29 provisions
§ 1 Direktion
1 Die Gesundheitsdirektion (Direktion) ist wie folgt gegliedert:
a. Generalsekretariat (GS),
b. Abteilung Kommunikation (KOM),
c. Ämter:
1. Amt für Gesundheit (AFG),
2.7
3. Kantonale Heilmittelkontrolle (KHZ),
4. Kantonales Labor (KLZH),
5. Veterinäramt (VETA).
2 Die Ämter sind gemäss Anhang 1 gegliedert.
Kommissionen
§ 2 und Anstalten
1 Der Direktion ist die Kantonale Ethikkommission (KEK)
administrativ angegliedert.
2 Der Direktion sind folgende selbstständigen Anstalten zugeordnet:
a. Universitätsspital Zürich (USZ),
b. Kantonsspital Winterthur (KSW),
c. Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK),
d. Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland (ipw).
3 Dem Amt für Gesundheit sind folgende Kommissionen administrativ angegliedert:6
a. Kommission HIV und andere übertragbare Krankheiten,
b. Prüfungskommission Zahnprothetikerinnen und Zahnprothetiker,
c. Expertengremium Rettungswesen.
4 Dem Veterinäramt sind folgende Kommissionen administrativ angegliedert:
a. Tierschutzkommission,
b. Tierversuchskommission,
c. Schadenskommission.
5 §§ 30–32 gelten für die Kommissionen sinngemäss.
B. Direktionsvorsteherin oder Direktionsvorsteher
Stellung und
§ 3 Aufgaben
1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher trägt
die oberste Verantwortung für die Führung und Steuerung der Direktion und deren Aufgabenerfüllung.
2 Sie oder er
a. stellt die Umsetzung der Legislaturziele des Regierungsrates in der
Direktion sicher,
b. legt die Legislaturziele und die Aufgaben- und Finanzplanung der
Direktion fest,
c. genehmigt Planungen und Anträge des Generalsekretariats und der
Ämter,
d. weist dem Generalsekretariat und den Ämtern Aufgaben und Kompetenzen zu,
e. beaufsichtigt das Generalsekretariat und stellt die Aufsicht über die
Ämter und die zugeordneten oder administrativ angegliederten Einheiten sicher,
f. gewährleistet den Vollzug des Rechts und von Entscheidungen des
Regierungsrates und der Gerichte,
g. führt die ihr oder ihm direkt Unterstellten,
h. legt die Führungs- und Controllinginstrumente der Direktion fest.
§ 4 Unterstellungen
Der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher sind
direkt unterstellt:
a. die Generalsekretärin oder der Generalsekretär,
b. die Amtsleiterinnen und Amtsleiter,
c. die Leiterin oder der Leiter der Kommunikationsabteilung,
d. die Direktionsassistentin oder der Direktionsassistent.
C. Generalsekretariat
Aufgaben und
Gliederung
§ 5.6 1 Das Generalsekretariat ist allgemeine Stabsstelle und Dienstleistungszentrum der Direktion.
2 Das Generalsekretariat erfüllt die Aufgaben eines Amtes gemäss
§ 12, ferner folgende Aufgaben:
a. Unterstützung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben,
b. Unterstützung und Begleitung der Ämter bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben, wobei es insbesondere die Sicht der Direktion einbringt,
c. Erfüllung der Aufgaben der Direktion, die keinem Amt zugewiesen
sind,
d. Vertretung der Direktion in den Koordinationsorganen der Direktionen gemäss § 68 VOG RR,
e. Geschäftskontrolle über die Direktionsgeschäfte.
3 Das Generalsekretariat regelt mit den Ämtern in Leistungsvereinbarungen, welche Aufgaben für die einzelnen Ämter übernommen werden.
4 Das Generalsekretariat ist wie folgt gegliedert:
a. Abteilung Recht (RA),
b. Abteilung Finanzen (FI),
c. Abteilung Personal (HR),
d. Abteilung Politik (POL),
e. Abteilung Digital Transformation (DT),
f. Team Administration und Loge (A&L).
5 Dem Generalsekretariat ist die Geschäftsstelle der kantonalen
Ethikkommission angegliedert.
Generalsekretärin oder
§ 6 Generalsekretär
1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär unterstützt
die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher im gesamten
Aufgabenbereich. Sie oder er vertritt die Vorsteherin oder den Vorsteher im Einvernehmen mit ihr oder ihm gegen innen und aussen und
ist insoweit gegenüber den Ämtern weisungsbefugt.
2 Sie oder er trägt die Verantwortung für die Führung und Steuerung des Generalsekretariats und die Erfüllung seiner Aufgaben.
3 Sie oder er erfüllt für das Generalsekretariat die Aufgaben der
Amtsleiterinnen und Amtsleiter gemäss §§ 13 und 14, ferner folgende
Aufgaben:
a. Koordination der Zusammenarbeit zwischen dem Generalsekretariat
und den Ämtern, unter den Ämtern sowie mit den anderen Direktionen und der Staatskanzlei,
b. Sicherstellung der für die Direktion zentralen Führungsprozesse.
Abteilung
Recht
§ 7.6 Die Abteilung Recht unterstützt die Direktionsvorsteherin
oder den Direktionsvorsteher und die Verwaltungseinheiten der Direktion in juristischen Fragen und erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
a. rechtliche Prüfung der Anträge und Eingaben der Ämter zuhanden
der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers,
b. rechtliche Prüfung der Anträge anderer Direktionen an den Regierungsrat,
c. Leitung von Rechtsetzungsvorhaben im Zuständigkeitsbereich der
Direktion,
d. Mitwirkung bei Projekten und Rechtsetzungsvorhaben ausserhalb
des Zuständigkeitsbereichs der Direktion,
e. behandelt und entscheidet namens der Direktion über Rekurse gegen
Anordnungen der Ämter und in allen Fällen, für die das Gesetz die
Zuständigkeit der Direktion vorsieht, unter Einschluss von verfahrensleitenden Anordnungen und Entscheiden,
f. vertritt die Direktion in Rechtsmittelverfahren,
g. bearbeitet Aufsichtsbeschwerden gegen die Ämter.
Abteilung
Finanzen
§ 8.6 Die Abteilung Finanzen erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
a. finanzielle Gesamtsteuerung der Direktion (Koordination von Budgetierung, Finanzplanung und Jahresabschluss, Sicherstellung Controlling und Reporting sowie Steuerung des internen Kontrollsystems [IKS] und des Risikomanagements),
b. Vorbereitung der Zielvereinbarungen zu den von den Ämtern zu
erbringenden Leistungen,
c. Sicherstellung der Umsetzung der finanziellen Vorgaben des Kantons und der Finanzverwaltung,
d. operatives Rechnungswesen, insbesondere Rechnungstellung und
Debitorenbuchhaltung,
e. Vorbereitung und Koordination der Geschäfte im Bereich Finanzen
und bei Bedarf deren Vertretung in den zuständigen Gremien,
f. Revisionen gemäss Staatsbeitragsrecht,
g. Unterstützung der Ämter in den Bereichen Finanzen,
h. Vertretung der Direktion in direktionsübergreifenden Gremien des
Finanzwesens,
i. Leitung und Begleitung von Projekten im Themenbereich Finanzen
und Controlling,
j. Wahrnehmung der Eigentümerrolle und Sicherstellung des Beteiligungscontrollings bei den kantonalen Spitälern und bei kantonalen
Beteiligungen,
k. finanzielle Gesamtsteuerung und Abrechnung im Bereich Prämienverbilligung.
Abteilung
§ 9 Personal
1 Die Abteilung Personal bearbeitet für die gesamte Direktion personalstrategische und personalrechtliche Themen und erfüllt insbesondere folgende Aufgaben6:
a. Umsetzung der kantonalen Personalstrategie und Erarbeitung der
Personalstrategie der Direktion,
b. Personalentwicklung und betriebliches Gesundheitsmanagement,
c. Erarbeitung von Vorgaben im Personalbereich unter Berücksichtigung der kantonalen Vorgaben und unter Beachtung der Besonderheiten des Generalsekretariats und der Ämter,
d. Führung der Stellenpläne und Erhebung der Führungskennzahlen
für die Direktion,
e. Kontrolle der Personalbudgets auf Direktionsstufe,
f. Sicherstellung der Einhaltung des Personalrechts in der Direktion,
g. Erstellung und Weiterentwicklung von Prozessen und Hilfsmitteln
im Personalbereich,
h. Unterstützung der Ämter im Personalwesen,
i. Vertretung der Direktion in direktionsübergreifenden Gremien des
Personalwesens,
j. Vertretung der Direktion in personalrechtlichen Streitigkeiten.
2 Für das Generalsekretariat und die Ämter gemäss jeweiliger Leistungsvereinbarung erfüllt die Abteilung Personal die operativen Aufgaben im Personalbereich. Dazu gehören insbesondere6:
a. Controlling des Stellenplans sowie Erhebung und Aufbereitung der
Führungskennzahlen,
b. Unterstützung bei der Rekrutierung von Personal,
c. Arbeitszeit- und Absenzenkontrolle,
d. Sicherstellung der Mitarbeiterbeurteilung,
e. Unterstützung und Begleitung der Vorgesetzten und Mitarbeitenden in personellen Fragestellungen,
f. Initiierung und Begleitung von Case-Management-Fällen.
Abteilung
Politik
§ 9 a.5 Die Abteilung Politik unterstützt und berät die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher und die Verwaltungseinheiten
der Direktion bei politischen Geschäften und Fragestellungen und erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
a. Bearbeitung parlamentarischer Geschäfte unter Miteinbezug der
Ämter,
b. Prüfung der Anträge anderer Direktionen an den Regierungsrat
unter politischen Gesichtspunkten,
c. Vorbereitung und Koordination des Austausches mit den vorberatenden Kommissionen und dem Kantonsratsplenum,
d. Vorbereitung und Durchführung der Legislaturplanung,
e. Vorbereitung und Koordination des Austausches mit interkantonalen, nationalen oder internationalen Gremien, in denen die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher Einsitz hat,
f. Wahrnehmung der allgemeinen Aufsicht über die kantonalen Spitäler,
g. Bearbeitung von Geschäften, die nicht in den Zuständigkeitsbereich
der Ämter und der anderen Abteilungen des Generalsekretariats
fallen.
Abteilung
Digitale
Transformation
§ 10.6 Die Abteilung Digitale Transformation erfüllt insbesondere
folgende Aufgaben:
a. Gesamtverantwortung für die Informationssicherheit, die IKT-Steuerung und die digitale Strategie,
b. Umsetzung der kantonalen IKT-Governance,
c. Unterstützung der Ämter im Bereich digitale Transformation,
d. Vorbereitung von Anträgen an den Regierungsrat in den Bereichen
Digitalisierung und Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) sowie Prüfung der Anträge anderer Direktionen unter
diesen Gesichtspunkten,
e. Vertretung der Direktion in direktionsübergreifenden Gremien der
Digitalisierung und der IKT,
f. Abschluss von Leistungsvereinbarungen (SLA) mit dem Amt für
Informatik, Sicherstellung der Einhaltung der Vereinbarungen, Kontaktstelle zum Amt für Informatik (single point of contact) sowie
Steuerung des IKT-Budgets,
g. Leitung und Begleitung der Digitalisierungsprojekte, der IKT-Projekte sowie von Fachapplikationsprojekten (signifikante Änderungen, major releases).
§ 11 D. Abteilung Kommunikation
1 Die Abteilung Kommunikation stellt die transparente, zielgruppenorientierte und inhaltlich abgestimmte Information über die
Positionen, Entscheidungen und Handlungen der Direktion und ihrer
Vorsteherin oder ihres Vorstehers sicher. Sie gewährleistet auf Direktionsstufe die Informationstätigkeit von Amtes wegen gemäss § 14 des
Gesetzes über Information und Datenschutz vom 12. Februar 2007
(IDG)2.
2 Die Abteilung erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
a. Erarbeitung und Umsetzung der Kommunikationsstrategie der Direktion,
b. Information der Öffentlichkeit,
c. Erteilung von Medienauskünften,
d. direktionsinterne Kommunikation,
e. Unterstützung der Ämter in der Kommunikation.
E. Ämter
§ 12 Aufgaben
Die Ämter erfüllen in den Zuständigkeitsbereichen gemäss
Anhang 2 folgende Aufgaben:
a. Vollzug des Rechts,
b. Umsetzung der Legislaturziele des Regierungsrates und der Direktion,
c. Planungen zur vorausschauenden Steuerung und Fortentwicklung
in den Zuständigkeitsbereichen des Amts,
d. Mitwirkung bei Geschäften der Direktion und des Regierungsrates,
insbesondere bei der Rechtsetzung,
e. Erfüllung von Aufträgen der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers,
f. Mitwirkung in ämter- oder direktionsübergreifenden Projekten und
bei der Umsetzung von Strategien der Direktion,
g. Budgetierung, Finanzplanung und Rechnungslegung.
Amtsleiterin
§ 13 oder Amtsleiter
1 Die Amtsleiterin oder der Amtsleiter trägt die Verantwortung für die Führung und Steuerung des Amts und die Erfüllung seiner
Aufgaben.
2 Sie oder er nimmt dazu insbesondere folgenden Aufgaben wahr:
a. Organisation des Amts,
b. Festlegung von kurz-, mittel- und langfristigen Zielen des Amts hinsichtlich des Vollzugs des Rechts und anderer Vorgaben sowie der
Weiterentwicklung des Amts in seinem Aufgabenfeld,
c. Aufgaben- und Ressourcenplanung sowie Steuerung der Aufgabenerfüllung des Amts,
d. Führung der ihr oder ihm direkt Unterstellten,
e. Beantragung der für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Ressourcen,
f. Regelung der eigenen Stellvertretung und der Stellvertretung der
Direktunterstellten,
g. Bezeichnung von Ansprechpersonen für die Zusammenarbeit mit
anderen Verwaltungseinheiten und Dritten,
h. Regelung der Geschäftsverwaltung und der Prozesse des Amts,
i. Personalgeschäfte, soweit sie dem Amt übertragen sind,
j. Vertretung des Amts gegen aussen unter Beachtung der Vorgaben
gemäss §§ 30–32.
Amtliche
Medizinalpersonen und
andere Leitungspersonen
mit Fachaufsicht
§ 13 a.8 1 Das Amt für Gesundheit beschäftigt folgende amtliche
Medizinalpersonen:
a. Kantonsärztin oder Kantonsarzt,
b. Kantonszahnärztin oder Kantonszahnarzt,
c. Kantonspsychiaterin oder Kantonspsychiater.
2 Die Kantonale Heilmittelkontrolle beschäftigt die Kantonsapothekerin oder den Kantonsapotheker.
3 Das Kantonale Labor beschäftigt die Kantonschemikerin oder den
Kantonschemiker.
4 Das Veterinäramt beschäftigt die Kantonstierärztin oder den Kantonstierarzt.
§ 14 Organisationsreglement
1 Die Amtsleiterin oder der Amtsleiter regelt für das Amt
schriftlich und nachvollziehbar:
a. Gliederung und Organisation,
b. Unterstellungsverhältnisse,
c.9 Aufgaben der Organisationseinheiten des Amts, der Direktunterstellten sowie der amtlichen Medizinalpersonen und anderer Leitungspersonen nach § 13 a,
d. Aufgaben, Entscheidbefugnisse und Ausgabenkompetenzen der
Organisationseinheiten,
e. Information und Kommunikation innerhalb der Verwaltungseinheit
und nach aussen, unter Berücksichtigung von §§ 30 und 31.
2 Die Ausgabenkompetenzen der einzelnen Mitarbeitenden sind der
Abteilung Finanzen & Digital Management zu melden.
3 Die Amtsleiterin oder der Amtsleiter bringt der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher das Organisationsreglement zur
Kenntnis.
2. Abschnitt: Kompetenzen
Handlungen
§ 15 und Entscheide
1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher
handelt und entscheidet in folgenden Bereichen namens der Direktion:
a. Austausch mit dem Kantonsrat und den eidgenössischen Räten einschliesslich ihrer Kommissionen,
b. Austausch mit den Regierungsmitgliedern und Kanzleivorständen
des Bundes und der Kantone,
c. Anträge an den Regierungsrat,
d. Austausch mit politischen Parteien und wichtigen Verbänden, Gremien und Organisationen, insbesondere den Fachdirektorenkonferenzen,
e. Austausch mit den Spitalräten der kantonalen Spitäler,
f. Abschluss von Verträgen mit Abschlussermächtigung oder Genehmigungspflicht des Regierungsrates.
2 Zur Vor- oder Nachbereitung von Geschäften können die Mitarbeitenden der Direktion und der genannten Behörden, Organisationen und Organe direkt untereinander verkehren.
§ 16 b. Generalsekretariat
1 Das Generalsekretariat handelt und entscheidet in seinen
Aufgabenbereichen namens der Direktion.
2 Das Generalsekretariat verkehrt namens der Direktion mit den
anderen Direktionen, soweit es um die Einladung zu Mitberichten, besonderen Stellungnahmen und Antragsbereinigungen gemäss §§ 39 und
40 VOG RR geht. Bei Inhalten von erheblicher politischer Bedeutung
erfolgt der Verkehr über die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher.
a. Direktionsvorsteherin
oder Direktionsvorsteher
§ 17 c. Ämter
Die Ämter handeln und entscheiden in den Zuständigkeitsbereichen gemäss Anhang 2 in eigenem Namen. § 29 betreffend Information der oder des Vorgesetzten bei besonderen Angelegenheiten
bleibt vorbehalten.
§ 18 Ausgaben
1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher
entscheidet im Rahmen des übergeordneten Rechts über Ausgaben, die
über den Kompetenzgrenzen des Generalsekretariats oder der Ämter
liegen.
2 Das Generalsekretariat und die Ämter entscheiden über:
a. neue oder gebundene einmalige Ausgaben bis Fr. 250 000,
b. neue oder gebundene wiederkehrende Ausgaben bis jährlich
Fr. 50 000,
c. gebundene Ausgaben in unbegrenzter Höhe, sofern sie zulasten eines
der in Anhang 1 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008
(FCV)4 aufgeführten Konten des kantonalen Kontenplans zu verbuchen sind,
d. gebundene Ausgaben in unbegrenzter Höhe, sofern sie aufgrund
einer der in Anhang 2 FCV aufgeführten Bestimmungen bewilligt
werden.
3 Die Ausgabenkompetenzen gelten sinngemäss auch für folgende
Geschäfte:
a. Abschluss von Verträgen, insbesondere Vergabe von Aufträgen an
Dritte,
b. Abschluss von Vergleichen.
b. Form der
§ 19 Ausgabenbewilligung
1 Die Bewilligung einer Ausgabe erfolgt durch Unterzeichnung einer Verfügung oder eines Vertrags oder in einer anderen Form,
welche die Klarheit und Nachvollziehbarkeit der Willensäusserung der
ausgabenberechtigten Person sicherstellt.
2 Die Bewilligung kann in folgenden Fällen stattdessen durch Zahlungsanweisung gemäss § 22 erfolgen:
a. Ausgaben bis Fr. 10 000,
b. Zahlungen aufgrund von Urteilen und Beschlüssen von Rechtsmittelinstanzen,
c. gesetzlich vorgeschriebene Abgaben und Gebühren,
d.6 interne Verrechnungen.
3 Bei Ausgaben über Fr. 10 000 ist die Zustimmung von zwei Personen erforderlich, wovon eine Person über die entsprechende Ausgabenkompetenz verfügen muss. Beruht die Ausgabe auf genehmigten Preislisten, Tarifen, Rahmenverträgen oder Ähnlichem, genügt die Zustimmung einer Person mit entsprechender Ausgabenkompetenz.
a. Ausgabenkompetenzen
4 Die Bewilligung von Ausgaben bis Fr. 100 000 kann automatisiert
erfolgen, wenn die Zuverlässigkeit des Automatismus gewährleistet
ist.
§ 20 c. Budgetdeckung
1 Ausgaben dürfen nur getätigt werden, wenn sie durch das
Budget gedeckt sind.
2 Reicht das Budget einer Leistungsgruppe voraussichtlich nicht aus,
ist der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher frühzeitig
Antrag für eine Kreditüberschreitung zu stellen oder der Bedarf für
einen Nachtragskredit zu melden.
§ 21 Zahlungsanweisung
1 Die Kompetenz einer Person zur Freigabe einer Zahlung
richtet sich nach ihrer Ausgabenkompetenz.
2 Ist die Höhe einer Ausgabe in der Ausgabenbewilligung genau
bestimmt oder genau bestimmbar, besteht die Kompetenz bis zu diesem Betrag.
b. Form der
§ 22 Zahlungsanweisung
1 Die Anweisung zur Freigabe einer Zahlung erfolgt in der
Regel elektronisch. Sie kann durch Unterzeichnung des Rechnungsbelegs oder in anderer Form erfolgen, welche die Klarheit und Nachvollziehbarkeit der Anweisung sicherstellt.
2 Bevor die berechtigte Person eine Zahlung freigibt, muss diese
von einer anderen Person inhaltlich geprüft worden sein (materielle
Prüfung).
§ 23 Personalgeschäfte
Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher legt
im Rahmen des Personalrechts fest, über welche Personalgeschäfte die
Direktion oder aber das Generalsekretariat und die Ämter entscheiden.
3. Abschnitt: Zusammenarbeit
A. Führungsgefässe
Geschäftsleitung
§ 24.6 1 Die Geschäftsleitung setzt sich aus der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher, der Generalsekretärin oder dem
Generalsekretär, den Amtsleiterinnen und Amtsleitern, der Leiterin
oder des Leiters der Abteilung Kommunikation sowie weiteren Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern des Generalsekretariats zusammen.
a. Anweisungskompetenz
2 Die Geschäftsleitung erfüllt folgende Aufgaben:6
a. Unterstützung und Beratung der Direktionsvorsteherin oder des
Direktionsvorstehers bei der Führung und Aufgabenerfüllung der
Direktion,
b. Erarbeitung strategischer Vorgaben für die Direktion, insbesondere
Legislaturziele,
c. Erarbeitung von Vorgaben für die Querschnittbereiche Personal,
Digitalisierung, Controlling und Geschäftsverwaltung,
d. Informationsaustausch zu Geschäften, die für die anderen Ämter,
die Direktion oder den Kanton von Bedeutung sind,
e. Berichterstattung über wichtige Projekte und Entwicklungen.
3 Die Sitzungen der Geschäftsleitung finden in der Regel monatlich
statt.
4 Es wird eine Traktandenliste und ein Kurzprotokoll erstellt und
eine Pendenzenliste geführt.
5 Ein- bis zweimal pro Jahr findet eine Klausur zu Grundsatzthemen
und zur Strategieentwicklung statt.
Austausch
mit Ämtern
§ 25.6 1 Zur Wahrnehmung der Führungs- und Aufsichtsfunktion
führt die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher mit den
Amtsleiterinnen und Amtsleitern einen regelmässigen Austausch durch.
An diesem Austausch nehmen in der Regel auch die Generalsekretärin
oder der Generalsekretär teil. Bei Bedarf können weitere Personen des
Amts und des Generalsekretariats beigezogen werden.
2 Gegenstände des regelmässigen Austausches sind:
a. Berichterstattung über den Regelbetrieb,
b. wichtige Projekte, Entwicklungen, Vorfälle und Personalangelegenheiten,
c. Führungskennzahlen des Controllings, insbesondere Einhaltung des
Budgets, Umsetzung der Legislaturziele und Personalcontrolling.
3 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher erteilt
Aufträge und legt die Ziele und Rahmenbedingungen zur eigenverantwortlichen Aufgabenerfüllung durch das Amt fest.
4 Es wird eine Traktandenliste erstellt und eine Pendenzenliste geführt.
B. Informationen
§ 26 Wege
1 Wichtige Informationen und Dokumente werden der organisatorischen Hierarchie folgend übermittelt.
2 Bei besonderer Dringlichkeit ist die direkte Übermittlung an die
Letztadressatin oder den Letztadressaten zulässig. Die übersprungenen
Stufen werden zeitgleich mit Kopien bedient.
3 Das Amt übermittelt wichtige Informationen und Dokumente, die
für die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher bestimmt
sind, in Kopie der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär.
4 Es übermittelt Dokumente, die von der Direktionsvorsteherin oder
dem Direktionsvorsteher zu unterzeichnen sind, der Generalsekretärin
oder dem Generalsekretär zwecks Prüfung und Weiterleitung an die
Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher.
5 Es übermittelt Informationen und Dokumente, die für die Planung
von Sitzungen und Besprechungen erforderlich sind, der Direktionsassistentin oder dem Direktionsassistenten.
b. horizontaler
§ 27 Austausch
1 Es verkehren direkt miteinander:
a. die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter des Generalsekretariats und der Ämter zwecks Vorbereitung oder Umsetzung von Entscheidungen,
b. die Fachverantwortlichen des Generalsekretariats und der Ämter in
den Querschnittbereichen Personal, Finanzen, Kommunikation,
Zugang Dritter zu Informationen, Digital Management und Submissionswesen.
2 Bei Geschäften von grosser Bedeutung nehmen sie Rücksprache
mit den Vorgesetzten.
§ 28 Inhalte
Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär und die
Amtsleiterinnen und Amtsleiter informieren die Direktionsvorsteherin
oder den Direktionsvorsteher frühzeitig insbesondere über folgende
Geschäfte:
a. grundlegende Planungen und Zielfestlegungen,
b. Projekte von besonderer politischer Bedeutung,
c. Projekte mit erheblichem finanziellem oder personellem Aufwand
oder mit entsprechenden Auswirkungen.
a. Dienstweg
a. Planungen
und Projekte
b. besondere
§ 29 Angelegenheiten
1 Alle Mitarbeitenden der Direktion informieren ihre Vorgesetzte oder ihren Vorgesetzten umgehend über ausserordentliche
Vorfälle in ihrem Aufgabenbereich, wenn diese
a. von politischer Bedeutung oder grosser Tragweite sein können,
b. einen dringenden Handlungs- oder Koordinationsbedarf auslösen
können,
c. die eigene Sicherheit oder die Sicherheit anderer Mitarbeitenden
betreffen.
d. private Angelegenheit betreffen, die sich wesentlich auf die Aufgabenerfüllung auswirken können.
2 Sie nehmen vorgängig mit ihren Vorgesetzten Rücksprache, wenn
in ihrem Aufgabenbereich Entscheidungen von politischer Bedeutung
oder grosser Tragweite anstehen.
3 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär und die Amtsleiterinnen und Amtsleiter nehmen mit der Direktionsvorsteherin oder
dem Direktionsvorsteher Rücksprache:
a. bei Angelegenheiten von grosser politischer Bedeutung oder mit
sehr grosser Tragweite,
b. vor geplanten Praxisänderungen.
4. Abschnitt: Aussenkontakte und Medien
§ 30 Zuständigkeit
1 Die Medien und die Öffentlichkeit werden informiert durch
a. die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher,
b. die Generalsekretärin oder den Generalsekretär,
c. die Abteilung Kommunikation,
d. die Kommunikationsstelle des VETA, ausgenommen bei Sachverhalten von grundsätzlicher Bedeutung oder grosser politischer Tragweite,
e. die Amtsleiterinnen und Amtsleiter sowie weitere Mitarbeitende
über fachliche Themen, jeweils in Absprache mit der Abteilung
Kommunikation.
2 Das Generalsekretariat und die Ämter informieren von sich aus
über ihre fachlichen Tätigkeiten gemäss § 14 IDG, soweit sie nicht von
besonderer politischer Bedeutung sind.
3 Die Abteilung Kommunikation kann vom Generalsekretariat und
von den Ämtern Informationen einfordern und dazu eine Frist ansetzen. Das Generalsekretariat und die Ämter können Personen bezeichnen, die in bestimmten Fachbereichen direkt mit der Abteilung Kommunikation verkehren können.
Medienmitteilungen
§ 31 und -konferenzen
1 Medienmitteilungen und Einladungen zu Medienkonferenzen werden von der Abteilung Kommunikation erstellt. Die Inhalte
dafür werden ihr vom Generalsekretariat oder von den Ämtern fristgerecht zur Verfügung gestellt. Die Abteilung Kommunikation leitet
sie an die Kommunikationsabteilung des Regierungsrates zur zentralen Verbreitung weiter.
2 Die Ämter informieren die Abteilung Kommunikation über geplante Aktivitäten, die eine Medienmitteilung erfordern können.
§ 32 IDG-Gesuche
1 Die Ämter und das Generalsekretariat behandeln Gesuche
um Informationszugang gemäss § 20 IDG in ihrem Aufgabenbereich.
Die Ämter informieren das Generalsekretariat jährlich über die behandelten Gesuche.
2 Betrifft ein Gesuch die Belange der gesamten Direktion oder von
mehreren Ämtern, wird es vom Generalsekretariat in Zusammenarbeit
mit den Ämtern behandelt.
3 IDG-Gesuche von politischer Bedeutung werden in Absprache mit
der Abteilung Kommunikation behandelt.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 33 Umsetzung
Das Generalsekretariat und die Ämter erlassen die Regelungen gemäss § 14 bis 30. Juni 2022.
§ 34 Übergangsrecht
Bis zur Inkraftsetzung der Organisationsreglemente des Generalsekretariats und der Ämter gelten die Ausgabenkompetenzen und
Unterschriftenberechtigungen gemäss Anhang 5 der Organisationverordnung der Gesundheitsdirektion vom 27. Oktober 2011 und ihrer Konkretisierungen.
§ 35 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
2 Die Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion vom 27. Oktober 2011 wird aufgehoben.
1 OS 77, 63; Begründung siehe ABl 2022-01-07.
2 LS 170.4.
3 LS 172.11.
4 LS 611.2.
5 Eingefügt durch Vfg. vom 25. August 2023 (OS 78, 379; ABl 2023-09-15). In
Kraft seit 1. September 2023.
6 Fassung gemäss Vfg. vom 25. August 2023 (OS 78, 379; ABl 2023-09-15). In
Kraft seit 1. September 2023.
7 Aufgehoben durch Vfg. vom 25. August 2023 (OS 78, 379; ABl 2023-09-15).
In Kraft seit 1. Januar 2024.
8 Eingefügt durch Vfg. vom 4. April 2024 (OS 79, 165; ABl 2024-04-12). In Kraft
seit 1. Juni 2024.
9 Fassung gemäss Vfg. vom 4. April 2024 (OS 79, 165; ABl 2024-04-12). In Kraft
seit 1. Juni 2024.
Anhang 1: Gliederung der Ämter (§ 1 Abs. 2)6
A. Amt für Gesundheit
Das Amt für Gesundheit (AFG) ist wie folgt gegliedert:
1. Abteilung Versorgungsplanung (VP)
2. Abteilung Kantonsärztlicher Dienst (KAD)
3. Abteilungen Bewilligungen und Aufsicht (B&A)
4. Abteilung Tarife und Rechnungskontrolle (T&R)
5. Abteilung Datenanalyse (DA)
6. Abteilung Recht (RA)
7. Amtsstab sowie weitere Fach- und Stabsstellen
B.7
C. Kantonale Heilmittelkontrolle
Die Kantonale Heilmittelkontrolle (KHZ) ist wie folgt gegliedert:
1. Abteilung Inspektorat A
2. Abteilung Inspektorat B
3. Abteilung Bewilligungen und Sekretariat
4. Abteilung Stab Labor
D. Kantonales Labor
Das Kantonale Labor (KLZH) ist wie folgt gegliedert:
1. Bereich Bioanalytik
2. Bereich Chemische Analytik
3. Bereich Spurenanalytik
4. Bereich Inspektorate
5. Bereich Dienste
6. Bereich Stab
E. Veterinäramt
Das Veterinäramt (VETA) ist wie folgt gegliedert:
1. Abteilung Tierschutz (A-Tsch)
2. Abteilung Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit (A-TGLM)
3. Abteilung Geschäftsstelle Tiergesundheit und Tierschutz (A-GTT)
4. Abteilung Amtsstab (AmtS)
Anhang 2: Zuständigkeitsbereiche der Ämter (§ 12)
Amt Zuständigkeitsbereich
1. Amt für Gesundheit a.9 Versorgungsplanung: Planung und Controlling der stationären und ambulanten Gesundheitsversorgung in der
Akutsomatik, Psychiatrie und Rehabilitation (einschliesslich Definition der Leistungsgruppen, Versorgungsanalysen, Leistungscontrolling, Qualitätsentwicklung und
-controlling); Versorgungsanalysen sowie Berechnung
der Normdefizite und Kennzahlen im Langzeitbereich;
Optimierung Rettungswesen; Prüfung von Subventionsanträgen gemäss § 11 SPFG; Durchführung von Kodierrevisionen; kantonspsychiatrische Tätigkeit
b. Kantonsärztlicher Dienst: übertragbare Krankheiten einschliesslich Impfwesen und Epidemien; Gesundheitsversorgung in besonderen und ausserordentlichen Lagen
und im Bereich Bevölkerungsschutz; Prävention und Gesundheitsförderung; Mitwirkung bei Aufsicht über Ärztinnen und Ärzte; Spezialbewilligungen insbesondere in
den Bereichen Fortpflanzungsmedizin, Betäubungsmittel und Schwangerschaftsabbruch
c. Bewilligungen und Aufsicht: Gesundheitspolizeiliche Be-
Bewilligungen sowie Zulassungen nach KVG für Institutionen des Gesundheitswesens und für Medizinal- und
Gesundheitsfachpersonen unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Kantonalen Heilmittelkontrolle und des Veterinäramts; (Ober-)Aufsicht über diese Institutionen und
Personen einschliesslich Schulzahnpflege
d. Tarife und Rechnungskontrolle: Tarife nach KVG; Mitwirkung am Prämiengenehmigungsprozess nach KVG;
Wirtschaftlichkeitsvergleiche; Kontraktmanagement mit
Leistungserbringern; Abrechnung und Kontrolle des
Kantonsanteils für stationäre Leistungen
e. Datenanalyse: Datenerhebung und Datenmanagement
ment; Bedarfsprognosen; Kostenvergleiche; SPLG-Grouper
f. Recht: juristische Unterstützung der Amtsleitung und
Abteilungen; Rechtsetzung bei weniger komplexen Rechtsetzungsvorhaben; Führung förmlicher Aufsichts- und
Beschwerdeverfahren gegenüber Medizinal- und Gesundheitsfachpersonen sowie Institutionen des Gesundheitswesens; Befreiung von der beruflichen Schweigepflicht
nach Art. 321 StGB bei allen Medizinal- und Gesundheitsfachpersonen
g. Amtsstab: administrative Unterstützung des Amts und
des Amtschefs
Amt Zuständigkeitsbereich
2.7
3. Kantonale Heilmittel- a. Vollzug der Heilmittelgesetzgebung: Bewilligungserteierteilung für Herstellung, Abgabe und Versandhandel
von Arzneimitteln sowie für Lagerung von Blut und Blutprodukten; Kontrolle der Arzneimittelherstellung, des
Arzneimittelgrosshandels und der Heilmittelabgabe;
Marktüberwachung von Heilmitteln
b. Vollzug der Betäubungsmittelgesetzgebung: Bewilligungserteilung für Umgang mit Betäubungsmitteln, Betriebskontrollen, Abgabe amtlicher Formulare für Betäubungsmittelrezepte
c. Vollzug der Medizinalberufegesetzgebung: Bewilligungserteilung an Apothekerinnen und Apotheker, Drogistinen
und Drogisten, Optometristinnen und Optometristen sowie
deren Aufsicht
4. Kantonales Labor a. Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung: Chemische,
mikrobiologische und physikalische Untersuchung von
Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen; Betriebskontrollen in den der Lebensmittelgesetzgebung unterstellten Betrieben
b. Koordination des kantonalen Vollzugs und Vollzug von
Teilen der Chemikaliengesetzgebung: Sicherheit von
Chemikalien durch Betriebs- und Marktkontrollen
c. Kontrolle des Badewassers in Oberflächengewässern
d. Vollzug der rechtlichen Werbebeschränkungen für Suchtmittel
e. Kontrolle der Solarien nach NISSG
5. Veterinäramt a. Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen und anderen übertragbaren Krankheiten
b. Tierschutz und Wahrnehmung der Parteirechte in Strafverfahren
c. öffentliche Sicherheit bei der Haltung von Hunden und
Information der Bevölkerung im Umgang mit Hunden
d. Lebensmittelsicherheit bei der tierischen Primärproduktion sowie beim Schlachten und Zerlegen
e. Heilmittel und Medizinalberufe, soweit sie Tiere und
Tätigkeiten mit Tieren betreffen
f. Findeltiermeldestelle
kontrolle