.2015 01.01.2016 aufgehoben 18/2015
§ 18 Abs. 3 22.04.2015 01.01.2016 geändert 18/2015
§ 18 Abs. 4 22.04.2015 01.01.2016 eingefügt 18/2015
§ 18 Abs. 5 22.04.2015 01.01.2016 eingefügt 18/2015
§ 18a 28.08.2002 01.01.2003 eingefügt 36/2002
§ 18a Abs. 1 22.04.2015 01.01.2016 geändert 18/2015
§ 19 Abs. 1 28.08.2002 01.01.2003 geändert 36/2002