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Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Einteilung der Dekanatskreise und die Organisation der Kapitel

Thurgau · 187.151 · other

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Contents: 15 provisions
  1. § 1 vom 27. November 2017 (Stand 1. April 2018)
  2. § 2 I. Dekanatskreise
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15 III. Schlussbestimmung

15 provisions

§ 1 vom 27. November 2017 (Stand 1. April 2018)

Rechtliche Grundlage 1 Gestützt auf § 49 und § 50 der Kirchenverfassung vom 27. November 20001) erlässt die Synode nachstehende Verordnung:

§ 2 I. Dekanatskreise

Zuteilung 1 Der Dekanatskreis Frauenfeld umfasst im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nachstehende Kirchgemeinden: 1. Aadorf-Aawangen 2. Affeltrangen 3. Bichelsee 4. Braunau 5. Dussnang 6. Felben 7. Frauenfeld 8. Gachnang 9. Hüttlingen 10. Thunbachtal 11. Lommis 12. Märwil 13. Matzingen 14. Münchwilen-Eschlikon 15. Neunforn 16. Sirnach 17. Stettfurt 18. Wängi 1) RB 187.11 * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 187.151 V der Synode - Einteilung Dekanatskreise/Organisation Kapitel 2 Der Dekanatskreis Obersee umfasst im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nachstehende Kirchgemeinden: 1. Altnau 2. Amriswil-Sommeri 3. Arbon 4. Egnach 5. Güttingen 6. Horn 7. Kesswil-Dozwil 8. Kreuzlingen 9 Lengwil 10. Roggwil 11. Romanshorn-Salmsach 12. Scherzingen-Bottighofen 13. Uttwil 3 Der Dekanatskreis Untersee umfasst im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nachstehende Kirchgemeinden: 1. Basadingen-Schlattingen-Willisdorf 2. Berlingen 3. Burg 4. Diessenhofen 5. Ermatingen 6. Hüttwilen 7. Lipperswil-Wäldi 8. Mammern 9. Müllheim 10. Nussbaumen 11. Pfyn 12. Schlatt 13. Steckborn 14. Tägerwilen-Gottlieben 15. Uesslingen 16. Wagenhausen 17. Warth-Weiningen 18. Wigoltingen-Raperswilen 4 Der Dekanatskreis Weinfelden umfasst im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nachstehende Kirchgemeinden: 1. Alterswilen-Hugelshofen 2. Andwil 3. Berg 4. Bischofszell-Hauptwil 5. Bürglen V der Synode - Einteilung Dekanatskreise/Organisation Kapitel 187.151 6. Bussnang-Leutmerken 7. Erlen 8. Langrickenbach-Birwinken 9. Märstetten 10. Neukirch an der Thur 11. Schönholzerswilen 12. Sitterdorf-Zihlschlacht 13. Sulgen-Kradolf 14. Weinfelden

§ 3

Änderung der Zuteilung 1 Änderungen der Zuteilungen erfolgen auf Antrag der betroffenen Kirchgemeinden durch Beschluss des Kirchenrates. II. Organisation der Kapitel 1. Allgemeines

§ 4

Mitgliedschaft 1 Das Kapitel wird gebildet durch: 1. Die gewählten Pfarrer, Pfarrerinnen, Diakone und Diakoninnen, die in einer Gemeinde des Dekanatskreises ein Amt ausüben. 2. Die Pfarrer, Pfarrerinnen, (ordinierten) Diakone und (ordinierten) Diakoninnen, die eine landeskirchliche Aufgabe im Umfang von mindestens 20 % mit Sitz im Dekanatskreis wahrnehmen. Die genannten Personen gelten als Mitglieder im Sinn der Kirchenverfassung und haben das Stimm- und Wahlrecht. 2 Die angestellten Pfarrer, Pfarrerinnen, (ordinierten) Diakone und (ordinierten) Diakoninnen, die in einem Pfarramt oder Diakonat des Dekanatskreises im Umfang von mindestens 20 % tätig sind, nehmen mit Antragsrecht und beratender Stimme an den Kapitelstagungen teil. 3 Verweser und Verweserinnen, Lernvikare und Lernvikarinnen, Verbi Divini Ministri sowie aus einem Amt zurückgetretene Pfarrer, Pfarrerinnen, Diakone und Diakoninnen können eingeladen werden und mit beratender Stimme an den Tagungen teilnehmen, sofern das Kapitel nichts Anderes beschliesst. Dasselbe gilt für Personengruppen gemäss Abs. 1 Ziff. 2 und gemäss Abs. 2, die ein Pensum von weniger als 20 % innehaben. 187.151 V der Synode - Einteilung Dekanatskreise/Organisation Kapitel

§ 5

Autonome Satzungen 1 Die Kapitel können Angelegenheiten, die nicht in der Kirchenverfassung oder in dieser Verordnung geregelt sind, in autonomen Satzungen regeln. 2 Der Kirchenrat genehmigt diese.

§ 6

Aufgaben und Obligatorium 1 Die Aufgaben des Kapitels richten sich nach § 51 der Kirchenverfassung vom 27. November 20001). 2 Der Besuch der Kapitelstagungen ist für die unter § 4 Abs. 1 und Abs. 2 genannten Personen obligatorisch. 2. Organe

§ 7

Vorstand 1 Der Dekan oder die Dekanin, der Aktuar oder die Aktuarin und der Quästor oder die Quästorin bilden den Kapitelsvorstand. 2 Die Vorstandsmitglieder werden in geheimer Wahl je in ihrer Funktion einzeln vom Kapitel aus seinen Mitgliedern gewählt. Die Ergebnisse sind dem Kirchenrat mitzuteilen. 3 Die Regelung der internen Stellvertretung unter den Vorstandsmitgliedern trifft der Vorstand. 4 Als Dekan oder Dekanin wählbar sind Pfarrer oder Pfarrerinnen, die Mitglieder des Kapitels sind. Als weitere Vorstandsmitglieder wählbar sind auch die gewählten Diakone oder Diakoninnen, die Mitglieder des Kapitels sind. 5 Die Amtszeit der Kapitelsvorstände deckt sich mit jener der Kirchenvorsteherschaften.

§ 8

Dekanat 1 Der Dekan oder die Dekanin hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Leitung der mindestens zweimal jährlich einzuberufenden Kapitelstagungen; 2. Durchführung oder Leitung von Kirchenvorsteherschaftstagungen, allein oder zusammen mit Vertretungen aus dem Kirchenrat oder dem Kapitelsvorstand; 3. Amtseinsetzung von Pfarrern, Pfarrerinnen, Diakonen oder Diakoninnen im Dekanatskreis; 4. Amtseinführung von Pfarrern, Pfarrerinnen, Diakonen und Diakoninnen, in Zusammenarbeit mit ordinierten Mitgliedern des Kirchenrates. 1) RB 187.11 V der Synode - Einteilung Dekanatskreise/Organisation Kapitel 187.151 5. Durchführung der Beauftragung neuer Kirchenratsmitglieder, in Zusammenarbeit mit dem Synodepräsidium; 6. Mitwirkung bei der gottesdienstlichen Beauftragung von Verwesern oder Verweserinnen, angestellten Pfarrern oder Pfarrerinnen sowie angestellten Diakonen oder Diakoninnen, soweit von der Kirchenvorsteherschaft gewünscht; 7. Auf Wunsch der Angehörigen eines im Amt verstorbenen Pfarrers oder einer Pfarrerin hält er oder sie bei der Bestattung die Abdankung; 8. Der Dekan oder die Dekanin nimmt seelsorgliche Aufgaben wahr und kann zur Vermittlung in Konfliktfällen zugezogen werden. 9. Der Dekan oder die Dekanin kann vom Kirchenrat in Visitationen einbezogen werden. 10. Der Dekan oder die Dekanin ist verantwortlich für den beim Kirchenrat einzureichenden Jahresbericht.

§ 9

Quästorat 1 Der Quästor oder die Quästorin verwaltet das Vermögen des Kapitels, besorgt die finanziellen Angelegenheiten und reicht die vom Kapitel verabschiedete Jahresrechnung dem Quästorat der Landeskirche zur Genehmigung ein.

§ 10

Aktuariat 1 Der Aktuar oder die Aktuarin ist verantwortlich für das Protokoll und besorgt administrative Arbeiten. Ihm obliegt die Verantwortung für das Einreichen der Wahlprotokolle bei der Kirchenratskanzlei.

§ 11

Revisorat 1 Das Kapitel wählt aus dem Kreis der unter § 4 Abs. 1 und Abs. 2 genannten Personen zwei Rechnungsrevisoren oder -revisorinnen. Ihre Amtszeit deckt sich mit jener der Vorstandsmitglieder. 3. Archiv, Amtsübergabe

§ 12

Archiv des Kapitels 1 Die Protokolle, die Matrikel der Kapitelsmitglieder, die alten Kapitelsrechnungen sowie die weiteren wichtigen Schriftstücke sind vom Dekan oder der Dekanin in einem Archiv geordnet und gemäss einem nachzuführenden Verzeichnis aufzubewahren. 2 Der Kirchenrat ist befugt, in die Kapitelsarchive Einsicht zu nehmen. 187.151 V der Synode - Einteilung Dekanatskreise/Organisation Kapitel

§ 13

Archiv der Landeskirche 1 Archivalien, die für den Bedarf des Kapitels nicht mehr benötigt werden, sind dem Archiv der Landeskirche zu übergeben. Eine allfällige spätere Einsichtnahme durch den Kapitelsvorstand bleibt gewährleistet.

§ 14

Übergabe 1 Bei Neuwahlen sind das Archiv und das Vermögen den Nachfolgern oder Nachfolgerinnen zu übergeben. Über die Übergabe wird ein Protokoll geführt.

§ 15 III. Schlussbestimmung

Inkraftsetzung 1 Diese Verordnung tritt auf einen vom Kirchenrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft und ersetzt die Verordnung der Evangelischen Synode über die Einteilung der Dekanatskreise und die Organisation der Kapitel vom 31. März 2003. V der Synode - Einteilung Dekanatskreise/Organisation Kapitel 187.151 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 27.11.2017 01.04.2018 Erstfassung 8/2018

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