§ 1
Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz gilt für folgende kantonale Schulen: a) * Gymnasien b) * Wirtschaftsmittelschule c) Fachmittelschule d) * … 2 Für alle Belange, die in diesem Gesetz nicht geregelt sind, findet das Schulgesetz vom 27. September 19902) sinngemäss Anwendung. 3 … * § 2 * Regierungsrat 1 Der Regierungsrat beschliesst insbesondere a) die Schul- und Leitungsstruktur der einzelnen Schulen; b) die Bedingungen und Verfahren für die Anstellung der Lehrer; c) das Angebot an Schwerpunkt- und Ergänzungsfächern für die Gymnasien; d) * … 1) BGS 111.1 2) BGS 412.11 GS 23, 727 1 § 3 * Direktion für Bildung und Kultur 1 Die Direktion für Bildung und Kultur a) regelt die Unterrichtszeiten; b) regelt die Schuldienste; c) legt die Zeitgefässe für die Gestaltung und Weiterentwicklung der Schule sowie die schulinterne Weiterbildung fest; d) erlässt die Reglemente über die Abschlussprüfungen und -verfahren. § 4 * Schulkommission 1 Der Regierungsrat wählt für die der Direktion für Bildung und Kultur unterstellten Schulen eine oder mehrere Schulkommissionen. 2 Die Schulkommission ist zuständig für strategische Vorgaben und Entscheide. Soweit andere Behörden zuständig sind, stellt sie Antrag. 3 Sie informiert sich über den Schulbetrieb, die Schulkultur und den Entwicklungsstand der Schule. 4 Die Schulkommission hat zudem insbesondere folgende Aufgaben: a) sie erlässt ein Konzept zur Qualitätsentwicklung und -sicherung, legt Schwerpunkte fest und überprüft deren Umsetzung; b) sie erlässt die Lehrpläne und die Stundentafeln; c) sie erlässt die Schul-, Promotions-, Disziplinar- und Absenzenordnung; d) sie regelt den Übertritt von gleichwertigen Schulen und den Eintritt ausserhalb des üblichen Schulbeginns; 5 Beschlüsse, die erhebliche wiederkehrende finanzielle Auswirkungen haben, bedürfen der Zustimmung des Regierungsrates. § 5 * Eintritt 1 Der Bildungsrat legt die Eintrittsbedingungen fest. § 6 Unterrichtszeit 1 Schulfrei sind: * a) * der Samstag; b) * für die Schüler der ersten zwei Jahreskurse des 6-jährigen Gymnasiums zusätzlich der Mittwochnachmittag. Die Direktion für Bildung und Kultur kann in besonderen Fällen Ausnahmen bewilligen. 2 Die Direktion für Bildung und Kultur ist berechtigt, für besondere Veranstaltungen, Feiertage und schulinterne Weiterbildungsveranstaltungen maximal acht schul- oder unterrichtsfreie Halbtage anzuordnen. * § 7 Klassengrössen 1 Für die Klassengrösse gelten ein Durchschnitt von mindestens 20 Schülerinnen und Schülern pro Klasse und eine Höchstzahl von 24 Schülerinnen und Schülern. * 2 Die Direktion für Bildung und Kultur kann in besonderen Fällen eine Überschreitung der Höchstzahl bewilligen. * 3 Bei jenen Fächern, die nicht im Klassenverband erteilt werden, gilt ein Durchschnitt von mindestens 12 Schülerinnen und Schülern. * § 8 * Qualitätsentwicklung 1 Qualitätsentwicklung ist ein systematischer, kontinuierlicher und geleiteter Prozess, der die Qualität der Schule fördert. 2 Grundlage ist ein von der Schulkommission erlassenes Qualitätsentwicklungskonzept. 3 Die Schulen prüfen und beurteilen periodisch in eigener Verantwortung auf der Basis von Standards ihre Qualität und legen Rechenschaft über ihre Zielerreichung ab (interne Evaluation). 4 Die Schulkommission veranlasst periodisch die Prüfung der Qualität der Schulen durch eine fachliche Aussensicht (externe Evaluation). § 9 Schulgeld 1 Schüler, deren Eltern im Kanton Zug wohnen, zahlen kein Schulgeld. 2 Für die übrigen Schüler legt der Regierungsrat das Schulgeld fest.3) * 3 Er bestimmt auch jene Leistungen und Aufwendungen der Schulen, für die Elternbeiträge erhoben werden können. § 10 Rechte der Schüler 1 Jeder Schüler hat Anspruch auf eine gerechte und wohlwollende Behandlung. 3) Delegation an die Direktion für Bildung und Kultur für Reduktion oder Verzicht auf Schulgeldbeiträge für ausserkantonale Schülerinnen und Schüler in besonderen Fällen (§ 5 Abs. 1 Ziff. 1 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017, BGS 153.3). 2 Die Schüler können eigene Organisationen schaffen, denen im Rahmen der Schulordnung und der Hausordnung Räume und Einrichtungen der Schulen zur Verfügung gestellt werden können. 3 Sie sind insbesondere berechtigt, im Schulalltag eine angemessene Mitsprache auszuüben und Mitverantwortung zu tragen sowie die Schuldienste zu benützen. * 4 Sie sind persönlich anzuhören, wenn gegen sie ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird. Ebenso haben die zuständigen Lehrer und Schulbehörden ihre eingereichten Begehren zu behandeln. * § 11 Pflichten der Schüler 1 Die Schüler sind verpflichtet, die obligatorischen und die von ihnen gewählten Freifächer sowie die obligatorischen Schulanlässe zu besuchen, aktiv mitzuarbeiten und den Weisungen des Lehrers nachzukommen. 2 Die Schüler haben dem Lehrer und den Mitschülern mit Anstand zu begegnen. § 12 Disziplinarmassnahmen 1 Gegen Schüler, deren Verhalten zu Beanstandungen Anlass gibt, können Disziplinarmassnahmen angeordnet werden. 2 Sie sollen erzieherisch sinnvoll sein, dürfen die Würde des Menschen nicht verletzen und sollen nicht im Affekt vollzogen werden. 3 Als schwerste Massnahme kann die Schulleitung einen Schüler von der Schule weisen. Sofern er noch schulpflichtig ist, entscheidet die Schulkommission über den Ausschluss. Der Rektor der Wohnsitzgemeinde hat dafür besorgt zu sein, dass er an einer anderen Schule unterrichtet wird. * § 13 * Rechte und Pflichten der Eltern unmündiger Schüler4) 1 Die Eltern haben Anspruch darauf, a) von der Schule alle Informationen zu erhalten, die zur Erfüllung ihrer elterlichen Rechte und Pflichten notwendig sind; b) über die Leistungen ihres Kindes informiert zu werden und an Elternbesuchstagen Einblick in den Unterricht zu nehmen; c) über Schulversuche und Reformen rechtzeitig und angemessen informiert zu werden. 2 Bis zum zurückgelegten 16. Altersjahr ihres Kindes entscheiden sie über den Besuch des Religionsunterrichtes. 4) Nummerierung gemäss Änderung vom 27. Sept. 2001 (GS 27, 269). 3 Die Eltern sind verpflichtet, a) mit der Schule und den Schuldiensten zusammenzuarbeiten; b) Einsicht in die Zeugnisse zu nehmen und diese zu unterschreiben; c) für voraussehbare Absenzen um Bewilligung nachzusuchen und für eine sonstige Abwesenheit den Grund mitzuteilen. § 14 * … § 15 Rechte und Pflichten der Lehrer 1 Die Lehrer haben Anspruch auf: a) Besoldung gemäss Staatspersonalgesetz; b) * finanzielle Unterstützung ihrer Weiterbildung; c) Methodenfreiheit im Rahmen des Lehrplanes; d) Beurteilung ihrer Schulführung; e) Mitsprache und Mitverantwortung, insbesondere im Rahmen von Konferenzen und Kommissionen. 2 Die Lehrer sind verpflichtet, a) ihren Lehrauftrag nach den gesetzlichen Regelungen und den Weisungen der Schulbehörde zu erfüllen; b) zusätzliche Aufgaben zu übernehmen, sofern Bildungsauftrag und Schulbetrieb dies erfordern, wie z.B. Schulleiter, Klassenlehrer und Schülerberater; c) sich regelmässig fachlich, didaktisch und pädagogisch fortzubilden. § 16 Schuldienste 1 Der Regierungsrat regelt die Schuldienste. 2 Er sorgt insbesondere für eine individuelle Schüler- und eine akademische Studien- und Berufsberatung. 3 Er kann auf Antrag der zuständigen Schulkommission eine Lehrerberatung einrichten. 2. Schulen * 2.1. Gymnasien § 17 * Aufgabe5) 1 Die Gymnasien vermitteln eine grundlegende Allgemeinbildung. Ihr Ziel ist die Hochschulreife. * 2 Der Unterricht schliesst mit der schweizerisch anerkannten Maturität gemäss Reglement über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR)6) ab. § 18 Organisation 1 Das 6-jährige Gymnasium schliesst an die 6. Primarklasse an. * 2 … * 3 Das 4-jährige Gymnasium schliesst an die 2. Klasse der Sekundarschule an. Der Eintritt aus der 3. Sekundarklasse ist möglich. * § 19 * … 2.2. Wirtschaftsmittelschule § 20 * Aufgabe7) 1 Die Wirtschaftsmittelschule vermittelt Kenntnisse des kaufmännischen Berufs und eine breite Allgemeinbildung. 2 Sie befähigt die Schüler, in Unternehmungen oder in der Verwaltung eine qualifizierte kaufmännische Tätigkeit auszuüben. 3 Sie schafft zudem die schulischen Grundlagen für den prüfungsfreien Eintritt in eine an die Wirtschaftsmittelschule anschliessende Schule. *