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Vollzugsverordnung zum Gesetz über die kantonale Mittelschule

Nidwalden · 314.11 · ordinance

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Contents: 64 provisions
  1. § 1
  2. § 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 16
  15. § 17
  16. § 18
  17. § 19
  18. § 20 unterzeichnet sein. *
  19. § 21
  20. § 22
  21. § 23
  22. § 24
  23. § 25
  24. § 26
  25. § 28
  26. § 29
  27. § 33
  28. § 34
  29. § 35
  30. § 38
  31. § 39
  32. § 40
  33. § 41
  34. § 42
  35. § 43
  36. § 44
  37. § 45
  38. § 47
  39. § 49
  40. § 51
  41. § 52
  42. § 53
  43. § 54
  44. § 55
  45. § 56
  46. § 57
  47. § 64 § 63 * …
  48. § 65
  49. § 74
  50. § 75
  51. § 76
  52. § 77
  53. § 78
  54. § 79
  55. § 80
  56. § 81
  57. § 82
  58. § 83
  59. § 84
  60. § 85
  61. § 86
  62. § 87
  63. § 90
  64. § 91

64 provisions

§ 1

Grundsatz 1 In die 1. Klasse der Mittelschule werden Schülerinnen und Schüler aufgenommen, welche die Primarschule abgeschlossen haben. 2 In die 3. Klasse der Mittelschule werden Schülerinnen und Schüler aufgenommen, welche die 3. Klasse der Orientierungsschule abgeschlossen haben. 3 Im Rahmen der Begabtenförderung kann der Übertritt aus der Orientierungsstufe mit Zustimmung der Bildungsdirektion abweichend von Abs.2 erfolgen. * 1) NG 314.1 2) NG 311.1

§ 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1

Aufnahmekriterien 1. allgemein 1 Voraussetzung für die Aufnahme in die Mittelschule ist der Nachweis der erforderlichen Fähigkeiten, um dem Unterricht an der Mittelschule folgen zu können. Als Nachweis gelten die im Zeugnis ausgewiesene Leistungsbeurteilung sowie die Aufnahmeempfehlung der Klassenlehrperson.

§ 3

2. Leistungsbeurteilung 1 Massgebend für die Aufnahme sind die gemittelten Noten der beiden letzten vor dem Aufnahmeentscheid ausgestellten Semesterzeugnisse in den Bereichen Deutsch, Mathematik und Fremdsprachen (Französisch und Englisch). * 2 Der Durchschnitt aus der doppelt gewichteten Mathematiknote und den Noten der anderen beiden Bereiche muss folgenden Wert erreichen: 1. für den Übertritt aus der Primarschule mindestens 5.2; 2. für den Übertritt aus der Orientierungsschule mindestens 5.0. 3 Für den Übertritt aus der Orientierungsschule wird zudem vorausgesetzt, dass der Unterricht in allen Fächern, die in Niveaus geführt werden, im Niveau A besucht wurde.

§ 4

3. Aufnahmeempfehlung 1 Die Klassenlehrperson gibt eine Aufnahmeempfehlung ab. Sie kann «empfohlen», «bedingt empfohlen» oder «nicht empfohlen» lauten. 2 Die Empfehlung stützt sich auf eine Beurteilung des Lern- und Arbeitsverhaltens in allen Fächern und wird auf einem Beurteilungsformular festgehalten, das vom Mittelschulrat zu genehmigen ist. Die Eltern werden über die Empfehlung schriftlich orientiert. 3 Die Lehrperson kann in begründeten Fällen auch dann eine Aufnahme empfehlen, wenn der für den Übertritt massgebende Notendurchschnitt nicht erreicht wird. 1.2 Verfahren

§ 5

Kantonale Übertrittskommission 1 Die Mittelschule wird in der kantonalen Übertrittskommission gemäss § 65 der Volksschulverordnung3) vertreten durch: 1. die Schulleitung; 2. eine Lehrperson, die von der Lehrerkonferenz der Bildungsdirektion zur Wahl vorgeschlagen wird.

§ 6

Anmeldetermin 1 Der Anmeldetermin für den Übertritt aus der Primarschule und der Orientierungsschule in die Mittelschule sowie der Zeitplan für das Aufnahmeverfahren wird von der kantonalen Übertrittskommission jeweils vor Beginn des der Aufnahme vorangehenden Schuljahres festgelegt sowie den Schulleitungen der Gemeindeschulen und der Mittelschule mitgeteilt.

§ 7

Information 1 Die Schulleitung veröffentlicht die Anmeldetermine und die Aufnahmebedingungen bis Ende Januar im Amtsblatt. 2 Sie führt jährlich Informationsveranstaltungen für Eltern, Schülerinnen und Schüler durch.

§ 8

Anmeldung 1 Für Primarschülerinnen und -schüler ist die Anmeldung bis zum festgelegten Zeitpunkt der Klassenlehrperson zu übergeben. Diese leitet die Anmeldung zusammen mit den erforderlichen Zeugniskopien und der Aufnahmeempfehlung fristgerecht an die Schulleitung der Mittelschule weiter. 2 Für Schülerinnen und Schüler der Orientierungsschule erfolgt die Anmeldung durch die Eltern bis zum festgelegten Zeitpunkt an die Schulleitung der Mittelschule. Die Eltern informieren gleichzeitig die Klassenlehrperson. Der Anmeldung sind die erforderlichen Zeugniskopien sowie die Aufnahmeempfehlung beizulegen. 3) NG 312.11

§ 9

Stellungnahme der Übertrittskommission 1 In folgenden Fällen werden die Anmeldungen der kantonalen Übertrittskommission zur Stellungnahme übermittelt: 1. Schülerinnen und Schüler, welche zwar den erforderlichen Notendurchschnitt gemäss § 3 erreichen, aber nur über eine bedingte Aufnahmeempfehlung verfügen; 2. Schülerinnen und Schüler, welche zwar über eine unbedingte Aufnahmeempfehlung gemäss § 4 verfügen, aber den erforderlichen Notendurchschnitt nicht erreichen. 2 § 64 und § 68 der Volksschulverordnung4) sind sinngemäss anwendbar.

§ 10

Aufnahmeentscheid 1 Die Schulleitung entscheidet über die Aufnahme und teilt den schriftlichen Entscheid den Eltern mit. 2 Sie informiert die zuständige Schulbehörde und die Klassenlehrperson über den Entscheid. 1.3 Schülerinnen und Schüler ausserkantonaler Schulen

§ 11

Aufnahme bei ausserkantonalem Wohnsitz 1 Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz in einem Kanton, mit welchem ein Schulabkommen besteht, werden gemäss den entsprechenden Bestimmungen aufgenommen. 2 Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz in anderen Kantonen können in die Mittelschule aufgenommen werden, wenn dadurch keine zusätzliche Klasse geführt werden muss und wenn sich die Eltern zur Zahlung eines Schulgeldes verpflichten.

§ 12

Übertritt aus ausserkantonalen Primar- und Orientierungsschulen 1 Schülerinnen und Schüler ausserkantonaler Primarschulen richten ihre Anmeldung direkt an die Schulleitung der Mittelschule. Im Übrigen finden die Aufnahmekriterien und das Aufnahmeverfahren dieser Verordnung sinngemäss Anwendung. 4) NG 312.11 2 Für Schülerinnen und Schüler ausserkantonaler Schulen der Sekundarstufe I findet diese Verordnung sinngemäss Anwendung, sofern die Schulverhältnisse vergleichbar sind. 3 Die Schulleitung kann eine Stellungnahme der kantonalen Übertrittskommission einholen.

§ 13

Übertritt aus ausserkantonalen Mittelschulen 1 Schülerinnen und Schüler aus ausserkantonalen Mittelschulen mit schweizerisch anerkannter Maturität werden zu den Promotionsbedingungen aufgenommen, unter denen sie die vorher besuchte Schule verlassen haben. 2 Es werden in der Regel keine Schülerinnen und Schüler aus ausserkantonalen Mittelschulen in das letzte Schuljahr der Mittelschule aufgenommen. 2 Schulbesuch 2.1 Schulzeit § 14 * Jährlich 1 Das Schuljahr umfasst 37 bis 38 Unterrichtswochen. § 15 * Wöchentlich 1 Der Unterricht findet von Montag bis Freitag statt.

§ 16

Täglich 1 Beginn und Dauer des täglichen Unterrichts in den einzelnen Klassen richten sich nach dem Stundenplan.

§ 17

Pflichtlektionen 1 Die wöchentliche Unterrichtszeit beträgt zwischen 34 und 38 Lektionen. * 2 Eine Lektion dauert in der Regel 45 Minuten. 2.2 Absenzen

§ 18

Grundsatz 1 Als Absenz gilt jede nicht besuchte Unterrichtsstunde.

§ 19

Nicht vorhersehbare Absenzen 1 Als nicht vorhersehbare Absenzen gelten insbesondere Absenzen wegen Krankheit oder Unfall. 2 Nicht vorhersehbare Absenzen sind dem Sekretariat umgehend zu melden. 3 Nach einer nicht vorhersehbaren Absenz ist der Klassenlehrperson binnen zehn Tagen eine begründete Entschuldigung vorzulegen. Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern muss diese von den Eltern

§ 20 unterzeichnet sein. *

Vorhersehbare Absenzen 1 Als Gründe für vorhersehbare Absenzen gelten insbesondere: 1. wichtige Anlässe in der Familie; 2. berufs- und studienkundliche Anlässe; 3. militärische Aufgebote; 4. die Teilnahme an Leiterkursen von Jugend und Sport. 2 Für vorhersehbare Absenzen ist der Schulleitung spätestens fünf Schultage vor Beginn der Abwesenheit ein begründetes Gesuch einzureichen. 3 Die Schulleitung entscheidet über das Gesuch und orientiert die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller sowie die betroffenen Lehrpersonen. 4 Termine für ärztliche Behandlungen, Beratungen usw. sind nach Möglichkeit auf die unterrichtsfreie Zeit zu legen. 5 Gesuche um Ferienverlängerung werden grundsätzlich nicht bewilligt.

§ 21

Dispensation vom Besuch einzelner Fächer 1 Die Schulleitung kann in besonderen Fällen Schülerinnen und Schüler vom Besuch eines oder mehrerer Fächer beziehungsweise einzelner Lektionen dispensieren. Ein entsprechendes Gesuch erfolgt bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern durch die Eltern. * 2 Werden gesundheitliche Gründe geltend gemacht, ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. 3 Bei Sportdispensen hat die Schülerin oder der Schüler grundsätzlich in der Sportstunde anwesend zu sein; die Sportlehrperson entscheidet über die Teilnahme. 4 Schülerinnen und Schüler, die Französisch, Englisch, Italienisch oder Spanisch als Muttersprache haben, können bis zur 4. Klasse im entsprechenden Fach dispensiert werden. Alle Prüfungen müssen absolviert werden.

§ 22

Nacharbeit 1 Die Schülerin oder der Schüler ist verpflichtet, den versäumten Unterrichtsstoff so rasch als möglich selbständig nachzuarbeiten.

§ 23

Absenzenkontrolle 1 Die Schulleitung regelt die Absenzenkontrolle.

§ 24

Unentschuldigte Absenzen 1 Als unentschuldigt gilt: 1. jede nicht bewilligte Absenz; 2. jede Absenz, deren Entschuldigung von der Klassenlehrperson oder der Schulleitung als unbegründet abgelehnt wurde. 2 Bei unentschuldigten Absenzen trifft die Klassenlehrperson disziplinarische Massnahmen gemäss Art. 25 Abs. 1 des Mittelschulgesetzes5); vorbehalten bleiben Massnahmen der Schulleitung oder des Mittelschulrates gemäss Art. 25 Abs. 2 und 3 des Mittelschulgesetzes sowie die Einreichung eines Strafantrages gemäss § 88. 2.3 Schulpflicht

§ 25

Grundsatz 1 Verlässt eine Schülerin oder ein Schüler vor Erfüllung der Schulpflicht die Mittelschule, ist sie oder er dadurch nicht von der Schulpflicht befreit. 2 Die Schulleitung teilt den Austritt der zuständigen Schulbehörde mit. 5) NG 314.1 3 Unterricht 3.1 Grundsätze

§ 26

Gestaltung des Unterrichts 1 Die Lehrperson hat das Recht, im Rahmen des Lehrplans und unter Verwendung der obligatorischen Lehrmittel den Unterricht frei zu gestalten. § 27 * Obligatorische Fächer 1 Obligatorische Fächer sind: 1. die Grundlagenfächer gemäss Art. 9 Abs. 2 des Reglements der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR)6), wobei die Fächer Bildnerisches Gestalten und Musik unterreichtet werden; 2. das Grundlagenfach Philosophie gemäss Art. 9 Abs. 2 bis MAR; 3. ein Schwerpunktfach gemäss Art. 9 Abs. 3 MAR, im Rahmen von § 28; 4. ein Ergänzungsfach gemäss Art. 9 Abs. 3 MAR, im Rahmen von § 34; 5. die obligatorischen Fächer gemäss Art. 9 Abs. 5 bis MAR; 6. die weiteren Pflichtfächer: a) Sport; b) Naturlehre; c) Religion/Ethik; d) Technisch angewandtes Gestalten; e) Hauswirtschaft; f) Medien und Informatik; g) Wahlpflichtfächer gemäss §§ 38 ff. 2 Im Grundlagenbereich werden folgende Sprachen bestimmt: 1. Erstsprache: Deutsch; 2. zweite Landessprache: Französisch; 3. dritte Sprache: Englisch. 6) https://edudoc.ch/record/38112/files/VO_MAR_d.pd 3.2 Schwerpunktfächer

§ 28

Angebot, Voraussetzung 1 Der Mittelschulrat legt das Angebot der Schwerpunktfächer im Rahmen des MAR7) fest. * 2 Ein Schwerpunktfach wird geführt, wenn sich mindestens sechs Schülerinnen oder Schüler dafür entscheiden.

§ 29

Repetition eines Schuljahres 1. nach dem 1. oder 2. Semester der 4. Klasse 1 Die Schülerinnen und Schüler wählen unter den zustande gekommenen Schwerpunktfächern eines aus. § 30 2. nach dem 1. Semester der 5. Klasse 1 Die Schülerinnen und Schüler besuchen dasselbe Schwerpunktfach. 2 Wird dieses nicht geführt, wählen sie aus den durchgeführten Schwerpunktfächern eines aus und erarbeiten sich den fehlenden Unterrichtsstoff selbständig. § 31 3. nach dem 2. Semester der 5. Klasse oder nach dem 1. Semester der 6. Klasse 1 Die Schülerinnen und Schüler besuchen dasselbe Schwerpunktfach. 2 Wird dieses nicht geführt, beenden sie mit ihrer bisherigen Klasse das Schwerpunktfach und absolvieren die entsprechende Maturitätsprüfung. 3 Massgebend für die Promotion und die Maturität sind in jedem Fall die zuletzt erzielten Noten der beiden Semester der 6. Klasse. 4 Eine repetitionsbedingt verminderte Zahl an Wochenlektionen ist durch Belegung von zusätzlichen Wahlpflichtfächern zu kompensieren. § 32 4. bei nicht bestandener Maturitätsprüfung 1 Die Maturitätsverordnung8) regelt die Wiederholung. 7) https://edudoc.ch/record/38112/files/VO_MAR_d.pdf 8) NG 314.12

§ 33

Austauschschülerinnen und -schüler 1 Für Schülerinnen und Schüler, die nach der 4. Klasse ein Austauschjahr absolvieren und anschliessend in eine 5. Klasse eintreten, in der ihr Schwerpunktfach nicht geführt wird, gilt § 31 sinngemäss. 3.3 Ergänzungsfächer

§ 34

Angebot, Voraussetzung 1 Der Mittelschulrat legt das Angebot der Ergänzungsfächer im Rahmen des MAR9) fest. * 2 Ein Ergänzungsfach wird geführt, wenn sich mindestens sechs Schülerinnen oder Schüler dafür entscheiden. 3 Das Ergänzungsfach Musik kann nur gewählt werden, wenn zusätzlich Instrumental- oder Gesangsunterricht besucht wird. 4 Damit ein Ergänzungsfach auch als Wahlpflichtfach geführt werden kann, muss es von mindestens fünf Schülerinnen oder Schülern als Ergänzungsfach gewählt werden.

§ 35

Repetition eines Schuljahres 1. nach dem 1. oder 2. Semester der 5. Klasse 1 Die Schülerinnen und Schüler wählen unter den zustande gekommenen Ergänzungsfächern der 5. Klasse eines aus. § 36 2. nach dem 1. Semester der 6. Klasse 1 Die Schülerinnen und Schüler besuchen dasselbe Ergänzungsfach. 2 Wird dieses nicht geführt, besuchen sie das Ergänzungsfach weiterhin in der 6. Klasse sofern: 1. sie im 1. Semester im Ergänzungsfach mindestens die Note 5 erreichten und 2. der Besuch des Ergänzungsfachs vom Stundenplan her möglich ist. 3 Massgebend für die Promotion und die Maturität sind in jedem Fall die zuletzt erzielten Noten der beiden Semester der 6. Klasse. 9) https://edudoc.ch/record/38112/files/VO_MAR_d.pdf 4 Wird das gewählte Ergänzungsfach in der 5. Klasse nicht geführt und ist eine der oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, müssen die Schülerinnen und Schüler aus den durchgeführten Ergänzungsfächern neu auswählen. Allenfalls muss der Unterrichtsstoff des 1. Semesters selbständig nachgeholt werden. 5 Eine repetitionsbedingt verminderte Zahl an Wochenlektionen ist durch Belegung von zusätzlichen Wahlpflichtfächern zu kompensieren. § 37 3. bei nicht bestandener Maturitätsprüfung 1 Die Schülerinnen und Schüler besuchen dasselbe Ergänzungsfach. 2 Wird dieses nicht geführt, werden sie vom Besuch des Ergänzungsfachs für die 6. Klasse dispensiert, falls sie in den beiden Semestern der 6. Klasse im Ergänzungsfach einen Notendurchschnitt von mindestens 5.0 erreichten. 3 Massgebend für die Promotion und die Maturität sind in jedem Fall die zuletzt erzielten Noten der beiden Semester der 6. Klasse. 4 Wird das gewählte Ergänzungsfach in der neuen 6. Klasse nicht geführt und ist die oben genannte Voraussetzung nicht erfüllt, müssen die Schülerinnen und Schüler aus den durchgeführten Ergänzungsfächern neu auswählen. Allenfalls muss der Unterrichtsstoff der 5. Klasse selbständig nachgeholt werden. 5 Eine repetitionsbedingt verminderte Zahl an Wochenlektionen ist durch Belegung von zusätzlichen Wahlpflichtfächern zu kompensieren. 3.4 Wahlpflichtfächer

§ 38

Begriff 1 Wahlpflichtfächer sind Pflichtlektionen gemäss Stundentafel, welche die Schülerinnen und Schüler aus einem jährlich wechselnden Angebot auswählen.

§ 39

Voraussetzung 1 Ein Wahlpflichtfach wird geführt, wenn die dafür erforderliche Mindestzahl erreicht wird: 1. bei Wahlpflichtfächern, die von einer Lehrperson unterrichtet werden: acht Schülerinnen und Schüler; 2. bei Wahlpflichtfächern, die von zwei Lehrpersonen unterrichtet werden: 12 Schülerinnen und Schüler. 2 Bei den Wahlpflichtfächern Chor, Orchester und Blasmusik werden die ebenfalls teilnehmenden Schülerinnen und Schüler der 1. bis 3. Klasse mitgezählt.

§ 40

Anzahl Wochenlektionen 1 Ein Wahlpflichtfach umfasst in der Regel zwei Wochenlektionen. 2 Die Schülerinnen und Schüler können neben den obligatorisch zu belegenden weitere Wahlpflichtfächer besuchen, wobei ihr Wochenpensum 40 Lektionen nicht übersteigen darf. 3 Die Belegung eines Wahlpflichtfachs verpflichtet zum Besuch während des ganzen Schuljahres.

§ 41

Organisation 1 Jede Fachschaft erstellt ein Konzept für die Wahlpflichtfächer aus ihrem Bereich. 2 Die Lehrerkonferenz genehmigt die Konzepte und entscheidet über das Angebot der Wahlpflichtfächer. 3 Der Schulleitung obliegt die Organisation.

§ 42

Ergänzungsfächer als Wahlpflichtfächer 1 Ein Ergänzungsfach, das als Wahlpflichtfach belegt wird, kann auch nur während eines einzelnen Schuljahres besucht werden.

§ 43

Öffentlichkeit von Wahlpflichtfächern 1 Wahlpflichtfächer, die aufgrund der Schülerzahl zustande gekommen sind, können im Rahmen der Erwachsenenbildung öffentlich ausgeschrieben werden.

§ 44

Instrumental- und Gesangsunterricht 1 Der Instrumental- und Gesangsunterricht steht grundsätzlich allen Schülerinnen und Schülern der Mittelschule offen. Der Unterricht wird durch den Kanton und durch Beiträge der Eltern finanziert. 2 Schülerinnen und Schülern der 4. Klasse, die den Instrumental- oder Gesangsunterricht besuchen wollen, sowie solchen der 5. und 6. Klasse, die das Ergänzungsfach Musik oder eines der Wahlpflichtfächer Chor, Orchester und Blasmusik besuchen, wird der Einzelunterricht zu wöchentlich 45 Minuten unentgeltlich erteilt. 3 Wird dieser Einzelunterricht an einer anderen Musikschule besucht, übernimmt die Mittelschule die Kosten ganz oder teilweise.

§ 45

Organisation 1 Die Schulleitung ist zuständig für die Organisation des Instrumental- und Gesangsunterrichts. 2 Sie kann diese einer Lehrperson übertragen und deren Aufgaben sowie die Entschädigung in einem Pflichtenheft regeln. 3.5 Maturaarbeit § 46 * Grundsatz 1 Die Schülerinnen und Schüler verfassen während des 2. Semesters der 5. Klasse und des 1. Semesters der 6. Klasse allein oder in einer Gruppe eine eigenständige schriftliche Maturaarbeit. 2 Die Note der Maturaarbeit ist Bestandteil des Maturitätsabschlusses.

§ 47

Repetition 1 Bei einer Repetition nach dem 1. Semester der 5. Klasse erstellen die Schülerinnen und Schüler die Maturaarbeit im gleichen zeitlichen Rahmen, der für die neue Klasse gilt. 2 Bei einer Repetition nach dem 2. Semester der 5. Klasse kann die Maturaarbeit wahlweise mit der alten oder der neuen Klasse erstellt werden. 3 Bei einer Repetition nach dem 1. Semester der 6. Klasse kann die Maturaarbeit in der neuen Klasse wiederholt werden. 4 Bei nicht bestandener Maturitätsprüfung wird die Maturaarbeit nicht wiederholt. § 47a * Ablehnung der Maturaarbeit 1 Die Maturaarbeit wird bei verspäteter Abgabe, unselbständigem Verfassen oder systematischem Unterschlagen von Quellenangaben nicht angenommen. 2 Die Ausführungsbestimmungen des Mittelschulrates können für Härtefälle Ausnahmen vorsehen. § 48 * Ausführungsbestimmungen 1 Der Mittelschulrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. 3.6 Séjour linguistique et culturel

§ 49

Grundsatz 1 Der Séjour linguistique et culturel ist ein obligatorischer Aufenthalt in der französischen Schweiz oder der übrigen Frankophonie. 2 Er bietet den Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit: 1. die im Unterricht erworbenen Kenntnisse der zweiten Landessprache anzuwenden und gezielt zu erweitern; 2. in direkten Kontakt mit der frankophonen Bevölkerung zu treten; 3. einen Einblick in die kulturelle Vielfalt der gewählten Region zu erhalten; 4. ihre Selbst- und Sozialkompetenz zu entfalten; 5. den Aufenthalt gemäss ihren individuellen Bedürfnissen zu gestalten. § 50 * Dauer und Zeitpunkt 1 Der Aufenthalt dauert in der Regel 21 aufeinander folgende Tage, Hin- und Rückreise inbegriffen. Die Schulleitung kann auf Gesuch hin in begründeten Fällen eine Aufteilung des Aufenthalts in zwei Teile von jeweils 14 aufeinander folgenden Tagen bewilligen. 2 Der Aufenthalt muss zwischen dem Abschluss der 2. und vor Beginn der 6. Klasse absolviert werden. 3 In der 3. Klasse stellt die Mittelschule eine Schulwoche zur Verfügung, die restliche Dauer geht zu Lasten der Schulferien.

§ 51

Kosten 1 Die individuellen Kosten sind von den Eltern zu tragen.

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