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37 provisions
Art. 1 Bestand, Name und Sitz
1
Unter dem Namen «Gewässerschutzverband der Region Zugersee-Küssnachtersee-Ägerisee» (GVRZ) besteht ein Zweckverband nach § 42 und § 4 ff. des zugerischen Gesetzes über die Organisation und Verwaltung der Gemeinden vom 4. September 1980 (Gemeindegesetz) (BGS 171.1) und von § 62 des zugerischen Gesetzes über die Gewässer (GewG) vom 25. November 1999 (BGS 731.1) sowie im Sinne von § 4 des Gesetzes über die Organisation der Gemeinden und Bezirke des Kantons Schwyz vom 29. Oktober 1969 (SRSZ 152.100), von § 7 Abs. 2 der kantonalen Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer des Kantons Schwyz vom 19. April 2000 (SRSZ 712.110), von § 65 ff des Gemeindegesetzes des Kantons Luzern vom 9. Oktober 1962 (SRL 150) und dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer des Kantons Luzern vom 27. Januar 1997 (SRL 702).
2
Sitz des GVRZ ist Cham.
Art. 2 Zweck
1
Der GVRZ vollzieht Aufgaben der beteiligten Gemeinwesen im Gebiet der Abwasserableitung und ‑behandlung.
Art. 3 Aufgaben
1
Der GVRZ gibt sich ein Leitbild und erlässt die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Reglemente.
2
Der GVRZ plant, baut, betreibt und erneuert die eigenen Anlagen für die Abwasserableitung und ‑behandlung.
3
Er kann weitere Aufgaben übernehmen, wenn diese geeignet sind, den Verbandszweck zu fördern oder damit im Zusammenhang stehen.
4
Der GVRZ kann auf vertraglicher Grundlage auch für andere Gemeinwesen und Private Aufgaben erfüllen.
Art. 4 Information
1
Der GVRZ betreibt eine offene und aktive Informationspolitik gegenüber der Öffentlichkeit.
2
Bekanntmachungen zu Handen der Öffentlichkeit erfolgen in den Amtsblättern der Kantone Zug und Schwyz sowie im Luzerner Kantonsblatt.
Art. 5 Mitglieder
1
Dem GVRZ gehören folgende Mitglieder an:
a)
Gemeinde Arth
b)
Einwohnergemeinde Baar
c)
Einwohnergemeinde Cham
d)
Einwohnergemeinde Greppen
e)
Einwohnergemeinde Hünenberg
f)
Bezirk Küssnacht
g)
Einwohnergemeinde Meierskappel
h)
Einwohnergemeinde Menzingen
i)
Einwohnergemeinde Oberägeri
j)
Einwohnergemeinde Risch
k)
Einwohnergemeinde Steinhausen
l)
Einwohnergemeinde Unterägeri
m)
Einwohnergemeinde Walchwil
n)
Einwohnergemeinde Zug
Art. 6 Pflichten der Mitglieder
1
Die Mitglieder stellen dem GVRZ alle zur Erfüllung seiner Aufgaben und für die Berechnung der Betriebskostenbeiträge notwendigen Informationen zur Verfügung.
2
Der GVRZ kann zu diesem Zweck in seinem Einzugsgebiet selbst Erhebungen anordnen und durchführen und hat das Recht auf Zutritt zu den Abwasseranlagen, welche im Besitz seiner Mitglieder sind oder unter ihrer Aufsicht stehen.
3
Die Mitglieder unterstützen den GVRZ in der Erfüllung seiner Aufgaben namentlich indem sie:
a)
die eigenen Anlagen in einwandfreiem Zustand erhalten
b)
Störungen, die den Betrieb der GVRZ-Anlagen beeinträchtigen könnten, umgehend beheben
c)
nur Abwasser ableiten, das für die GVRZ-Anlagen und deren Betrieb unschädlich ist; nicht verschmutztes Abwasser möglichst fernhalten
d)
dem GVRZ wesentliche Änderungen der Anlagen oder der Menge und Zusammensetzung des Abwassers melden
Art. 7 Beitritt
1
Der Beitritt weiterer Mitglieder ist aufgrund besonderer Vereinbarungen möglich.
Art. 8 Austritt
1
Der Austritt eines Mitgliedes ist möglich und von ihm durch schriftliche Mitteilung an den Präsidenten unter Wahrung einer Kündigungsfrist von zwei Jahren auf das Ende eines Kalenderjahres anzuzeigen.
Art. 9 Organe
1
Organe des GVRZ sind:
a)
die Delegiertenversammlung
b)
der Vorstand
c)
die Geschäftsleitung
d)
die Revisionsstelle
Art. 10 Befugnisse / Aufgaben
1
Die Delegiertenversammlung ist oberstes Organ des GVRZ.
2
Die Delegiertenversammlung ist für sämtliche Aufgabenbereiche zuständig, welche in der Verbandsordnung nicht anders geregelt sind.
3
Insbesondere fallen der Delegiertenversammlung die folgenden Aufgaben zu:
a)
Die Festsetzung und Änderung der Verbandsordnung und der Reglemente
b)
Die Wahl des Präsidenten des GVRZ
c)
Die Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes
d)
Die Wahl der Revisionsstelle
e)
Die Genehmigung des Geschäftsberichtes
f)
Die Genehmigung der Verbandsrechnung
g)
Die Genehmigung des Voranschlags
h)
Die Genehmigung der rollenden Investitionsplanung
i)
Die Entlastung des Vorstandes
j)
Die Beschlussfassung über Gegenstände, die der Delegiertenversammlung durch die Gesetze oder die Verbandsordnung vorbehalten sind
k)
Die Bewilligung von Investitionskrediten von über CHF 500'000.00
Art. 11 Zusammensetzung
1
Die Delegiertenversammlung besteht aus einem Delegierten pro Mitglied.
2
Die Mitglieder können für jede Delegiertenversammlung einen Delegierten entsenden, welcher ihre jeweilige Stimmkraft nach § 20 vertritt.
3
Der Präsident des GVRZ leitet die Delegiertenversammlung. Er hat kein Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit gibt er den Stichentscheid.
4
Die übrigen Mitglieder des Vorstandes und der Geschäftsführer nehmen an der Delegiertenversammlung mit Beratungsrecht teil.
Art. 12 Unvereinbarkeit
1
Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht Delegierte sein oder der Revisionsstelle angehören.
2
Angestellte des GVRZ dürfen nicht Delegierte sein und werden der Revisionsstelle noch dem Vorstand angehören.
Art. 13 Einberufung und Traktandierung
1
Die Delegiertenversammlung wird durch den Vorstand, nötigenfalls durch die Revisionsstelle, einberufen.
2
Die ordentliche Delegiertenversammlung findet alljährlich zweimal statt, ausserordentliche Delegiertenversammlungen werden je nach Bedürfnis einberufen.
3
Die Einberufung einer ausserordentlichen Delegiertenversammlung kann auch von Mitgliedern, die zusammen mindestens 30% der Stimmkraft ausüben, verlangt werden.
4
Die Delegiertenversammlung beschliesst endgültig und nur über traktandierte Geschäfte.
Art. 14 Form
1
Die Delegiertenversammlung ist spätestens 30 Tage vor dem Versammlungstag in der durch die Verbandsordnung vorgeschriebenen Form einzuberufen.
2
Mit der Einberufung sind die traktandierten Verhandlungsgegenstände sowie die Anträge des Vorstandes bekannt zu geben.
3
Zur Stellung von Anträgen im Rahmen der Verhandlungsgegenstände und zu Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner vorgängigen Ankündigung.
4
Die Delegiertenversammlung tagt öffentlich.
Art. 15 Vorbereitung, Protokoll
1
Der Vorstand trifft für die Feststellung der Stimmrechte erforderliche Anordnungen.
2
Der Vorstand sorgt für die Führung des Protokolls. Dieses hält fest:
a)
Anzahl der vertretenen Mitglieder und Stimmen
b)
die Beschlüsse und Wahlergebnisse
c)
die Begehren um Auskunft und die darauf gegebenen Erklärungen
d)
die von den Mitgliedern zu Protokoll gegebenen Erklärungen
3
Das Protokoll der Versammlung wird den Mitgliedern zugestellt.
Art. 16 Beschlussfähigkeit
1
Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Stimmen vertreten ist.
2
Ist eine Versammlung nicht beschlussfähig, beruft der Präsident innert 30 Tagen eine weitere Versammlung ein. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl vertretener Stimmen beschlussfähig.
Art. 17 Beschlussfassung und Wahlen
1
Die Delegiertenversammlung fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
2
Änderungen der Verbandsordnung bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der vertretenen Stimmen.
3
Im Falle der Auflösung bedarf es der Zustimmung von allen vertretenen Stimmen.
4
Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr der Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Art. 18 Amtsdauer
1
Die Amtsdauer der Delegierten beträgt vier Jahre.
Art. 19 Ausstand
1
Diejenigen Personen, die an einem Geschäft mittelbare oder unmittelbare persönliche Interessen haben oder Partei sind, haben in den Ausstand zu treten.
Art. 20 Stimmkraft der Mitglieder
1
Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht auf die Bezeichnung eines Delegierten sowie das Recht auf die Bezeichnung eines Stellvertreters.
2
Die Stimmkraft der Delegierten für eine Amtsdauer richtet sich nach der Einwohnerzahl des Mitgliedes und ist wie folgt geregelt:
a)
Eine Stimme bis 5'000 Einwohner
b)
Zwei Stimmen 5'001 bis 15'000 Einwohner
c)
Drei Stimmen 15'001 und mehr Einwohner
3
Als Basis für die Berechnung der Stimmkraft dienen die Einwohnerzahlen der Mitglieder am Ende des jeweiligen Geschäftsjahres vor Beginn der Amtsdauer.
Art. 21 Befugnisse / Aufgaben
1
Der Vorstand ist für die strategische Führung des GVRZ verantwortlich.
2
Der Vorstand hat insbesondere folgende unübertragbare Aufgaben:
a)
die Leitung des GVRZ
b)
die Festlegung der Organisation
c)
die Ausgestaltung des Rechnungswesen, des Controllings und der Finanzplanung
d)
die Ernennung und Abberufung von Mitgliedern der Geschäftsleitung
e)
die Erlassung von Stellenbeschrieben für die Mitgliedern der Geschäftsleitung
f)
die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, der Verbandsordnung, Reglemente und Weisungen
g)
die Erstellung des Geschäftsberichtes, sowie die Vorbereitung aller Geschäfte zuhanden der Delegiertenversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse
h)
die Vertretung des Verbandes gegenüber Dritten
3
Der Vorstand kann die Vorbereitung und Ausführung seiner Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften der Geschäftsführung oder einzelnen Mitgliedern des Vorstandes ganz oder teilweise zuweisen.
4
Er hat für eine angemessene Berichterstattung an seine Mitglieder zu sorgen.
Art. 22 Zusammensetzung / Konstituierung
1
Der Vorstand besteht aus fünf Personen (inkl. Präsident), nämlich aus:
a)
einer Vertretung der Einwohnergemeinde Zug
b)
einer Vertretung der Standortgemeinde Cham
c)
einer Vertretung der übrigen acht Zuger Einwohnergemeinden
d)
einer Vertretung der Gemeinde Arth oder des Bezirkes Küssnacht
e)
einer Vertretung der Luzerner Einwohnergemeinden
2
Vorschläge für Kandidaten erfolgen durch die Mitglieder.
3
Der Vorstand konstituiert sich, mit Ausnahme des Präsidenten, selbst.
4
Die Amtsdauer für die Präsidentschaft und die Mitglieder des Vorstandes beträgt vier Jahre.
Art. 23 Befugnisse / Aufgaben
1
Die Geschäftsleitung ist für die operative Führung des GVRZ verantwortlich, insbesondere für die operative Führung des Betriebes. Ihr steht ein Geschäftsführer vor.
2
Der Geschäftsleitung obliegen alle ihr von der Delegiertenversammlung oder dem Vorstand übertragenen Aufgaben sowie die Besetzung der Stellen und die Führung der Angestellten des Verbandes.
3
Der Geschäftsführer nimmt an der Delegiertenversammlung und in der Regel an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.
Art. 24 Befugnisse / Aufgaben
1
Die Revisionsstelle prüft, ob die Buchführung und die Jahresrechnung sowie der Antrag über die Verwendung der Verbandsmittel dem Gesetz und der Verbandsordnung entsprechen.
2
Die Revisionsstelle nimmt ihre Aufgaben im Sinne von § 44 des Finanzhaushaltsgesetzes des Kantons Zug wahr.
Art. 25 Berichterstattung
1
Die Revisionsstelle berichtet der Delegiertenversammlung schriftlich über das Ergebnis der Prüfung. Sie empfiehlt Abnahme, mit oder ohne Einschränkungen, oder Rückweisung der Jahresrechnung.
Art. 26 Finanzielle Mittel
1
Die Mitglieder decken die finanziellen Verpflichtungen des Verbandes durch Verbandseinträge.
2
Die Verbandsbeiträge umfassen alle Aufwendungen des Verbandes abzüglich der direkt an den GVRZ bezahlten Beiträge von Dritten.
3
Die Verbandsbeiträge bestimmen sich aus einem durch die Delegiertenversammlung festgelegten Betriebskostenverteiler.
Art. 27 Betriebskosten
1
Die Betriebskosten umfassen alle Aufwendungen, einschliesslich die Erneuerungsreserven.
2
Die Erneuerungsreserven sollen im Jahre 2035 eine Höhe von 10% des Anlagenwertes erreichen. Die jährlichen Einlagen der Mitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Delegiertenversammlung zusammen mit dem Voranschlag genehmigt.
3
Der Vorstand legt die Limite fest, ab welcher Aufwendungen für Investitionsgüter der Investitionsrechnung zu belasten sind.
4
Die Mitglieder haben dem Verband die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Mittel in Form von Teilzahlungen vorzuschiessen.
Art. 28 Aufteilung der Betriebskosten
1
Die Aufteilung der Betriebskosten erfolgt mit einem Verteilschlüssel nach Verursacherprinzip.
2
Die Betriebskosten werden aufgrund des Trinkwasserverbrauches auf die Gemeinden verteilt. Die genauen Bemessungsgrundlagen werden in einem Reglement festgelegt, da von der Delegiertenversammlung zu genehmigen ist.
3
Industrielle und gewerbliche Betriebe, deren Abwässer wegen ihrer Menge und Beschaffenheit einen zusätzlichen Betriebsaufwand erfordern, können zur Übernahme dieser Zusatzkosten und zu deren direkten Bezahlung an den GVRZ verpflichtet werden.
Art. 29 Investitionskosten
1
Alle Kosten für Erweiterungs- und Ergänzungsbauten sind der Investitionsrechnung zu belasten. Die daraus entstehenden Folgekosten (Verzinsung und Abschreibung) sind der Laufenden Rechnung zu belasten.
2
Die hierfür erforderlichen Kredite gelten als gebundene Ausgaben und werden von der Delegiertenversammlung bzw. vom Vorstand im Rahmen ihrer Kompetenzen zusammen mit dem Projekt genehmigt.
Art. 30 Zahlungsverpflichtungen
1
Für Betriebskostenanteile gemäss § 28 Abs. 2 und Abs. 3, welche nach Ablauf der Zahlungsfrist noch offen sind, wird ein Verzugszins verrechnet. Die Höhe des Verzugszinssatzes richtet sich nach den Marktverhältnissen und wird vom Vorstand jährlich festgelegt.
2
Die angeschlossenen Mitglieder haften subsidiär und solidarisch für die Verpflichtungen des Verbandes, unter sich jedoch anteilsmässig nach dem Verteilschlüssel gemäss § 28.
Art. 31 Buchführung
1
Die Rechnungs- und Buchführung erfolgt nach den Richtlinien und Grundsätzen des Handbuches des Rechnungswesens für öffentliche Verwaltungen und Betriebe.
2
Die Rechnung wird jährlich per 31. Dezember abgeschlossen.
3
Die Regelung der Einzelheiten obliegt dem Vorstand.
Art. 32 Aufsicht und Rechtspflege
1
Der GVRZ steht unter der Oberaufsicht des Regierungsrates des Kantons Zug und unter der Aufsicht der Baudirektion des Kantons Zug.
2
Streitige und nicht streitige Verfahren richten sich sinngemäss nach dem zugerischen Verwaltungsrechtspflegegesetz (BGS 162.1).
Art. 33 Anwendbares Recht
1
Soweit diese Verbandsordnung nichts anderes bestimmt und die Delegiertenversammlung keine besonderen Vorschriften über die Geschäftsführung erlässt, gelten für die Durchführung der Delegiertenversammlung sinngemäss die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Kantonsrates des Kantons Zug.
Art. 34 Änderungen
1
Änderungen des Verbandszweckes, der Zusammensetzung der Verbandsorgane sowie Änderungen von § 10 Abs. 3 lit. k bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder.
Art. 35 Auflösung des GVRZ
1
Der GVRZ wird durch Beschluss der Delegiertenversammlung aufgelöst.
2
Die Liquidation obliegt dem Vorstand des GVRZ.
3
Ein Vermögens- oder Schuldenüberschuss wird den Mitgliedern im Verhältnis ihrer Beiträge während der drei vorangegangen Jahre zugewiesen.
Art. 36 Inkrafttreten<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_1169_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_1169_2_1_c">[1]</a>
Inkrafttreten<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_1169_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_1169_2_1_c">[1]</a>
Art. 37 Übergangsbestimmungen
1
Die Jahresrechnung 2002 des GVRZ wird nach dem Organisationsstatut für den Gewässerschutzverband der Region Zugersee-Küssnachtersee-Ägerisee vom 23. Oktober 1969 revidiert und vom Regionalrat genehmigt.
2
Im Übrigen führen die bisherigen Organe nach dem 1. Januar 2003 die ihnen obliegenden Aufgaben weiter, bis das entsprechende neue Organ sich konstituiert hat. Die Befugnis zur Weiterführung der bisherigen Aufgaben beschränkt sich auf jene Geschäfte, die keinen Aufschub dulden.