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8 provisions
Art. 1 I. Geltungsbereich
1 Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit der Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus, Graubünden, Schaffhausen, St.Gallen und Thurgau sowie der Eidgenössischen Spielbankenkommission 1) im Bereich der strafrechtlichen
Verfolgung von Widerhandlungen gegen die eidgenössische Spielbankengesetzgebung.
2 Von dieser Vereinbarung ausgenommen ist die strafrechtliche
Verfolgung von Widerhandlungen gegen die eidgenössische Spielbankengesetzgebung in den italienischsprachigen Gebieten des
Kantons Graubünden.
3 Als Widerhandlungen gegen die eidgenössische Spielbankengesetzgebung gelten Verstösse gegen die Art. 55 bis 57 des Bundesgesetzes über Glücksspiele und Spielbanken 2) .
Amtsblatt 2003, S. 165.
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935.502 Vereinbarung Verfolgung Widerhandlungen gegen eidgenössische
Spielbankengesetzgebung
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
Art. 2 II. Organisation, Aufgaben
1 Die ESBK bezeichnet auf Vorschlag des beamtenstellenden Kantons besondere Untersuchungsbeamte 3) . Diese sind für die Durchführung von Strafuntersuchungen wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das SBG in den Vertragskantonen verantwortlich.
Die Wahlvorschläge bedürfen der vorgängigen Genehmigung der
Vertragskantone. Die ESBK gibt den Vertragskantonen in geeigneter Weise bekannt, welche Personen sie als besondere Untersuchungsbeamte eingesetzt hat.
2 Die Ernennung weiterer Beamter aus anderen Vertragskantonen
bleibt vorbehalten. Für das Wahlverfahren gilt Absatz 1 analog.
3 Die besonderen Untersuchungsbeamten unterstehen den personalrechtlichen Bestimmungen des beamtenstellenden Kantons. Die
Stellvertretung wird durch einen Mitarbeiter des ESBK-Sekretariats
wahrgenommen.
4 Erfordert die Strafuntersuchung besondere Erfahrungen oder
Kenntnisse, insbesondere weil Delikte internationale oder interkantonale Verflechtungen aufweisen, kann die Untersuchung in gegenseitiger Absprache dem Sekretariat der ESBK übertragen werden.
Art. 3
Die besonderen Untersuchungsbeamten handeln als Organe des
Bundes und wenden die Bestimmungen des Bundesgesetzes über
das Verwaltungsstrafrecht 4) an.
Art. 4
1 Die kantonalen Strafverfolgungsbehörden leiten Anzeigen wegen
Verdacht auf Widerhandlung gegen das SBG an die besonderen
Untersuchungsbeamten bzw. deren Stellvertreter weiter. Diese leiten selbständig ein Verfahren ein und erstatten gleichzeitig Meldung an die ESBK.
2 Die ESBK kann bei Verdacht auf Widerhandlung gegen das SBG
den besonderen Untersuchungsbeamten bzw. dessen Stellvertreter
mit der Durchführung der Untersuchung beauftragen.
Art. 5
1 Die besonderen Untersuchungsbeamten führen die Untersuchung
bis zu deren Abschluss und übermitteln die Akten mit dem
Schlussprotokoll gemäss Art. 61 VStrR an die ESBK. Sie können
Vereinbarung Verfolgung Widerhandlungen gegen eidgenössische 935.502
Spielbankengesetzgebung
Schaffhauser Rechtsbuch 1997 3
Antrag auf Einstellung des Verfahrens oder auf Bestrafung stellen
und sich zum Strafmass äussern.
2 Die besonderen Untersuchungsbeamten bestrafen in Anwendung
von Art. 65 VStrR das erstmalige illegale Glücksspiel auf öffentlicher Strasse im abgekürzten Verfahren in der Regel mit einer Busse von Fr. 500.--. Der Strafbescheid im abgekürzten Verfahren ergeht ohne Spruchgebühr.
3 Die besonderen Untersuchungsbeamten beschlagnahmen die
Vermögenswerte aus dem illegalen Glücksspiel zu Handen der
ESBK.
Art. 6
1 Die besonderen Untersuchungsbeamten stehen im Rahmen ihrer
Untersuchungstätigkeit für die ESBK unter deren Aufsicht.
2 Die ESBK sorgt für Aus- und Weiterbildung der besonderen Untersuchungsbeamten im Rahmen ihres Tätigkeitsbereichs und erlässt einheitliche Regelungen bezüglich Erfassung und Verbuchung
der Arbeitszeit.
Art. 7 III. Kosten
1 Die Kosten der Strafverfolgung im Bereich der Spielbanken und
Glücksspiele trägt der Bund. Die Partnerkantone haben keine Beiträge zu entrichten.
2 Die Kantone bestimmen das zu benutzende Informatiksystem. Die
ESBK entrichtet den Kantonen pauschal Fr. 12'000.-- pro Arbeitsplatz als Ersatz der einmaligen finanziellen Aufwendungen für die
Einrichtung der Arbeitsplätze der besonderen Untersuchungsbeamten.
3 Die ESBK entschädigt den Kantonen für die Tätigkeit der besonderen Untersuchungsbeamten Fr. 150.-- pro Arbeitsstunde.
4 Für Sekretariatsarbeit sowie Infrastruktur bezahlt die ESBK einen
Zuschlag von 20 Prozent der finanziellen Aufwendungen für die Tätigkeit der besonderen Untersuchungsbeamten exklusive Barauslagen gemäss Absatz 6.
5 Die Spesenentschädigung richtet sich nach Bundesrecht und wird
der ESBK in Rechnung gestellt.
6 Die Auslagen der Strafuntersuchungsverfahren, insbesondere für
Übersetzungen, Dolmetscher, Zeugen, Gutachten und wissenschaftliche Arbeiten, werden nach Aufwand vergütet. Kosten für po-
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Spielbankengesetzgebung
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
lizeiliche Hilfeleistung ausserhalb des Anwendungsbereichs von
Art. 19 und 20 VStrR werden von der ESBK beglichen.
7 Die Kosten der fachlichen Aus- und Weiterbildung der besonderen Untersuchungsbeamten übernimmt die ESBK.
Art. 8 IV. Inkrafttreten, Kündigung
1 Diese Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung durch alle Vertragskantone sowie durch die ESBK in Kraft.
2 Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei per Mitte eines
Kalenderjahres auf Ende des nächsten Jahres gekündigt werden.
3 Mit der Kündigung durch die ESBK fällt die Vereinbarung als Ganzes dahin. Mit der Kündigung durch einen Vertragskantons wird die
Vereinbarung für den betreffenden Kanton unwirksam. Die verbleibenden Vertragspartner können sich neu organisieren.
4 Im Zeitpunkt der Kündigung hängige Untersuchungen werden zu
Ende geführt.
Fussnoten:
1) Nachfolgend ESBK.
2) SR 935.52; abgekürzt SBG.
3) Die in dieser Vereinbarung im Sinn der generischen Bedeutung verwendeten männlichen Formen gelten für beide Geschlechter.
4) SR 313.0; abgekürzt VStrR.
In Kraft getreten am 18. November 2002.