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21 provisions
Art. 1
Zweck
1 Die Vereinbarung bezweckt die Regelung des Zugangs zu ausserkantonalen Schulen, die Leistung von Schulbeiträgen durch den Wohnsitzkanton sowie die Gleichstellung von Auszubildenden aus Vereinbarungskantonen.
2 Die Aufteilung der Schulbeiträge zwischen Wohnsitzkanton, Wohnsitzgemeinde
und Dritten richtet sich nach dem Recht des Wohnsitzkantons.
Art. 2
Geltungsbereich, a. Grundsatz
1 Die Vereinbarung gilt für den Zugang und den Besuch von:
a. gymnasialen Maturitätsschulen, Handelsmittelschulen und Diplommittelschulen;
b. Ausbildungsgängen zur Erlangung der Berufsmaturität nach der Lehre;
c. Schulen auf der Sekundarstufe II für die Lehrerbildung.
2 Sie kann auf öffentliche Schulen und auf solche mit privatrechtlicher Trägerschaft
angewendet werden.
Art. 3b
Unterstellung
1 Der Standortkanton bezeichnet die Schulen, die er der Vereinbarung unterstellen
will.
2 Der Wohnsitzkanton bezeichnet die Schulen, für die er die Vereinbarung anwenden
will.
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
412.612 Regionales Schulabkommen
3 Massgebend ist die Liste im Anhang 11) dieser Vereinbarung.
Art. 4c
Vorbehalt
1 Besondere Vereinbarungen zwischen Kantonen, insbesondere zum Besuch von
Schulen in Grenzregionen, bleiben vorbehalten.
Art. 5
Gleichbehandlung von Auszubildenden
1 Auszubildende aus Vereinbarungskantonen sind solchen mit Wohnsitz im
Standortkanton gleichgestellt, insbesondere hinsichtlich Zulassungsvoraussetzungen,
Promotion und Abschluss.
Art. 6
Schulgelder und Gebühren
1 Die Schulen können von den Auszubildenden Schulgelder und Gebühren erheben.
2 Diese sind für Auszubildende aus dem Standortkanton und solchen aus Vereinbarungskantonen gleich hoch.
Art. 7
Aufnahmepflicht
1 Die Vereinbarung unterscheidet zwischen Schulen mit Aufnahmepflicht für Auszubildende mit Wohnsitz im Vereinbarungskanton und solchen ohne Aufnahmepflicht.
Art. 8
Schulbeiträge, a. bei Aufnahmepflicht
1 Für Auszubildende in Schulen mit Aufnahmepflicht leistet der Wohnsitzkanton
einen Schulbeitrag.
2 Die Höhe der Schulbeiträge für das Schuljahr 2001/2002 richtet sich nach Anhang 22) dieser Vereinbarung.
Art. 9 b. ohne Aufnahmepflicht
1 Für Schulen ohne Aufnahmepflicht beläuft sich die Höhe des Schulbeitrags auf die
Hälfte der Ansätze nach Art. 8 dieser Vereinbarung.
Art. 10c
Anpassung
1 Die Höhe der Schulbeiträge wird erstmals auf Beginn des Schuljahres 2002/2003
angepasst. Nachher gelten die Ansätze jeweils für die Dauer von zwei Schuljahren.
1) Abrufbar unter: http://edk-ost.ch/sites/default/files/rsa_edk-ost_anhang_1_SJ21-22_1.pdf.
2) Abrufbar unter: http://edk-ost.ch/sites/default/files/Anhang2_ab_SJ-2017-2018_2.pdf.
Art. 11 Regionales Schulabkommen 412.612
Standortkanton
1 Als Standortkanton gilt der Kanton, in welchem die Schule ihren Sitz hat.
Art. 12
Zahlungspflichtiger Kanton
1 Zahlungspflichtiger Kanton ist der Wohnsitzkanton der Auszubildenden.
Art. 13
Beziehungen zu Nichtvereinbarungskantonen
1 Der Standortkanton befindet über die Aufnahme von Auszubildenden aus Vereinbarungskantonen, die ein Schulangebot nicht als beitragspflichtig anerkannt haben,
sowie aus Kantonen, die dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind. Er legt für diese
die Höhe von Schulbeiträgen, Schulgeldern und Gebühren fest.
2 Schulbeiträge, Schulgelder und Gebühren dürfen unter Vorbehalt von Art. 4 dieser
Vereinbarung für Vereinbarungskantone, welche ein Schulangebot nicht als
beitragspflichtig anerkannt haben, sowie für Kantone, die dieser Vereinbarung nicht
beigetreten sind, nicht tiefer sein, als diejenigen für Auszubildende aus Kantonen,
die dieser Vereinbarung beigetreten sind und die das entsprechende Schulangebot
als beitragspflichtig anerkannt haben.
2. Verfahren
Art. 14
Koordinationsstellen
1 Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet für den Vollzug der Vereinbarung eine Koordinationsstelle. Das Regionalsekretariat der EDK-Ost richtet für die Konferenz der
Koordinationsstellen-Leitungen ein Sekretariat ein.
Art. 15
Liste der Auszubildenden
1 Die der Vereinbarung unterstellte Schule reicht der Koordinationsstelle des zahlungspflichtigen Kantons zu Beginn des Schuljahres oder zu Beginn eines Semesters
eine Liste der Auszubildenden ein.
2 Einwände gegen diese Liste sind innert 30 Tagen bei der Schule anzubringen.
Art. 16
Rechnungsstellung
1 Die Schule stellt der Koordinationsstelle des zahlungspflichtigen Kantons bis spätestens Ende des Semesters oder Ende des Schuljahres Rechnung. Diese ist innert 30
Tagen zu begleichen.
2 Mit der Rechnung sind die mit den Stichtagen vom 15. November und 15. Mai ermittelten Zahlen der Auszubildenden bekanntzugeben.
412.612 Regionales Schulabkommen
3. Revision und Kündigung
Art. 17
Änderung der Vereinbarung
1 Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller Vereinbarungskantone.
2 Änderungen der Anhänge zur Vereinbarung bedürfen der Zustimmung der betroffenen Kantone.
3 Einseitige Änderungen eines Kantons in den Anhängen zur Vereinbarung bedürfen
einer schriftlichen Mitteilung. Streichungen im Anhang 11) und Erhöhung von
Schulbeiträgen im Anhang 22) treten nach einer Frist von zwei Jahren, jeweils auf
Beginn des Schuljahres, in Kraft.
Art. 18
Beitritt weiterer Kantone
1 Mit Zustimmung der Vereinbarungskantone können der Vereinbarung weitere
Kantone beitreten.
Art. 19
Kündigung der Vereinbarung
1 Die Vereinbarung kann unter Beachtung einer dreijährigen Kündigungsfrist auf
Ende eines Schuljahres gekündigt werden.
2 Die Kündigung ist dem Präsidenten der EDK-Ost schriftlich einzureichen, unter
Mitteilung an die Vereinbarungskantone.
Art. 20
Abschluss der begonnenen Ausbildung
1 Revision und Kündigung heben Aufnahmeentscheide für Auszubildende nicht auf.
Der Wohnsitzkanton bleibt für den Schulbeitrag bis zum ordentlichen Abschluss der
begonnenen Ausbildung zahlungspflichtig.
4. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 21
Inkrafttreten
1 Die Vereinbarung tritt auf Beginn des Schuljahres 2001/2002 in Kraft, sofern ihr
fünf Kantone beigetreten sind.
1) Abrufbar unter: http://edk-ost.ch/sites/default/files/rsa_edk-ost_anhang_1_SJ21-22_1.pdf.
2) Abrufbar unter: http://edk-ost.ch/sites/default/files/Anhang2_ab_SJ-2017-2018_2.pdf.
Art. 22 Regionales Schulabkommen 412.612
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Beitritt zu dieser Vereinbarung gilt die «Vereinbarung über Schulbeiträge
von Schulen der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe» vom 9. Juni 1994 gegenüber
allen anderen Kantonen als gekündigt.
2 Sind alle Vereinbarungskantone der Vereinbarung beigetreten, gilt die «Vereinbarung über Schulbeiträge von Schulen der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe» vom
9. Juni 1994 als aufgehoben.
412.612 Regionales Schulabkommen
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 01.03.2001 01.08.2001 Erstfassung 30/2001