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Vorschriften betreffend die Freigabe des öffentlichen Grundes für die vorübergehende Benützung für Tiefbauarbeiten und Bauinstallationen Stadtratsbeschluss

Zürich (city) · 551.230 · decree

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In force since 1987-07-01, as the publisher states.

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1 provision

551.2301 Vorschriften betreffend die Freigabe des öffentlichen Grundes für die vorübergehende Benützung für Tiefbauarbeiten und Bauinstallationen Stadtratsbeschluss vom 28. Januar 1987 (220)1 1. Bevor im öffentlichen Grund mit einem Strassenbau oder mit einer Grabarbeit durch städtische Ämter begonnen werden kann, ist die Stadtpolizei, Abteilung für Verkehr, zu orientieren. Für die Arbeiten mit einer voraussichtlichen Dauer von mehr als 10 Arbeitstagen ist der Stadtpolizei, Abteilung für Verkehr, ein Gesuch um Freigabe zu unterbreiten. Für Arbeiten von weniger als 10 Arbeitstagen Dauer ist bei exponierten oder verkehrstechnisch problematischen Baustellen ein schriftliches Gesuch einzureichen. Die Bewilligung erfolgt zusätzlich zu den von den zuständigen Instanzen zuvor ergangenen Beschlüssen. 2. Bevor im öffentlichen Grund mit einer privaten Grabarbeit, mit einer Bauinstallation oder mit einer anderen Belegung zu Bauzwecken begonnen werden kann, ist die Gewerbepolizei zu orientieren. Sie entscheidet in Zusammenarbeit mit der Abteilung für Verkehr, ob ein Freigabegesuch einzureichen ist. Dabei werden die Bedürfnisse des Fahrzeug- und Fussgängerverkehrs sowie die Auswirkungen auf das Stadtbild berücksichtigt. 3. Für Gesuche sind die entsprechenden Formulare zu verwenden. Für die Bewilligung bei verkehrstechnisch unproblematischen Arbeiten, beziehungsweise für die Herbeiführung eines Entscheides durch den Polizeivorstand oder Stadtrat bei problematischen Arbeiten, ist die Stadtpolizei zuständig; das Tiefbauamt ist für die technische Koordination besorgt. 4. Eidgenössische und kantonale Stellen werden gebeten, ebenfalls Freigabegesuche mit den entsprechenden Formularen einzureichen. 1 AS 39, 150. 2Vorschriften betreffend die Freigabe des öffentlichen Grundes für die vorübergehende Benützung für Tiefbauarbeiten und Bauinstallationen 551.230 5. Beim Polizeiamt (Abteilung für Verkehr) wird eine Registratur à jour gehalten, in der alle Baustellen fortlaufend eingetragen sind. 6. Diese Vorschriften treten am 1. Juli 1987 in Kraft und ersetzen die bisherigen Vorschriften vom 2. Februar 1977 / 8. Mai 1985.

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