St. Gallen · 811.3 · intercantonal agreement
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5 provisions
Art. 1 kommen überein:1
1 Die Kantone verpflichten sich, keine Steuerabkommen mit Steuerpflichtigen abzuschliessen und von einer durch Gesetz oder Verordnung eingeräumten Befugnis
zum Abschluss solcher Abkommen fortan keinen Gebrauch zu machen.
2 Befristete Steuerabkommen, die vor dem Beitritt des Kantons zum Konkordat
abgeschlossen worden sind, verlieren nach Ablauf der im Abkommen festgelegten
Frist ihre Gültigkeit; sie dürfen nicht erneuert oder verlängert werden. Unbefristete Abkommen dürfen für den Rest des Jahres, in welchem der Kanton den Beitritt zum Konkordat erklärt hat, und die zehn folgenden Jahre bestehen bleiben.
1 GS 19, 417; bGS 4, 103; SR 671.1. Vom Bundesrat genehmigt am 26. September 1949; Beitritt
des Kantons St.Gallen am 3. Juni 1949, siehe GRB über den Beitritt zum Konkordat über den
Ausschluss von Steuerabkommen, GS 19, 421; in Vollzug ab 6. Oktober 1949. Das Konkordat ist verbindlich für alle Kantone und Halbkantone, AS 1984, 867.
nGS GS 19, 417
811.3
3 Statthaft ist die Einräumung gesetzlich vorgesehener Erleichterungen bei der Besteuerung:
a) von Personen, die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Landesabwesenheit in der Schweiz Wohnsitz2 oder Aufenthalt3 nehmen und daselbst
keine Erwerbstätigkeit ausüben, für den Rest des Jahres des Einzuges und das
folgende Jahr; sind diese Personen Ausländer und nicht in der Schweiz geboren, so dürfen ihnen auch weiterhin Steuererleichterungen gewährt werden,
wobei jedoch ihre Steuerleistung nicht geringer sein darf als der Betrag, der in
Anwendung der bestehenden Gesetze4 geschuldet ist für Grundeigentum in
der Schweiz, schweizerische Vermögenswerte (Wertpapiere, Anteilscheine,
Rechte, Forderungen, Guthaben) und in der Schweiz gelegene Fahrnis;
b) von Industrieunternehmungen, welche neu eröffnet und im wirtschaftlichen
Interesse des Kantons gefördert werden, für den Rest des Jahres, in welchem
der Geschäftsbetrieb eröffnet wird, und die neun folgenden Jahre;
c) von Unternehmungen, an deren Kapital eine öffentlich-rechtliche Körperschaft beteiligt ist oder die vorwiegend öffentlichen oder gemeinnützigen
Zwecken dienen.
4 Die Kantone verpflichten sich, bei Nachlass-, Erbschafts-, Schenkungs- und
Handänderungssteuern im einzelnen Fall keine besonderen Abmachungen zu
treffen, die mit ihrer Gesetzgebung im Widerspruch stehen.
5 Vorbehalten bleiben Steuerbefreiungen, welche ausländischen Staaten, dem Personal ihrer diplomatischen5 und konsularischen6 Vertretungen, amtlichen oder
privaten internationalen Institutionen und dem Personal der bei diesen Organisationen bestellten Vertretungen gewährt werden.
Art. 2
1 Die vorstehenden Bestimmungen sind verbindlich für die Kantone und die in
den Kantonen bestehenden steuerberechtigten Selbstverwaltungskörper, wie Bezirke, Kreise und Gemeinden, und die von ihnen erhobenen Steuern.
2 Siehe Art. 23 ff. ZGB, SR 210. Für den Kanton St.Gallen siehe auch Art. 5StG, sGS 811.1.
3 Siehe Art. 23 ff. ZGB, SR 210. Für den Kanton St.Gallen siehe auch Art. 5StG, sGS 811.1.
4 Für den Kanton St.Gallen siehe Art. 7StG, sGS 811.1.
5 Vgl. Art. 23, 34 und 37 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom
18. April 1961, SR 0.191.01.
6 Vgl. Art. 49 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April
1963, SR 0.191.02.
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Art. 3
1 Die Kantone verpflichten sich, auf Verlangen die letzte Steuereinschätzung einer
aus ihrem Kantonsgebiet wegziehenden steuerpflichtigen natürlichen oder juristischen Person dem Kanton des neuen Wohnsitzes (Aufenthaltes)7 oder der neuen
Niederlassung zu melden.
2 Desgleichen wird der Kanton des neuen Wohnsitzes (Aufenthaltes)8 oder der
neuen Niederlassung dem Kanton, dessen Steuerhoheit die natürliche oder juristische Person vorher unterstand, auf Verlangen die neue Steuereinschätzung bekanntgeben.
3 Die Kantone werden auch die Verlegung von Steuerobjekten und deren Unterstellung zur Besteuerung im Kanton in der Form einer juristischen Person (z. B.
Familienstiftung, Sitzgesellschaft) dem Kanton melden, dessen Hoheit das Steuerobjekt bisher unterworfen war.
Art. 4
1 Die Aufsicht über die Durchführung des Konkordates und die Entscheidung
über Zuwiderhandlungen gegen das Konkordat wird einer von der Finanzdirektorenkonferenz gewählten Konkordatskommission übertragen.
2 Die Finanzdirektorenkonferenz regelt das Wahlverfahren, die Entschädigungen
der Mitglieder der Kommission, das Verfahren vor der Konkordatskommission
und die Kostentragung für deren Entscheidungen.
3 Stellt ein Konkordatskanton fest, dass ein anderer Konkordatskanton oder einer
seiner Bezirke, Kreise oder Gemeinden einen Steuerpflichtigen nicht in Übereinstimmung mit den vorstehenden Regeln besteuert oder der vereinbarten Meldepflicht nicht nachkommt, so erhebt er Beschwerde bei der Konkordatskommission. Diese stellt nach Durchführung eines kontradiktorischen Verfahrens fest, ob
eine Verletzung des Konkordates vorliegt.
4 Wird durch Entscheid der Konkordatskommission festgestellt, dass die Behörden
oder Beamten eines Kantons, seiner Bezirke, Kreise oder Gemeinden die Bestimmungen des Konkordates verletzt haben, so wird der dem Konkordat widersprechende Verwaltungsakt aufgehoben. Überdies hat der fehlbare Kanton eine von
der Konkordatskommission auszufällende Busse zu bezahlen.
7 Siehe Art. 23 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210. Für
den Kanton St.Gallen siehe auch Art. 5StG, sGS 811.1.
8 Siehe Art. 23 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210. Für
den Kanton St.Gallen siehe auch Art. 5StG, sGS 811.1.
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5 Die Geldbusse beträgt:
a) bei Zuwiderhandlungen gegen Art. 1 je nach der Schwere des Verschuldens
den ein- bis dreifachen Betrag des dem Steuerpflichtigen gewährten Steuervorteils, mindestens aber Fr. 1000.– und höchstens Fr. 10 000.-, bei Wiederholung kann die Busse bis auf Fr. 50 000.– erhöht werden;
b) bei Zuwiderhandlungen gegen Art. 3 je nach der Schwere des Verschuldens
mindestens Fr. 100.– und höchstens Fr. 500.–.
6 Die Entscheide der Konkordatskommission sind endgültig und vollstreckbaren
Urteilen gleichgestellt; sie sind von der Konkordatskommission zu vollziehen.
7 Die Geldbussen werden in einen von der Finanzdirektorenkonferenz verwalteten
Fond gelegt. Über die Verwendung beschliesst die Konferenz nach Anhörung der
Regierungen der am Konkordat beteiligten Kantone.
Art. 5
1 Das Konkordat tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat mit der Veröffentlichung in der eidgenössischen Gesetzessammlung9 in Kraft.
2 Die dem Konkordat angeschlossenen Kantone sind berechtigt, unter Beobachtung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf das Ende des Kalenderjahres vom
Konkordat zurückzutreten.
3 Die Mitteilungen über Beitritt und Kündigung sind an den Bundesrat zu richten
zur Weiterleitung an die Finanzdirektorenkonferenz, die Konkordatskommission
und die Konkordatskantone.
Schlussprotokoll
In Anbetracht der gegenwärtigen ausserordentlichen wirtschaftlichen Verhältnisse
ist es zum Zwecke der Bekämpfung des Wohnungsmangels gestattet, für den Neubau von Wohnungen vorübergehend gesetzliche Steuererleichterungen zu gewähren.
9 6. Oktober 1949; AS 1949, 1364.
811.3
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass GS 19, 417 10.12.1948 06.10.1949
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
10.12.1948 06.10.1949 Erlass Grunderlass GS 19, 417