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Verordnung über die amtliche Vermessung

Basel-Stadt · 214.320 · ordinance

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Contents: 28 provisions
  1. § 1 I. Allgemeines
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. Art. 10 § 9 Verzicht auf die Höhenbestimmung der Vermessungsfixpunkte (
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13 III. Grenzfeststellung
  14. § 14
  15. § 15 IV. Anbringen von Grenzzeichen
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20 V. Vermarkungskosten
  21. § 21
  22. § 22 VI. Allgemeine Bestimmungen
  23. Art. 22 bis § 27 Auftrag des Grundbuch- und Vermessungsamts (
  24. Art. 25 § 30 Nachführung und Grundbuch (
  25. Art. 28
  26. Art. 29
  27. Art. 30
  28. Art. 31

28 provisions

§ 1 I. Allgemeines

Anwendbares Recht 1 Die amtliche Vermessung wird nach den Vorschriften des Bundes über die amtliche Vermessung und den ergänzenden kantonalen Erlassen geführt. 2 Für die Regelung der Organisation der amtlichen Vermessung gelten unter Vorbehalt der Vorschrif - ten der Bundesgesetzgebung die allgemeinen Bestimmungen des kantonalen Geoinformationsgesetzes (KGeoIG) und der kantonalen Geoinformationsverordnung (KGeoIV).

§ 2

Zuständigkeit 1 Die Aufgaben der amtlichen Vermessung werden vom Grundbuch- und Vermessungsamt wahrgenommen. Dieses untersteht der Aufsicht durch das Bau- und Verkehrsdepartement.

§ 3

Planung und Umsetzung (Art. 31 GeoIG und Art. 3 VAV) 1 Das Grundbuch- und Vermessungsamt plant die Umsetzung aufgrund der langfristigen Vorgaben des Bundes und der kantonalen Anforderungen. 2 Das Bau- und Verkehrsdepartement schliesst mit dem Bund mehrjährige Programmvereinbarungen ab. 1) SR 510.62. 2) SR 510.620. 3) SR 510.625. 4) SR 211.432.2. 5) SR 211.432.21. 6) SG 211.100. 7) SG 211.110. 8) SG 214.300. 9) SG 724.140. 10) SG 730.100. 11) SG 730.110. 12) SR 210. 3 Die jährlich durchzuführenden Arbeiten werden mit einer Leistungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Grundbuch- und Vermessungsamt geregelt.

§ 4

Grundbuch- und Vermessungsamt (Art. 42 Abs. 1, Art. 43, Art. 44 VAV und § 20 KGeoIG) 1 Das Grundbuch- und Vermessungsamt nimmt sämtliche Vermessungsaufgaben wahr, die dem Kanton obliegen (Kantonsvermessung) und nicht in eine andere Zuständigkeit fallen. Es kann technische Vorschriften für die amtliche Vermessung unter Vorbehalt von Art. 46 VAV (Arbeiten auf Bahngebiet) erlassen.

§ 5

Abgeltungen durch den Bund (Art. 48 Abs. 2 VAV) 1 Die Entschädigungen für die Arbeiten, die der Kanton selber ausführt, richten sich nach den geltenden Honoraransätzen im amtlichen Vermessungswesen (vgl. § 52 V EGzZGB) unter Vorbehalt der Genehmigung des Bundes.

§ 6

Plan für das Grundbuch und offizieller Stadtplan 1 Das Grundbuch- und Vermessungsamt erstellt den Plan für das Grundbuch. 2 Es führt die Stadtplangrundlagen mit Ortsinformationen von öffentlichem Interesse und veröffentlicht periodisch den aktuellen Stadtplan. 3 Es kann weitere Planwerke in analoger oder digitaler Form bereit stellen.

§ 7

Anzeige von Vermessungsarbeiten (Art. 20 und 21 GeoIG) 1 Vermessungsarbeiten auf einem Grundstück sind den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern in der Regel vorher anzuzeigen. 2 Vor der Errichtung von Vermessungsfixpunkten auf Privatgrundstüken hat sich das Grundbuch- und Vermessungsamt mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern über den Standort zu verständigen. Kommt eine Einigung innert zehn Tagen nicht zustande, so ist das Bau- und Verkehrsdepartement zu benachrichtigen. 3 Massgebend für das Verfahren bei Errichtung von Vermessungsfixpunkten auf Allmend ist die Verordnung über die Inanspruchnahme der Allmend (Allmendverordnung) vom 4. August 2009. II. Kantonale Mehranforderungen und Ergänzungen (Art. 7 Abs. 3 und Art. 10 VAV)

§ 8

Kantonale Ergänzungen der amtlichen Vermessung 1 Der kantonale Objektkatalog ergänzt jenen des Bundes wie folgt: * a) Informationsebene Servitute (Dienstbarkeitsgrenzen), b) * … c) * … d) * … e) * … f) Leitungskataster, g) 3D-Stadtmodell, h) weitere Themen und Objekte können aufgenommen werden. 2 Zusätzlich zu den Informationsebenen nach Bundesrecht werden im Plan für das Grundbuch folgende Themen dargestellt: * a) * Servitute (Dienstbarkeitsgrenzen), b) * statische Waldgrenzen, c) * Strassen- und Weglinien, d) * Baulinien, e) * Bäume im öffentlichen Raum. 3 Das Grundbuch- und Vermessungsamt legt im Rahmen der Vorschriften die Datenbeschreibung und die Objektdefinitionen sowie den Detaillierungsgrad fest und sorgt für die Kompatibilität mit kantonalen Informationssystemen. * 4 Das Grundbuch- und Vermessungsamt kann Strassen- und Luftaufnahmen zur Dokumentation und Vermessung von Objekten im öffentlichen Interesse erfassen. Das Grundbuch- und Vermessungsamt kann die Luftaufnahmen der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen sowie die Strassenaufnahmen anderen öffentlichen Organen für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe in anonymisierter Form bereitstellen. *

§ 9

Art. 10 § 9 Verzicht auf die Höhenbestimmung der Vermessungsfixpunkte (

VAV) 1 Das kantonale Höhenfixpunktnetz ersetzt die Höhenbestimmung der Lagefixpunkte der Kategorie 3. § 10 Material der Vermessungsfixpunkte 1 Als Lage- und Höhenfixpunktzeichen sind die vom Grundbuch- und Vermessungsamt bezeichneten Typen zugelassen.

§ 11

Weitere Vermessungsaufgaben (Art. 20 KGeoIG) 1 Das Grundbuch- und Vermessungsamt ist zuständig für die Absteckung der Grundstücks- und Dienstbarkeitsgrenzen und weiterer gesetzlich vorgesehener Linien.

§ 12

Genauigkeitsanforderungen 1 Es finden Anwendung: Toleranzstufe 1 (TS1) im eingezonten Baugebiet und Toleranzstufe 3 (TS3) in den übrigen Gebieten. 2 Die Genauigkeitsanforderungen sind in den Tabellen der Fehlergrenzen (Anhang) ersichtlich. B. Vermarkung

§ 13 III. Grenzfeststellung

Verfahren (Art. 13 VAV) 1 Die Grenzfeststellung erfolgt aufgrund der Grenzpunktkoordinaten.

§ 14

Verlegung von Kantons- und Gemeindegrenzen 1 Den zuständigen Behörden ist eine Verlegung der Kantons- und Gemeindegrenzen in der Regel dann zu beantragen, wenn damit die Durchschneidung von Grundstücken beseitigt oder vermindert und gleichzeitig ein unveränderlicher und einfacher Grenzverlauf gesichert wird. 2 Die Grenzverlegungspläne sind gemäss den Weisungen der zuständigen Vermessungsbehörden darzustellen.

§ 15 IV. Anbringen von Grenzzeichen

Lage der Grenzzeichen (Art. 12 VAV und § 20 KGeoIG) 1 Zu vermarken sind: a) die Grenzen der im Grundbuch eingetragenen Liegenschaften und der flächenmässig ausgeschiedenen, selbständigen und dauernden Rechte; b) die Grenzen der öffentlichen Strassen, Plätze und Wege (Allmendgrenzen); c) die Kantons- und Gemeindegrenzen; d) die Dienstbarkeitsgrenzen, sofern die Vermarkung vereinbart ist oder von den Beteiligten verlangt wird.

§ 16

Material der Grenzzeichen (Art. 12 VAV) 1 Verwendung finden vom Grundbuch- und Vermessungsamt zugelassene Grenzzeichen.

§ 17

Verzicht auf Grenzzeichen (Art. 17 Abs. 2 VAV) 1 Auf das Anbringen von Grenzzeichen kann verzichtet werden: a) bei Grundstücken, auf denen die Grenzzeichen durch landwirtschaftliche Nutzung oder andere Einwirkungen wie Rutschungen dauernd gefährdet sind, b) bei Feld- und Waldwegen, ausgenommen die aufstossenden Grundstücksgrenzen. 2 Das Grundbuch- und Vermessungsamt kann weitere Ausnahmen festlegen.

§ 18

Vorübergehender Verzicht auf Grenzzeichen (Art. 16 Abs. 2 VAV) 1 Das Anbringen von Grenzzeichen kann zeitlich zurückgestellt werden: a) wenn es durch Hindernisse, deren sofortige Beseitigung nicht zumutbar ist, verunmöglicht ist, b) solange die Grenzzeichen durch laufende oder bevorstehende Baumassnahmen gefährdet sind, c) wenn Grenzänderungen vorgesehen sind.

§ 19

Mitwirkung der Behörden bei der Bereinigung von Hoheitsgrenzen 1 Die bei der Grenzbereinigung notwendig werdende Berichtigung oder Ergänzung der Vermarkung der Kantons- und Gemeindegrenzen (§ 15 lit. c) darf nur im Einverständnis der abgeordneten Delegierten der angrenzenden Gebiete vorgenommen werden. 2 Bei der Vermarkung von Grenzbereinigungen der Kantons- und Gemeindegrenzen ist von den Delegierten ein Protokoll im Doppel auszufertigen, zu unterzeichnen und im kantonalen Staatsarchiv aufzubewahren.

§ 20 V. Vermarkungskosten

Anteilsmässige Kostenpflicht 1 Bei Grundstücken, die durch gemeinsame Grenzpunkte definiert sind, werden die Vermarkungskosten den beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern anteilsmässig belastet.

§ 21

Kostenübernahme bei Staatsliegenschaften und Allmend 1 Die für Staatsliegenschaften zuständigen Behörden übernehmen die anteilmässigen Kosten für die Vermarkung der Grenzpunkte. Den staatlichen Grundstücken gleichgestellt ist die Allmend von Strassen, Wegen und Gewässern. 2 Die anteilmässigen Vermarkungskosten für alle Grenzpunkte der Gemeindeallmend sowie für Grundstücke der Gemeinden und Bahnunternehmungen (unter Vorbehalt von Art. 46 Abs. 3 VAV) werden den zuständigen Stellen in Rechnung gestellt. C. Erneuerung

§ 22 VI. Allgemeine Bestimmungen

Aufgaben des Grundbuch- und Vermessungsamtes 1 Dem Grundbuch- und Vermessungsamt obliegt die Durchführung von Erneuerungsarbeiten sowie die Erstellung dafür notwendiger Vorprojekte. 2 Bei der Vergabe von Aufträgen ist die Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen anzu - wenden. * VII. Flächenmasse § 23 * … VIII. Öffentliche Auflage § 24 Auflageverfahren (Art. 28 VAV) 1 Erneuerungen, welche die Informationsebene «Liegenschaften» einschliessen, sind öffentlich aufzulegen. 2 Das Grundbuch- und Vermessungsamt führt das Auflageverfahren durch. 3 Die öffentliche Auflage erfolgt während 30 Tagen nach der Publikation im Kantonsblatt. 4 In ihren Rechten betroffene Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer werden durch schriftliche Mitteilung auf die Auflage aufmerksam gemacht. 5 Während der Auflagedauer können die Betroffenen schriftlich und begründet Einsprache beim Grundbuch- und Vermessungsamt einreichen. IX. Genehmigung Vermessungswerke § 25 Zuständigkeit, Akten (Art. 29 Abs. 1 VAV) 1 Der Regierungsrat genehmigt die Vermessungswerke. 2 Dem Genehmigungsantrag über Erneuerungen sind beizulegen: a) der technische Bericht über den Gang der Arbeiten, b) die Aufstellung über die Erstellungskosten und deren Aufteilung, c) der Verifikationsbericht, d) das Verzeichnis der erledigten Einsprachen und der hängigen Beschwerden. X. Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen § 26 Feststellungsverfügung, Anmerkung im Grundbuch, Verfahren (Art. 660a und 660b ZGB, § 180a EG ZGB) 1 Der Regierungsrat stellt durch Verfügung diejenigen Grundstücke fest, die in einem Gebiet mit dau - ernden Bodenverschiebungen liegen. 2 Gestützt auf die Verfügungen sowie auf Anmeldung des Bau- und Verkehrsdepartements erhalten die betroffenen Grundstücke im Grundbuch die Anmerkung «Gebiet mit dauernden Bodenverschiebungen». 3 Werden Grenzen infolge von Bodenverschiebungen unzweckmässig, so kann jede betroffene Grundeigentümerschaft oder das Gemeinwesen verlangen, dass sie neu festgesetzt werden. Das Grundbuch- und Vermessungsamt führt die notwendigen Neuvermessungsarbeiten und das Umlegungs- oder Grenzbereinigungsverfahren durch. D. Nachführung

Art. 22 bis § 27 Auftrag des Grundbuch- und Vermessungsamts (

24 VAV) 1 Die laufende sowie die periodische Nachführung der Bestandteile der amtlichen Vermessung und ihrer kantonalen Ergänzungen obliegen dem Grundbuch- und Vermessungsamt. § 28 Meldewesen für die laufende Nachführung (Art. 23 Abs. 2 VAV) 1 Das Meldewesen für die laufende Nachführung bezweckt, dass die Daten der amtlichen Vermessung und der kantonalen Ergänzungen innert nützlicher Frist aktualisiert werden können. 2 Sind durch Bauarbeiten Vermessungszeichen gefährdet oder beschädigt, muss die Bauherrschaft dem Grundbuch- und Vermessungsamt darüber Meldung erstatten. 3 Die beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind verpflichtet, dem Grundbuch- und Vermessungsamt von allen Änderungen Kenntnis zu geben, die eine örtliche Aufnahme erfordern, wie z.B. die Erstellung von Neu- und Umbauten oder der Abbruch von Gebäuden. 4 Meldepflichtig bei Veränderungen sind: a) * die Gemeinden und kantonalen Behörden gemäss ihren Zuständigkeiten über Bau- und Strassenlinien, Hausnummern sowie den öffentlichen Raum betreffend Bauten, Einrichtungen und Bäume, b) die Bahnunternehmungen über Bauten in Bahnarealen, c) die für das Forstwesen zuständige Behörde über Waldgrenzen, Abgrenzungen der Nutzungszonen, Waldwege sowie Rodungen und Aufforstungen, d) das zuständige Departement über Rebgebiete, e) die für Baubewilligungen zuständige Behörde über Baubewilligungen, f) die Gebäudeversicherung über Gebäudeversicherungswerte, g) die Nomenklaturkommission und die Gemeindebehörden über Strassennamen und andere Benennungen, h) die als Beteiligte dem Leitungskataster angeschlossenen Gemeinden, Behörden und Betriebe sowie Private, welche Leitungen im öffentlichen Raum bauen oder betreiben, über Leitungen mit ihren ober- und unterirdischen baulichen Anlagen. § 29 Fristen für die Nachführung (Art. 23 und 24 VAV) 1 Für die laufende Nachführung gelten grundsätzlich folgende Fristen: a) Informationsebenen «Liegenschaften» und «Servitute»: innert Wochenfrist seit der Eintragungsmeldung durch das Grundbuch, b) bewilligungspflichtige bauliche Veränderungen sowie weitere bauliche Veränderungen, die eine Nachführung des Datenbestandes der amtlichen Vermessung erfordern: innert eines Jahres seit der Meldung der Fertigstellung, c) Leitungen: innert Wochenfrist nach der Feldvermessung, d) alle übrigen Datenebenen: innert Monatsfrist seit der Meldung durch die zuständigen Behörden. e) Projektierte Mutationen der Informationsebene «Liegenschaften» und «Servitute»: Grundbuchanmeldung innert drei Jahren nach Ablieferung der Mutationsakten. Unterbleibt die fristgerechte Anmeldung beim Grundbuch, erfolgt die Löschung der projektierten Mutation von Amtes wegen. 2 Die periodische Nachführung erfolgt mindestens alle 12 Jahre.

Art. 25 § 30 Nachführung und Grundbuch (

VAV) 1 Das Grundbuch- und Vermessungsamt legt Inhalt und Darstellung der Grenzmutations- und Dienstbarkeitsakten fest. 2 Es stellt die Übereinstimmung zwischen der amtlichen Vermessung, den kantonalen Ergänzungen und dem Grundbuch sicher. 3 Die Allmendparzellen können vom Grundbuch- und Vermessungsamt von Amtes wegen auf einen einfachen Grenzverlauf angepasst werden. * E. Unterhalt (Art. 31 Abs. 1 VAV) § 31 Bestand der Vermessung und Strafbestimmungen 1 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben die Grenzzeichen und Vermessungsfixpunkte vor Schaden zu bewahren und dem Grundbuch- und Vermessungsamt von allfälligen Beschädigungen Mitteilung zu machen. 2 Grenzverrückung sowie Beseitigung von Vermessungszeichen und staatlichen Grenzzeichen sind gemäss Art. 256 und Art. 257 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 strafbar. * § 32 Lage- und Höhenfixpunkte, Hoheitsgrenzen (Art. 86 TVAV) 1 Das Grundbuch- und Vermessungsamt sorgt für den Unterhalt und die Erneuerung sämtlicher Lage- und Höhenfixpunkte sowie der Hoheitsgrenzpunkte und koordiniert diese mit den Nachbargemeinwesen. 2 Es stellt insbesondere vor einer Erneuerung die Vollständigkeit und Zweckmässigkeit der Fixpunkte sicher. 3 Es regelt das Verfahren, wenn durch Erneuerung von Hoheitsgrenzen Änderungen an Liegenschaftsgrenzen verursacht werden, in sinngemässer Anwendung von § 24. § 33 Grenzzeichen (§ 52 VO EG ZGB) 1 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer tragen die Kosten des Unterhalts für die Grenzzeichen ihrer Grundstücke. § 34 Bauarbeiten 1 Durch Bauarbeiten beschädigte oder zerstörte Vermessungszeichen und Grenzzeichen werden durch das Grundbuch- und Vermessungsamt zu Lasten der Bauherrschaft rekonstruiert. § 35 Daten, Akten und Verzeichnisse (Art. 85 und 87 TVAV) 1 Das Grundbuch- und Vermessungsamt ist für den Unterhalt der Daten, Akten und Verzeichnisse der amtlichen Vermessung verantwortlich und führt Datenverwaltungs- und Datensicherungsdokumente über die Daten der amtlichen Vermessung. 2 Es trifft die notwendigen weiteren Massnahmen zur Verwaltung, Aufbewahrung, Sicherung und Archivierung der Daten, Akten und Verzeichnisse. § 36 Archivierung (Art. 88 TVAV) 1 Das Grundbuch- und Vermessungsamt übernimmt die Aufbewahrung und Archivierung a) sämtlicher technischer Dokumente, die nicht der Nachführung unterliegen, b) der abgelösten Bestandteile der amtlichen Vermessung in Absprache mit dem Staatsarchiv. F. Kantonale Nomenklaturkommission § 37 Mitglieder 1 Die kantonale Nomenklaturkommission ist die Fachkommission für geografische Namen. Sie besteht aus mindestens fünf Mitgliedern und wird vom Regierungsrat für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Ihr gehören an: a) Kantonsgeometerin oder Kantonsgeometer, Präsidentin oder Präsident b) Staatsarchivarin oder Staatsarchivar c) Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde Riehen d) Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde Bettingen. § 38 Sekretariat 1 Das Kommissionssekretariat wird vom Justiz- und Sicherheitsdepartement geführt. § 39 Aufgaben 1 Die Aufgaben der Nomenklaturkommission sind: a) Überprüfung der geografischen Namen der amtlichen Vermessung und Abgabe einer Empfehlung an die für die amtliche Vermessung zuständige Stelle. b) Erarbeitung von Benennungsvorschlägen für die Namen von Kantonsstrassen und von Strassen der Stadt Basel zu Handen der Vorsteherin oder des Vorstehers des Justiz- und Sicherheitsdepartements. c) Überprüfung der vom zuständigen Gemeinderat zur Festlegung vorgesehenen Namen von Strassen auf Gemeindegebiet und Abgabe einer Empfehlung. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird am 1. September 2012 wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über die amtliche Vermessung (VOAV) vom 16. Dezember 2003 aufgehoben. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 07.08.2012 01.09.2012 Erlass Erstfassung KB 11.08.2012 13.08.2013 01.11.2013 Ingress geändert - 13.08.2013 01.11.2013 § 23 aufgehoben - 22.05.2018 01.01.2019 § 8 Abs. 1 geändert KB 26.05.2018 22.05.2018 01.01.2019 § 8 Abs. 1, lit. b) aufgehoben KB 26.05.2018 22.05.2018 01.01.2019 § 8 Abs. 1, lit. c) aufgehoben KB 26.05.2018 22.05.2018 01.01.2019 § 8 Abs. 1, lit. e) aufgehoben KB 26.05.2018 22.05.2018 01.01.2019 § 8 Abs. 2 geändert KB 26.05.2018 22.05.2018 01.01.2019 § 8 Abs. 2, lit. a) eingefügt KB 26.05.2018 22.05.2018 01.01.2019 § 8 Abs. 2, lit. b) eingefügt KB 26.05.2018 22.05.2018 01.01.2019 § 8 Abs. 2, lit. c) eingefügt KB 26.05.2018 22.05.2018 01.01.2019 § 8 Abs. 2, lit. d) eingefügt KB 26.05.2018 22.05.2018 01.01.2019 § 8 Abs. 2, lit. e) eingefügt KB 26.05.2018 22.05.2018 01.01.2019 § 8 Abs. 3 geändert KB 26.05.2018 22.05.2018 01.01.2019 § 8 Abs. 4 eingefügt KB 26.05.2018 05.05.2020 01.07.2020 § 31 Abs. 2 geändert KB 09.05.2020 25.08.2020 01.09.2020 § 8 Abs. 1, lit. d) aufgehoben KB 29.08.2020 25.08.2020 01.09.2020 § 28 Abs. 4, lit. a) geändert KB 29.08.2020 25.08.2020 01.09.2020 § 30 Abs. 3 eingefügt KB 29.08.2020 12.12.2023 01.02.2024 § 22 Abs. 2 geändert KB 24.01.2024 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 07.08.2012 01.09.2012 Erstfassung KB 11.08.2012 Ingress 13.08.2013 01.11.2013 geändert - § 8 Abs. 1 22.05.2018 01.01.2019 geändert KB 26.05.2018 § 8 Abs. 1, lit. b) 22.05.2018 01.01.2019 aufgehoben KB 26.05.2018 § 8 Abs. 1, lit. c) 22.05.2018 01.01.2019 aufgehoben KB 26.05.2018 § 8 Abs. 1, lit. d) 25.08.2020 01.09.2020 aufgehoben KB 29.08.2020 § 8 Abs. 1, lit. e) 22.05.2018 01.01.2019 aufgehoben KB 26.05.2018 § 8 Abs. 2 22.05.2018 01.01.2019 geändert KB 26.05.2018 § 8 Abs. 2, lit. a) 22.05.2018 01.01.2019 eingefügt KB 26.05.2018 § 8 Abs. 2, lit. b) 22.05.2018 01.01.2019 eingefügt KB 26.05.2018 § 8 Abs. 2, lit. c) 22.05.2018 01.01.2019 eingefügt KB 26.05.2018 § 8 Abs. 2, lit. d) 22.05.2018 01.01.2019 eingefügt KB 26.05.2018 § 8 Abs. 2, lit. e) 22.05.2018 01.01.2019 eingefügt KB 26.05.2018 § 8 Abs. 3 22.05.2018 01.01.2019 geändert KB 26.05.2018 § 8 Abs. 4 22.05.2018 01.01.2019 eingefügt KB 26.05.2018 § 22 Abs. 2 12.12.2023 01.02.2024 geändert KB 24.01.2024 § 23 13.08.2013 01.11.2013 aufgehoben - § 28 Abs. 4, lit. a) 25.08.2020 01.09.2020 geändert KB 29.08.2020 § 30 Abs. 3 25.08.2020 01.09.2020 eingefügt KB 29.08.2020 § 31 Abs. 2 05.05.2020 01.07.2020 geändert KB 09.05.2020 Amtliche Vermessung: Verordnung Anhang 214.320 Anhang: Genauigkeitsanforderungen Grundsatz Die Anforderungen an die Genauigkeit der Punkte der amtlichen Vermessung werden in der TVAV Art. 27 definiert. 1. Informationsebene «Fixpunkte» 1 Die Lagegenauigkeit (grosse Halbachse der Konfidenzellipse [mittlere Fehlerellipse MFA, 1 Sigma] in cm) beträgt: TS1 LFP2 1.3 LFP3 1.3 HFP 1/2/3 10 2 Die Höhengenauigkeit (Standardabweichung [mittlerer Fehler, 1 Sigma] für die Höhe MFH in cm) beträgt: TS1 TS3 HFP2 (nivelliert) 0.3 0.5 HFP3 (nivelliert) 0.3 0.5

Art. 28

2. Informationsebenen «Bodenbedeckung» sowie «Einzelobjekte» 1 Die Lagegenauigkeit (Standardabweichung in cm) beträgt für einen im Gelände exakt definierten Punkt, wie beispielsweise eine Gebäudeecke oder ein Mauerpunkt: TS1 exakt definierter Punkt 3

Art. 29

3. Informationsebene «Höhen» 1 Die Höhengenauigkeit des DTM (Standardabweichung in cm) beträgt für im Gelände genau definierte Terrains, wie beispielsweise Strassen: TS1 genau definiertes Terrain 20 2 Die Höhengenauigkeit des DTM (Standardabweichung in cm) beträgt für im Gelände nicht genau definierte Terrains, wie beispielsweise steile Terrains oder Waldböden: TS1 nicht genau definiertes Terrain 100 Amtliche Vermessung: Verordnung Anhang 214.320

Art. 30

4. Informationsebenen «Liegenschaften» und «Rohrleitungen» 1 Die Lagegenauigkeit (Standardabweichung in cm) beträgt für einen im Gelände exakt definierten Punkt: TS1 exakt definierter Grenzpunkt 1.8 Rohrleitungspunkt 5

Art. 31

5. Kantonale Ergänzungen Die Lagegenauigkeit richtet sich nach der Genauigkeit der zu Grunde liegenden Referenzdaten. 6. Informationsebene «Leitungskataster» 1 Die Lagegenauigkeit (Standardabweichung in cm) beträgt für einen das Objekt oder die Leitung exakt definierenden Punkt: TS1 TS3 exakt definierter Punkt 6 10 2 Für nicht exakt definierte Punkte entspricht die Lagegenauigkeit der Feststellungsgenauigkeit. 7. Informationsebene «3D-Stadtmodell» 1 Die Lage- und Höhengenauigkeit (Standardabweichung in cm) beträgt für einen exakt definierten Punkt: TS1 TS3 exakt definierter 3D-Objektpunkt 20 30 2 Für nicht exakt definierte Punkte entspricht die Lage- und Höhengenauigkeit der Feststellungsgenauigkeit. 3 Für dreidimensionale Objekte, welche aus bestehenden Datenbeständen hergeleitet werden, richtet sich die Lage- und Höhengenauigkeit nach der Genauigkeit der zu Grunde liegenden Referenzdaten.

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