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10 provisions
§ 1
Stellung
1 Der Rechtsdienst ist die ständige Beratungsstelle des Regierungsrats in Rechtsfragen.
2 Er untersteht funktionell dem Regierungsrat.
3 Die administrative Aufsicht obliegt der Staatsschreiberin beziehungsweise dem
Staatsschreiber.
1) SAR 153.100
2) SAR 271.200
153.313
2. Mitwirkung bei der verwaltungsinternen Rechtspflege
§ 2
Grundsatz
1 Der Rechtsdienst ist zuständig für die verfahrensleitenden Anordnungen und die Antragstellung, wenn sich die Beschwerde an den Regierungsrat gegen *
a) * den Entscheid eines Departements richtet,
b) * den Entscheid einer anderen Behörde richtet, der auf einer verbindlichen Weisung oder einem Teilentscheid eines Departements beruht, und in der Beschwerde materiell eine Änderung dieser Weisung oder dieses Teilentscheids
beantragt wird,
c) * den Entscheid einer Kommission richtet, bei welcher die Vorsteherin oder der
Vorsteher oder Sachbearbeitende des zuständigen Departements mitwirkten.
2 Bei den übrigen Beschwerden ist das Departement, in dessen Sachbereich der Beschwerdegegenstand gehört, für die verfahrensleitenden Anordnungen und die Antragstellung an den Regierungsrat zuständig. Darunter fallen auch Beschwerden gegen
§ 3 Entscheide von Ämtern und Anstalten. *
Verfahrensleitung
1 Der Rechtsdienst klärt die tatsächlichen und die rechtlichen Grundlagen der Beschwerdesache umfassend ab und stellt die dazu notwendigen Untersuchungen an.
Diese sind aktenkundig zu machen.
§ 4
Expertisen
1 Zur Klärung von Entscheidungsgrundlagen kann der Rechtsdienst Expertisen anordnen. Verursachen diese mutmassliche Kosten von mehr als Fr. 10'000.–, ist im Rahmen der bewilligten Mittel die Zustimmung der Staatsschreiberin beziehungsweise
des Staatsschreibers einzuholen.
§ 5
Beratungen
1 Die Leiterin beziehungsweise der Leiter des Rechtsdienstes nimmt an den Verhandlungen des Regierungsrats über die vom Rechtsdienst instruierten Beschwerden mit
beratender Stimme teil.
2 Der Rechtsdienst besorgt die endgültige Redaktion der Erwägungen und des Dispositivs der von ihm instruierten Beschwerdeentscheide.
§ 6
Delegierte Entscheide und Angelegenheiten
1 Der Rechtsdienst
a) erklärt den Verzicht auf den Entscheid, wenn die Beschwerdeführenden einer
Sprungbeschwerde zustimmen,
b) fällt bei Nichtbezahlung des Kostenvorschusses den Nichteintretensentscheid,
c) erteilt die Zustimmung zur Wiedererwägung,
d) fällt Teil- oder Zwischenentscheide,
153.313
e) fällt bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens, bei Beschwerderückzug oder bei
Abschluss eines Vergleichs den Entscheid und verlegt die Verfahrens- und Parteikosten,
f) legt die Höhe der Parteikosten fest,
g) erstattet die Vernehmlassungen an Rechtsmittelinstanzen, wenn er das Beschwerdeverfahren instruiert hat.
2 In begründeten Einzelfällen, namentlich bei besonderer politischer Tragweite, bei
besonderer Bedeutung oder in Fällen mit grosser präjudizierender Wirkung kann eine
Angelegenheit dem Regierungsrat zum Entscheid unterbreitet werden.
3. Rechtsberatung des Regierungsrats
§ 7
Prüfungsrecht
1 Der Rechtsdienst prüft die dem Regierungsrat vorgelegten Geschäfte unter rechtlichen Gesichtspunkten. Er hat die volle Akteneinsicht.
§ 8
Beratung, Mitberichtsverfahren
1 Die Leiterin beziehungsweise der Leiter des Rechtsdienstes kann mündlich oder
schriftlich rechtliche Bedenken gegen Anträge einbringen, die dem Regierungsrat von
Departementen oder von Dritten unterbreitet werden. Sie beziehungsweise er ist befugt, die Zuweisung von Geschäften zum Mitbericht zu beantragen.
2 Dem Rechtsdienst sind alle Erlassentwürfe, die der Regierungsrat zu beschliessen
oder zuhanden des Grossen Rats zu verabschieden hat, vor der Beratung im Regierungsrat zum Mitbericht zuzustellen.
§ 9
Akzessorische Normenkontrolle
1 Zweifelt eine kantonale Verwaltungsbehörde an der Rechtmässigkeit einer von ihr
anzuwendenden bundesrechtlichen oder kantonalen Norm, setzt sie das Verfahren aus
und ersucht den Regierungsrat um eine akzessorische Normenkontrolle.
2 Den am ausgesetzten Verfahren Beteiligten kommt keine Parteistellung zu.
3 Der Rechtsdienst nimmt die erforderlichen Abklärungen vor und stellt dem Regierungsrat Antrag.
153.313
4. Schlussbestimmung
§ 10
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Aarau, 16. Oktober 2013 Regierungsrat Aargau
Landammann
HÜRZELER
Staatsschreiber
GRÜNENFELDER
153.313
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
16.10.2013 01.01.2014 Erlass Erstfassung 2013/7-17
11.12.2019 30.12.2019 § 2 Abs. 1 geändert 2019/7-21
11.12.2019 30.12.2019 § 2 Abs. 1, lit. a) eingefügt 2019/7-21
11.12.2019 30.12.2019 § 2 Abs. 1, lit. b) eingefügt 2019/7-21
11.12.2019 30.12.2019 § 2 Abs. 1, lit. c) eingefügt 2019/7-21
11.12.2019 30.12.2019 § 2 Abs. 2 geändert 2019/7-21
153.313
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 16.10.2013 01.01.2014 Erstfassung 2013/7-17
§ 2 Abs. 1 11.12.2019 30.12.2019 geändert 2019/7-21
§ 2 Abs. 1, lit. a) 11.12.2019 30.12.2019 eingefügt 2019/7-21
§ 2 Abs. 1, lit. b) 11.12.2019 30.12.2019 eingefügt 2019/7-21
§ 2 Abs. 1, lit. c) 11.12.2019 30.12.2019 eingefügt 2019/7-21
§ 2 Abs. 2 11.12.2019 30.12.2019 geändert 2019/7-21