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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland

Nidwalden · 211.3 · statute

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Contents: 12 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12

12 provisions

Art. 1

Ferienwohnungen 1 Als zusätzlicher kantonaler Bewilligungsgrund gemäss Art. 9 BewG gilt der Erwerb eines Grundstückes als Ferienwohnung durch eine natürliche Person in einem Fremdenverkehrsort. 2 Die Bewilligungsbehörde verfügt über die Zuteilung aus dem Kontingent.

Art. 2

Fremdenverkehrsorte 1 Der Regierungsrat bezeichnet nach Anhören der Gemeinden durch Verordnung die Gemeinden oder Ortsteile, die des Erwerbs von Ferienwohnungen durch Personen im Ausland bedürfen, um den Fremdenverkehr zu fördern.

Art. 3

Beschränkungen nach Gemeinderecht 1 Die Gemeinden können durch Verordnung die weitergehenden Beschränkungen gemäss Art. 13 BewG erlassen. 1) SR 211.412.41 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 211.3 2 Die Verordnungen sind der Bewilligungsbehörde, der beschwerdeberechtigten Behörde und dem Bundesamt für Justiz zur Kenntnis zu bringen.

Art. 4

Verfall der Grundsatzbewilligung 1 Die Zusicherung von Bewilligungen an eine Verkäuferschaft (Grundsatzbewilligung) verfällt, soweit nicht binnen dreier Jahre ab Rechtskraft um die Einzelbewilligung nachgesucht wird. 2 Die Bewilligungsbehörde kann diese Frist aus wichtigen Gründen um längstens zwei Jahre erstrecken, wenn vor Ablauf der Frist darum ersucht wird. 2 Behörden und Verfahren

Art. 5

Behörden 1 Bewilligungsbehörde im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. a BewG ist die Justiz- und Sicherheitsdirektion. 2 Beschwerdeberechtigte kantonale Behörde im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. b BewG ist die Volkswirtschaftsdirektion. 3 Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. c BewG ist das Verwaltungsgericht.

Art. 6

Stellungnahme anderer Behörden 1 Die Bewilligungsbehörde holt vor ihrem Entscheid über die Erteilung einer Bewilligung die Stellungnahme der Gemeinde, in der das Grundstück liegt, sowie der Behörden gemäss Art. 19 der Verordnung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewV)2) ein.

Art. 7

Depositenstelle 1 Depositenstelle zur Hinterlegung von Anteilen an Immobiliengesellschaften gemäss Art. 11 Abs. 2 lit. h BewV ist die Nidwaldner Kantonalbank.

Art. 8

Gebühren 1 Die Bewilligungsbehörde erhebt für ihre Entscheide eine Gebühr. 2 Der Regierungsrat legt die Gebühren in einer Verordnung fest. 2) SR 211.412.411 211.3

Art. 9

Vollzug 1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug erforderlichen Ausführungsbestimmungen. 3 Schlussbestimmungen

Art. 10

Übergangsbestimmung 1 In Apparthotels, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, kann einer natürlichen Person weiterhin der Erwerb einer Wohneinheit im Rahmen des kantonalen Kontingents bewilligt werden.

Art. 11

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1. die Einführungsverordnung vom 10. Mai 1985 zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Grundstückerwerbsverordnung)3); 2. der Landratsbeschluss vom 10. Mai 1985 über die Bezeichnung der Fremdenverkehrsgemeinden im Sinne der Grundstückerwerbsverordnung4).

Art. 12

Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen. 3 Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest5); vorbehalten bleibt die Genehmigung durch den Bund6). 3) A 1985, 647 4) A 1985, 646 5) In Kraft seit 1. Oktober 1999 6) Vom Bund genehmigt am 22. September 1999 211.3 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 23.06.1999 01.10.1999 Erlass Erstfassung A 1999, 933, 1282 211.3 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 23.06.1999 01.10.1999 Erstfassung A 1999, 933, 1282

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