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Reglement zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer

Uri · 3.2402 · regulation

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Contents: 6 provisions
  1. Artikel 2 f) dem Obergericht
  2. Artikel 3
  3. Artikel 4
  4. Artikel 5 Artikel 4a *…
  5. Artikel 6 Vorschriften. *
  6. Artikel 7

6 provisions

Artikel 2 f) dem Obergericht

Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer 1 Das Amt für Steuern ist die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer. Es leitet und überwacht den Vollzug und die einheitliche Anwendung des DBG. 2 Das Amt für Steuern vollzieht die nach DBG der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer übertragenen Aufgaben. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 3.2402 Kanton Uri

Artikel 3

Anwendung des kantonalen Rechts 1 Soweit das Bundesrecht und dieses Reglement die Organisation und das Verfahren nicht ausdrücklich anders regeln, sind die Bestimmungen des Gesetzes über die direkten Steuern im Kanton Uri (StG, RB 3.2211) sinngemäss anwendbar. 2 Veranlagung und Rechtsmittelverfahren

Artikel 4

Veranlagungsbehörden 1 Das Amt für Steuern veranlagt die natürlichen und juristischen Personen, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. * 2 … * 3 Die Quellensteuern werden im gleichen Verfahren veranlagt wie die Quellensteuern des Kantons und der Gemeinden. Das Amt für Steuern überwacht die Veranlagung der Quellensteuern. *

Artikel 5 Artikel 4a *…

Rechtsmittelinstanzen 1 Die kantonale Steuerkommission entscheidet über Einsprachen gegen Steuerveranlagungen, Bussen und Nachsteuern sowie gegen Verfügungen über Bestand und Umfang der Quellensteuer, die nicht im sinngemäss anwendbaren Vorverfahren gemäss Artikel 202 des Gesetzes über die direkten Steuern im Kanton Uri2 durch das Amt für Steuern erledigt werden konnten. Das Einspracheverfahren ist kostenfrei. 2 Das Obergericht ist die kantonale Steuerrekurskommission. Es entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Steuerkommission. Die Verfahrenskosten richten sich nach den entsprechenden kantonalen

Artikel 6 Vorschriften. *

Rechtsmittel im Quellensteuerverfahren 1 Die Einsprache und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach kantonalem Recht gegen einen streitigen Quellensteuerabzug gelten auch als Einsprache und Beschwerde gegen den in der Quellensteuer enthaltenen Anteil der direkten Bundessteuer. Kanton Uri 3.2402 3 Inventarisation

Artikel 7

Inventarbehörde 1 Für die Errichtung des Inventars und die Siegelung beim Tode einer steuerpflichtigen Person nach den Artikeln 154 bis 159 DBG sind die Einwohnergemeinden zuständig. 4 Bezug und Erlass der Steuer Artikel 8 * Bezugsbehörden 1 Die zuständige Einwohnergemeinde bezieht die direkte Bundessteuer für die natürlichen Personen, einschliesslich Nachsteuern, Zinsen, Bussen, Kosten und Gebühren. Sie kann mit Zustimmung der Finanzdirektion den gesamten Steuerbezug einer anderen Behörde übertragen. 2 Das Amt für Finanzen bezieht die direkte Bundessteuer für die juristischen Personen, einschliesslich Nachsteuern, Zinsen, Bussen, Kosten und Gebühren. 3 Die Vorschriften der kantonalen Gebührenverordnung (RB 2.2512) und des Gebührenreglements (RB 3.2521) sind sinngemäss anzuwenden. 4 Der Bezug der Quellensteuern wird den Einwohnergemeinden übertragen. Das Amt für Steuern überwacht den Bezug. Artikel 9 * Abrechnung 1 Das Amt für Finanzen rechnet mit der zuständigen Behörde des Bunds über die bezogenen direkten Bundessteuern ab. 2 Das Amt für Steuern ermittelt die kantonalen Anteile an der direkten Bundessteuer von steuerpflichtigen Personen mit Steuerobjekten in mehreren Kantonen und rechnet darüber mit den anderen Kantonen ab. 3 Die Einwohnergemeinden erstellen eine Abrechnung über die bezogenen Quellensteuern und rechnen darüber mit dem Amt für Steuern jährlich ab. Artikel 10 *Steuererlass 1 Das Amt für Steuern entscheidet über Gesuche um Erlass der direkten Bundessteuer. 3.2402 Kanton Uri 5 Steuerstrafrecht Artikel 11 *Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung 1 Das Amt für Steuern verfolgt die Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehungen. Es veranlagt die Nachsteuern, setzt die Bussen fest und auferlegt die Kosten. Artikel 12 Steuervergehen 1 Der Steuerbetrug und die Veruntreuung von Quellensteuern werden vom Amt für Steuern der zuständigen Behörde angezeigt. 2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die ordentliche Strafrechtspflege. 6 Schlussbestimmungen Artikel 13 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Reglement zum Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer direkten Bundessteuer vom 26. Juni 1989 wird aufgehoben. Artikel 14 Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt am 1. Juli 1997 in Kraft. Kanton Uri 3.2402 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 23.06.1997 01.07.1997 Erlass Erstfassung AB 04.07.1997 02.10.2001 01.01.2001 Artikel 4 Abs. 1 geändert AB 12.10.2001 02.10.2001 01.01.2001 Artikel 4 Abs. 2 aufgehoben AB 12.10.2001 02.10.2001 01.01.2001 Artikel 4a eingefügt AB 12.10.2001 02.10.2001 01.01.2001 Artikel 5 Abs. 2 geändert AB 12.10.2001 02.10.2001 01.01.2001 Artikel 11 totalrevidiert AB 12.10.2001 04.12.2018 01.01.2019 Artikel 1 totalrevidiert AB 14.12.2018 04.12.2018 01.01.2019 Artikel 4 Abs. 3 geändert AB 14.12.2018 04.12.2018 01.01.2019 Artikel 4a aufgehoben AB 14.12.2018 04.12.2018 01.01.2019 Artikel 8 totalrevidiert AB 14.12.2018 04.12.2018 01.01.2019 Artikel 9 totalrevidiert AB 14.12.2018 04.12.2018 01.01.2019 Artikel 10 totalrevidiert AB 14.12.2018 3.2402 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 23.06.1997 01.07.1997 Erstfassung AB 04.07.1997 Artikel 1 04.12.2018 01.01.2019 totalrevidiert AB 14.12.2018 Artikel 4 Abs. 1 02.10.2001 01.01.2001 geändert AB 12.10.2001 Artikel 4 Abs. 2 02.10.2001 01.01.2001 aufgehoben AB 12.10.2001 Artikel 4 Abs. 3 04.12.2018 01.01.2019 geändert AB 14.12.2018 Artikel 4a 02.10.2001 01.01.2001 eingefügt AB 12.10.2001 Artikel 4a 04.12.2018 01.01.2019 aufgehoben AB 14.12.2018 Artikel 5 Abs. 2 02.10.2001 01.01.2001 geändert AB 12.10.2001 Artikel 8 04.12.2018 01.01.2019 totalrevidiert AB 14.12.2018 Artikel 9 04.12.2018 01.01.2019 totalrevidiert AB 14.12.2018 Artikel 10 04.12.2018 01.01.2019 totalrevidiert AB 14.12.2018 Artikel 11 02.10.2001 01.01.2001 totalrevidiert AB 12.10.2001

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