Art. 1 Gegenstand
1) Diese Verordnung bestimmt in Ausführung von Art. 27 Abs. 1 des Gesetzes die wildwachsenden bzw. -lebenden: a) geschützten Pflanzen- und Tierarten (Anhang 1); b) streng geschützten Pflanzen- und Tierarten (Anhang 2). 2) Art. 27 Abs. 3 des Gesetzes bleibt vorbehalten.