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38 provisions
§ 1
Zweck
1 Dieses Gesetz regelt:
a. den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Bevölkerungs- und den
Kulturgüterschutz;
b. die Vorbereitung und Durchführung von Massnahmen für den Schutz der
Bevölkerung und ihrer Lebensgrundlagen vor den Auswirkungen von
Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen, schweren Mangellagen und
Krisen;
c. die Zusammenarbeit von Kanton, Einwohnergemeinden, Führungsstäben
und Partnerorganisationen.
§ 2
Partnerorganisationen im Bevölkerungsschutz
1 Partnerorganisationen im Bevölkerungsschutz sind:
a. die Polizei;
b. die Feuerwehr;
c. das Gesundheitswesen, einschliesslich des sanitätsdienstlichen Rettungswesens;
d. die technischen Betriebe;
e. der Zivilschutz.
1) SGS 100
2) Vom Landrat mit 4/5-Mehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 22. Juli 2021. Beschluss des Landrats gemäss § 63 GpR (SGS 120) mit Verfügung der Landeskanzlei vom 23. Juli 2021 (publiziert im Amtsblatt Nr. 30 vom 29. Juli 2021) für rechtskräftig erklärt.
2 731
2 Die Partnerorganisationen arbeiten zum Schutz der Bevölkerung und ihrer
Lebensgrundlagen, soweit sinnvoll, unter einer gemeinsamen Führung in der
Vorsorge sowie der Bewältigung von Ereignissen zusammen.
3 Die zuständigen Behörden können weitere kommunale und kantonale Stellen
sowie private Organisationen und Einzelpersonen zur Zusammenarbeit mit
dem Bevölkerungsschutz verpflichten, insbesondere im Einsatz, für die Vorsorge, die Ausbildung und für Übungen.
4 Private Organisationen und Einzelpersonen haben grundsätzlich Anspruch
auf Entschädigung für Dienstleistungen gemäss Abs. 3.
2 Ereignisarten
§ 3
Grossereignis
1 Als Grossereignis gilt ein überschaubares Ereignis von grösserer Dynamik
und Komplexität, dessen Bewältigung ein Zusammenwirken der Führung mit
mehreren Partnerorganisationen und Fachdiensten erforderlich macht.
§ 4
Katastrophe
1 Als Katastrophe gilt ein Ereignis, das so viele Schäden und Ausfälle verursacht, dass die Mittel der betroffenen Einwohnergemeinde oder des Kantons
für dessen Bewältigung nicht ausreichen.
§ 5
Notlage
1 Als Notlage gilt eine Situation, die sich aus einer Entwicklung oder einem Ereignis ergibt und im Rahmen ordentlicher Abläufe nicht bewältigt werden kann.
§ 6
Schwere Mangellage
1 Als schwere Mangellage gilt:
a. eine erhebliche Gefährdung der Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen mit unmittelbar drohenden, grossen
volkswirtschaftlichen Schäden oder;
b. eine erhebliche Störung der Versorgung des Landes mit lebenswichtigen
Gütern und Dienstleistungen.
§ 7
Krise
1 Als Krise gilt eine Situation, in welcher die Behörden eine erhebliche Gefährdung von Staat und Gesellschaft erkennen und unter Zeitdruck sowie unter
höchst unsicheren Rahmenbedingungen Entscheide von grosser Tragweite
treffen müssen.
3 731
3 Aufgaben und Zuständigkeiten der Einwohnergemeinden
§ 8
Aufgaben der Einwohnergemeinden
1 Die Einwohnergemeinden sind zuständig für die Vorsorgeplanung, die Vorhalteleistungen sowie für die Bewältigung von Katastrophen, Notlagen und schweren Mangellagen.
2 Sie sind insbesondere zuständig für:
a. das Planen von Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung und ihren
Lebensgrundlagen;
b. das Treffen von Massnahmen zur Begrenzung und Bewältigung von Ereignissen;
c. die Planung und Koordination der Instandstellung der Infrastruktur;
d. die Bereitstellung ihrer Mittel für das Schadenplatzkommando sowie für
innerkantonale, nationale und internationale Hilfeleistungen;
e. die Fortbildung der Gemeindeführungsstäbe gemäss den Empfehlungen
des Kantons;
f. die Einsatzbereitschaft ihrer Stäbe.
§ 9
Strategische Führung
1 Die Gemeinderäte nehmen bei Katastrophen, Notlagen und schweren Mangellagen die strategische Führung wahr.
§ 10
Organisation
1 Die Einwohnergemeinden stimmen ihre Organisationen und Einsatzräume
nach Möglichkeit aufeinander ab.
2 Bei Überlagerung der Einsatzräume regeln sie zusammen mit den Partnerorganisationen die Führungszuständigkeiten.
§ 11
Gemeindeführungsstäbe
1 Die Einwohnergemeinden bilden Gemeindeführungsstäbe.
§ 12
Aufgaben der Gemeindeführungsstäbe
1 Die Gemeindeführungsstäbe erstellen Vorsorgeplanungen für die Bewältigung von Katastrophen, Notlagen und schweren Mangellagen.
2 Sie übernehmen bei Katastrophen, Notlagen und schweren Mangellagen die
operative Führung.
3 Sie nehmen insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a. sie beurteilen die Lage und die Lageentwicklungsmöglichkeiten;
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b. sie planen und koordinieren die Massnahmen für eine zeitgerechte und
wirkungsvolle Bewältigung;
c. sie ordnen notwendige Massnahmen selbständig an, sofern diese zum
Schutz der Bevölkerung, der Umwelt, der Sach- und der Kulturgüter unverzüglich getroffen werden müssen;
d. sie erarbeiten die Entscheidungsgrundlagen zuhanden der politischen
Behörden und vollziehen deren Entscheide;
e. sie vollziehen die Anweisungen des kantonalen Führungsstabs.
4 Die Gemeindeführungsstäbe unterstützen bei Grossereignissen das Schadenplatzkommando mit ihren Mitteln.
5 Jedes Mitglied eines Gemeindeführungsstabs kann in dringenden Fällen
Massnahmen gemäss Abs. 3 Bst. c selbständig anordnen.
§ 13
Ausbildung
1 Die Mitglieder der Gemeindeführungsstäbe sind verpflichtet, eine ihren Aufgaben entsprechende Grundausbildung zu absolvieren.
§ 14
Finanzierung
1 Die Einwohnergemeinden tragen im Bevölkerungsschutz im Rahmen ihrer
Zuständigkeiten die Kosten für:
a. die Vorsorgeplanungen und Vorhalteleistungen;
b. die Fortbildung ihrer Führungsstäbe;
c. die Einsätze ihrer Gemeindeführungsstäbe und Partnerorganisationen sowie für die beigezogenen Dritten;
d. den Betrieb und den Unterhalt ihrer Systeme zur Warnung und Alarmierung der Bevölkerung;
e. die Beschaffung, den Betrieb und den Unterhalt der einheitlichen Systeme ihrer Führungskommunikation, ihres Lage- und Informationswesens
sowie die Alarmierung ihrer Gemeindeführungsstäbe;
f. die Entschädigung ihrer Stabsmitglieder während der Zeit der Grundausbildung, der Fortbildung und einem Einsatz.
§ 15
Regionale Führungsstäbe
1 Die Einwohnergemeinden können ihre Aufgaben im Bereich der Führung zusammen mit anderen Einwohnergemeinden erfüllen.
2 Arbeiten die Einwohnergemeinden zusammen, bilden sie einen regionalen
Führungsstab.
3 Die Einwohnergemeinden regeln die Zusammenarbeit in einem Zusammenarbeitsvertrag.
4 Der Zusammenarbeitsvertrag bedarf der Genehmigung des Kantons.
5 731
§ 16
Zusammenarbeitsvertrag
1 Die Zusammenarbeit erfolgt gemäss Formen und Bedingungen des Gemeindegesetzes3) und des Zivilschutzgesetzes4).
2 Der Zusammenarbeitsvertrag regelt insbesondere:
a. die Kostenverteilung betreffend Vorsorgeplanung, Vorhalteleistungen,
Einsatz und Nachbearbeitung;
b. die Zusammensetzung der strategischen Führung im Ereignisfall und deren Kompetenzen;
c. das Verfahren für den Einsatzabschluss des Führungsstabs und der Partnerorganisationen.
3 Der Zusammenarbeitsvertrag kann vorsehen, dass die Aufnahme von weiteren Einwohnergemeinden in eine bestehende Organisation mit Beschluss der
Gemeinderäte der bisherigen Mitglieder möglich ist.
4 Aufgaben und Zuständigkeiten des Kantons
§ 17
Aufgaben des Kantons
1 Der Kanton ist zuständig für die Vorsorgeplanung und die Bewältigung von
Grossereignissen und Krisen.
2 Er ist zuständig für die Vorsorgeplanung und die Bewältigung von Katastrophen, Notlagen und schweren Mangellagen, soweit nicht die Einwohnergemeinden zuständig sind.
3 Er schafft die dafür notwendigen Organisationen und legt die Kompetenzen
fest.
4 Er ist insbesondere zuständig für:
a. die Steuerung der Vorsorgeplanung von Kanton, Einwohnergemeinden,
privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Organisationen;
b. die Koordination der Requisition und der Inanspruchnahme von Leistungen Privater für die Führungsstäbe und Partnerorganisationen;
c. die Einsatzbereitschaft seines Stabs.
§ 18
Strategische Führung
1 Der Regierungsrat nimmt bei Grossereignissen und Krisen die strategische
Führung wahr.
2 Der Regierungsrat nimmt bei Katastrophen, Notlagen und schweren Mangellagen die strategische Führung wahr, sofern die Einwohnergemeinden nicht
zuständig sind.
3) SGS 180
4) SGS 732
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§ 19
Kantonaler Führungsstab
1 Der Regierungsrat wählt die Mitglieder des Kantonalen Führungsstabs.
§ 20
Aufgaben des Kantonalen Führungsstabs
1 Der Kantonale Führungsstab erstellt übergeordnete Vorsorge- und Einsatzplanungen für die Bewältigung von Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen,
schweren Mangellagen und Krisen.
2 Er übernimmt bei Krisen die operative Führung.
3 Er übernimmt bei Grossereignissen bei Bedarf die operative Führung. Die
Leiterin oder der Leiter des Kantonalen Führungsstabs entscheidet über den
Bedarf.
4 Er übernimmt bei Katastrophen, Notlagen und schweren Mangellagen die
operative Führung, soweit nicht die Führungsstäbe der Einwohnergemeinden
zuständig sind.
5 Er ordnet die notwendigen Massnahmen an, sofern diese zum Schutz der Bevölkerung, der Tiere, der Umwelt, der Sach- und Kulturgüter unverzüglich getroffen werden müssen.
6 Jedes Mitglied des Kantonalen Führungsstabs kann in dringenden Fällen
Massnahmen gemäss Abs. 5 anordnen.
§ 21
Schadenplatzkommando
1 Der Regierungsrat ernennt kantonale Schadenplatzkommandantinnen und
Schadenplatzkommandanten.
2 Sie sind Mitglieder des Kantonalen Führungsstabs.
3 Sie übernehmen bei einem Ereignis gemäss § 3 ff. oder für spezifische Aufgaben die Führung vor Ort.
§ 22
Zusammenarbeit mit anderen Kantonen und dem grenznahen
Ausland
1 Der Regierungsrat kann im Rahmen seiner Zuständigkeit Zusammenarbeitsverträge mit anderen Kantonen und dem grenznahen Ausland endgültig abschliessen.
§ 23
Ausbildung der Führung
1 Der Kanton ist zuständig:
a. für die Grundausbildung der Führungsstäbe der Einwohnergemeinden
und des Kantons sowie des Schadenplatzkommandos;
b. für die Fortbildung des Kantonalen Führungsstabs und des Schadenplatzkommandos.
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2 Der Kanton kann für betriebliche Führungsstäbe kostenpflichtige Grundausbildungs- und Fortbildungskurse anbieten.
3 Der Kanton kann Instruktionskurse, Stabs- und Einsatzübungen mit den Organisationen der Einwohnergemeinden und des Kantons durchführen. Diese
sind zur Teilnahme verpflichtet.
§ 24
Finanzierung
1 Der Kanton trägt die Kosten für die ihm übertragenen Aufgaben, sofern dieses Gesetz keine abweichende Regelung vorsieht.
5 Gemeinsame Bestimmungen
§ 25
Aufgebot der Führungsstäbe
1 Die Führungsstäbe können durch die Einsatzleitzentrale der Polizei Basel-
Landschaft, den zuständigen Einsatzleiter, die zuständige Einsatzleiterin oder
den zuständigen Schadenplatzkommandanten, die zuständige Schadenplatzkommandantin sowie die zuständige Behörde aufgeboten werden.
2 Gemeindeführungsstäbe oder regionale Führungsstäbe können auch durch
den Kantonalen Führungsstab aufgeboten werden.
§ 26
Warnung und Alarmierung
1 Der Regierungsrat regelt die Warnung und Alarmierung der Bevölkerung sowie die Erteilung von Verhaltensempfehlungen und Verhaltensanweisungen.
§ 27
Informations- und Kommunikationstechnologie für die Führung
1 Der Regierungsrat regelt im Verhältnis des Kantons zu den Gemeinden die
Anwendung einheitlicher Kommunikations- und Führungssysteme.
§ 28
Versicherungsschutz
1 Die für das Aufgebot zuständige Behörde sorgt für einen genügenden Versicherungsschutz für Personen, die Hilfeleistungen erbringen.
§ 29
Verhältnismässigkeit
1 Alle Massnahmen, Anordnungen und persönlichen Aufgebote müssen den
Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten und im öffentlichen Interesse liegen.
8 731
§ 30
Kostenersatz
1 Die Einwohnergemeinden und der Kanton können die Kosten, die ihnen im
Zusammenhang mit Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen und schweren
Mangellagen entstehen, den Verursachern und den Verursacherinnen in Rechnung stellen.
2 Die Kosten der Partnerorganisationen können in dem Umfang in Rechnung
gestellt werden, den die Gesetzgebungen betreffend die jeweiligen Partnerorganisationen vorsehen.
6 Kulturgüterschutz
§ 31
Aufgaben der Einwohnergemeinden
1 Die Einwohnergemeinden erstellen ein Inventar geschützter Kulturgüter von
lokaler Bedeutung und führen es periodisch nach.
2 Die Einwohnergemeinden erstellen in Zusammenarbeit mit den Partnerorganisationen eine Einsatz- und Evakuationsplanung für die Kulturgüter von lokaler Bedeutung.
3 Sie informieren die Eigentümerinnen und Eigentümer von Kulturgütern über
die Vorbereitung und Durchführung von Schutzmassnahmen.
§ 32
Aufgaben des Kantons
1 Der Kanton unterstützt den Bund bei der Erstellung des Inventars geschützter
Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung.
2 Der Regierungsrat beantragt die Aufnahme der Kulturgüter von nationaler
und regionaler Bedeutung in das Kulturgüterschutzinventar des Bundes.
3 Der Kanton erstellt in Zusammenarbeit mit den Partnerorganisationen eine
Einsatz- und Evakuationsplanung für die Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung.
4 Er stellt im Ereignisfall Schutzräume für die Aufnahme von evakuierten Kulturgütern von nationaler und regionaler Bedeutung bereit.
§ 33
Finanzierung
1 Die Einwohnergemeinden tragen die Kosten für die Massnahmen im Kulturgüterschutz, die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen.
2 Der Kanton trägt die Kosten für die Massnahmen im Kulturgüterschutz, die in
seinem Zuständigkeitsbereich liegen.
9 731
7 Strafbestimmungen und Rechtspflege
§ 34
Strafbestimmungen
1 Wer gegen gestützt auf dieses Gesetz erlassene Anordnungen und Verhaltensanweisungen verstösst, wird mit Busse bestraft.
2 In leichten Fällen kann die zuständige Behörde auf die Einleitung eines Strafverfahrens verzichten; sie kann die betreffende Person verwarnen.
§ 35
Zuständige Instanz für den Entscheid über vermögensrechtliche Ansprüche
1 Die Sicherheitsdirektion entscheidet erstinstanzlich über:
a. Schadenersatzansprüche und Rückgriffsforderungen für Schäden, die
während kantonaler und kommunaler Dienstleistungen entstanden sind;
b. Ansprüche vermögensrechtlicher Art vom oder gegen den Kanton, gestützt auf die Bundesgesetzgebung über den Bevölkerungsschutz;
c. Ansprüche vermögensrechtlicher Art von oder gegen die Gemeinden, gestützt auf die Bundesgesetzgebung über den Bevölkerungsschutz;
d. Ansprüche auf Entschädigung gemäss § 2 Abs. 4 dieses Gesetzes.
§ 36
Verfahrensrecht
1 Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz oder auf
die Bundesgesetzgebung über den Bevölkerungs- und Zivilschutz, den Kulturgüterschutz oder die wirtschaftliche Landesversorgung erlassen werden,
kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
2 Die Beschwerdeinstanz kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn der beschwerdeführenden Person ein nicht wiedergutzumachender
Nachteil entstünde.
8 Schlussbestimmungen
§ 37
Übergangsbestimmung
1 Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Beschwerden werden nach
altem Recht beurteilt.
2 Auf alle anderen Verfahren finden die neuen Bestimmungen Anwendung.
§ 38
Umsetzung
1 Die Einwohnergemeinden passen ihre Organisation und reglementarischen
Bestimmungen innert 3 Jahren seit Inkrafttreten des Gesetzes dessen Bestimmungen an.
10 731
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
20.05.2021 01.07.2022 Erlass Erstfassung GS 2022.056
11 731
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 20.05.2021 01.07.2022 Erstfassung GS 2022.056
Vademecum SGS 731
1/1
Erlasstitel Gesetz über den Bevölkerungsschutz im Kanton Basel-
Landschaft (Bevölkerungsschutzgesetz BL, BSG BL)
SGS-Nr. 731
GS-Nr. 2022.056
Erlassdatum 20.05.2021 (2020/673, Totalrevision 2021)
In Kraft seit 01.07.2022
> Übersicht Gesetzessammlung des Kantons BL
Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung), woselbst
weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommissionsbericht an
den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind. > Mehr
Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend)
Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen
Mit diesem Gesetz aufgehoben wurde:
Erlasstitel Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im
Kanton Basel-Landschaft
GS-Nr. 35.0203
Erlassdatum 05.02.2004 (2003/205, Erlass des Gesetzes)
Dauer 01.09.2004 – 30.06.2022
Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend)
Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen
10.09.2020 2020.093 01.01.2021 2020/317, § 27a, Übergangsbestimmung
Schutzdienstpflicht