15 provisions
§ 1 A.I.1. Persönliche Zugehörigkeit
1 Personen, die sich bei Beibehaltung ihres Wohnsitzes in einem anderen Kanton oder im Ausland lediglich zum Besuch einer Lehranstalt oder zur Pflege in einer Heilstätte im Kanton aufhalten, begrün -
den keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt.
2 Bevormundete Personen haben ihren steuerrechtlichen Wohnsitz am Sitz der zuständigen Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde (KESB). *
§ 2 A.I.2. Wirtschaftliche Zugehörigkeit
1 Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens oder ein freier Beruf ganz oder teilweise ausgeübt wird.
2 Als Betriebsstätte gelten insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Geschäftsstellen, Verkaufsstellen, Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen sowie Bau- oder Montagestellen von mindestens 12 Monaten Dauer.
3 Als Betriebsstätte gilt auch die ständige Vertretung im Kanton durch eine Person, die mit oder ohne
fester Geschäftseinrichtung für ein im Ausland ansässiges Unternehmen tätig ist, die eine Vollmacht
besitzt in dessen Namen Verträge abzuschliessen, die diese Vollmacht gewöhnlich in der Schweiz ausübt und die ihre Tätigkeit nicht auf den Einkauf von Gütern und Waren für das vertretene Unternehmen beschränkt.
4 Die Bestimmungen und Grundsätze des Bundesrechts zur Vermeidung der interkantonalen und internationalen Doppelbesteuerung bleiben vorbehalten.
1) SG 640.100.
2) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsbuchstaben oder -ziffern.
A.II. Ehegatten und eingetragene Partnerinnen und Partner *
A.II.1. Rechtliche und tatsächliche Trennung der Ehe und eingetragenen Partnerschaft *
§ 3
1 Eine Ehe gilt als rechtlich getrennt, wenn sie gerichtlich getrennt oder geschieden ist.
2 Eine Ehe gilt als tatsächlich getrennt, wenn der gemeinsame Haushalt aufgehoben ist, zwischen den
Ehegatten keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Unterhalt besteht, eine allfällige
Unterstützung des einen Ehegatten durch den anderen nur in ziffernmässig bestimmten oder bestimmbaren Beträgen geleistet wird und die Ehegatten nicht mehr an der ehelichen Gemeinschaft festhalten. *
3 Diese und alle weiteren Bestimmungen dieser Verordnung über die Ehegatten gelten sinngemäss für
die eingetragenen Partnerinnen und Partner. *
§ 4 A.II.2. Getrennter Wohnsitz der Ehegatten bei ungetrennter Ehe
1 Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, hat jedoch nur ein Ehegatte seinen
steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton, während der andere Ehegatte in einem anderen Kanton wohnt,
so richtet sich die Steuerpflicht des im Kanton wohnhaften Ehegatten nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zur Vermeidung der interkantonalen Doppelbesteuerung.
2 Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, hat jedoch nur ein Ehegatte seinen
steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton, während der andere Ehegatte im Ausland wohnt, so ist der im
Kanton wohnhafte Ehegatte für sein gesamtes Einkommen und Vermögen steuerpflichtig; vorbehalten
bleiben die Einschränkungen durch § 6 Abs. 1 StG oder durch ein Doppelbesteuerungsabkommen.
3 Für den Steuersatz ist, unter Anwendung der Tarife und Abzüge für Verheiratete, jeweils das gesamte
eheliche Einkommen und Vermögen massgeblich.
§ 5 A.II.3. Haftung der Ehegatten
1 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften für die Gesamtsteuer der
ehelichen Gemeinschaft anteilmässig im Verhältnis ihres eigenen Einkommens und Vermögens zum
gesamten Einkommen und Vermögen der Gemeinschaft.
2 Eine anteilmässige Aufteilung der Gesamtsteuer (Steuerteilung) wird auf Antrag oder bei Zahlungsunfähigkeit eines Ehegatten mittels Verfügung vorgenommen. Die Aufteilung findet erst nach
Rechtskräftigwerden der die Gesamtsteuer festsetzenden Veranlagung statt. Sie ist nur zulässig für
nicht oder nicht vollständig bezahlte Steuerforderungen.
§ 6 A.II.4. Einkommen und Vermögen minderjähriger Kinder
1 … *
§ 7 A.III. Besteuerung nach dem Aufwand
1 … *
2 … *
B. Die Einkommenssteuer
B.I. Einkünfte
B.I.1. Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit
§ 8 * …
§ 9 * …
B.I.2. Geschäftsvermögen
§ 10
1 Die Zugehörigkeit zum Geschäfts- oder zum Privatvermögen beurteilt sich aufgrund der Gesamtheit
der tatsächlichen Verhältnisse.
2 Zum Geschäftsvermögen gehören alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen
Erwerbstätigkeit dienen. Eine Zerlegung des Wertes von gemischt genutzten Gütern in Geschäfts- und
in Privatvermögen findet nicht statt.
3 Ändert die Zweckbestimmung eines Vermögenswertes, so ist es von dem einen in den andern Vermögensbereich zu überführen, sofern die Änderung der Nutzungsart als dauernd zu erachten ist. Änderungen der Nutzungsart über mehr als fünf Jahre gelten in der Regel als dauernd.
4 Bei Steuernachfolge infolge Erbschaft gilt die im Zeitpunkt des Erbgangs geltende Zuteilung des
Vermögens auch für die Erben und Erbinnen. Kommt es bei den Erben und Erbinnen nach dem Erbgang zu einer Änderung der Vermögensnutzung, so ist das ererbte Vermögen in den anderen Vermögensbereich zu überführen.
5 Bei Personengesellschaften, die ein Unternehmen betreiben, bilden die Vermögenswerte, die zivilrechtlich zum Eigentum oder Vermögen der Gesellschaft gehören, stets Geschäftsvermögen.
B.I.3. Unternehmensumstrukturierungen
§ 11 *
B.I.4. Einkünfte aus beweglichem Privatvermögen
§ 12 a) Grundsatz
1 Als Einkünfte aus beweglichem Vermögen gelten alle Vermögenserträge, die der steuerpflichtigen
Person namentlich durch Zahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung zufliessen und die keine Rückzahlungen bestehender Kapitalguthaben oder Kapitalanteile bilden.
2 Die Einkünfte aus beweglichem Vermögen werden dem Einkommen der Steuerperiode zugerechnet,
in der sie fällig werden.
§ 13 b) Obligationen
1 Bei Obligationen ohne überwiegende Einmalverzinsung sind die in Form periodischer Zinsen erzielten Einkünfte bei ihrer Fälligkeit steuerbar. Die in Form einmaliger Entschädigungen (Emissionsdisagio, Rückzahlungsagio) erzielten Einkünfte sind im Zeitpunkt der Rückzahlung der Obligation als Einkommen steuerbar. Nicht steuerbar ist der vom Erwerber oder von der Erwerberin bei Veräusserung
der Obligation bezahlte Preis für die noch nicht fälligen Zinsen (Marchzinsen).
2 Bei Obligationen mit überwiegender oder ausschliesslicher Einmalverzinsung (globalverzinsliche
Obligationen, Diskontobligationen) ist der Differenzbetrag zwischen dem Gestehungspreis und dem
Veräusserungspreis oder Rückzahlungsbetrag im Zeitpunkt der Veräusserung oder Rückzahlung der
Obligation als Einkommen steuerbar. Allfällige periodische Zinsen sind im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit
steuerbar.
§ 14 * c) Beteiligungen
§ 15 * d) Einkünfte aus kollektiven Kapitalanlagen
1 Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, die ihre Erträgnisse laufend ausschütten, sind
beim Anteilsinhaber oder bei der Anteilsinhaberin im Zeitpunkt ihrer Ausschüttung steuerbar.
2 Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, die ihre Erträgnisse zurückbehalten, sind beim
Anteilsinhaber oder bei der Anteilsinhaberin im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und Verbuchung beim Anlagefonds steuerbar.
3 Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, die aus der Veräusserung von beweglichem
Vermögen des Anlagefonds erzielt werden, sind, soweit die Anteile zum Privatvermögen des Anteilsinhabers oder der Anteilsinhaberin gehören, steuerfrei.
4 Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, die sich aus Erträgen aus dem unbeweglichen
Vermögen von kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz ergeben, sind beim Anlagefonds
oder der Anlagegesellschaft steuerbar (§ 58 Abs. 2 StG).
I.5. Eigenmietwert
§ 16
1 Der Eigenmietwert für selbstgenutzte Wohnliegenschaften (Einfamilienhäuser und Stockwerkeigentumswohnungen) berechnet sich durch Multiplikation des Vermögenssteuerwerts der Liegenschaft mit
dem Eigenmietwertsatz. Der Eigenmietwertsatz besteht aus dem Referenzzinssatz für Hypotheken gemäss Art. 12a der Bundesverordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen vom
9. Mai 1990 bei Beginn der Steuerperiode und einem Zuschlag von 1,75 Prozent; er beträgt höchstens
4,5 Prozent. *
2 Der Eigenmietwert der selbstgenutzten Wohnung im eigenen Mehrfamilienhaus richtet sich nach den
Mietzinsen, die die steuerpflichtige Person von ihren Mietern und Mieterinnen für vergleichbare Wohnungen fordert. Fehlen vergleichbare Wohnungen, ist der Eigenmietwert verhältnismässig zu ermitteln.
B.I.6. Unterhaltsbeiträge
§ 17
1 Als Unterhaltsbeiträge, die ein geschiedener oder getrenntlebender Ehegatte für sich oder die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält, gelten die tatsächlich erhaltenen
laufenden Leistungen.
2 Als Unterhaltsbeiträge steuerbar sind auch die Leistungen aus Alimentenbevorschussung im Sinne
von Art. 131 und 293 ZGB.
3 Kapitalabfindungen, die der Abgeltung von Unterhaltsansprüchen dienen, sind nicht steuerbar.
B.I.7. Unterstützungen
§ 18
1 Steuerfreie Unterstützungen sind unentgeltliche Leistungen, die zur Bestreitung des notwendigen
Lebensunterhalts gewährt werden.
B.II. Ermittlung des Reineinkommens
B.II.1. Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit *
§ 19 a) Grundsatz
1 Als steuerlich abziehbare Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit gelten Aufwendungen,
die für die Erzielung des Einkommens erforderlich sind und in einem direkten ursächlichen Zusammenhang dazu stehen. Wird kein Erwerbseinkommen erzielt, ist ein Abzug für Berufskosten ausge -
schlossen. *
2 Berufskosten sind in der Steuerperiode abziehbar, in der sie bezahlt werden. *
3 Aufwendungen, welche der oder die Arbeitgebende oder eine Drittperson übernimmt, sind nicht abziehbar.
4 Aufwendungen für den Unterhalt der steuerpflichtigen Person und ihrer Familie (Lebenshaltungskosten), namentlich auch der durch die berufliche Stellung bedingte Privataufwand (Standesauslagen),
sind nicht abziehbar.
5 Abzüge für Berufskosten stehen jedem Ehegatten entsprechend seiner beruflichen Tätigkeit zu. *
6 Art, Ursache und Höhe der geltend gemachten Aufwendungen sind von der steuerpflichtigen Person
mittels geeigneter Belege nachzuweisen.
§ 20 b) Spesenvergütungen
1 Spesenvergütungen des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin, die ihrer Höhe nach tatsächlich angefallene berufliche Auslagen entschädigen, sind nicht steuerbar.
2 Als Spesenvergütungen bezeichnete Entschädigungen des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin sind
im Umfang, in dem sie die tatsächlich angefallenen beruflichen Auslagen der steuerpflichtigen Person
übersteigen und der Deckung privater Lebenshaltungskosten für Verpflegung, Auto, Bekleidung usw.
dienen, als steuerbares Einkommen aufzurechnen.
3 Spesenvergütungen sind im Lohnausweis zu bescheinigen.
§ 21 * c) Berufsunkostenpauschalen
§ 22 d) Fahrkosten
1 Abziehbar sind die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen der Wohn- und der Arbeitsstätte bis
maximal 3'000 Franken. *
2 Bei Benützung eines privaten Fahrzeugs sind als notwendige Kosten die Auslagen abziehbar, die bei
Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel anfallen würden.
3 Steht kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung oder ist dessen Benützung wegen grosser Ent -
fernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder aus anderen Gründen objektiv nicht zumutbar, so können die Kosten des privaten Fahrzeugs gemäss den Pauschalansätzen der Verordnung über den Abzug
von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer abgezogen werden.
4 … *
§ 22a * dbis) Fahrkosten bei der unentgeltlichen privaten Nutzung von Geschäftsfahrzeugen
1 Nutzt die steuerpflichtige Person ein Geschäftsfahrzeug unentgeltlich für Fahrten zwischen Wohn-
und Arbeitsstätte sowie für weitere private Zwecke, so kann anstelle der Abrechnung über die tatsächlichen Kosten der privaten Nutzung und des Fahrkostenabzugs nach § 22 eine pauschale Fahrkostenberechnung vorgenommen werden.
2 Bei der pauschalen Fahrkostenberechnung gelten 0,9 Prozent des Kaufpreises des Fahrzeugs als monatliches Einkommen aus dieser Nutzung.
§ 23 e) Verpflegungskosten
1 Abziehbar sind die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung:
a) wenn die steuerpflichtige Person wegen grosser Entfernung zwischen Wohn- und
Arbeitsstätte oder wegen kurzer Essenspause eine Hauptmahlzeit nicht zu Hause einnehmen kann;
b) bei durchgehender Schicht- oder Nachtarbeit.
2 Der Abzug entspricht den Pauschalansätzen gemäss der Bundesverordnung über den Abzug von
Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer. Ein Abzug höherer
Kosten ist ausgeschlossen. *
3 Nur der halbe Abzug ist zulässig, wenn die Verpflegung vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin
verbilligt wird (Beiträge in bar, Abgabe von Gutscheinen usw.) oder wenn sie in einer Kantine, einem
Personalrestaurant oder einer Gaststätte des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin eingenommen werden kann.
4 Kein Abzug ist mangels Mehrkosten zulässig, wenn der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin bei der
Bewertung von Naturalbezügen die von den Steuerbehörden festgelegten Ansätze unterschreitet oder
wenn sich die steuerpflichtige Person zu Preisen verpflegen kann, die unter diesen Bewertungsansätzen liegen.
5 Der Schichtarbeit ist die gestaffelte (unregelmässige) Arbeitszeit gleichgestellt, sofern beide Hauptmahlzeiten nicht zur üblichen Zeit zu Hause eingenommen werden können.
§ 24 f) Arbeitszimmer
1 Abziehbar sind die Kosten für die berufliche Benützung eines eigenen Arbeitszimmers, sofern am
Arbeitsplatz keine Möglichkeit besteht, die Berufsarbeit zu erledigen, für die Berufsarbeit ein beson -
deres Arbeitszimmer eingerichtet ist und dieses Zimmer überwiegend und regelmässig für einen we -
sentlichen Teil der Berufsarbeit benützt wird.
2 Die Kosten des Arbeitszimmers berechnen sich nach der Formel: Mietzins (ohne Nebenkosten) bzw.
Eigenmietwert geteilt durch Anzahl Zimmer (inkl. Mansarden).
3 Befindet sich das Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung, sind drei Viertel der nach der Formel er -
rechneten Kosten abziehbar, befindet es sich ausserhalb der Wohnstätte, sind die gesamten Kosten abziehbar.
§ 25 * …
§ 26 h) Auswärtiger Wochenaufenthalt
1 Abziehbar sind die notwendigen Mehrkosten für den auswärtigen Wochenaufenthalt. Sie bestehen
aus den Kosten der auswärtigen Unterkunft, den Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung sowie den
Fahrkosten.
2 Als notwendige Mehrkosten für die auswärtige Unterkunft sind die ortsüblichen Auslagen für ein
Zimmer, ein Studio oder eine Einzimmerwohnung abziehbar.
3 Für den Abzug der notwendigen Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung gilt § 23 sinngemäss. *
4 Als notwendige Fahrkosten sind abziehbar die Kosten der Heimkehr an den steuerlichen Wohnsitz
sowie die Fahrkosten zwischen auswärtiger Unterkunft und Arbeitsstätte gemäss § 22.
§ 27 i) Beiträge an Berufsverbände
1 Abziehbar sind die statutarischen Mitgliederbeiträge an Berufsverbände, sofern die Mitgliedschaft
mit der Erwerbstätigkeit in Zusammenhang steht.
§ 28 j) Andere Berufskosten 3)
1 Abziehbar sind auch die übrigen für die Berufsausübung notwendigen Berufskosten wie die Ausla -
gen für von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber verlangte Berufswerkzeuge und Berufsinstrumente, Fachliteratur und Berufskleider (Mehrauslagen für besonderen Kleiderverschleiss). *
2 Für Anschaffungen, die einen längerzeitigen Wert haben, wie Fachliteratur, Berufswerkzeug, Berufsinstrumente und Berufskleidung, ist nur die Hälfte der Anschaffungskosten abziehbar.
§ 29 * k) Gelegentlicher Nebenerwerb
B.II.2. Abzüge bei selbständiger Erwerbstätigkeit
§ 30 a) Abschreibungen
1 Für Wertverminderungen von Aktiven des Geschäftsvermögens sind Abschreibungen zulässig, soweit sie buchmässig oder bei Fehlen einer nach kaufmännischen Art geführten Buchhaltung in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind.
2 Die Abschreibungen werden in der Regel nach dem tatsächlichen Wert der einzelnen Vermögensteile
berechnet oder nach ihrer voraussichtlichen Gebrauchsdauer angemessen verteilt. Massgeblich sind
die Abschreibungssätze gemäss den Richtlinien der Eidgenössischen Steuerverwaltung über die
Abschreibung des Anlagevermögens geschäftlicher und landwirtschaftlicher Betriebe; der Nachweis
höheren Abschreibungsbedarfs bleibt vorbehalten.
3 Für bewegliche Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens, die innert kürzeren Zeiträumen erneuerungsbedürftig sind, wie Mobiliar, Apparate, Maschinen und Fahrzeuge, sind weitergehende
Abschreibungen nach den Richtlinien der Kantonalen Steuerverwaltung zulässig.
4 Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten höher bewertet wurden, können nur
so weit vorgenommen werden, als Höherbewertungen handelsrechtlich zulässig waren und die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung gemäss § 30 Abs. 1 StG verrechenbar gewesen wären. *
§ 31 b) Arbeitgeberbeiträge an die berufliche Vorsorge
1 Die Arbeitgeberbeiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2) zugunsten des eigenen Personals sind
als geschäftsmässig begründeter Aufwand abziehbar.
2 Als geschäftsmässig begründeter Aufwand abziehbar sind im Ausmass des statutarisch oder reglementarisch vorgesehenen Arbeitgeberanteils auch die Beiträge an eine Einrichtung der beruflichen
Vorsorge, die die selbständigerwerbende Person für sich selbst oder für den im Betrieb mitarbeitenden
Ehegatten leistet. Nicht der Gewinn- und Verlustrechnung als Aufwand belastet werden darf der statutarisch oder reglementarisch vorgesehene Arbeitnehmeranteil; beschäftigt die selbständige Person kein
Personal, so gilt die Hälfte der zu leistenden Beiträge als Arbeitnehmeranteil.
3 Nicht der Gewinn- und Verlustrechnung als geschäftsmässig begründeter Aufwand belastet werden
dürfen die Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a), die die selbständigerwerbende Person
für sich oder für den im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten leistet.
B.II.3. Abzüge vom Ertrag des beweglichen Privatvermögens
§ 32
1 Abziehbar sind die tatsächlichen Kosten der durch Dritte besorgten Verwaltung des beweglichen
Vermögens.
2 Als Verwaltung gelten die Handlungen, die mit der Erzielung von Vermögensertrag in unmittelbarem
Zusammenhang stehen.
3 Die Kosten, die der Vermögensanlage oder Vermögensumschichtung dienen, sind nicht abziehbar.
3) Titel j in der Fassung des RRB vom 22. 3. 2011 (wirksam seit 27. 3. 2011).
4 Kapitalverluste auf dem beweglichen Privatvermögen sind nicht mit steuerbarem Einkommen verrechenbar.
B.II.4. Abzüge vom Ertrag des unbeweglichen Vermögens
§ 33 a) Grundsatz
1 Bei vermieteten, verpachteten oder selbstgenutzten Grundstücken können die nachgewiesenen Unterhaltskosten, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden.
2 Bei Grundstücken des Privatvermögens sind die Liegenschaftskosten, vorbehältlich § 36c, in der
Steuerperiode abziehbar, in der sie bezahlt werden. Bei Grundstücken des Geschäftsvermögens richtet
sich die zeitliche Zuteilung der Liegenschaftskosten nach der von der steuerpflichtigen Person für ihre
Buchhaltung gewählten Verbuchungsmethode (Verbuchung im Zeitpunkt der Rechnungsstellung oder
der Zahlung); ein Wechsel der Methode ist zulässig, soweit sachliche Gründe dafür bestehen. *
§ 34 b) Abziehbare Liegenschaftskosten
1 Zu den Unterhaltskosten gehören insbesondere:
a) die Auslagen für Reparaturen und Renovationen, die keine wertvermehrenden Aufwendungen darstellen;
b) die Einlagen in den Reparatur- oder Erneuerungsfonds von Stockwerkeigentumsgemeinschaften, sofern diese Mittel nur zur Bestreitung von Unterhaltskosten für die
Gemeinschaftsanlagen verwendet werden;
c) die Betriebskosten, wie die wiederkehrenden Liegenschaftsabgaben oder die vom Vermieter oder der Vermieterin selber übernommenen, nicht auf den Mieter oder die Mieterin überwälzten Kosten für Wasser, Gas, Strom, Heizung, Warmwasseraufbereitung, Beleuchtung, Abwasser- und Abfallentsorgung, Hauswart, gemeinschaftlich genutzte Räume und Anlagen usw.
2 Zu den Versicherungsprämien gehören die Sachversicherungsprämien für die Liegenschaft (Brand-,
Wasserschaden-, Glas- und Haftpflichtversicherung usw.).
3 Zu den Kosten der Verwaltung gehören insbesondere die Auslagen für Porti, Telefon, Inserate, Formulare und Betreibungen; ferner die tatsächlichen Entschädigungen an Liegenschaftsverwalter oder -
verwalterin, nicht hingegen die kalkulatorischen Kosten für die eigene Arbeit des Hauseigentümers
oder der Hauseigentümerin.
§ 35 c) Nicht abziehbare Liegenschaftskosten
1 Nicht abziehbar sind die Aufwendungen für die Anschaffung oder Wertvermehrung eines Grundstücks (Anlagekosten) sowie die Lebenshaltungskosten. Zu den nicht abziehbaren Kosten gehören insbesondere:
a) *
b) die einmaligen Beiträge des Grundeigentümers oder der Grundeigentümerin wie die
Strassenanwänderbeiträge oder die erstmaligen Anschlussgebühren für Kanalisation,
Wasser, Gas, Strom usw.;
c) bei Liegenschaften des Privatvermögens die Kosten für Wasser, Gas, Strom, Heizung,
Warmwasseraufbereitung, Beleuchtung, Abwasser- und Abfallentsorgung, vorbehältlich
derjenigen, die der Vermieter oder die Vermieterin selber übernimmt (§ 34 Abs. 1 lit. c).
§ 36 d) Massnahmen für das Energiesparen und für den Umwelt- und Denkmalschutz
1 Wie Unterhaltskosten abziehbar sind, soweit sie nicht subventioniert werden, die wertvermehrenden
Aufwendungen für Massnahmen, welche:
a) zur rationellen Energieverwendung oder zur Nutzung erneuerbarer Energien beitragen
und die sich auf den Ersatz von veralteten oder auf die erstmalige Anbringung von neuen
Bauteilen oder Installationen in bestehenden Gebäuden beziehen, soweit sie bei der direkten Bundessteuer 4) in Abzug gebracht werden können;
b) der Erfüllung gesetzlicher oder behördlich veranlasster Umwelt oder Denkmalschutzvorschriften dienen.
§ 36a * e) Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau
1 Als abziehbare Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau gelten die Kosten der Demontage
von Installationen, des Abbruchs des vorbestehenden Gebäudes sowie des Abtransports und der Entsorgung des Bauabfalls.
2 Nicht abziehbar sind insbesondere die Kosten von Altlastensanierungen des Bodens und von Geländeverschiebungen, Rodungen, Planierungsarbeiten sowie Aushubarbeiten im Hinblick auf den Ersatzneubau.
3 Die steuerpflichtige Person hat der zuständigen Steuerbehörde die abziehbaren Kosten, gegliedert
nach Demontage-, Abbruch-, Abtransport- und Entsorgungskosten, in einer separaten Abrechnung
auszuweisen.
4 Rückbaukosten sind nur insoweit abziehbar, als der Ersatzneubau durch dieselbe steuerpflichtige Person vorgenommen wird.
§ 36b * f) Ersatzneubau
1 Als Ersatzneubau gilt ein Bau, der nach Abschluss des Rückbaus eines Wohngebäudes oder eines gemischt genutzten Gebäudes innert angemessener Frist auf dem gleichen Grundstück errichtet wird und
eine gleichartige Nutzung aufweist.
§ 36c * g) Auf die beiden nachfolgenden Steuerperioden übertragbare Kosten
1 Können die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienenden Investitionskosten oder die Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau im Jahr der angefallenen Aufwendungen nicht vollständig steuerlich berücksichtigt werden, so können die verbleibenden Kosten auf die folgende Steuerperiode übertragen werden.
2 Können die übertragenen Kosten auch in dieser Steuerperiode nicht vollständig steuerlich berücksichtigt werden, so können die verbleibenden Kosten auf die folgende Steuerperiode übertragen werden.
3 Der Übertrag erfolgt, sofern das Reineinkommen negativ ist.
4 Werden Kosten auf eine folgende Steuerperiode übertragen, so kann auch in dieser Steuerperiode
kein Pauschalabzug geltend gemacht werden.
5 Erfolgt nach Vornahme des Ersatzneubaus ein Wohnsitzwechsel innerhalb der Schweiz oder eine
Eigentumsübertragung der Liegenschaft, so behält die steuerpflichtige Person das Recht, die verbleibenden übertragbaren Kosten abzuziehen. Dies gilt auch bei Wegzug ins Ausland, wenn die Liegen -
schaft im Eigentum der steuerpflichtigen Person verbleibt.
4) § 36 lit. a: Art. 1 der Verordnung des Schweizerischen Bundesrates vom 9. März 2018 über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Pri -
vatvermögens, SR 642.116; Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartementes vom 24. August 1992 über die Massnahmen zur rationellen
Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien, SR 642.116.1.
§ 37 h) Liegenschaftskostenpauschale *
1 Für Liegenschaften des Privatvermögens, nicht jedoch für Liegenschaften des Geschäftsvermögens,
kann die steuerpflichtige Person anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien sowie der den Unter -
haltskosten gleichgestellten Aufwendungen gemäss §§ 36 und 36a Abs. 1 einen Pauschalabzug geltend machen. Dieser Pauschalabzug beträgt: *
a) wenn das Gebäude zu Beginn der Steuerperiode bis zehn Jahre alt ist, 10 Prozent vom
Mietertrag (ohne Nebenkosten) bzw. Eigenmietwert;
b) wenn das Gebäude in diesem Zeitpunkt älter ist als zehn Jahre, 20 Prozent vom Mietertrag (ohne Nebenkosten) bzw. Eigenmietwert.
2 Die steuerpflichtige Person kann in jeder Steuerperiode und für jede Liegenschaft zwischen dem
Abzug der tatsächlichen Kosten und dem Pauschalabzug wählen (Wechselpauschale).
3 Ein Pauschalabzug ist ausgeschlossen, wenn die Liegenschaft von Dritten vorwiegend geschäftlich
genutzt wird. *
B.II.5. Allgemeine Abzüge
§ 38 a) Schuldzinsen
1 Abziehbar bis zum Höchstbetrag gemäss § 32 Abs. 1 lit. a StG sind die Zinsen für die Beanspruchung fremden Kapitals wie Darlehens-, Obligationen-, Hypothekar- und Kleinkreditzinsen.
2 Nicht abziehbar sind:
a) die kalkulatorischen Zinsen auf dem Eigenkapital des Geschäftsbetriebs;
b) die Ratenzahlungen und Amortisationen zur Tilgung einer Schuld;
c) die Schuldzinsen, die unmittelbar mit der Finanzierung eines Neu oder Umbaus (Baukreditzinsen) und des betreffenden Baulands zusammenhängen, für die Zeit bis zum Bezug
der Liegenschaft;
d) die Baurechtszinsen bei selbstgenutzten Wohnliegenschaften (Einfamilienhäuser und
Eigentumswohnungen).
§ 39 b) Unterhaltsbeiträge
1 Periodische Unterhaltsbeiträge sind in der Steuerperiode abziehbar, in welcher sie tatsächlich bezahlt
werden.
2 Unterhaltsbeiträge an den rechtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten und minderjährige
Kinder, die im gerichtlichen Entscheid oder in der Trennungsvereinbarung nicht getrennt ausgewiesen,
sondern in einem Gesamtbetrag zusammengefasst sind, werden wie folgt aufgeteilt:
Anzahl Kinder Anteil Ehegatte Anteil Kinder
1 2/3 1/3
2 1/2 1/2
3 2/5 3/5
4 und mehr 1/3 2/3
3 Kapitalabfindungen, die der Abgeltung von Unterhaltsansprüchen dienen, sind nicht abziehbar.
§ 40 * c) Krankheits-, unfall- und behinderungsbedingte Kosten
1 Als Krankheits- und Unfallkosten im Sinne von § 33 lit. a StG gelten die Aufwendungen für Massnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der körperlichen oder psychischen Gesundheit, insbesondere die Aufwendungen für ärztliche Behandlung (Honorare, Medikamente usw.), für besondere
Heilmassnahmen (Diäten, Massagen, Bäder usw.), für besondere Pflege (Pflegepersonal, Spital-,
Heim-, Klinik-, ärztlich verordneter Kuraufenthalt usw.) oder für die Anschaffung und den Unterhalt
von Hilfsmitteln (medizinische Apparate, Brillen, Prothesen, Invalidenfahrzeuge usw.). Nicht abziehbar sind Auslagen für medizinisch nicht notwendige Massnahmen, wie Schlankheits- oder Fitnesskuren, Schönheitsbehandlungen, Selbsterfahrungskurse, Lebensberatung und andere ärztlich nicht verordnete Vorkehren.
2 Als behinderungsbedingte Kosten im Sinne von § 32 Abs. 1 lit. h StG gelten die notwendigen, als
kausale Folge einer Behinderung entstehenden Aufwendungen, insbesondere die Kosten für die ambulante Pflege, Betreuung und Begleitung (sog. Assistenzkosten), für Haushalthilfen und Kinderbetreuung, für Aufenthalte in Tagesstrukturen, für Heim- und Entlastungsaufenthalte, für heilpädagogische
Therapien und Rehabilitationsmassnahmen, für den Transport zur Ärztin oder zum Arzt oder zur
Therapie, für Hilfsmittel, Pflegeartikel oder spezielle Kleider, für Anpassungen der Wohnstätte und
für den behinderungsbedingten Besuch des Kindes in einer Privatschule. Nicht abziehbar sind die
Kosten für unentgeltlich erbrachte Pflegeleistungen, für die übliche Verpflegung, für den nicht behinderungsbedingten Aufenthalt in einem Altersheim und für Freizeitfahrten.
3 Abziehbar sind nur die krankheits-, unfall- oder behinderungsbedingten Mehrauslagen. Bei Aufenthalt in einem Pflegeheim oder in einer Heilstätte sind die gewöhnlichen Lebenshaltungskosten für
Verpflegung, Unterkunft und Bekleidung usw. nicht abziehbar.
4 Nur die von der steuerpflichtigen Person selbst zu tragenden und nicht von einer Versicherung oder
einem anderen Leistungsträger übernommenen Kosten sind abziehbar.
5 Art, Höhe und Notwendigkeit der krankheits-, unfall- oder behinderungsbedingten Kosten sind von
der steuerpflichtigen Person mittels geeigneter Belege nachzuweisen. Die Steuerverwaltung kann die
Einreichung ärztlicher Zeugnisse sowie Bescheinigungen der Krankenoder Unfallversicherung über
die Kostenbeteiligung verlangen.
6 Die krankheits-, unfall- oder behinderungsbedingten Kosten sind in der Steuerperiode abziehbar, in
welcher sie bezahlt werden.
B.III. Sozialabzüge
B.III.1. Kinderabzug
§ 41 *
B.III.2. Abzug für Alleinstehende mit Kindern
§ 42 *
1 Der Abzug für alleinstehende Eltern minderjähriger, erwerbsunfähiger oder in Ausbildung stehender
Kinder steht derjenigen Person zu, die mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft am gleichen Wohnsitz lebt, mit ihrem Einkommen und Vermögen (einschliesslich der von ihr versteuerten Kinderalimente) den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreitet und nicht im Konkubinat mit dem anderen Elternteil oder einer andern Person lebt.
B.III.3. Abzug für alleinstehende Rentner und Rentnerinnen
§ 43
1 Der Rentnerabzug steht unverheirateten, geschiedenen, getrenntlebenden oder verwitweten Personen
zu, die das Referenzalter nach Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 erreicht haben. *
2 Der Abzug steht auch alleinstehenden Personen zu, die das Referenzalter nach Art. 21 Abs. 1 AHVG
noch nicht erreicht haben, deren Einkommen jedoch zu mindestens der Hälfte aus Renten der Sozialversicherung (Säule 1), der beruflichen Vorsorge (Säule 2) und der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) besteht. *
B.III.4. Abzug wegen Kinderbetreuung
§ 44 *
B.IV. Zeitliche Grundlagen
B.IV.1. Einreichung des Geschäftsabschlusses
§ 45
1 Selbständigerwerbende haben grundsätzlich in jeder Steuerperiode einen Geschäftsabschluss zu erstellen.
2 Ein Geschäftsabschluss ist ferner einzureichen, wenn die Steuerpflicht kraft persönlicher oder
wirtschaftlicher Zugehörigkeit endet, in jedem Fall aber bei Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit. Wird bei Fortführung der bisherigen Steuerpflicht aufgrund persönlicher oder wirtschaftlicher
Zugehörigkeit Geschäftsvermögen in Privatvermögen, ausländische Betriebe oder Betriebsstätten
überführt, genügt die Einreichung eines Zwischenabschlusses.
3 Beim gänzlichen oder teilweisen Wegfall der Steuerpflicht in der Schweiz oder bei Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit sind alle davon betroffenen, bisher unversteuert gebliebenen stillen Reserven zusammen mit dem Reingewinn des betreffenden Geschäftsjahres zu versteuern.
B.IV.2. Bemessung des Einkommens bei selbständiger Erwerbstätigkeit
§ 46
1 Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bemisst sich nach dem Ergebnis des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres. Das gilt auch bei Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit oder bei neuer Festlegung des Zeitpunktes für den Geschäftsabschluss, wenn das daraus resultierende Geschäftsjahr mehr oder weniger als zwölf Monate umfasst.
2 Das Ergebnis des Geschäftsabschlusses wird in seinem tatsächlichen Umfang für die Bemessung des
für die Steuerperiode massgeblichen Einkommens herangezogen.
3 Bei ganzjähriger Steuerpflicht ist für die Satzbestimmung das Ergebnis des Geschäftsabschlusses ohne Umrechnung heranzuziehen. Bei unterjähriger Steuerpflicht und unterjährigem Geschäftsjahr werden die ordentlichen Gewinne für die Satzbestimmung auf zwölf Monate umgerechnet; die Umrech -
nung erfolgt aufgrund der Dauer der Steuerpflicht. Übersteigt jedoch die Dauer des unterjährigen Geschäftsjahres jene der unterjährigen Steuerpflicht, können die ordentlichen Gewinne für die Satzbestimmung nur aufgrund der Dauer des Geschäftsjahres auf zwölf Monate umgerechnet werden.
4 Die ordentlichen Gewinne eines Geschäftsjahres, das zwölf oder mehr Monate umfasst, werden für
die Satzbestimmung auch bei unterjähriger Steuerpflicht nicht umgerechnet.
5 Die ausserordentlichen Faktoren (namentlich Kapitalgewinne und buchmässig realisierte Wertvermehrungen) werden für die Satzbestimmung nie umgerechnet.
C. Die Vermögenssteuer
C.I. Bewertung des Vermögens
C.I.1. Grundsatz
§ 47
1 Das Vermögen wird grundsätzlich, vorbehältlich besonderer Vorschriften, zum Verkehrswert bewertet.
2 Bei bestrittenen oder gefährdeten Vermögenswerten wird dem Grad der Verlustwahrscheinlichkeit
angemessen Rechnung getragen.
C.I.2. Wertpapiere und Forderungen
§ 48 a) Verkehrswert von Wertpapieren und Forderungen
1 Der Verkehrswert von Wertpapieren und Forderungen wird wie folgt bestimmt:
a) für kotierte Wertpapiere gilt, vorbehältlich lit. b, der Börsenkurs am Bemessungsstichtag;
b) für Wertpapiere, die an einer inländischen Börse kotiert sind, gilt bei Bewertungen auf
das Ende eines Kalenderjahres der in der Kursliste der Eidgenössischen Steuerverwaltung
enthaltene Kurs als Verkehrswert;
c) für nicht kotierte Wertpapiere ist der Verkehrswert nach der von der Schweizerischen
Steuerkonferenz und der Eidgenössischen Steuerverwaltung herausgegebenen «Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer» zu ermitteln; ausserbörsliche Kursnotierungen sind dabei angemessen zu berücksichtigen;
d) für Forderungen und Guthaben gilt der Nominalwert.
2 Sperrfristen auf Mitarbeiterbeteiligungen gemäss § 18b Abs. 1 des Gesetzes werden mit einem Einschlag auf dem Verkehrswert von 30 % berücksichtigt. *
§ 49 b) Ertragswert von Wertpapieren und Forderungen
1 Der Ertragswert von Wertpapieren und Forderungen wird durch Kapitalisierung des Bruttoertrags mit
dem Kapitalisierungssatz gemäss Abs. 3 bestimmt.
2 Der Bruttoertrag entspricht grundsätzlich dem bis zum Bemessungsstichtag erzielten Jahresertrag. *
3 Als Kapitalisierungssatz gilt das Mittel aus dem Zinssatz für Sparhefte der Basler Kantonalbank und
der Rendite für Bundesobligationen per Ende September der Steuerperiode. *
4 Fällt der Bemessungsstichtag nicht auf das Ende eines Kalenderjahres, wird der Ertragswert anhand
der für das Vorjahr anwendbaren Bewertungsfaktoren (Bruttoertrag, Kapitalisierungssatz) bestimmt. *
C.I.3. Grundstücke
§ 50 * a) Vermietete und verpachtete Grundstücke
1 Vermietete und verpachtete Grundstücke des Privat- und des Geschäftsvermögens werden grundsätzlich zum Ertragswert bewertet.
2 Der Ertragswert wird durch Kapitalisierung des Bruttoertrags mit dem Kapitalisierungssatz gemäss
Abs. 4 bestimmt.
3 Der Bruttoertrag entspricht grundsätzlich dem bis zum Bemessungsstichtag erzielten Jahresertrag
(unter Einschluss der dem Eigenbedarf dienenden Nutzungen), ohne Abzug der Unterhalts-, Betriebs-
und Verwaltungskosten sowie der Schuldzinsen und ohne Berücksichtigung der Nebenkosten (wie
Heizung, Warmwasser, Lift, Hauswart usw.). Bei fehlender oder nur teilweiser Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks infolge Renovation oder anderer besonderer Umstände wird der Bewertung der durchschnittliche Jahresertrag der Vorjahre zugrundegelegt, bei Fehlen eines solchen der ordentlicherweise erzielbare Jahresertrag.
4 Der Regierungsrat legt den Kapitalisierungssatz periodisch fest und berücksichtigt dabei den Zinssatz
der Basler Kantonalbank für neue Ersthypotheken auf Wohnbauten per 30. September vor dem Bemessungsstichtag, einen Zuschlag für die üblichen Bewirtschaftungskosten und die Ergebnisse regelmässiger statistischer Verkaufspreiserhebungen. 5)
5 …
6 Fällt der Bemessungsstichtag nicht auf das Ende eines Kalenderjahres, wird der Ertragswert anhand
der für das Vorjahr anwendbaren Bewertungsfaktoren (Bruttoertrag, Kapitalisierungssatz) bestimmt.
7 Bei unterjährigem Grundeigentum wird der erzielte Ertrag auf zwölf Monate umgerechnet.
§ 51 b) Selbstgenutzte Grundstücke
1 Selbstgenutzte Grundstücke des Privat- oder des Geschäftsvermögens werden zum Realwert bewertet. Der Realwert setzt sich zusammen aus dem Gebäudewert und dem Landwert.
2 Als Gebäudewert gilt der (indexierte) Gebäudeversicherungswert unter angemessener Berücksichtigung der zustandsabhängigen Altersentwertung gemäss Gebäudeversicherung. Die Altersentwertung
beträgt maximal 50 Prozent des Gebäudeversicherungswerts. *
3 Der Landwert entspricht dem relativen Landwert. Der relative Landwert leitet sich aus dem absoluten
Landwert gemäss Bodenwertkatalog ab und berücksichtigt die altersabhängige Nutzungsintensität des
Grundstücks durch einen prozentualen Einschlag. Der Bodenwertkatalog enthält die auf den Erhebungen des kantonalen Grundbuch- und Vermessungsamts basierenden absoluten Landwerte. Diese richten sich nach dem Durchschnitt der Immobilienpreise, welche bei vergleichbaren Verhältnissen in der
selben Gegend und Bauzone in den letzten zwei Jahren vor der Bewertung bezahlt wurden. Zum Aus -
gleich von Schwankungen und Spitzenwerten wird auf diesem Mittelwert ein prozentualer Einschlag
gewährt.
4 Liegenschaften, die mehr als 100 Jahre alt sind, die unter Denkmalschutz stehen oder sich in der
Schutz- oder Schonzone befinden oder die ausschliesslich oder teilweise einem Fabrikations- oder
Gewerbebetrieb dienen, werden einer gesonderten Bewertung unterstellt.
§ 52 c) Baurechte
1 Für vermietete Baurechtsliegenschaften wird der Ertragswert durch Kapitalisierung des Bruttoertrags
abzüglich des geschuldeten Baurechtszinses ermittelt.
2 Für selbstgenutzte Baurechtsliegenschaften wird der Realwert allein auf der Basis des Gebäudewertes
bestimmt.
3 Für baurechtbelastete Grundstücke wird der Ertragswert durch Kapitalisierung des vereinnahmten
Baurechtszinses ermittelt.
4 Im Übrigen gelten die §§ 50, 51 und 53 sinngemäss.
§ 52a * d) Land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke 6)
1 Land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke werden zum Ertragswert bewertet.
5) § 50 Abs. 4: Kapitalisierungssätze: Siehe Anhang Ziff. 1.
6) Titel d eingefügt durch RRB vom 11. 11. 2003 (wirksam seit 31. 12. 2003); dadurch wurden die Titel d, e und f zu Titel e, f und g.
§ 53 e) Ungenutzte Grundstücke *
1 Bauland sowie nicht oder nur teilweise genutzte Grundstücke, die zwecks Neuüberbauung oder Weiterverkauf als Bauland gehalten werden, werden zum Verkehrswert bewertet.
2 Kulturland und Waldparzellen, die keinen oder nur einen offensichtlich untersetzten Ertrag abwerfen,
werden zum Verkehrswert bewertet.
3 Als Verkehrswert gilt der absolute Landwert gemäss § 51 Abs. 3.
§ 54 f) Auswärtige Grundstücke *
1 Nicht im Kanton gelegene vermietete oder verpachtete Grundstücke werden gemäss § 50 bewertet.
2 In anderen Kantonen gelegene selbstgenutzte Grundstücke werden unter Anwendung der Umrechnungskoeffizienten gemäss den von der Schweizerischen Steuerkonferenz periodisch herausgegebenen
Kreisschreiben über die Regeln für die Bewertung der Grundstücke bei der interkantonalen Steuerausscheidung bewertet.
3 Ergeben sich, insbesondere bei Bauland, Missverhältnisse zwischen den bezahlten Kaufpreisen und
den auswärtigen Steuerwerten, so sind die auswärtigen Grundstücke nach denjenigen Bestimmungen
zu bewerten, die für im Kanton gelegene Grundstücke anzuwenden sind.
§ 55 g) Zeitpunkt der Bewertung von Grundstücken *
1 Vermietete und verpachtete Grundstücke des Privat- und des Geschäftsvermögens werden grundsätzlich für jede Steuerperiode neu bewertet.
2 Selbstgenutzte Grundstücke des Privat- und des Geschäftsvermögens werden einer allgemeinen Neubewertung unterzogen, wenn sich aufgrund periodisch durchzuführender statistischer Erhebungen
zeigt, dass die Vermögenssteuerwerte in einer erheblichen Zahl von Fällen im Durchschnitt in wesentlichem Ausmass von den tatsächlich erzielbaren Verkehrswerten abweichen.
3 Eine Neufestsetzung des Vermögenssteuerwertes für selbstgenutzte Grundstücke erfolgt beim Abbruch, bei einer Neuerstellung oder bei einer umfassenden Renovation einer Liegenschaft, bei der Umzonung eines Grundstücks oder bei einer Änderung der Nutzungsart. *
C.II. Steuervorauszahlungen und Steuerschulden
§ 56
1 Akontozahlungen für die noch nicht fälligen Steuern der laufenden Steuerperiode (Steuervorauszahlungen) werden nicht zum Vermögen hinzugerechnet.
2 Noch nicht fällige Steuerschulden sind nicht abziehbar.
C.III. Steuerfreies Vermögen
§ 57
1 Zum Hausrat gehören die Gegenstände, die zur üblichen Einrichtung einer Wohnung gehören und
tatsächlich Wohnzwecken dienen, namentlich Möbel, Teppiche, Bilder, Küchen- und Gartengeräte,
Geschirr, Bücher sowie Geräte der Unterhaltungselektronik.
2 Als persönliche Gebrauchsgegenstände gelten die Gegenstände des täglichen Gebrauchs, wie namentlich Kleider, Schmuck, Sportgeräte, Photo- und Filmapparate und Fahrzeuge.
3 Nicht zum Hausrat oder zu den persönlichen Gebrauchsgegenständen zählen Vermögensgegenstände,
deren Wert das gemeinhin Übliche deutlich übersteigt, wie bspw. Schiffe, Luftfahrzeuge, Reitpferde,
Kunst- und andere Sammlungen und dergleichen.
2. Teil: Die Gewinn- und die Kapitalsteuer der juristischen Personen
2.I. Steuerpflicht
2.I.1. Wirtschaftliche Zugehörigkeit
§ 58
1 Die Bestimmungen über die wirtschaftliche Zugehörigkeit natürlicher Personen bei Vorliegen einer
Betriebsstätte (§ 2) gelten sinngemäss auch für die juristischen Personen.
2.I.2. Steuerausscheidung
§ 59 * …
2.I.3. Steuerbefreiung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
§ 60 a) Trägerschaft
1 Einrichtungen in der Rechtsform einer Stiftung oder Genossenschaft sowie Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind, sofern ihre Mittel dem Zwecke der beruflichen Vorsorge dienen, von der Gewinn-
und Kapitalsteuer befreit, nicht jedoch von der Grundstückgewinn- und von der Grundstücksteuer.
2 Von der Gewinn- und Kapitalsteuer befreit sind nur Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz in der Schweiz,
deren Leistungen den Vorsorgenehmern von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz
oder von ihnen nahestehenden Unternehmen dienen.
§ 61 b) Zweck der beruflichen Vorsorge
1 Als zulässige Zwecke der beruflichen Vorsorge gelten:
a) die Deckung der Risiken Alter, Tod und Invalidität;
b) die Ausrichtung von Unterstützungsleistungen an die Vorsorgenehmer und Vorsorgenehmerinnen oder an ihre Hinterlassenen in Notlagen wie bei Krankheit, Unfall, Invalidität
oder Arbeitslosigkeit;
c) die Anlage oder Verwaltung des Vermögens von oder die Leistung von Beiträgen an Ein -
richtungen der beruflichen Vorsorge.
2 Weitere Zwecke sind ausgeschlossen.
3 Massgebend sind die Vorschriften des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 und der dazugehörigen Bundesverordnungen. *
§ 62 c) Vorsorgetätigkeit
1 Die Einkünfte und Vermögenswerte einer Vorsorgeeinrichtung müssen ausschliesslich und unwiderruflich dem Zwecke der beruflichen Vorsorge dienen.
2 Die Vorsorgeeinrichtung hat ihre Tätigkeit sofort nach ihrer Errichtung aufzunehmen und die statutarisch vorgesehenen Zwecke zu erfüllen.
3 Schliesst eine Vorsorgeeinrichtung Versicherungsverträge ab oder tritt sie in solche ein, muss sie sowohl Versicherungsnehmerin als auch Begünstigte sein.
§ 63 * d) Kollektivität der Vorsorge
§ 64 * e) Planmässigkeit und Angemessenheit der Vorsorge
§ 65 * f) Begünstigtenordnung
§ 66 * g) Selbständigerwerbende
2.II. Berechnung des Reingewinns
2.II.1. Gewinnausschüttungen
§ 67
1 Als verdeckte Gewinnausschüttungen im Sinne von § 69 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 StG gelten namentlich:
a) übersetzte Kaufpreise und ähnliche Vergütungen, soweit sie das übersteigen, was einer
unbeteiligten Drittperson hätte bezahlt werden müssen;
b) übersetzte Kapital-, Miet- und Pachtzinsen für der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zur Verfügung gestelltes Kapital oder sonstiges bewegliches und unbewegliches
Vermögen;
c) übersetzte Entschädigungen für Arbeitsleistungen, Reise-, Verpflegungs- und Repräsentationsspesen und dergleichen;
d) Zahlungen für private Auslagen der anteilsberechtigten Personen oder ihnen Nahestehenden, wie bspw. private Auto- und Liegenschaftskosten, Wohnungsmiete, Versicherungen
usw.;
e) die Finanzierung einer dem übrigen Personal nicht gewährten beruflichen Vorsorge und
übersetzte Vorsorgeleistungen;
f) unentgeltlich oder gegen zu geringes Entgelt gewährte Vorteile, welche unbeteiligten
Dritten nicht zu gleichen Bedingungen gewährt worden wären;
g) der Verzicht auf die übliche Gegenleistung bei Gewährung von Darlehen oder anderen
Leistungen.
2 Offene Gewinnausschüttungen sind gemäss § 69 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 StG zum steuerbaren Gewinn
hinzu zu zählen, wenn sie in Missachtung handelsrechtlicher Grundsätze der Erfolgsrechnung als Aufwand belastet worden sind.
2.II.1bis Ermässigte Besteuerung von Gewinnen aus Patenten und vergleichbaren Rechten *
§ 67a *
1 Für die Anwendung von § 69b des Steuergesetzes gilt die Verordnung über die ermässigte Besteuerung von Gewinnen aus Patenten und vergleichbaren Rechten (Patentbox-Verordnung) vom 13. November 2019.
2.II.2 Abschreibungen
§ 68
1 Die Bestimmungen über die Abschreibungen für natürliche Personen (§ 30) gelten sinngemäss auch
für die juristischen Personen.
2.II.3. Unternehmensumstrukturierungen
§ 69 *
2.II.4. Mitgliederbeiträge
§ 70
1 Als Mitgliederbeiträge an Vereine gelten Beiträge der Aktiv- und Passivmitglieder, die statutarisch
festgelegt sind.
2.III. Holdinggesellschaften
2.III.1. Tätigkeit
§ 71 * …
2.III.2. Mindestquoten
§ 72 * …
2.III.3. Besteuerung
§ 73 * …
2.IV. Domizilgesellschaften
2.IV.1. Verwaltungsgesellschaften
§ 74 * …
2.IV.2. Gemischte Gesellschaften
§ 75 * …
2.IV.3. Besteuerung
§ 76 * …
2.IV.4. Steuersatz
§ 77 * …
3. Teil: Die Quellensteuer
3.I. Allgemeine Bestimmungen *
3.I.1. Steuertarife für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
§ 78
1 Folgende Tarifcodes werden bei den nachstehend aufgeführten Personen für den Quellensteuerabzug
angewendet: *
a) * Tarifcode A: bei ledigen, geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden
und verwitweten Personen, die nicht mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben;
b) * Tarifcode B: bei in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Eheleuten, bei
welchen nur der Ehemann oder die Ehefrau erwerbstätig ist;
c) * Tarifcode C: bei in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Eheleuten, bei
welchen beide Eheleute erwerbstätig sind;
d) * Tarifcode D: bei Personen, die Leistungen nach Art. 18 Abs. 3 des Bundesgesetzes über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 erhalten;
1. * …
2. * …
e) * Tarifcode E: bei Personen, die im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach § 38a des
Gesetzes besteuert werden;
f) * Tarifcode G: bei Ersatzeinkünften nach § 79, die nicht über die Arbeitgeberinnen und
Arbeigeber an die quellensteuerpflichtigen Personen ausbezahlt werden;
g) * Tarifcode H: bei ledigen, geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden
und verwitweten Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im
gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten;
h) * Tarifcode L: bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem Abkommen vom 11.August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik
Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen (DBA-D), welche die Voraussetzungen für den Tarifcode A erfüllen;
i) * Tarifcode M: bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die
Voraussetzungen für den Tarifcode B erfüllen;
j) * Tarifcode N: bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die
Voraussetzungen für den Tarifcode C erfüllen;
k) * Tarifcode P: bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die
Voraussetzungen für den Tarifcode H erfüllen;
l) * Tarifcode Q: bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die
Voraussetzungen für den Tarifcode G erfüllen.
1bis Für im Kanton kirchensteuerpflichtige Personen werden die Quellensteuertarife A, B, C und H mit
Kirchensteuer und für nicht kirchensteuerpflichtige Personen ohne Kirchensteuer festgelegt. Die Kirchensteuerpflicht wird in den Tarifbezeichnungen wie folgt abgebildet: Y mit Kirchensteuerpflicht, N
ohne Kirchensteuerpflicht. *
2 Die Steuerverwaltung berechnet innerhalb der Tarifcodes die einzelnen Tarife entsprechend den für
die Einkommenssteuer anwendbaren Abzügen und Tarifen. Für die Satzbestimmung werden die regelmässig fliessenden Einkünfte auf ein Jahr umgerechnet. Die Tarife enthalten nebst dem Quellensteueranteil für die kantonalen Steuern auch den Quellensteueranteil für die direkte Bundessteuer. Die Quellensteuertarife werden jedes Jahr in der Ausgabe «Wegleitung und Tarife zur Quellenbesteuerung» publiziert. *
3 … *
4 … *
5 … *
3.I.2. Fälligkeit und Berechnung *
§ 78a *
1 Der Quellensteuerabzug ist im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig. Die Schuldnerin bzw. der Schuldner der steuerbaren Leistung
muss die Quellensteuer ungeachtet allfälliger Einwände (§ 191 des Gesetzes) oder Lohnpfändungen
abziehen.
2 Für die Berechnung der Quellensteuer gilt § 40 Abs. 3 des Gesetzes sinngemäss.
3.I.2bis. Ersatzeinkünfte *
§ 79
1 Der Quellensteuer unterworfen sind alle Ersatzeinkünfte aus Arbeitsverhältnissen sowie aus Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung. Insbesondere gehören dazu Taggelder, Entschädigungen, Teilrenten und an deren Stelle tretende Kapitalleistungen. *
2 … *
3 … *
3.I.3. … *
§ 80 * …
3.I.4. … *
§ 81 * …
3.I.5. … *
§ 82 * …
3.I.6. … *
3.Ibis. Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz *
3.Ibis.1. Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung *
§ 82a *
1 Eine Person wird nach § 94 Abs. 1 lit. a des Gesetzes nachträglich ordentlich veranlagt, wenn ihr
Bruttoeinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit in einem Steuerjahr mindestens
120‘000 Franken beträgt.
2 Als Bruttoeinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gelten die Einkünfte nach
§ 91 Abs. 2 lit. a und b des Gesetzes.
3 Zweiverdienerehepaare werden nachträglich ordentlich veranlagt, wenn das Bruttoeinkommen von
Ehemann oder Ehefrau in einem Steuerjahr mindestens 120‘000 Franken beträgt.
4 Die nachträgliche ordentliche Veranlagung wird bis zum Ende der Quellensteuerpflicht beibehalten,
und zwar unabhängig davon, ob das Bruttoeinkommen vorübergehend oder dauernd unter den Mindestbetrag von 120‘000 Franken fällt, Eheleute sich scheiden lassen oder sich tatsächlich oder rechtlich trennen.
5 Bei unterjähriger Steuerpflicht richtet sich die Berechnung des Mindestbetrags nach § 40 Abs. 3 des
Gesetzes.
3.Ibis.2. Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag *
§ 82b *
1 Die quellensteuerpflichtige Person kann bei der Steuerverwaltung bis zum 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres schriftlich einen Antrag um Durchführung einer nachträglichen ordentlichen
Veranlagung einreichen. Ein gestellter Antrag kann nicht mehr zurückgezogen werden.
2 Geschiedene sowie tatsächlich oder rechtlich getrennte Eheleute, die nach § 94a des Gesetzes auf Antrag nachträglich ordentlich veranlagt wurden, werden bis zum Ende der Quellensteuerpflicht nachträglich ordentlich veranlagt.
3.Ibis.3. Härtefälle *
§ 82c *
1 Auf Gesuch von quellensteuerpflichtigen Personen, die Unterhaltsbeiträge nach § 32 Abs. 1 lit. c des
Gesetzes leisten und bei denen der Tarifcode A, B, C oder H angewendet wird, kann die Steuerverwaltung zur Milderung von Härtefällen bei der Berechnung der Quellensteuer Kinderabzüge bis höchstens
zur Höhe der Unterhaltsbeiträge berücksichtigen.
2 Wurden Unterhaltsbeiträge bei der Anwendung eines der in Abs. 1 erwähnten Tarifcodes berücksichtigt, so wird die nachträgliche ordentliche Veranlagung nur auf Antrag der quellensteuerpflichtigen
Person durchgeführt. Wird die nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragt, so wird diese bis zum
Ende der Quellensteuerpflicht durchgeführt.
3.Ibis.4. Wechsel zwischen Quellenbesteuerung und ordentlicher Veranlagung *
§ 8
1 Eine bisher an der Quelle besteuerte Person wird für die ganze Steuerperiode im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn sie: *
a) * die Niederlassungsbewilligung erhält;
b) * eine Person mit Schweizer Bürgerrecht oder mit Niederlassungsbewilligung heiratet.
2 Die Quellensteuer ist ab dem Folgemonat nach der Erteilung der Niederlassungsbewilligung oder der
Heirat nicht mehr geschuldet. Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet. *
3 … *
4 … *
§ 83a *
1 Unterliegt ein Einkommen innerhalb einer Steuerperiode zunächst der ordentlichen Besteuerung und
dann der Quellensteuer, so wird die steuerpflichtige Person für das gesamte Jahr und bis zum Ende der
Quellensteuerpflicht nachträglich ordentlich veranlagt.
2 Die Scheidung sowie die tatsächliche oder rechtliche Trennung von einem Ehemann oder einer Ehefrau mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung lösen für eine ausländische Arbeitnehmerin oder einen ausländischen Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung ab Beginn des Folgemonats wieder die Besteuerung an der Quelle aus.
3 Allfällige Vorauszahlungen vor dem Übergang zur Quellenbesteuerung sowie an der Quelle abgezogene Steuern sind anzurechnen.
3.II. Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
3.II.1. Nachträgliche ordentliche Veranlagung bei Quasi-Ansässigkeit *
§ 83b *
1 Eine Person, die nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes steuerpflichtig ist und in der Regel mindestens 90 Prozent ihrer weltweiten Bruttoeinkünfte, einschliesslich der Bruttoeinkünfte des Ehemanns oder der Ehefrau, in der Schweiz versteuert (Quasi-Ansässigkeit), kann bei der Steuerverwaltung bis zum 31. März
des auf das Steuerjahr folgenden Jahres schriftlich einen Antrag um Durchführung einer nachträgli -
chen ordentlichen Veranlagung einreichen. Ein gestellter Antrag kann nicht mehr zurückgezogen werden.
2 Die Steuerverwaltung prüft im Veranlagungsverfahren, ob die quellensteuerpflichtige Person im
Steuerjahr die Voraussetzungen der Quasi-Ansässigkeit erfüllt. Dazu ermittelt sie nach den §§ 17 - 19
und 21 - 24 des Gesetzes zuerst die weltweiten Bruttoeinkünfte und danach den Anteil der in der
Schweiz steuerbaren Bruttoeinkünfte.
3.II.1bis. Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen *
§ 83c *
1 Die Steuerverwaltung kann von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung durchführen, wenn sich aus der Aktenlage der begründete Verdacht ergibt, dass stossende Verhältnisse zugunsten oder zuungunsten der steuerpflichtigen Person vorliegen.
2 Für die Einleitung einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung von Amtes wegen gilt § 148 des
Gesetzes über die Veranlagungsverjährung.
3.II.2. Künstlerinnen, Künstler, Sportlerinnen, Sportler, Referentinnen und Referenten *
§ 84
1 Als Tageseinkünfte von im Ausland wohnhaften Künstlerinnen und Künstlern, Sportlerinnen und
Sportlern sowie Referentinnen und Referenten gelten die Einkünfte nach § 97 Abs. 3 des Gesetzes, dividiert durch die Zahl der Auftritts- und Probetage. Zu den Tageseinkünften zählen insbesondere: *
a) * die Bruttoeinkünfte einschliesslich aller Zulagen und Nebeneinkünfte sowie Naturalleistungen;
b) * alle von der Veranstalterin bzw. vom Veranstalter übernommenen Spesen, Kosten und
Quellensteuern.
2 Ist bei Gruppen der Anteil des einzelnen Mitglieds nicht bekannt oder schwer zu ermitteln, so wird
für dessen Bestimmung das durchschnittliche Tageseinkommen pro Kopf berechnet. *
3 Zu den Tageseinkünften gehören auch Vergütungen, die nicht der quellensteuerpflichtigen Person
selber, sondern einer Drittperson zufliessen. *
4 … *
4. Teil: Die Grundstückgewinnsteuer
4.I. Kollektive Kapitalanlagen *
§ 85 *
1 Bei kollektiven Kapitalanlagen ist die Fondsleitung des Anlagefonds oder die Anlagegesellschaft
steuerpflichtig.
4.II. Immobiliengesellschaften
§ 86
1 Der Veräusserung eines Grundstückes gleichgestellt im Sinne von § 104 Abs. 2 lit. a StG ist insbesondere die Veräusserung von Beteiligungsrechten an einer Immobiliengesellschaft, wenn auf einmal,
nach und nach oder im Zusammenwirken mit andern Anteilsinhabern oder Anteilsinhaberinnen gesamthaft Beteiligungsrechte am Grund- oder Stammkapital von mehr als 50 Prozent übertragen wer -
den.
2 Als Immobiliengesellschaft gilt eine Kapitalgesellschaft, die sich hauptsächlich mit der Überbauung,
dem Erwerb, der Verwaltung und Nutzung oder der Veräusserung von Grundstücken befasst und deren zu Buchwerten bewerteten Aktiven zur Hauptsache aus unbeweglichem Vermögen bestehen oder
deren Erträge zur Hauptsache aus solchem entstammen.
4.III. Steueraufschub
4.III.1. Ersatzbeschaffung von Wohneigentum
§ 87
1 Als dauernd selbstgenutzt gilt eine Wohnliegenschaft, wenn sie den steuerrechtlichen Wohnsitz der
steuerpflichtigen Person bestimmt.
2 Als angemessene Frist für den Erwerb einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft gilt ein Zeitraum von
zwei Jahren seit der Veräusserung des dauernd selbstgenutzten Grundstücks. Diese Frist kann erstreckt
werden, wenn die Verzögerung durch Umstände bedingt ist, die nicht im Einflussbereich der steuerpflichtigen Person liegen. Zulässig ist auch ein Erwerb des Ersatzgrundstücks innerhalb von zwei
Jahren vor der Veräusserung des dauernd selbstgenutzten Grundstücks. Wird die Selbstnutzung des
Ersatzgrundstücks innert sechs Jahren seit Erwerb aufgegeben, so wird die Grundstückgewinnsteuer
nachträglich im Verfahren nach § 177 StG erhoben. *
3 … *
4 Als Ersatzbeschaffung gilt auch die Ersatzbeschaffung der selbstgenutzten Wohnung im eigenen
Mehrfamilienhaus. Der Steueraufschub ist anteilmässig zu bewilligen.
5 Die Ersatzbeschaffung ist durch den Veräusserer oder die Veräusserin selbst vorzunehmen. Gleichgestellt ist der Erwerb von Gesamteigentum oder Miteigentum am Ersatzgrundstück durch den mit der
veräussernden Person in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten. *
4.III.2. Ersatzbeschaffung von Grundstücken des Geschäftsbetriebs
§ 88
1 Als angemessene Frist für den Erwerb eines Ersatzgrundstücks mit gleicher Funktion gilt ein Zeitraum von zwei Jahren seit der Veräusserung des betriebsnotwendigen Grundstücks. § 87 Abs. 2 bis 4
gelten sinngemäss.
4.III.3. Gemischte Schenkung
§ 89
1 Der Steueraufschub nach § 105 Abs. 1 lit. d StG gilt auch für gemischte Schenkungen.
2 Als gemischte Schenkung gilt ein Rechtsgeschäft, bei welchem der Wert der Gegenleistung erheblich
geringer ist als der Wert des übertragenen Grundstücks. Als erheblich geringer gilt der Wert der Ge -
genleistung in der Regel, wenn er im Zeitpunkt der Übertragung unter dem Vermögenssteuerwert des
Grundstücks liegt.
3 Wie bei der reinen Schenkung ist auch bei der gemischten Schenkung als Einstandswert derjenige
des Rechtsvorgängers oder der Rechtsvorgängerin zu übernehmen.
4.IV. Steuerbarer Gewinn
4.IV.1. Einstandswert
§ 9
1 Für Anteile an Grundstücken, die anlässlich einer Erbteilung erworben und noch mit der am 1. Januar
1990 abgeschafften Kapitalgewinnsteuer besteuert wurden, kann als Einstandswert der Teilungswert
eingesetzt werden.
2 Die Altersentwertung gemäss § 106 Abs. 4 StG beträgt pro Jahr Gebäudealter 0,5 Prozent des Gebäudeversicherungswerts, maximal jedoch 50 Prozent. Liegenschaften, die ausschliesslich oder teilweise
einem Fabrikations- oder Gewerbebetrieb dienen, werden gesondert behandelt.
4.IV.2. Anrechenbare Aufwendungen
§ 91
1 Aufwendungen, die bei der Einkommens- oder der Gewinnsteuer in ihrem tatsächlichen Umfang bereits abgezogen worden sind, sind bei der Grundstückgewinnsteuer nicht anrechenbar.
2 Persönliche Arbeitsleistungen des Veräusserers oder der Veräussererin können als wertvermehrende
Aufwendungen nur angerechnet werden, soweit sie als Einkommen oder Ertrag versteuert worden
sind.
4.IV.3. Gesamtveräusserung
§ 92
1 Werden zu verschiedenen Zeiten erworbene Grundstücke oder Anteile an solchen zusammen veräussert, so sind Gewinn und Besitzesdauer je gesondert zu ermitteln.
2 Der Erlös wird nach den Wertverhältnissen im Zeitpunkt der Veräusserung verteilt. Der Einstandswert wird nach Objekten aufgeteilt; unausscheidbare Aufwendungen sind anteilmässig zu verlegen.
4.IV.4. Teilveräusserung
§ 93
1 Wird ein Grundstück in verschiedenen Teilen (Parzellen, Miteigentumsanteile usw.) veräussert, ist
der Einstandswert nach dem Wertverhältnis im Zeitpunkt des Erwerbes auf die einzelnen Teile anzurechnen.
2 Aufwendungen sind anrechenbar, soweit sie den veräusserten Teil betreffen; unausscheidbare Aufwendungen sind anteilmässig zu verlegen.
4.IV.5. Berechnung der Besitzesdauer
§ 94
1 Die Besitzesdauer entspricht dem Zeitraum, während welchem die steuerpflichtige Person das
Eigentum oder die wirtschaftliche Verfügungsmacht am veräusserten Grundstück hatte. Beginn und
Ende dieses Zeitraums bestimmen sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Entstehung der
Steuer (§ 110 StG).
2 Der Zeitpunkt des Baues, der Erweiterung oder des Abbruchs von Gebäuden und Anlagen ist für die
Berechnung der Besitzesdauer bedeutungslos.
3 Die Überführung von Geschäftsvermögen in Privatvermögen unterbricht die Besitzesdauer nicht.
4.V. Verlustverrechnung
§ 95
1 Grundstückverluste werden, wenn im selben Kalenderjahr mehrere Grundstückgewinne erzielt worden sind, zunächst mit den in diesem Jahr zuerst entstandenen Gewinnen verrechnet.
4a. Teil: Die Grundstücksteuer *
4a.I. Bestimmung des Ertragswerts für Wohngenossenschaften *
§ 95a *
1 Für Wohngenossenschaften, deren Mieterinnen und Mieter mehrheitlich Genossenschaftsmitglieder
sind und deren Genossenschaftskapital zur Hauptsache von ihnen eingebracht und maximal bis zu einem um 1 Prozentpunkt unter dem Zinssatz der Basler Kantonalbank für variable erste Hypotheken
liegenden Satz verzinst wird, reduziert sich der Bruttoertrag gemäss § 50 Abs. 3 um einen bis höchstens 0,75% des Gebäudeversicherungswerts zulässigen Betrag, sofern dieser Betrag zur Äufnung eines
aus liquiden Vermögenswerten bestehenden Fonds zur Finanzierung von Investitionen für Gebäuderenovationen verwendet wird.
2 Bei Missachtung der Voraussetzungen gemäss Abs. 1 erfolgt eine Nachbesteuerung.
5. Teil: Organisation und Verfahren
5.I. Amtsgeheimnis und Amtshilfe
5.I.1. Grundsatz
§ 96
1 Mitglieder und Angestellte der Steuerbehörden oder in deren Auftrag tätige Personen haben das
Amtsgeheimnis strikte zu wahren.
2 Gegenüber Privatpersonen wird ohne Vorliegen einer ausdrücklichen Einwilligung der steuerpflichtigen Person keine Auskunft erteilt und keine Akteneinsicht gewährt.
3 Das Amtsgeheimnis gilt, unter Vorbehalt von § 97, auch gegenüber Verwaltungs- und Gerichtsbehörden.
4 Mitglieder oder Angestellte der Steuerbehörden, die in einem Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren als Zeuge vorgeladen sind, dürfen ohne Ermächtigung des Finanzdepartementes kein Zeugnis geben.
5.I.2. Amtshilfe
§ 97
1 Die Steuerbehörden erteilen Auskunft, gewähren Akteneinsicht oder leisten sonstige Amtshilfe an
andere Verwaltungs- und Gerichtsbehörden nur, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a) ausdrückliche Einwilligung der steuerpflichtigen Person;
b) ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung zur Auskunfterteilung;
c) Bestehen eines vorrangigen öffentlichen Interesses an der Auskunfterteilung.
2 Gesuche um Auskunfterteilung oder Amtshilfe sind schriftlich an die Steuerverwaltung zu richten
und haben Angaben über Zweck und Umfang der Auskunft und ihre rechtliche Grundlage zu enthalten.
3 Die Steuerverwaltung entscheidet, ob und in welcher Weise (schriftliche Auskunft, Akteneinsichtgabe, Aktenherausgabe) dem Gesuch um Auskunfterteilung stattgegeben wird.
5.II. Verfahrensgrundsätze
5.II.1. Aktenführung und Akteneinsicht
§ 98
1 Über wesentliche Amtshandlungen, die aktenmässig keinen anderweitigen Niederschlag finden, erstellen die Steuerbehörden ein kurzes Protokoll. Dieses ist unterschriftlich zu bestätigen, wenn Erklä -
rungen der steuerpflichtigen oder einer dritten Person festgehalten werden.
2 Die Akteneinsicht wird nach Vereinbarung durch Auflage der verlangten Akten bei der Steuerbehörde gewährt. Für die Anfertigung von Aktenkopien kann eine angemessene Kopiaturgebühr verlangt
werden.
5.II.2. Nachbesserung bei Formmängeln
§ 99
1 Fehlt bei einer Eingabe eine gültige Unterschrift oder Vollmacht, so wird dem Absender oder der Absenderin Gelegenheit gegeben, den Mangel innert angemessener Nachfrist zu beheben.
5.II.3. Zustelladresse
§ 10
1 Bezeichnet die steuerpflichtige Person trotz Aufforderung keine Zustelladresse oder keine zum Empfang der Zustellung befugte Person in der Schweiz, so erfolgt die Eröffnung der Verfügung oder des
Entscheids durch Publikation im Kantonsblatt.
2 Die Publikation enthält den Namen der steuerpflichtigen Person, die Bezeichnung der Steuer und das
Dispositiv der Entscheidung oder den Hinweis, dass die Steuerfaktoren bei der Steuerbehörde eingesehen werden können.
5.II.4 Elektronische Zustellung von Verfügungen und Rechnungen *
§ 100a * Allgemeine Bestimmungen
1 Die Zustellung von Dokumenten von der Steuerverwaltung an die steuerpflichtige Person erfolgt
grundsätzlich mit gewöhnlicher Post.
2 Mit Einverständnis der steuerpflichtigen Person kann die Zustellung auf elektronischem Weg erfol -
gen (E-Zustellung).
3 Die E-Zustellung ist möglich für provisorische und definitive Veranlagungsverfügungen (inkl. Veranlagungsprotokoll, Rechnung, Kontoauszug und allfällige weitere Beilagen) der kantonalen Steuern
(inkl. die der kantonalen Steuerverwaltung nach § 229a StG zu Veranlagung und Bezug übertragenen
Steuern) und der direkten Bundessteuer (E-Informationen).
4 Die E-Zustellung ist insbesondere nicht möglich für:
a) steuerpflichtige natürliche Personen, die gesetzlich oder vertraglich vertreten sind;
b) steuerpflichtige juristische Personen;
c) die Nachsteuern, die Quellensteuer, die Grundstückgewinnsteuer, die Erbschafts- und
Schenkungssteuer und die Handänderungssteuer;
d) Einspracheentscheide.
5 Die E-Zustellung erfolgt über eine von der PostFinance AG oder einer Bank (E-Dienstleister) betriebene elektronische Plattform (E-Plattform), welche es der Steuerverwaltung erlaubt, E-Informationen
für eine steuerpflichtige Person in einem elektronischen Postfach zu hinterlegen. Gleichzeitig kann die
steuerpflichtige Person die E-Plattform für die Zahlungsabwicklungen ihrer Steuerrechnungen nutzen
(E-Banking).
§ 100b * Steuergeheimnis
1 Das Steuergeheimnis gemäss § 138 StG gilt für E-Dienstleister und von diesen beigezogene Dritte
umfassend und in gleicher Weise wie für die Steuerbehörden.
§ 100c * An- und Abmeldung
1 Die E-Zustellung von E-Informationen erfolgt nach vorgängiger Anmeldung durch die steuerpflichtige Person.
2 Eine An- und Abmeldung für die E-Zustellung von E-Informationen ist jederzeit möglich.
3 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie gemeinsam handelnde Per -
sonen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter eingetragener Partnerschaft leben, haben eine
gemeinsame E-Plattform zu bezeichnen, auf welcher die Zustellung von E-Informationen ausschliesslich zu erfolgen hat.
4 Im Zeitpunkt der Eheschliessung, der rechtlichen oder tatsächlichen Trennung, der Scheidung sowie
des Todes werden bestehende Anmeldungen für die E-Zustellung von E-Informationen deaktiviert.
§ 100d * Nutzungsbedingungen
1 Mit der Anmeldung für die E-Zustellung von E-Informationen willigt die steuerpflichtige Person in
die von der Steuerverwaltung aufgestellten Nutzungsbedingungen ein.
2 Ab diesem Zeitpunkt erhält die steuerpflichtige Person die E-Informationen elektronisch zugestellt.
3 Mit der Einwilligung in die Nutzungsbedingungen erteilt die steuerpflichtige Person gleichzeitig die
Einwilligung zur Abwicklung von Zahlungen über E-Banking.
4 Die Nutzungsbedingungen sowie Informationen über deren Änderung werden auf der Internetseite
der Steuerverwaltung veröffentlicht.
§ 100e * Zustellung von E-Informationen
1 Die Steuerverwaltung stellt die E-Information in der E-Plattform des E-Dienstleisters zur Abholung
bereit.
2 Steht die E-Information zur Abholung bereit, versendet der E-Dienstleister eine elektronische Abholungseinladung an die von der steuerpflichtigen Person im Rahmen der Registrierung für die E-Platt -
form hinterlegte E-Mail-Adresse.
3 Ausnahmsweise kann anstelle einer E-Zustellung eine postalische Zustellung erfolgen. Diese bedarf
keiner vorgängigen Mitteilung an die steuerpflichtige Person.
§ 100f * Zustellzeitpunkt von E-Informationen
1 Die elektronische Zustellung entfaltet die gleichen Wirkungen wie die postalische Zustellung.
2 Die E-Informationen gelten mit der Bereitstellung in der E-Plattform des E-Dienstleisters als zuge -
stellt.
5.III. Veranlagungsverfahren
5.III.1. Zustellung der Steuererklärungsformulare
§ 101 a) Allgemeine Regel
1 Die allgemeine Zustellung der Steuererklärungsformulare an die steuerpflichtigen natürlichen und juristischen Personen erfolgt in der Regel jeweils bis Ende Februar für die im vergangenen Kalenderjahr
abgeschlossene Steuerperiode.
§ 102 b) Mündigkeit
1 Steuerpflichtigen natürlichen Personen wird erstmals bis Ende Februar des Kalenderjahres, in dem
sie das 19. Altersjahr zurücklegen, ein Steuererklärungsformular für die vergangene Steuerperiode zugestellt. § 10 Abs. 3 StG bleibt vorbehalten.
§ 103 c) Heirat, Scheidung, Trennung, Tod eines Ehegatten
1 Zur Vornahme einer ersten gemeinsamen Veranlagung für die Steuerperiode, in der die Heirat erfolgte, wird den Ehegatten im folgenden Kalenderjahr ein gemeinsames Steuererklärungsformular zugestellt. *
2 Zur Vornahme der getrennten Veranlagungen für die Steuerperiode, in der eine Scheidung oder eine
Trennung erfolgte, werden den Ehegatten im folgenden Kalenderjahr getrennte Steuererklärungen zugestellt.
3 Bei Tod eines Ehegatten wird dem überlebenden Ehegatten für sich und zuhanden der Erben und Erbinnen ein Steuererklärungsformular für die laufende Steuerperiode zugestellt, wie wenn beide Ehegatten im Zeitpunkt des Todes des verstorbenen Ehegatten aus der Steuerpflicht ausgeschieden wären.
Dem überlebenden Ehegatten wird zudem, in der Regel bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres, ein Steuererklärungsformular zugestellt, wie wenn er im Zeitpunkt des Todes des verstorbenen
Ehegatten neu in die Steuerpflicht eingetreten wäre.
§ 104 d) Grundstückgewinne
1 Bei Veräusserungen von Grundstücken wird der steuerpflichtigen Person im Anschluss an die Entstehung des Steueranspruchs ein besonderes Steuererklärungsformular zugestellt.
§ 105 e) Zuwendungen
1 Bei Zuwendungen wird der steuerpflichtigen Person ein besonderes Steuererklärungsformular zugestellt, sobald die Steuerverwaltung von der Zuwendung Kenntnis erhalten hat.
2 Das Steuererklärungsformular kann auch dem Schenker oder der Schenkerin zugestellt werden, wenn
diese Person die Übernahme der Steuerzahlung erklärt.
5.III.2. Abgabe der Steuererklärung
5.III.2.a) Allgemeines
§ 106
1 Natürliche Personen haben die Steuererklärung grundsätzlich bis 31. März, juristische Personen bis
30. Juni des der Steuerperiode folgenden Kalenderjahrs abzugeben. Die Frist für die Abgabe der Steuererklärung kann verlängert werden. Eine Verlängerung der Frist über das Abgabejahr hinaus wird nur
bei Vorliegen triftiger Gründe und bei Leistung einer angemessenen Akontozahlung bewilligt. *
2 Die Steuererklärung ist auch dann abzugeben, wenn das Einkommen und das Vermögen die steuerfreie Grenze nicht übersteigen.
5.III.2.b) Gebühren bei nicht rechtzeitiger Abgabe der Steuererklärung
§ 107 * I. Mahn- und Einschätzungsgebühren
1 Die Frist für die Abgabe der Steuererklärung kann erstreckt werden.
2 Wird die Steuererklärung nicht rechtzeitig eingereicht oder läuft eine erstreckte Frist unbenutzt ab,
erfolgt eine Mahnung. Pro Mahnung wird eine Mahngebühr von 40 Franken erhoben.
3 Wird nach einer zweiten Mahnung die Steuererklärung nicht eingereicht, wird die Steuer von Amtes
wegen festgesetzt. An die Kosten einer solchen Einschätzung ist eine Einschätzungsgebühr von 100
bis 500 Franken zu bezahlen.
§ 108 II. Gebühren für Fristerstreckungen
1 Für Gesuche um Erstreckung der Frist für die Abgabe der Steuererklärung wird eine Fristerstreckungsgebühr von 40 Franken erhoben. *
2 Das erstmalige und jedes weitere Gesuch um Erstreckung der Frist für die Abgabe der Steuererklärung ist gebührenfrei: *
a) bei den auf den allgemeinen Fälligkeitstermin fällig werdenden periodischen Steuern soweit die Fristerstreckung nicht länger als bis zum 30. September des Fälligkeitsjahres beantragt wird;
b) bei den auf einen besonderen Fälligkeitstermin fällig werdenden periodischen Steuern sowie bei der Grundstückgewinnsteuer soweit die Fristerstreckung nicht länger als bis 60
Tage nach dem mit der Steuererklärung eingeräumten Abgabetermin beantragt wird.
5.III.2.c) Abgabe der Steuererklärung bei Wegzug oder Sitzverlegung ins Ausland
§ 109
1 Bei Beendigung der Steuerpflicht wegen Wegzugs ins Ausland haben natürliche Personen die Steuererklärung für das laufende Kalenderjahr unverzüglich abzugeben, sämtliche ausstehenden Steuerschulden zu bezahlen und bei der Steuerverwaltung einen Abmeldeschein zu beziehen, bevor sie sich bei
den Einwohnerdiensten abmelden.
2 Bei Beendigung der Steuerpflicht wegen Sitzverlegung ins Ausland haben juristische Personen die
Steuererklärung für das laufende Kalenderjahr unverzüglich abzugeben und sämtliche ausstehenden
Steuerschulden zu bezahlen, bevor sie beim Handelsregisteramt Löschung beantragen.
5.III.2.d) Steuerformulare und Steuerausweise
§ 11
1 … *
2 Für die Ausstellung von Steuerausweisen wird eine Gebühr von 40 Franken erhoben. *
5.III.3. Veranlagungsperiode
§ 111
1 Die Veranlagung ist von der Steuerverwaltung grundsätzlich innert eines Jahres seit Abgabe der voll -
ständig ausgefüllten Steuererklärung vorzunehmen.
5.IV. Quellensteuerverfahren
5.IV.1. Abrechnung, Ablieferung und Rückerstattung *
§ 112
1 Der Schuldner oder die Schuldnerin der steuerbaren Leistung hat mit der Steuerverwaltung nach deren Weisungen über die abzuliefernde Quellensteuer abzurechnen.
2 Die Abrechnung der Quellensteuer und ihre Ablieferung haben grundsätzlich innert 30 Tagen seit
Fälligkeit zu erfolgen. Bei regelmässig wiederkehrenden Leistungen können Schuldnerinnen oder
Schuldner vierteljährlich abrechnen. Bei Abrechnung mittels elektronischem Lohnmeldeverfahren hat
die Abrechnung monatlich zu erfolgen. *
3 Bei angemessener Vorauszahlung kann die Abrechnungsperiode bis zu einem Jahr erstreckt werden.
§ 112a *
1 Hat die Schuldnerin bzw. der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Quellensteuerabzug
vorgenommen und hierüber bereits mit der zuständigen Steuerbehörde abgerechnet, so kann diese den
Differenzbetrag direkt der steuerpflichtigen Person zurückerstatten.
5.IV.2. Bezugsminima
§ 113
1 Die Quellensteuer wird nicht erhoben, wenn die steuerbaren Bruttoeinkünfte weniger betragen als:
a) 300 Franken (insgesamt pro Schuldner oder Schuldnerin der steuerbaren Leistung) bei
Künstlern, Künstlerinnen, Sportlern, Sportlerinnen, Referenten und Referentinnen;
b) 300 Franken im Kalenderjahr bei Mitgliedern der Verwaltung oder Geschäftsführung juristischer Personen;
c) 300 Franken im Kalenderjahr bei Hypothekargläubigern und Hypothekargläubigerinnen;
d) 1'000 Franken im Kalenderjahr bei Empfänger und Empfängerinnen von Vorsorgeleistungen.
5.IV.3. Bezugsprovision
§ 114
1 Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält für ihre bzw. seine Mitwirkung
eine Bezugsprovision in Höhe von 2 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrages. *
2 Die Steuerverwaltung kann die Bezugsprovision kürzen oder streichen, wenn die Schuldnerin bzw.
der Schuldner der steuerbaren Leistung die Verfahrenspflichten verletzt. *
5.IV.4. Meldepflicht *
§ 114a *
1 Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen die Beschäftigung von Personen, die nach § 90 oder
§ 95 des Gesetzes quellensteuerpflichtig sind, der Steuerverwaltung innert acht Tagen ab Stellenantritt
auf dem dafür vorgesehenen Formular melden. *
2 Übermittelt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber die Quellensteuerabrechnung elektronisch, so
kann sie bzw. er Neuanstellungen mittels monatlicher Abrechnung melden. *
3 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber Änderungen von Sachverhalten melden, die für die Erhebung der Quellensteuer massgebend sind. Die
Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber meldet die Änderungen innerhalb der Fristen nach den Abs. 1
und 2 der Steuerverwaltung. *
5.IV.5. Sicherstellung *
§ 115 *
1 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement kann auf Antrag der Steuerverwaltung bei der Erteilung von
Bewilligungen für Darbietungen von Künstlern, Künstlerinnen, Sportlern, Sportlerinnen, Referenten
und Referentinnen vom Veranstalter oder von der Veranstalterin Sicherstellung der Quellensteuer verlangen.
5.IV.6. Erhebung der Quellensteuer im Verhältnis zu den Gemeinden Bettingen und Riehen *
§ 116 *
1 Gemäss § 228 Abs. 3 StG wird die Quellensteuer allein vom Kanton erhoben. Der Schuldner oder die
Schuldnerin der steuerbaren Leistung hat alle Steuerabzüge an den Kanton nach dessen Tarifen und
Weisungen vorzunehmen, auch wenn er bzw. sie oder die steuerpflichtige Person das Steuerdomizil in
einer der Gemeinden Bettingen oder Riehen hat.
2 … *
3 Die den Gemeinden Bettingen und Riehen nach Massgabe von § 228 Abs. 3 StG sowie von vorge -
nanntem Abs. 2 zustehenden Anteile an der Quellensteuer werden ihnen von der Steuerverwaltung periodisch überwiesen. Die Überweisungen erfolgen zinslos.
5.IV.7. Erhebung der Quellensteuer im interkantonalen Verhältnis *
§ 117 * …
§ 118 * …
§ 119 * …
5.IV.8. Erhebung der Quellensteuer im internationalen Verhältnis *
§ 12
Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger von Renten aus Vorsorge *
1 Soweit keine abweichende staatsvertragliche Regelung besteht, unterliegen die Renten von im Ausland wohnhaften Empfängerinnen und Empfängern nach § 100 des Gesetzes der Quellensteuer. *
2 Wird die Quellensteuer nicht erhoben, weil die Besteuerung dem andern Vertragsstaat zusteht, so hat
sich die Schuldnerin bzw. der Schuldner der steuerbaren Leistung den ausländischen Wohnsitz der
Empfängerin oder des Empfängers schriftlich bestätigen zu lassen und diesen periodisch zu überprü -
fen. *
3 … *
§ 120a * Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger von Kapitalleistungen aus
Vorsorge
1 Kapitalleistungen an im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger nach § 100 des Geset -
zes unterliegen ungeachtet staatsvertraglicher Regelungen immer der Quellensteuer. Der Tarif richtet
sich nach § 39 des Gesetzes.
2 Die erhobene Quellensteuer wird zinslos zurückerstattet, wenn die Empfängerin oder der Empfänger
der Kapitalleistung:
a) innerhalb von drei Jahren seit Auszahlung einen entsprechenden Antrag bei der Steuerverwaltung stellt und
b) dem Antrag eine Bestätigung der zuständigen Steuerbehörde des anspruchsberechtigten
Wohnsitzstaates beiliegt, wonach:
1. diese von der Kapitalleistung Kenntnis genommen hat, und
2. die Empfängerin oder der Empfänger der Kapitalleistung eine im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz dort ansässige Person ist.
§ 120b * Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubiger
1 Als steuerbare Einkünfte von im Ausland ansässigen Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubigern gelten die Bruttoeinkünfte aus Forderungen nach § 99 des Gesetzes. Dazu gehören auch
Zinsen, die nicht der quellensteuerpflichtigen Person selber, sondern einer Drittperson zufliessen.
5.IV.9. Ordentliche Veranlagung bei Vergütungen aus dem Ausland *
§ 121 Ordentliche Veranlagung bei Vergütungen aus dem Ausland *
1 Erhält eine steuerpflichtige Person die Vergütungen von einer nicht in der Schweiz ansässigen
Schuldnerin bzw. einem nicht in der Schweiz ansässigen Schuldner der steuerbaren Leistung, so wird
sie im ordentlichen Verfahren veranlagt. *
2 Sie wird jedoch im Kanton an der Quelle besteuert, wenn: *
a) die Vergütung der Leistung von einer im Kanton gelegenen Betriebsstätte oder festen
Einrichtung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers getragen wird;
b) eine Arbeitnehmendenentsendung unter verbundenen Gesellschaften vorliegt und die Gesellschaft mit Sitz im Kanton als faktische Arbeitgeberin bzw. faktischer Arbeitgeber zu
qualifizieren ist; oder
c) eine ausländische Personalverleiherin bzw. ein ausländischer Personalverleiher im Widerspruch zu Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) vom 6. Oktober 1989 Personal an einen
Einsatzbetrieb im Kanton verleiht und die Vergütung der Leistung von diesem Einsatzbetrieb getragen wird.
5.V. Weitere Verfahren
5.V.1. Verfahren bei Steuerbefreiungen
§ 122
1 Gesuche um Gewährung der Steuerbefreiung für juristische Personen sind zusammen mit den Statuten oder der Stiftungsurkunde, mit allfälligen Reglementen und, soweit bereits vorhanden, mit dem
Jahresbericht und der Jahresrechnung einzureichen.
2 Die Anerkennung der Steuerbefreiung wird in Form eines schriftlichen Bescheids mitgeteilt, eine
Ablehnung mittels einer einsprachefähigen Verfügung.
3 Die Steuerbefreiung entbindet die juristische Person nicht von ihren Mitwirkungspflichten. Sie hat
anstelle der Steuererklärung alle zwei Jahre einen Fragebogen und die entsprechenden Jahresrechnun -
gen einzureichen. Änderungen der Statuten und Reglemente sind der Steuerverwaltung unverzüglich
mitzuteilen. Die Vorschriften über die Abgabe der Steuererklärung und das Veranlagungsverfahren
gelten sinngemäss.
4 Die Steuerbefreiung kann für jede Steuerperiode neu überprüft werden. Sie dauert stillschweigend
fort, wenn sie von der Steuerverwaltung nicht innerhalb eines Jahres seit Abgabe des vollständig ausgefüllten Fragebogens mittels schriftlicher Verfügung aufgehoben wird.
5 Die Steuerbefreiung wird aufgehoben, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr erfüllt sind. Die
Aufhebung gilt für die Steuerperioden, für die der Fragebogen nicht oder vor nicht länger als einem
Jahr abgegeben worden ist. Die Aufhebung gilt rückwirkend für frühere Steuerperioden, wenn die
Verhältnisse, die zur Steuerbefreiung berechtigten, dahingefallen sind und dies der Steuerverwaltung
verschwiegen worden ist. Die Durchführung eines Nachsteuer- oder Strafverfahrens bleibt vorbehalten.
5.V.2. Verfahren bei Holding- und Domizilgesellschaften
§ 123 * …
5.V.3. Änderung von Verfügungen und Entscheiden
§ 124 a) Änderung noch nicht rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide
1 Die Steuerverwaltung kann, solange die Einsprachefrist noch nicht abgelaufen ist, auf eine Verfügung zurückkommen, wenn sie sich als fehlerhaft erweist.
2 Kommt die Steuerverwaltung auf ihre Verfügung zurück, so hat sie der steuerpflichtigen Person hievon noch während der Einsprachefrist Mitteilung zu machen.
§ 125 b) Änderung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide
1 Ist eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid wegen eines Revisions- oder ei -
nes Nachsteuergrundes abzuändern, so können nicht nur die mit diesem Grund in direktem Zusammenhang stehenden Einkommens- oder Vermögensbestandteile neu festgelegt werden, sondern sämtliche Faktoren der von der Änderung betroffenen Steuer.
2 Ein Revisionsbegehren hat folgende Angaben zu enthalten:
a) die genaue Bezeichnung der Revisionsgründe;
b) den Zeitpunkt, in welchem die gesuchstellende Person Kenntnis der Revisionsgründe erhielt;
c) einen Antrag, inwieweit die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid
abzuändern oder aufzuheben sei;
d) die erforderlichen Beweismittel oder deren Bezeichnung.
5.V.4. Inventarverfahren
§ 126
1 Für die Inventaraufnahme und das Inventarverfahren findet, soweit das kantonale Recht keine abweichenden Vorschriften enthält, die Verordnung über die Errichtung des Nachlassinventars für die direkte Bundessteuer sinngemässe Anwendung.
2 Das Inventar beschränkt sich, wenn die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz nicht im Kanton
hatte, auf das im Kanton steuerbare Vermögen.
5.VI. Die Steuerrekurskommission
5.VI.1. Organisation
§ 127 a) Wahl der Mitglieder und Angestellten
1 Der Präsident oder die Präsidentin und der Stellvertreter oder die Stellvertreterin werden vom Regierungsrat jeweils für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt.
2 Die Steuerrekurskommission bestimmt die Kommissionssekretäre oder Kommisionssekretärinnen.
Die Anstellung erfolgt nach den Vorschriften für das Staatspersonal.
§ 128 b) Entscheidfindung
1 Die Steuerrekurskommission trifft ihre Entscheide grundsätzlich in Fünferbesetzung. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
2 Die Steuerrekurskommission fällt ihre Entscheide mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt das vorsitzende Mitglied den Stichentscheid.
3 Die Steuerrekurskommission kann auf dem Weg der Aktenzirkulation entscheiden, wenn sich Einstimmigkeit ergibt oder wenn kein Mitglied mündliche Beratung verlangt.
§ 129 c) Präsidium
1 Dem Präsidenten oder der Präsidentin obliegt:
a) die Leitung der Steuerrekurskommission,
b) die Verantwortung für den ordnungsgemässen Geschäftsgang der Steuerrekurskommission,
c) die Vertretung der Steuerrekurskommission nach aussen,
d) die Prozessleitung,
e) die jährliche Berichterstattung an den Regierungsrat über die Amtstätigkeit der Steuerrekurskommission.
2 Über die Abschreibung des Verfahrens, Nichteintreten, Stundungsoder Steuererlassgesuche und offensichtlich abzuweisende oder gutzuheissende Rekurse entscheidet die Präsidentin oder der Präsident,
die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident oder ein anderes Mitglied der Steuerrekurskommission als
§ 13 Einzelrichterin bzw. Einzelrichter. *
d) Sekretariat
1 Den Kommissionssekretären und Kommissionssekretärinnen obliegen:
a) die Leitung des Sekretariats,
b) die Organisation der Sitzungen der Steuerrekurskommission,
c) die Wahrnehmung der ihnen vom Präsidenten oder von der Präsidentin delegierten Aufgaben, insbesondere die Prozessleitung bis zur Einberufung der Kommissionssitzung;
d) die Redaktion von Verfügungen, Entscheiden, Vernehmlassungen und Mitteilungen an
Parteien und Behörden,
e) die Protokollführung an den Kommissionssitzungen,
f) die Überwachung des Rechnungswesens.
2 Die Kommissionssekretäre und Kommissionssekretärinnen haben in den Verhandlungen beratende
Stimme.
5.VI.2. Verfahren
§ 131 a) Prozessleitung
1 Die Prozessleitung obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten der Steuerrekurskommission. Sie
kann an ein anderes Kommissionsmitglied oder eine Kommissionssekretärin bzw. einen Kommissionssekretär übertragen werden. *
2 Die Prozessleitung umfasst namentlich:
a) die Prüfung der eingegangenen Rekurse und die Anordnung der Massnahmen zur Verbesserung von Mängeln,
b) die Verfügung eines Kostenvorschusses und der Entscheid über Gesuche um unentgeltliche Verbeiständung,
c) die Durchführung des Schriftenwechsels,
d) die Anordnung von Beweismassnahmen,
e) die Anordnung einer mündlichen Verhandlung,
f) die Anordnung des Zirkularverfahrens,
g) die Einberufung der Kommissionssitzungen sowie die Bezeichnung der Referenten oder
Referentinnen und Kommissionsmitglieder.
3 Prozessleitende Verfügungen und Beschlüsse sind nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie für eine
Partei einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können.
§ 132 b) Einleitung des Verfahrens, Vorbereitung der Verhandlung
1 Mit dem Empfang des Rekurses ist das Rekursverfahren eingeleitet.
2 Der Präsident oder die Präsidentin bestätigt den Empfang des Rekurses und lädt die Steuerverwaltung zur Vernehmlassung und Übermittlung der Akten ein.
3 Der Präsident oder die Präsidentin kann die Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels anordnen.
4 Eingaben einer Partei werden der Gegenpartei jeweils in einem Kopieexemplar zur Kenntnisnahme
zugestellt.
5 Unleserliche, ungebührliche oder übermässig weitschweifige Eingaben einer Partei werden unter
Androhung der Säumnisfolgen zur Verbesserung zurückgewiesen.
6 Ist der Schriftenwechsel abgeschlossen, sind die Akten vollständig und sind allfällige Untersuchungs-
und Beweismassnahmen durchgeführt, werden die Rekursakten bei den Mitgliedern in Zirkulation gesetzt.
§ 133 c) Verhandlung
1 Die Präsidentin oder der Präsident kann auf Antrag eines Kommissionsmitglieds, einer Partei oder
von sich aus eine mündliche Parteiverhandlung anordnen. An der Verhandlung erhält jede Partei Gelegenheit, ihren Standpunkt zu erörtern und ihre Vorbringen zu ergänzen. *
2 Die Steuerrekurskommission nimmt die erforderlichen Untersuchungs- und Beweismassnahmen vor.
Sie kann die Steuerverwaltung um Mitwirkung bei der Abklärung des Sachverhalts ersuchen.
3 Die Steuerrekurskommission kann Zeuginnen und Zeugen einvernehmen. Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung gelten sinngemäss. *
4 Die Steuerrekurskommission führt ihre Beratungen unter Ausschluss der Parteien durch.
§ 134 * d) Eröffnung und Ausfertigung von Entscheiden
1 Die Steuerrekurskommission teilt ihren Entscheid den Parteien ohne Verzug im Dispositiv mit. In
den Fällen, in denen keine Begründung des Entscheids erfolgt, weist sie die Parteien darauf hin, dass
sie binnen zehn Tagen schriftlich die Begründung verlangen können, ansonsten der Entscheid in
Rechtskraft erwachse. In den Fällen, in denen eine schriftliche Begründung erfolgt, beginnt die Re -
kursfrist mit deren Zustellung zu laufen.
2 Der Entscheid der Steuerrekurskommission ist als solcher zu bezeichnen und hat Angaben über ihre
Besetzung, das Dispositiv und im Falle eines begründeten Entscheids eine Rechtsmittelbelehrung zu
enthalten.
§ 135 * e) Verfahrenskosten
1 Die Festsetzung der Verfahrenskosten und der Kosten der Vertretung richtet sich nach dem Gesetz
über die Gerichtsgebühren.
2 Bei Rückzug, bei sonstiger Erledigung der Streitsache durch Abschreibungsbeschluss oder bei Eröffnung eines Entscheids ohne Begründung können die Verfahrenskosten herabgesetzt werden.
§ 136 f) Unentgeltliche Rechtspflege
1 Ist die rekurrierende Partei bedürftig und erscheint ihr Begehren nicht zum vornherein aussichtslos,
kann auf Antrag hin auf die Leistung eines Kostenvorschusses oder auf die Erhebung von Verfahrensgebühren ganz oder teilweise verzichtet werden.
2 Ausserdem kann einer bedürftigen Partei, wenn sie nicht imstande ist, ihre Sache selbst zu vertreten
und ihr Begehren nicht zum vornherein aussichtslos erscheint, ein Anwalt oder eine Anwältin auf
Kosten des Kantons beigegeben werden.
3 Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, dem Kanton die
Verfahrens- und Anwaltskosten zu vergüten.
6. Teil: Steuerbezug
6.I. Zinsausgleich
6.I.1. Allgemeines
§ 137
1 Der Regierungsrat legt die Sätze für den Zinsausgleich jeweils für ein Kalenderjahr fest. 7)
2 Die Zinssätze gelten für alle Steuerbeträge und Bussen im betreffenden Kalenderjahr.
3 Der Zinssatz zu Beginn eines Betreibungsverfahrens gilt bis zu dessen Abschluss.
4 Zinseszinsen werden keine erhoben.
6.I.2. Vergütungszins
§ 138 *
1 Der Vergütungszins wird, vorbehältlich der nachstehenden Bestimmungen, auf Vorauszahlungen
vom Zahlungseingang bis zum Fälligkeitstermin gewährt.
2 Vorauszahlungen werden bei den periodisch geschuldeten Steuern (Einkommens-, Vermögens-,
Gewinn-, Kapital- und Grundstücksteuer) frühestens ab Beginn der Steuerperiode verzinst, bei den
nicht periodischen Steuern (Grundstückgewinn-, Erbschafts- und Schenkungssteuer) frühestens ab
Entstehung des Steueranspruchs.
7) § 137 Abs. 1: Sätze für den Zinsausgleich: Siehe Anhang Ziff. 2.
6.I.3. Belastungs- und Rückerstattungszins
§ 139
1 Der Belastungszins wird auf allen nach Fälligkeit geleisteten Steuerzahlungen erhoben.
2 Der Rückerstattungszins wird auf zuviel bezogenen Steuerbeträgen, die auf eine nachträglich herabgesetzte definitive oder provisorische Veranlagung zurückzuführen sind, gewährt. Er entspricht dem
Belastungszins.
6.I.4. Quellensteuern
§ 14
1 Auf dem Steuerabzug an der Quelle wird kein Vergütungs- oder Rückerstattungszins gewährt.
6.II. Steuerzahlung
6.II.1. Zahlung *
§ 141
1 Die Steuern sind durch Überweisung auf ein von der Steuerverwaltung angegebenes Konto des
Kantons zu bezahlen. Barzahlungen sind im Rahmen von Art. 43 Abs. 1 lit. c der Postverordnung
(VPG) vom 29. August 2012 bei den Postfilialen der Schweizerischen Post AG möglich. Abs. 2 bleibt
vorbehalten. *
2 Die Erbschaftssteuer ist an die kantonale Gerichtskasse zu bezahlen. *
6.II.2. Verrechnungssteuer, Steuerrückbehalt USA, Anrechnung ausländischer Quellensteuern *
§ 142
1 Die Verrechnungssteuer und der Steuerrückbehalt USA werden als Vorauszahlung auf den Beginn
des Jahres der Fälligkeit der Einkommens- und Vermögenssteuer (Fälligkeitsjahr) angerechnet, soweit
die steuerpflichtige Person im Verlaufe dieses Jahres Antrag auf ihre Rückerstattung mittels vollständig ausgefüllter Steuererklärung gestellt hat. Ansonsten erfolgt die Anrechnung auf den Zeitpunkt der
Abgabe der Steuererklärung.
2 Gemäss Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern (VStA) vom 22. August
1967 werden anrechenbare ausländische Quellensteuern auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Einkommens- und Vermögenssteuer angerechnet. *
3 Die Rückerstattung bzw. Umbuchung der Verrechnungssteuer und des zusätzlichen Steuerrückbehaltes USA sowie des Anrechnungsbetrags der ausländischen Quellensteuern erfolgt frühestens nach Eröffnung der Veranlagungsverfügung, in der die entsprechenden steuerbelasteten Einkünfte veranlagt
worden sind. *
6.II.3. Zahlungserleichterungen
§ 143
1 Zahlungserleichterungen bestehen in der Stundung des gesamten oder eines Teils des geschuldeten
Steuerbetrags oder in der Bewilligung von Ratenzahlungen.
2 Die Stundung oder die Zahlung in Raten befreit nicht von der Zinspflicht.
3 Gesuche um Zahlungserleichterungen sind grundsätzlich schriftlich und begründet einzureichen.
6.II.4. Gebühren bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Steuer
§ 144 a) Mahn- und Inkassogebühren *
1 Wer ohne rechtzeitiges Fristerstreckungsgesuch die Steuern, Zinsen, Bussen oder Gebühren nicht auf
den vorgeschriebenen Zahlungstermin entrichtet, wird an den Ablauf der Frist erinnert. Diese Erinnerung ist gebührenfrei.
2 Bleibt die Zahlungserinnerung ohne Wirkung oder läuft eine erstreckte Frist unbenutzt ab, so wird
die zahlungspflichtige Person gemahnt. Für jede Mahnung wird eine Mahngebühr von 40 Franken erhoben. *
3 Bleiben die Mahnungen ohne Wirkung und muss gegen die zahlungspflichtige Person die Betreibung
eingeleitet werden, erhebt die Steuerverwaltung für ihre Inkassomassnahmen eine Umtriebsgebühr
von 50 Franken. *
§ 145 b) Gebühren für Fristerstreckungen
1 Für Gesuche um Erstreckung der Frist für die Zahlung der Steuer wird eine Fristerstreckungsgebühr
von 40 Franken erhoben. *
2 Das erste Gesuch um Erstreckung der Frist für die Zahlung der Steuer ist gebührenfrei:
a) bei den auf den allgemeinen Fälligkeitstermin fällig werdenden periodischen Steuern soweit die Fristerstreckung nicht länger als bis zum 31. Dezember des Fälligkeitsjahres beantragt wird;
b) * bei den auf einen besonderen Fälligkeitstermin fällig werdenden periodischen Steuern,
bei der Grundstückgewinnsteuer sowie bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer soweit
die Fristerstreckung nicht länger als bis 60 Tage nach Zustellung der Veranlagungsverfügung beantragt wird.
6.III. Steuererlass
6.III.1. Erlassgegenstand und Erlassgründe
§ 146
1 Ein Steuererlass kann nur für Steuern, Zinsen, Bussen, Gebühren oder Verfahrenskosten beantragt
werden, die rechtskräftig festgesetzt und grundsätzlich noch nicht bezahlt sind. *
2 … *
3 … *
4 … *
6.III.2. Form und Inhalt von Erlassgesuchen
§ 147 * …
6.III.3. Erlassentscheid
§ 148 *
1 Die Steuerverwaltung berücksichtigt bei ihrem Entscheid die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse
der steuerpflichtigen Person. Massgebend sind dabei in erster Linie die Situation im Zeitpunkt des
Entscheides, daneben auch die Entwicklung seit der Veranlagung, auf die sich das Erlassbegehren bezieht, sowie die Aussichten für die Zukunft.
2 Der Erlassentscheid wird der gesuchstellenden Person schriftlich mitgeteilt. Er enthält eine kurze Begründung
3 Steuererlasse über Beträge von mehr als 20'000 Franken bedürfen der Genehmigung durch das Finanzdepartement.
7. Teil: Verhältnis zu den Gemeinden Bettingen und Riehen *
7.I. Finanzausgleich *
7.I.1. Berechnungsgrundlagen
§ 149 *
7.I.2. Fälligkeit und Abrechnung
§ 150 *
7.II. Rekursbehörde *
§ 150a *
1 Die Rechtsprechung über Rekurse gegen Einspracheentscheide der Gemeinden Bettingen und Riehen
betreffend die kommunale Einkommens- oder Grundstückgewinnsteuer obliegt der kantonalen Steuerrekurskommission, sofern sie in den kommunalen Steuerordnungen als Rekursinstanz bezeichnet wird.
8. Teil: Erhebung der Handänderungssteuer *
§ 150b *
1 Der Vollzug des Gesetzes über die Handänderungssteuer obliegt, soweit nicht besondere Behörden
bezeichnet sind, der Steuerverwaltung.
2 Die Bezahlung oder Sicherstellung der Handänderungssteuer erfolgt durch Überweisung auf ein von
der Steuerverwaltung angegebenes Konto des Kantons. Barzahlungen sind im Rahmen von
Art. 43 Abs. 1 lit. c VPG bei den Postfilialen der Schweizerischen Post AG möglich. *
3 Die Bestimmungen des Gesetzes über die direkten Steuern betreffend die Organisation der Behörden
und das Verfahren finden, soweit das Handänderungssteuergesetz keine abweichenden Vorschriften
enthält, auf die Erhebung der Handänderungssteuer sinngemäss Anwendung.
9. Teil: Schlussbestimmungen *
§ 15
1 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird auf den 1. Januar 2001 wirksam. Auf den gleichen
Zeitpunkt wird die Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern vom 30. Januar 1990 aufgehoben.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
14.11.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung KB 22.11.2000
03.07.2001 01.01.2001 § 103 Abs. 1 eingefügt -
03.07.2001 01.01.2001 Titel 7.I. eingefügt -
03.07.2001 01.01.2001 Titel 7.II. eingefügt -
23.10.2001 31.12.2001 § 51 Abs. 2 eingefügt -
23.10.2001 31.12.2001 § 145 Abs. 2, lit. b) eingefügt -
11.11.2003 31.12.2003 § 25 Abs. 5 eingefügt -
11.11.2003 31.12.2003 § 30 Abs. 4 eingefügt -
11.11.2003 31.12.2003 § 49 Abs. 2 aufgehoben -
11.11.2003 31.12.2003 § 49 Abs. 3 eingefügt -
11.11.2003 31.12.2003 § 49 Abs. 4 eingefügt -
11.11.2003 31.12.2003 § 52a eingefügt -
11.11.2003 31.12.2003 § 53 Titel geändert -
11.11.2003 31.12.2003 § 54 Titel geändert -
11.11.2003 31.12.2003 § 55 Titel geändert -
11.11.2003 31.12.2003 § 71 Abs. 3 eingefügt -
11.11.2003 31.12.2003 § 87 Abs. 5 eingefügt -
11.11.2003 31.12.2003 Titel 5.IV.4. eingefügt -
11.11.2003 31.12.2003 Titel 5.IV.5. eingefügt -
11.11.2003 31.12.2003 Titel 5.IV.7. eingefügt -
11.11.2003 31.12.2003 Titel 5.IV.8. eingefügt -
11.11.2003 31.12.2003 Titel 5.IV.9. eingefügt -
11.11.2003 31.12.2003 Titel 8. Teil: eingefügt -
11.11.2003 31.12.2003 § 150b eingefügt -
11.11.2003 31.12.2003 Titel 9. Teil: eingefügt -
12.10.2004 01.07.2004 § 11 aufgehoben -
12.10.2004 31.12.2004 § 50 totalrevidiert -
12.10.2004 01.07.2004 § 69 aufgehoben -
12.10.2004 01.01.2005 § 138 eingefügt -
18.10.2005 01.01.2006 § 61 Abs. 3 eingefügt -
18.10.2005 01.01.2006 § 63 aufgehoben -
18.10.2005 01.01.2006 § 64 aufgehoben -
18.10.2005 01.01.2006 § 65 aufgehoben -
18.10.2005 01.01.2006 § 66 aufgehoben -
18.10.2005 01.01.2006 § 87 Abs. 3 aufgehoben -
18.10.2005 01.01.2006 § 107 eingefügt -
18.10.2005 01.01.2006 § 108 Abs. 1 eingefügt -
18.10.2005 01.01.2006 § 110 Abs. 2 geändert -
18.10.2005 01.01.2006 § 144 Abs. 2 eingefügt -
18.10.2005 01.01.2006 § 145 Abs. 1 eingefügt -
11.07.2006 10.12.2006 Titel A.II. eingefügt -
11.07.2006 10.12.2006 Titel A.II.1. eingefügt -
11.07.2006 10.12.2006 § 3 Abs. 3 eingefügt -
05.12.2006 14.12.2006 § 144 Titel geändert -
05.12.2006 14.12.2006 § 144 Abs. 3 eingefügt -
04.12.2007 01.01.2008 § 149 aufgehoben -
04.12.2007 01.01.2008 § 150 aufgehoben -
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
18.03.2008 01.01.2008 § 15 eingefügt -
18.03.2008 01.01.2008 § 21 aufgehoben -
18.03.2008 01.01.2008 § 23 Abs. 2 eingefügt -
18.03.2008 01.01.2008 § 29 aufgehoben -
18.03.2008 01.01.2008 § 40 eingefügt -
18.03.2008 01.01.2008 § 42 eingefügt -
18.03.2008 01.01.2008 § 55 Abs. 3 eingefügt -
18.03.2008 01.01.2008 Titel 4.I. eingefügt -
18.03.2008 01.01.2008 § 85 eingefügt -
18.03.2008 01.01.2009 § 106 Abs. 1 eingefügt -
18.03.2008 01.01.2009 § 147 Abs. 1 eingefügt -
18.03.2008 01.01.2009 § 148 eingefügt -
09.12.2008 01.01.2009 § 115 eingefügt -
09.12.2008 01.01.2009 Titel 5.IV.6. eingefügt -
09.12.2008 01.01.2009 § 116 eingefügt -
09.12.2008 01.01.2009 Titel 7. Teil: eingefügt -
09.12.2008 01.01.2009 § 150a eingefügt -
22.03.2011 27.03.2011 § 3 Abs. 2 eingefügt -
22.03.2011 27.03.2011 § 14 aufgehoben -
22.03.2011 27.03.2011 Titel B.II.1. eingefügt -
22.03.2011 27.03.2011 § 19 Abs. 1 eingefügt -
22.03.2011 27.03.2011 § 19 Abs. 2 eingefügt -
22.03.2011 27.03.2011 § 19 Abs. 5 eingefügt -
22.03.2011 27.03.2011 § 35 Abs. 1, lit. a) aufgehoben -
22.03.2011 27.03.2011 § 41 aufgehoben -
22.03.2011 27.03.2011 § 44 aufgehoben -
22.03.2011 27.03.2011 § 129 Abs. 2 eingefügt -
22.03.2011 27.03.2011 § 131 Abs. 1 eingefügt -
22.03.2011 27.03.2011 § 133 Abs. 1 eingefügt -
22.03.2011 27.03.2011 § 133 Abs. 3 eingefügt -
22.03.2011 27.03.2011 § 134 totalrevidiert -
22.03.2011 27.03.2011 § 135 eingefügt -
29.01.2013 01.01.2013 § 8 aufgehoben -
29.01.2013 01.01.2013 § 9 aufgehoben -
29.01.2013 01.01.2013 § 48 Abs. 2 eingefügt -
16.04.2013 01.01.2013 § 1 Abs. 2 geändert -
17.12.2013 01.01.2014 § 26 Abs. 3 geändert -
17.12.2013 01.01.2014 § 28 Abs. 1 geändert -
17.12.2013 01.01.2014 § 76 Abs. 1 geändert -
17.12.2013 01.01.2014 § 78 Abs. 1 geändert -
17.12.2013 01.01.2014 § 78 Abs. 1, lit. a) geändert KB 21.12.2013
17.12.2013 01.01.2014 § 78 Abs. 4 geändert -
17.12.2013 01.01.2014 § 78 Abs. 5 geändert -
17.12.2013 01.01.2014 Titel 4a. Teil: eingefügt -
17.12.2013 01.01.2014 Titel 4a.I. eingefügt -
17.12.2013 01.01.2014 § 95a eingefügt -
17.12.2013 01.01.2014 § 112 Abs. 2 geändert -
17.12.2013 01.01.2014 § 114a totalrevidiert -
17.12.2013 01.01.2014 § 146 Abs. 1 geändert -
17.12.2013 01.01.2014 § 146 Abs. 2 aufgehoben -
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
17.12.2013 01.01.2014 § 146 Abs. 3 aufgehoben -
17.12.2013 01.01.2014 § 146 Abs. 4 aufgehoben -
17.12.2013 01.01.2014 § 147 aufgehoben -
11.11.2014 16.11.2014 § 114 Abs. 1 geändert -
12.01.2016 01.01.2016 § 22 Abs. 1 geändert KB 16.01.2016
12.01.2016 01.01.2016 § 22 Abs. 4 aufgehoben KB 16.01.2016
12.01.2016 01.01.2016 § 25 aufgehoben KB 16.01.2016
03.05.2016 01.01.2016 § 16 Abs. 1 geändert KB 11.05.2016
11.12.2018 01.01.2019 § 76 Abs. 4 geändert KB 15.12.2018
11.12.2018 01.01.2019 § 76 Abs. 4bis eingefügt KB 15.12.2018
24.09.2019 01.01.2020 § 78 Abs. 1bis eingefügt KB 28.09.2019
15.10.2019 01.01.2020 § 33 Abs. 2 geändert KB 19.10.2019
15.10.2019 01.01.2020 § 36a eingefügt KB 19.10.2019
15.10.2019 01.01.2020 § 36b eingefügt KB 19.10.2019
15.10.2019 01.01.2020 § 36c eingefügt KB 19.10.2019
15.10.2019 01.01.2020 § 37 Titel geändert KB 19.10.2019
15.10.2019 01.01.2020 § 37 Abs. 1 geändert KB 19.10.2019
15.10.2019 01.01.2020 § 37 Abs. 3 eingefügt KB 19.10.2019
15.10.2019 01.01.2020 § 87 Abs. 2 geändert KB 19.10.2019
15.10.2019 01.01.2020 § 110 Abs. 1 aufgehoben KB 19.10.2019
17.12.2019 01.01.2020 § 59 aufgehoben KB 21.12.2019
17.12.2019 01.01.2020 Titel 2.II.1bis eingefügt KB 21.12.2019
17.12.2019 01.01.2020 § 67a eingefügt KB 21.12.2019
17.12.2019 01.01.2020 § 71 aufgehoben KB 21.12.2019
17.12.2019 01.01.2020 § 72 aufgehoben KB 21.12.2019
17.12.2019 01.01.2020 § 73 aufgehoben KB 21.12.2019
17.12.2019 01.01.2020 § 74 aufgehoben KB 21.12.2019
17.12.2019 01.01.2020 § 75 aufgehoben KB 21.12.2019
17.12.2019 01.01.2020 § 76 aufgehoben KB 21.12.2019
17.12.2019 01.01.2020 § 77 aufgehoben KB 21.12.2019
17.12.2019 01.01.2020 § 123 aufgehoben KB 21.12.2019
17.12.2019 01.01.2020 Titel 6.II.2. geändert KB 21.12.2019
17.12.2019 01.01.2020 § 142 Abs. 2 geändert KB 21.12.2019
01.12.2020 01.01.2021 Titel 3.I. geändert KB 05.12.2020
01.12.2020 01.01.2021 § 78 Abs. 1 geändert KB 05.12.2020
01.12.2020 01.01.2021 § 78 Abs. 1, lit. a) geändert KB 05.12.2020
01.12.2020 01.01.2021 § 78 Abs. 1, lit. b) geändert KB 05.12.2020
01.12.2020 01.01.2021 § 78 Abs. 1, lit. c) geändert KB 05.12.2020
01.12.2020 01.01.2021 § 78 Abs. 1, lit. d) geändert KB 05.12.2020
01.12.2020 01.01.2021 § 78 Abs. 1, lit. d), 1. aufgehoben KB 05.12.2020
01.12.2020 01.01.2021 § 78 Abs. 1, lit. d), 2. aufgehoben KB 05.12.2020
01.12.2020 01.01.2021 § 78 Abs. 1, lit. e) geändert KB 05.12.2020
01.12.2020 01.01.2021 § 78 Abs. 1, lit. f) geändert KB 05.12.2020
01.12.2020 01.01.2021 § 78 Abs. 1, lit. g) geändert KB 05.12.2020
01.12.2020 01.01.2021 § 78 Abs. 1, lit. h) geändert KB 05.12.2020
01.12.2020 01.01.2021 § 78 Abs. 1, lit. i) geändert KB 05.12.2020
01.12.2020 01.01.2021 § 78 Abs. 1, lit. j) geändert KB 05.12.2020
01.12.2020 01.01.2021 § 78 Abs. 1, lit. k) geändert KB 05.12.2020
01.12.2020 01.01.2021 § 78 Abs. 1, lit. l) eingefügt KB 05.12.2020
01.12.2020 01.01.2021 § 78 Abs. 2 geändert KB 05.12.2020
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
01.12.2020 01.01.2021 § 78 Abs. 3 aufgehoben KB 05.12.2020
01.12.2020 01.01.2021 § 78 Abs. 4 aufgehoben KB 05.12.2020
01.12.2020 01.01.2021 § 78 Abs. 5 aufgehoben KB 05.12.2020
01.12.2020 01.01.2021 Titel 3.I.2. geändert KB 05.12.2020
01.12.2020 01.01.2021 § 78a eingefügt KB 05.12.2020
01.12.2020 01.01.2021 Titel 3.I.2bis. eingefügt KB 05.12.2020
01.12.2020 01.01.2021 § 79 Abs. 1 geändert KB 05.12.2020
01.12.2020 01.01.2021 § 79 Abs. 2 aufgehoben KB 05.12.2020
01.12.2020 01.01.2021 § 79 Abs. 3 aufgehoben KB 05.12.2020
01.12.2020 01.01.2021 Titel 3.I.3. aufgehoben KB 05.12.2020
01.12.2020 01.01.2021 § 80 aufgehoben KB 05.12.2020
01.12.2020 01.01.2021 Titel 3.I.4. aufgehoben KB 05.12.2020
01.12.2020 01.01.2021 § 81 aufgehoben KB 05.12.2020
01.12.2020 01.01.2021 Titel 3.I.5. aufgehoben KB 05.12.2020
01.12.2020 01.01.2021 § 82 aufgehoben KB 05.12.2020
01.12.2020 01.01.2021 Titel 3.I.6. aufgehoben KB 05.12.2020
01.12.2020 01.01.2021 Titel 3.Ibis. eingefügt KB 05.12.2020
01.12.2020 01.01.2021 Titel 3.Ibis.1. eingefügt KB 05.12.2020
01.12.2020 01.01.2021 § 82a eingefügt KB 05.12.2020
01.12.2020 01.01.2021 Titel 3.Ibis.2. eingefügt KB 05.12.2020
01.12.2020 01.01.2021 § 82b eingefügt KB 05.12.2020
01.12.2020 01.01.2021 Titel 3.Ibis.3. eingefügt KB 05.12.2020
01.12.2020 01.01.2021 § 82c eingefügt KB 05.12.2020
01.12.2020 01.01.2021 Titel 3.Ibis.4. eingefügt KB 05.12.2020
01.12.2020 01.01.2021 § 83 Abs. 1 geändert KB 05.12.2020
01.12.2020 01.01.2021 § 83 Abs. 1, lit. a) eingefügt KB 05.12.2020
01.12.2020 01.01.2021 § 83 Abs. 1, lit. b) eingefügt KB 05.12.2020
01.12.2020 01.01.2021 § 83 Abs. 2 geändert KB 05.12.2020
01.12.2020 01.01.2021 § 83 Abs. 3 aufgehoben KB 05.12.2020
01.12.2020 01.01.2021 § 83 Abs. 4 aufgehoben KB 05.12.2020
01.12.2020 01.01.2021 § 83a eingefügt KB 05.12.2020
01.12.2020 01.01.2021 Titel 3.II.1. geändert KB 05.12.2020
01.12.2020 01.01.2021 § 83b eingefügt KB 05.12.2020
01.12.2020 01.01.2021 Titel 3.II.1bis. eingefügt KB 05.12.2020
01.12.2020 01.01.2021 § 83c eingefügt KB 05.12.2020
01.12.2020 01.01.2021 Titel 3.II.2. eingefügt KB 05.12.2020
01.12.2020 01.01.2021 § 84 Abs. 1 geändert KB 05.12.2020
01.12.2020 01.01.2021 § 84 Abs. 1, lit. a) eingefügt KB 05.12.2020
01.12.2020 01.01.2021 § 84 Abs. 1, lit. b) eingefügt KB 05.12.2020
01.12.2020 01.01.2021 § 84 Abs. 2 geändert KB 05.12.2020
01.12.2020 01.01.2021 § 84 Abs. 3 geändert KB 05.12.2020
01.12.2020 01.01.2021 § 84 Abs. 4 aufgehoben KB 05.12.2020
01.12.2020 01.01.2021 Titel 5.IV.1. geändert KB 05.12.2020
01.12.2020 01.01.2021 § 112a eingefügt KB 05.12.2020
01.12.2020 01.01.2021 § 114 Abs. 1 geändert KB 05.12.2020
01.12.2020 01.01.2021 § 114 Abs. 2 geändert KB 05.12.2020
01.12.2020 01.01.2021 § 114a Abs. 1 geändert KB 05.12.2020
01.12.2020 01.01.2021 § 114a Abs. 2 eingefügt KB 05.12.2020
01.12.2020 01.01.2021 § 114a Abs. 3 eingefügt KB 05.12.2020
01.12.2020 01.01.2021 § 116 Abs. 2 aufgehoben KB 05.12.2020
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
01.12.2020 01.01.2021 § 117 aufgehoben KB 05.12.2020
01.12.2020 01.01.2021 § 118 aufgehoben KB 05.12.2020
01.12.2020 01.01.2021 § 119 aufgehoben KB 05.12.2020
01.12.2020 01.01.2021 § 120 Titel geändert KB 05.12.2020
01.12.2020 01.01.2021 § 120 Abs. 1 geändert KB 05.12.2020
01.12.2020 01.01.2021 § 120 Abs. 2 geändert KB 05.12.2020
01.12.2020 01.01.2021 § 120 Abs. 3 aufgehoben KB 05.12.2020
01.12.2020 01.01.2021 § 120a eingefügt KB 05.12.2020
01.12.2020 01.01.2021 § 120b eingefügt KB 05.12.2020
01.12.2020 01.01.2021 § 121 Titel geändert KB 05.12.2020
01.12.2020 01.01.2021 § 121 Abs. 1 geändert KB 05.12.2020
01.12.2020 01.01.2021 § 121 Abs. 2 eingefügt KB 05.12.2020
01.12.2020 01.01.2021 § 142 Abs. 3 eingefügt KB 05.12.2020
19.10.2021 01.01.2022 § 22a eingefügt KB 23.10.2021
30.11.2021 01.01.2022 § 6 Abs. 1 aufgehoben KB 04.12.2021
30.11.2021 01.01.2022 § 7 Abs. 1 aufgehoben KB 04.12.2021
30.11.2021 01.01.2022 § 7 Abs. 2 aufgehoben KB 04.12.2021
30.11.2021 01.01.2022 § 108 Abs. 2 geändert KB 04.12.2021
22.03.2022 01.01.2023 § 48 Abs. 2 geändert KB 26.03.2022
09.01.2024 01.01.2024 § 43 Abs. 1 geändert KB 13.01.2024
09.01.2024 01.01.2024 § 43 Abs. 2 geändert KB 13.01.2024
19.03.2024 01.05.2024 Titel 6.II.1. geändert KB 23.03.2024
19.03.2024 01.05.2024 § 141 Abs. 1 geändert KB 23.03.2024
19.03.2024 01.05.2024 § 141 Abs. 2 geändert KB 23.03.2024
19.03.2024 01.05.2024 § 150b Abs. 2 geändert KB 23.03.2024
24.06.2025 01.09.2025 Titel 5.II.4 eingefügt KB 28.06.2025
24.06.2025 01.09.2025 § 100a eingefügt KB 28.06.2025
24.06.2025 01.09.2025 § 100b eingefügt KB 28.06.2025
24.06.2025 01.09.2025 § 100c eingefügt KB 28.06.2025
24.06.2025 01.09.2025 § 100d eingefügt KB 28.06.2025
24.06.2025 01.09.2025 § 100e eingefügt KB 28.06.2025
24.06.2025 01.09.2025 § 100f eingefügt KB 28.06.2025
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 14.11.2000 01.01.2001 Erstfassung KB 22.11.2000
§ 1 Abs. 2 16.04.2013 01.01.2013 geändert -
Titel A.II. 11.07.2006 10.12.2006 eingefügt -
Titel A.II.1. 11.07.2006 10.12.2006 eingefügt -
§ 3 Abs. 2 22.03.2011 27.03.2011 eingefügt -
§ 3 Abs. 3 11.07.2006 10.12.2006 eingefügt -
§ 6 Abs. 1 30.11.2021 01.01.2022 aufgehoben KB 04.12.2021
§ 7 Abs. 1 30.11.2021 01.01.2022 aufgehoben KB 04.12.2021
§ 7 Abs. 2 30.11.2021 01.01.2022 aufgehoben KB 04.12.2021
§ 8 29.01.2013 01.01.2013 aufgehoben -
§ 9 29.01.2013 01.01.2013 aufgehoben -
§ 11 12.10.2004 01.07.2004 aufgehoben -
§ 14 22.03.2011 27.03.2011 aufgehoben -
§ 15 18.03.2008 01.01.2008 eingefügt -
§ 16 Abs. 1 03.05.2016 01.01.2016 geändert KB 11.05.2016
Titel B.II.1. 22.03.2011 27.03.2011 eingefügt -
§ 19 Abs. 1 22.03.2011 27.03.2011 eingefügt -
§ 19 Abs. 2 22.03.2011 27.03.2011 eingefügt -
§ 19 Abs. 5 22.03.2011 27.03.2011 eingefügt -
§ 21 18.03.2008 01.01.2008 aufgehoben -
§ 22 Abs. 1 12.01.2016 01.01.2016 geändert KB 16.01.2016
§ 22 Abs. 4 12.01.2016 01.01.2016 aufgehoben KB 16.01.2016
§ 22a 19.10.2021 01.01.2022 eingefügt KB 23.10.2021
§ 23 Abs. 2 18.03.2008 01.01.2008 eingefügt -
§ 25 12.01.2016 01.01.2016 aufgehoben KB 16.01.2016
§ 25 Abs. 5 11.11.2003 31.12.2003 eingefügt -
§ 26 Abs. 3 17.12.2013 01.01.2014 geändert -
§ 28 Abs. 1 17.12.2013 01.01.2014 geändert -
§ 29 18.03.2008 01.01.2008 aufgehoben -
§ 30 Abs. 4 11.11.2003 31.12.2003 eingefügt -
§ 33 Abs. 2 15.10.2019 01.01.2020 geändert KB 19.10.2019
§ 35 Abs. 1, lit. a) 22.03.2011 27.03.2011 aufgehoben -
§ 36a 15.10.2019 01.01.2020 eingefügt KB 19.10.2019
§ 36b 15.10.2019 01.01.2020 eingefügt KB 19.10.2019
§ 36c 15.10.2019 01.01.2020 eingefügt KB 19.10.2019
§ 37 15.10.2019 01.01.2020 Titel geändert KB 19.10.2019
§ 37 Abs. 1 15.10.2019 01.01.2020 geändert KB 19.10.2019
§ 37 Abs. 3 15.10.2019 01.01.2020 eingefügt KB 19.10.2019
§ 40 18.03.2008 01.01.2008 eingefügt -
§ 41 22.03.2011 27.03.2011 aufgehoben -
§ 42 18.03.2008 01.01.2008 eingefügt -
§ 43 Abs. 1 09.01.2024 01.01.2024 geändert KB 13.01.2024
§ 43 Abs. 2 09.01.2024 01.01.2024 geändert KB 13.01.2024
§ 44 22.03.2011 27.03.2011 aufgehoben -
§ 48 Abs. 2 29.01.2013 01.01.2013 eingefügt -
§ 48 Abs. 2 22.03.2022 01.01.2023 geändert KB 26.03.2022
§ 49 Abs. 2 11.11.2003 31.12.2003 aufgehoben -
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
§ 49 Abs. 3 11.11.2003 31.12.2003 eingefügt -
§ 49 Abs. 4 11.11.2003 31.12.2003 eingefügt -
§ 50 12.10.2004 31.12.2004 totalrevidiert -
§ 51 Abs. 2 23.10.2001 31.12.2001 eingefügt -
§ 52a 11.11.2003 31.12.2003 eingefügt -
§ 53 11.11.2003 31.12.2003 Titel geändert -
§ 54 11.11.2003 31.12.2003 Titel geändert -
§ 55 11.11.2003 31.12.2003 Titel geändert -
§ 55 Abs. 3 18.03.2008 01.01.2008 eingefügt -
§ 59 17.12.2019 01.01.2020 aufgehoben KB 21.12.2019
§ 61 Abs. 3 18.10.2005 01.01.2006 eingefügt -
§ 63 18.10.2005 01.01.2006 aufgehoben -
§ 64 18.10.2005 01.01.2006 aufgehoben -
§ 65 18.10.2005 01.01.2006 aufgehoben -
§ 66 18.10.2005 01.01.2006 aufgehoben -
Titel 2.II.1bis 17.12.2019 01.01.2020 eingefügt KB 21.12.2019
§ 67a 17.12.2019 01.01.2020 eingefügt KB 21.12.2019
§ 69 12.10.2004 01.07.2004 aufgehoben -
§ 71 17.12.2019 01.01.2020 aufgehoben KB 21.12.2019
§ 71 Abs. 3 11.11.2003 31.12.2003 eingefügt -
§ 72 17.12.2019 01.01.2020 aufgehoben KB 21.12.2019
§ 73 17.12.2019 01.01.2020 aufgehoben KB 21.12.2019
§ 74 17.12.2019 01.01.2020 aufgehoben KB 21.12.2019
§ 75 17.12.2019 01.01.2020 aufgehoben KB 21.12.2019
§ 76 17.12.2019 01.01.2020 aufgehoben KB 21.12.2019
§ 76 Abs. 1 17.12.2013 01.01.2014 geändert -
§ 76 Abs. 4 11.12.2018 01.01.2019 geändert KB 15.12.2018
§ 76 Abs. 4bis 11.12.2018 01.01.2019 eingefügt KB 15.12.2018
§ 77 17.12.2019 01.01.2020 aufgehoben KB 21.12.2019
Titel 3.I. 01.12.2020 01.01.2021 geändert KB 05.12.2020
§ 78 Abs. 1 17.12.2013 01.01.2014 geändert -
§ 78 Abs. 1 01.12.2020 01.01.2021 geändert KB 05.12.2020
§ 78 Abs. 1, lit. a) 17.12.2013 01.01.2014 geändert KB 21.12.2013
§ 78 Abs. 1, lit. a) 01.12.2020 01.01.2021 geändert KB 05.12.2020
§ 78 Abs. 1, lit. b) 01.12.2020 01.01.2021 geändert KB 05.12.2020
§ 78 Abs. 1, lit. c) 01.12.2020 01.01.2021 geändert KB 05.12.2020
§ 78 Abs. 1, lit. d) 01.12.2020 01.01.2021 geändert KB 05.12.2020
§ 78 Abs. 1, lit. d), 1. 01.12.2020 01.01.2021 aufgehoben KB 05.12.2020
§ 78 Abs. 1, lit. d), 2. 01.12.2020 01.01.2021 aufgehoben KB 05.12.2020
§ 78 Abs. 1, lit. e) 01.12.2020 01.01.2021 geändert KB 05.12.2020
§ 78 Abs. 1, lit. f) 01.12.2020 01.01.2021 geändert KB 05.12.2020
§ 78 Abs. 1, lit. g) 01.12.2020 01.01.2021 geändert KB 05.12.2020
§ 78 Abs. 1, lit. h) 01.12.2020 01.01.2021 geändert KB 05.12.2020
§ 78 Abs. 1, lit. i) 01.12.2020 01.01.2021 geändert KB 05.12.2020
§ 78 Abs. 1, lit. j) 01.12.2020 01.01.2021 geändert KB 05.12.2020
§ 78 Abs. 1, lit. k) 01.12.2020 01.01.2021 geändert KB 05.12.2020
§ 78 Abs. 1, lit. l) 01.12.2020 01.01.2021 eingefügt KB 05.12.2020
§ 78 Abs. 1bis 24.09.2019 01.01.2020 eingefügt KB 28.09.2019
§ 78 Abs. 2 01.12.2020 01.01.2021 geändert KB 05.12.2020
§ 78 Abs. 3 01.12.2020 01.01.2021 aufgehoben KB 05.12.2020
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
§ 78 Abs. 4 17.12.2013 01.01.2014 geändert -
§ 78 Abs. 4 01.12.2020 01.01.2021 aufgehoben KB 05.12.2020
§ 78 Abs. 5 17.12.2013 01.01.2014 geändert -
§ 78 Abs. 5 01.12.2020 01.01.2021 aufgehoben KB 05.12.2020
Titel 3.I.2. 01.12.2020 01.01.2021 geändert KB 05.12.2020
§ 78a 01.12.2020 01.01.2021 eingefügt KB 05.12.2020
Titel 3.I.2bis. 01.12.2020 01.01.2021 eingefügt KB 05.12.2020
§ 79 Abs. 1 01.12.2020 01.01.2021 geändert KB 05.12.2020
§ 79 Abs. 2 01.12.2020 01.01.2021 aufgehoben KB 05.12.2020
§ 79 Abs. 3 01.12.2020 01.01.2021 aufgehoben KB 05.12.2020
Titel 3.I.3. 01.12.2020 01.01.2021 aufgehoben KB 05.12.2020
§ 80 01.12.2020 01.01.2021 aufgehoben KB 05.12.2020
Titel 3.I.4. 01.12.2020 01.01.2021 aufgehoben KB 05.12.2020
§ 81 01.12.2020 01.01.2021 aufgehoben KB 05.12.2020
Titel 3.I.5. 01.12.2020 01.01.2021 aufgehoben KB 05.12.2020
§ 82 01.12.2020 01.01.2021 aufgehoben KB 05.12.2020
Titel 3.I.6. 01.12.2020 01.01.2021 aufgehoben KB 05.12.2020
Titel 3.Ibis. 01.12.2020 01.01.2021 eingefügt KB 05.12.2020
Titel 3.Ibis.1. 01.12.2020 01.01.2021 eingefügt KB 05.12.2020
§ 82a 01.12.2020 01.01.2021 eingefügt KB 05.12.2020
Titel 3.Ibis.2. 01.12.2020 01.01.2021 eingefügt KB 05.12.2020
§ 82b 01.12.2020 01.01.2021 eingefügt KB 05.12.2020
Titel 3.Ibis.3. 01.12.2020 01.01.2021 eingefügt KB 05.12.2020
§ 82c 01.12.2020 01.01.2021 eingefügt KB 05.12.2020
Titel 3.Ibis.4. 01.12.2020 01.01.2021 eingefügt KB 05.12.2020
§ 83 Abs. 1 01.12.2020 01.01.2021 geändert KB 05.12.2020
§ 83 Abs. 1, lit. a) 01.12.2020 01.01.2021 eingefügt KB 05.12.2020
§ 83 Abs. 1, lit. b) 01.12.2020 01.01.2021 eingefügt KB 05.12.2020
§ 83 Abs. 2 01.12.2020 01.01.2021 geändert KB 05.12.2020
§ 83 Abs. 3 01.12.2020 01.01.2021 aufgehoben KB 05.12.2020
§ 83 Abs. 4 01.12.2020 01.01.2021 aufgehoben KB 05.12.2020
§ 83a 01.12.2020 01.01.2021 eingefügt KB 05.12.2020
Titel 3.II.1. 01.12.2020 01.01.2021 geändert KB 05.12.2020
§ 83b 01.12.2020 01.01.2021 eingefügt KB 05.12.2020
Titel 3.II.1bis. 01.12.2020 01.01.2021 eingefügt KB 05.12.2020
§ 83c 01.12.2020 01.01.2021 eingefügt KB 05.12.2020
Titel 3.II.2. 01.12.2020 01.01.2021 eingefügt KB 05.12.2020
§ 84 Abs. 1 01.12.2020 01.01.2021 geändert KB 05.12.2020
§ 84 Abs. 1, lit. a) 01.12.2020 01.01.2021 eingefügt KB 05.12.2020
§ 84 Abs. 1, lit. b) 01.12.2020 01.01.2021 eingefügt KB 05.12.2020
§ 84 Abs. 2 01.12.2020 01.01.2021 geändert KB 05.12.2020
§ 84 Abs. 3 01.12.2020 01.01.2021 geändert KB 05.12.2020
§ 84 Abs. 4 01.12.2020 01.01.2021 aufgehoben KB 05.12.2020
Titel 4.I. 18.03.2008 01.01.2008 eingefügt -
§ 85 18.03.2008 01.01.2008 eingefügt -
§ 87 Abs. 2 15.10.2019 01.01.2020 geändert KB 19.10.2019
§ 87 Abs. 3 18.10.2005 01.01.2006 aufgehoben -
§ 87 Abs. 5 11.11.2003 31.12.2003 eingefügt -
Titel 4a. Teil: 17.12.2013 01.01.2014 eingefügt -
Titel 4a.I. 17.12.2013 01.01.2014 eingefügt -
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
§ 95a 17.12.2013 01.01.2014 eingefügt -
Titel 5.II.4 24.06.2025 01.09.2025 eingefügt KB 28.06.2025
§ 100a 24.06.2025 01.09.2025 eingefügt KB 28.06.2025
§ 100b 24.06.2025 01.09.2025 eingefügt KB 28.06.2025
§ 100c 24.06.2025 01.09.2025 eingefügt KB 28.06.2025
§ 100d 24.06.2025 01.09.2025 eingefügt KB 28.06.2025
§ 100e 24.06.2025 01.09.2025 eingefügt KB 28.06.2025
§ 100f 24.06.2025 01.09.2025 eingefügt KB 28.06.2025
§ 103 Abs. 1 03.07.2001 01.01.2001 eingefügt -
§ 106 Abs. 1 18.03.2008 01.01.2009 eingefügt -
§ 107 18.10.2005 01.01.2006 eingefügt -
§ 108 Abs. 1 18.10.2005 01.01.2006 eingefügt -
§ 108 Abs. 2 30.11.2021 01.01.2022 geändert KB 04.12.2021
§ 110 Abs. 1 15.10.2019 01.01.2020 aufgehoben KB 19.10.2019
§ 110 Abs. 2 18.10.2005 01.01.2006 geändert -
Titel 5.IV.1. 01.12.2020 01.01.2021 geändert KB 05.12.2020
§ 112 Abs. 2 17.12.2013 01.01.2014 geändert -
§ 112a 01.12.2020 01.01.2021 eingefügt KB 05.12.2020
§ 114 Abs. 1 11.11.2014 16.11.2014 geändert -
§ 114 Abs. 1 01.12.2020 01.01.2021 geändert KB 05.12.2020
§ 114 Abs. 2 01.12.2020 01.01.2021 geändert KB 05.12.2020
Titel 5.IV.4. 11.11.2003 31.12.2003 eingefügt -
§ 114a 17.12.2013 01.01.2014 totalrevidiert -
§ 114a Abs. 1 01.12.2020 01.01.2021 geändert KB 05.12.2020
§ 114a Abs. 2 01.12.2020 01.01.2021 eingefügt KB 05.12.2020
§ 114a Abs. 3 01.12.2020 01.01.2021 eingefügt KB 05.12.2020
Titel 5.IV.5. 11.11.2003 31.12.2003 eingefügt -
§ 115 09.12.2008 01.01.2009 eingefügt -
Titel 5.IV.6. 09.12.2008 01.01.2009 eingefügt -
§ 116 09.12.2008 01.01.2009 eingefügt -
§ 116 Abs. 2 01.12.2020 01.01.2021 aufgehoben KB 05.12.2020
Titel 5.IV.7. 11.11.2003 31.12.2003 eingefügt -
§ 117 01.12.2020 01.01.2021 aufgehoben KB 05.12.2020
§ 118 01.12.2020 01.01.2021 aufgehoben KB 05.12.2020
§ 119 01.12.2020 01.01.2021 aufgehoben KB 05.12.2020
Titel 5.IV.8. 11.11.2003 31.12.2003 eingefügt -
§ 120 01.12.2020 01.01.2021 Titel geändert KB 05.12.2020
§ 120 Abs. 1 01.12.2020 01.01.2021 geändert KB 05.12.2020
§ 120 Abs. 2 01.12.2020 01.01.2021 geändert KB 05.12.2020
§ 120 Abs. 3 01.12.2020 01.01.2021 aufgehoben KB 05.12.2020
§ 120a 01.12.2020 01.01.2021 eingefügt KB 05.12.2020
§ 120b 01.12.2020 01.01.2021 eingefügt KB 05.12.2020
Titel 5.IV.9. 11.11.2003 31.12.2003 eingefügt -
§ 121 01.12.2020 01.01.2021 Titel geändert KB 05.12.2020
§ 121 Abs. 1 01.12.2020 01.01.2021 geändert KB 05.12.2020
§ 121 Abs. 2 01.12.2020 01.01.2021 eingefügt KB 05.12.2020
§ 123 17.12.2019 01.01.2020 aufgehoben KB 21.12.2019
§ 129 Abs. 2 22.03.2011 27.03.2011 eingefügt -
§ 131 Abs. 1 22.03.2011 27.03.2011 eingefügt -
§ 133 Abs. 1 22.03.2011 27.03.2011 eingefügt -
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
§ 133 Abs. 3 22.03.2011 27.03.2011 eingefügt -
§ 134 22.03.2011 27.03.2011 totalrevidiert -
§ 135 22.03.2011 27.03.2011 eingefügt -
§ 138 12.10.2004 01.01.2005 eingefügt -
Titel 6.II.1. 19.03.2024 01.05.2024 geändert KB 23.03.2024
§ 141 Abs. 1 19.03.2024 01.05.2024 geändert KB 23.03.2024
§ 141 Abs. 2 19.03.2024 01.05.2024 geändert KB 23.03.2024
Titel 6.II.2. 17.12.2019 01.01.2020 geändert KB 21.12.2019
§ 142 Abs. 2 17.12.2019 01.01.2020 geändert KB 21.12.2019
§ 142 Abs. 3 01.12.2020 01.01.2021 eingefügt KB 05.12.2020
§ 144 05.12.2006 14.12.2006 Titel geändert -
§ 144 Abs. 2 18.10.2005 01.01.2006 eingefügt -
§ 144 Abs. 3 05.12.2006 14.12.2006 eingefügt -
§ 145 Abs. 1 18.10.2005 01.01.2006 eingefügt -
§ 145 Abs. 2, lit. b) 23.10.2001 31.12.2001 eingefügt -
§ 146 Abs. 1 17.12.2013 01.01.2014 geändert -
§ 146 Abs. 2 17.12.2013 01.01.2014 aufgehoben -
§ 146 Abs. 3 17.12.2013 01.01.2014 aufgehoben -
§ 146 Abs. 4 17.12.2013 01.01.2014 aufgehoben -
§ 147 17.12.2013 01.01.2014 aufgehoben -
§ 147 Abs. 1 18.03.2008 01.01.2009 eingefügt -
§ 148 18.03.2008 01.01.2009 eingefügt -
Titel 7. Teil: 09.12.2008 01.01.2009 eingefügt -
Titel 7.I. 03.07.2001 01.01.2001 eingefügt -
§ 149 04.12.2007 01.01.2008 aufgehoben -
§ 150 04.12.2007 01.01.2008 aufgehoben -
Titel 7.II. 03.07.2001 01.01.2001 eingefügt -
§ 150a 09.12.2008 01.01.2009 eingefügt -
Titel 8. Teil: 11.11.2003 31.12.2003 eingefügt -
§ 150b 11.11.2003 31.12.2003 eingefügt -
§ 150b Abs. 2 19.03.2024 01.05.2024 geändert KB 23.03.2024
Titel 9. Teil: 11.11.2003 31.12.2003 eingefügt -
Steuerverordnung Anhang 640.110
Anhang
zu den §§ 50 und 137
1. Kapitalisierungssätze zu § 50 Abs. 4:
– Für die Steuerperiode 2009 wird der Kapitalisierungssatz zur Bestimmung des Ertragswerts
(Vermögenssteuerwert) von vermieteten und verpachteten Grundstücken auf 7,5 % festgelegt
(RRB vom 15. 9. 2009, KtBl 2009 II 1563);
– ab Steuerperiode 2011 wird der Kapitalisierungssatz zur Bestimmung des Ertragswerts (Vermögenssteuerwert) von vermieteten und verpachteten Grundstücken auf 7 % festgelegt
(RRB vom 20. 9. 2011, KtBl 2011 II 1502);
– ab Steuerperiode 2013 wird der Kapitalisierungssatz zur Bestimmung des Ertragswerts (Vermögenssteuerwert) von vermieteten und verpachteten Grundstücken auf 6,5 % festgelegt (RRB
vom 17. 9. 2013, KtBl 2013 II 1574).
2. Sätze für den Zinsausgleich zu § 137 Abs. 1:
Der Satz für den Zinsausgleich ist wie folgt festgelegt worden:
– für das Kalenderjahr 2020 bei natürlichen und juristischen Personen auf 0.1% für Gutschriftszins auf Steuervorauszahlungen und auf 3.5 % für Belastungszins bei Steuerausständen
(RRB vom 17. 9. 2019, KB 21. 09. 2019).
– für das Kalenderjahr 2021 bei natürlichen und juristischen Personen auf 0.1% für Gutschriftszins auf Steuervorauszahlungen und auf 3 % für Belastungszins bei Steuerausständen
(RRB vom 13. 10. 2020, KB 17. 10. 2020).
– für das Kalenderjahr 2022 bei natürlichen und juristischen Personen auf 0.1% für Gutschriftszins auf Steuervorauszahlungen und auf 3 % für Belastungszins bei Steuerausständen
(RRB vom 31. 08. 2021, KB 04. 09. 2021).
– für das Kalenderjahr 2023 bei natürlichen und juristischen Personen auf 0.5% für Gutschriftszins auf Steuervorauszahlungen und auf 3,5 % für Belastungszins bei Steuerausständen
(RRB vom 27. 09. 2022, KB 01. 10. 2022).
– für das Kalenderjahr 2024 bei natürlichen und juristischen Personen auf 1 % für Gutschriftszins
auf Steuervorauszahlungen und auf 3,5 % für Belastungszins bei Steuerausständen (RRB vom
19. 09. 2023, KB 23. 09. 2023).
– für das Kalenderjahr 2025 bei natürlichen und juristischen Personen auf 1 % für Gutschriftszins
auf Steuervorauszahlungen und auf 3,5 % für Belastungszins bei Steuerausständen (RRB vom
29. 10. 2024, KB 02. 11. 2024).
– für das Kalenderjahr 2026 bei natürlichen und juristischen Personen auf 0,5 % für Gutschriftszins auf Steuervorauszahlungen und auf 3,5 % für Belastungszins bei Steuerausständen
(RRB vom 16.09.2025, KB 20.09.2025).