Zeichnungsberechtigung
1 Mitglieder der Ausführungskommission, die Aktuarin oder der Aktuar sowie die
Kassierin oder der Kassier verpflichten die Genossenschaft durch Kollektivunterschrift zu zweien. Mindestens eine der unterzeichnenden Personen muss Mitglied
der Ausführungskommission sein.
§ 42
Amtsdauer
1 Die Amtsdauer ist auf vier Jahre befristet. Eine Wiederwahl ist möglich.
2 Das delegierte Gemeinderatsmitglied scheidet mit Beendigung seines Gemeinderatsmandats aus.
§ 43
Rechnungsprüfungskommission
1 Die Genossenschaftsrechnung ist der Rechnungsprüfungskommission jährlich zur
Prüfung vorzulegen.
2 Die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission dürfen der Ausführungskommission nicht angehören.
3 Als Rechnungsprüfungskommission kann die Finanzkommission der Gemeinde
eingesetzt werden.
2.2.3.3. Weitere Bestimmungen
§ 44
Verträge
1 Der Vertrag mit der Technischen Leitung und die Verträge im Zusammenhang mit
den baulichen Massnahmen sind vom DFR zu genehmigen.
§ 45
Auflösung der Genossenschaft
1 Für die Auflösung nach Erreichung des Genossenschaftszwecks genügt die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Auflösung der Genossenschaft vor Erreichung
des Genossenschaftszwecks bedarf es der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder,
denen zugleich mehr als die Hälfte der beteiligten Fläche gehört.
2 Vor der Auflösung muss insbesondere ein Rechnungsruf stattgefunden haben, der
Unterhalt der gemeinsamen Anlagen geregelt sowie das nicht verteilte Vermögen an
die Gemeinden übergeben worden sein.
§ 46
Abschluss des Verfahrens
1 Nach erfolgter Genehmigung der Schlussrechnung und Auflösung der Genossenschaft durch die Generalversammlung genehmigt das DFR die Auflösung der Genossenschaft und erklärt das Verfahren für abgeschlossen.
2 Die Auflösung ist in den Publikationsorganen der betroffenen Gemeinden sowie
im kantonalen Amtsblatt zu publizieren.
3. Privatrechtliche Projekte
§ 47
Vertragliche Landumlegung
1 Dem DFR sind im Hinblick auf die Genehmigung folgende Dokumente einzureichen:
a) alter Bestand auf Plan mit zugehörigem Grundeigentümer- und Flächenverzeichnis,
b) Neuzuteilung auf Plan mit zugehörigem Grundeigentümer- und Flächenverzeichnis,
c) Bereinigung der beschränkten dinglichen Rechte, Vor- und Anmerkungen,
d) Kostenverteiler.
2 Die Dokumente gemäss Absatz 1 sind von allen Beteiligten zu unterzeichnen.
3 Die amtlich vermessenen Flächen können zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht werden.
4 Das DFR meldet den Eigentumsübergang sowie die notwendigen Anmerkungen
beim Grundbuchamt zur Eintragung an. Die Bereinigung der beschränkten dinglichen Rechte, Vor- und Anmerkungen erfolgt analog § 23.
4. Schlussbestimmung