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9 provisions
Art. 1
Die am 12. Februar 1949 in Brüssel zwischen der Schweiz einerseits und der Belgisch‑Luxemburgischen Wirtschaftsunion und dem Königreich der Niederlande anderseits abgeschlossene Tarifübereinkunft mit den beigelegten Listen und den dazugehörigen Zusatzprotokollen fallen dahin.
[AS 1949 I 381, 1953 1328]
Art. 2
Die in der beiliegenden Liste A*) aufgeführten Bodenerzeugnisse und Fabrikate mit Ursprung im und Herkunft aus dem schweizerischen Zollgebiet unterliegen bei ihrer Einfuhr in das Gebiet der Belgisch‑Luxemburgischen Wirtschaftsunion und in das europäische Gebiet des Königreichs der Niederlande den in der erwähnten Liste festgesetzten Zollansätzen.
Die in der beiliegenden Liste B*) aufgeführten Bodenerzeugnisse und Fabrikate mit Ursprung in der Belgisch‑Luxemburgischen Wirtschaftsunion und im Königreich der Niederlande und herkommend aus diesen Gebieten unterliegen bei ihrer Einfuhr in das schweizerische Zollgebiet den in der erwähnten Liste festgesetzten Zollansätzen.
*) Bei der Liste A handelt es sich um die Liste der Konzessionen, welche die Regierungen der Beneluxländer der schweizerischen Regierung gewähren (s. hiernach); die Liste B ist in der «Warenliste der Schweizerischen Eidgenossenschaft» (SR 0.632.211.2) enthalten.
Art. 3
Diese Übereinkunft gilt ebenfalls für das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses mit der Schweiz durch einen Zollanschlussvertrag verbunden ist.
SR 0.631.112.514
Art. 4
Solange die Vertragsparteien den Verpflichtungen des Allgemeinen Zoll‑ und Handelsabkommens (GATT) unterstehen, gelangen die in den beigefügten Listen A und B aufgeführten Erzeugnisse in den Genuss der Zölle, weiche von den Vertragsparteien gemäss den Bestimmungen des genannten Allgemeinen Abkommens angewandt werden.
Wenn die Vertragsparteien, oder eine von ihnen, sich vom Allgemeinen Abkommen zurückziehen, werden die in den beigefügten Listen A und B aufgeführten Erzeugnisse bei ihrer Einfuhr in das Gebiet der Belgisch‑Luxemburgischen Wirtschaftsunion, in das europäische Gebiet des Königreichs der Niederlande und in das schweizerische Zollgebiet weiterhin zu den am Tage dieses Rückzuges im Allgemeinen Abkommen festgesetzten Zöllen zugelassen.
SR 0.632.21
Siehe Fussnote in Art. 2.
Art. 5
Die vorliegende Übereinkunft soll ratifiziert werden und die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie möglich in Bern hinterlegt werden. Sie wird am Tage der Hinterlegung der dritten Ratifikationsurkunde endgültig in Kraft treten.
Die Bestimmungen dieser Übereinkunft werden provisorisch von dem Tage an zur Anwendung gelangen, an dem die Erklärung über den provisorischen Beitritt der Schweiz zum Allgemeinen Abkommen auf die Vertragsparteien dieser Übereinkunft wirksam wird, falls dieses Datum vor demjenigen der Hinterlegung der dritten Ratifikationsurkunde liegt.
[AS 1959 1741]
Art. 6
Vom Zeitpunkt an, an welchem eine der vertragschliessenden Parteien den Verpflichtungen des Allgemeinen Abkommens nicht mehr untersteht, wird die vorliegende Übereinkunft noch während sechs Monaten gültig bleiben.
Wird sie nicht drei Monate vor Ablauf dieser Frist gekündigt, so wird sie stillschweigend auf unbestimmte Zeit verlängert; sie kann dann jederzeit auf drei Monate gekündigt werden.
Wenn eine der vertragschliessenden Parteien ihre Absicht bekanntgibt, sich vom Allgemeinen Abkommen zurückzuziehen, kann die vorliegende Übereinkunft unter Beachtung einer Kündigungsfrist von mindestens 3 Monaten auf den 3 1. Dezember 1961 gekündigt werden.
Ausgefertigt in Bern, in drei Exemplaren, in französischer Sprache, am 21. April 1959.
Für die
Schweizerische
Eidgenossenschaft:
Für die Belgisch‑
Luxemburgische
Wirtschaftsunion:
Für das
Königreich
der Niederlande:
Stopper
Seynaeve
Snouk Hurgronje
SR 0.632.21
Art. 1
Auf den Zeitpunkt, an welchem der neue Schweizerische Zolltarif in Kraft tritt, wird die der Tarifübereinkunft vom 12. Februar 1949 beigefügte Liste B durch die dem vorliegenden Zusatzprotokoll beigefügte Liste B ersetzt.
SR 632.10 Anhang
[AS 1949 I 381, 1953 1328]
Art. 2
Das vorliegende Zusatzprotokoll soll ratifiziert werden und die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie möglich in Bern hinterlegt werden. Es wird am Tage der Hinterlegung der dritten Ratifikationsurkunde endgültig in Kraft treten. Jedoch werden die Bestimmungen dieses Zusatzprotokolls am Tage seiner Unterzeichnung provisorisch in Kraft treten.
Art. 3
Dieses Zusatzprotokoll kann jederzeit auf das Ende des dem Kündigungsquartal folgenden Quartals des Kalenderjahres gekündigt werden.
Ausgefertigt in Bern in drei Exemplaren, in französischer Sprache, am 21. April 1959
Für die
Schweizerische
Eidgenossenschaft:
Für die Belgisch‑
Luxemburgische
Wirtschaftsunion:
Für das
Königreich
der Niederlande:
Stopper
Seynaeve
Snouk Hurgronje