§ 5
Notare
a. Voraussetzungen
1 Als Notare werden vom Präsidenten der Aufsichtsbehörde ernannt: *
a. Anwälte, die im Kanton Luzern ein Anwaltsbüro führen oder ständig in einem solchen tätig sind;
b. * patentierte, im Amte stehende Gemeindeschreiber und ihre voll- oder hauptamtlichen, patentierten Substituten;
Nr. 255 3
c. * mit ganzer oder teilweiser Beurkundungsbefugnis weitere Angestellte mit
Gemeindeschreiberfunktionen, sofern ein Bedürfnis besteht.
2 Voraussetzungen sind:
a. eine vom Bewerber abgelegte Prüfung über seine Befähigung;
b. die Leistung der vorgeschriebenen Sicherheit;
c. die Beeidigung als Notar und
d. * Wohnsitz in der Schweiz.
§ 6 b. Prüfung
1 Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
2 Zugelassen werden Inhaber eines kantonalen Anwaltspatentes oder des luzernischen
Fähigkeitszeugnisses als Gemeindeschreiber.
3 Das Kantonsgericht2 wählt für eine Amtsdauer von vier Jahren eine Prüfungskommission von fünf Mitgliedern, darunter wenigstens zwei Notare, sowie Ersatzmitglieder. *
4 Das Kantonsgericht bestimmt alles Nähere durch Verordnung.
§ 7 c. Sicherheitsleistung
1 Die Notare haben als Sicherheitsleistung eine Haftpflichtversicherung zur Deckung
von Schäden aus der Ausübung der Beurkundungstätigkeit abzuschliessen.
2 Die Haftpflichtversicherung hat den Anforderungen zu genügen, welche durch Verordnung festzulegen sind.
§ 8 * d. Beeidigung
1 Die Notare haben vor dem Kantonsgericht den Eid oder das Gelübde abzulegen.
2 Der Kantonsrat legt die Eides- und Gelübdeformel durch Verordnung fest.
3 Wer den Eid oder das Gelübde nicht leistet, verzichtet auf das Amt.
§ 9 e. Veröffentlichung, Verzeichnis
1 Die Ernennung zum Notar wird im Kantonsblatt veröffentlicht.
2 Das Kantonsgericht führt ein Verzeichnis der Notare.
2 Gemäss Gesetz über die Schaffung des Kantonsgerichtes vom 14. Mai 2012, in Kraft seit dem 1. Juni 2013 (G 2012 189), wurde in den §§ 6, 8, 9, 12, 15, 16, 56, 60a, 62 und 63 die Bezeichnung
«Obergericht» durch «Kantonsgericht» ersetzt.
4 Nr. 255
§ 10 Beglaubigungsbeamte
1 Beglaubigungsbeamte sind:
a. * Der Staatsschreiber und die vom Regierungsrat bezeichneten Beamten der Staatskanzlei;
b. die Gerichtsschreiber und ihre vollamtlichen Substituten;
c. * die im Amte stehenden Gemeindeschreiber und die von der Gemeinde bezeichneten Angestellten der Gemeindeverwaltung.
§ 11 Protestbeamte
1 Protestbeamte sind:
a. * …
b. * die im Amte stehenden Gemeindeschreiber und die von der Gemeinde bezeichneten Angestellten der Gemeindeverwaltung.
§ 12 Siegel, Stempel
1 Die Notare führen ein Siegel oder einen Stempel, die vom Kantonsgericht zu beziehen
sind.
2 Beglaubigungsbeamte und Protestbeamte verwenden das Amtssiegel oder den Amtsstempel.
§ 13 Erlöschen und Suspendierung der Beurkundungsbefugnis
a. Gründe
1 Die Beurkundungsbefugnis erlischt:
a. mit dem Verzicht;
b. mit dem Verlust der für ihre Ausübung erforderlichen Fähigkeiten;
c . * …
d. mit ihrem dauernden Entzug nach § 58 Abs. 2d;
e. mit dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit;
f. bei Aufgabe des Wohnsitzes im Kanton Luzern;
g. mit dem Dahinfallen genügender Sicherheitsleistung nach § 7;
h. bei Beamten überdies mit dem Ausscheiden aus dem Amt;
i. * bei Anwälten überdies mit dem Dahinfallen der Voraussetzungen nach § 5
Abs. 1a.
2 Die Beurkundungsbefugnis ist suspendiert:
a. mit ihrem Entzug für begrenzte Zeit nach § 58 Abs. 2c;
b . * …
c . * …
§ 14 b. Entscheide
1 Die Aufsichtsbehörde erlässt in den Fällen nach § 13 Abs. 1d und 2a einen Disziplinarentscheid, in den übrigen Fällen einen Feststellungsentscheid.
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2 Erlöschen oder Suspendierung der Beurkundungsbefugnis sind im Kantonsblatt zu veröffentlichen.
3 Der Entscheid ist mit der Eröffnung wirksam, für gutgläubige Parteien und Dritte jedoch erst mit dem Tage, welcher der Veröffentlichung folgt.
§ 15 c. Verfahren
1 Das Kantonsgericht regelt durch Verordnung das Verfahren beim Erlöschen, bei der
Suspendierung sowie bei der Wiedererteilung der Beurkundungsbefugnis.
2 Wenn Behörden und Beamte des Kantons oder der Gemeinden bei ihrer Amtstätigkeit
Tatumstände feststellen, die für das Erlöschen oder die Suspendierung der Beurkundungsbefugnis bedeutsam sind, haben sie das der Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen ohne Verzug mitzuteilen. *
§ 16 d. Aufbewahrungs- und Ablieferungspflicht
1 Der Notar ist auch nach Erlöschen der Beurkundungsbefugnis zur gehörigen Aufbewahrung des Protokollbuches und der Aktensammlung verpflichtet. Nötigenfalls kann
die Aufsichtsbehörde die Ablieferung an das Kantonsgericht verfügen.
2 Wenn die Beurkundungsbefugnis erlischt oder suspendiert wird, hat der Notar Siegel
oder Stempel dem Kantonsgericht abzuliefern.
3 Die gleichen Pflichten obliegen den Erben eines verstorbenen Notars.
§ 17 Erlöschen und Suspendierung der Beglaubigungs- und Protestbefugnis
1 Die Beglaubigungs- und Protestbefugnis erlischt:
a. mit dem Verlust der für ihre Ausübung erforderlichen Fähigkeiten;
b. mit dem Ausscheiden aus dem Amt;
c. mit ihrem dauernden Entzug nach § 58 Abs. 2d.
2 Die Beglaubigungs- und Protestbefugnis ist suspendiert:
a. mit ihrem Entzug für begrenzte Zeit nach § 58 Abs. 2c;
b . * …
3 Die §§ 15 und 16 sind sinngemäss anwendbar.
§ 18 Unvereinbarkeit
1 Notare, die bei der kantonalen Grundbuchverwaltung angestellt sind, dürfen keine
Rechtsgeschäfte über Grundstücke beurkunden. *
2 Der Handelsregisterführer und sein Stellvertreter dürfen, auch wenn sie Notare sind,
keine Rechtsgeschäfte beurkunden, für welche der Eintrag in das Handelsregister vorgeschrieben ist.
6 Nr. 255
3 Der Güterrechtsregisterführer und sein Stellvertreter dürfen, auch wenn sie Notare
sind, keine Rechtsgeschäfte beurkunden, welche güterrechtliche Verhältnisse betreffen.
4 Notaren ist die gewerbsmässige Vermittlung im Grundstückverkehr untersagt.
2 Allgemeine Grundsätze
§ 19 Verschwiegenheit
1 Die Urkundsperson und ihre Hilfspersonen haben über ihre Tätigkeit und über Wahrnehmungen, welche sie dabei machen, Verschwiegenheit zu wahren.
2 Von der Urkundsperson erstellte öffentliche Urkunden sowie Abschriften, Auszüge
und andere Wiedergaben von öffentlichen Urkunden dürfen nur Berechtigten herausgegeben werden, zur Aktensammlung gehörende Belege nur in Abschrift.
3 Vorbehalten bleiben die Editionspflicht und die Zeugnispflicht in einem amtlichen
Verfahren.
§ 20 Urkundstätigkeit und Urkundspflicht
1 Die Urkundsperson darf ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie von einer Urkundspartei
mit einer öffentlichen Beurkundung beauftragt wird.
2 Sie darf ein Begehren zur Vornahme einer öffentlichen Beurkundung nur aus vertretbaren Gründen ablehnen. Vertretbar ist die Ablehnung insbesondere dann, wenn die Beurkundung einer nicht rechtserheblichen Tatsache verlangt wird oder wenn kein schutzwürdiges Beurkundungsinteresse vorliegt. *
3 Die Urkundsperson hat die Beurkundung abzulehnen:
a. wenn ein gesetzlicher Ausschliessungsgrund besteht;
b. wenn sie sich aus einem andern sachlich vertretbaren Grund befangen fühlt;
c. wenn das, was beurkundet werden soll, rechtlich unmöglich oder widerrechtlich
ist oder gegen die guten Sitten verstösst;
d. wenn Zweifel im Sinne von § 26 bestehen.
§ 21 Ausschliessungsgründe im allgemeinen
1 Die Urkundsperson darf nicht amten, wenn an der Beurkundung beteiligt oder unmittelbar interessiert sind:
a. die Urkundsperson selber;
b. eine Person, als deren Vertreter die Urkundsperson handelt;
c. * jemand der folgenden Angehörigen:
1. Ehegatte, eingetragener Partner oder Verlobter;
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2. Verwandte in der geraden Linie; Stiefeltern oder Stiefkinder sowie eingetragene Partner der Eltern oder Kinder des eingetragenen Partners; Schwiegereltern oder Eltern des eingetragenen Partners, Schwiegersohn oder Schwiegertochter;
3. Schwager und Schwägerin, Geschwister des eingetragenen Partners sowie
die folgenden Verwandten in der Seitenlinie: Geschwister, Onkel und Tante, Nichte und Neffe, Geschwisterkinder (Cousin und Cousine);
4. Ehegatten oder eingetragene Partner von Geschwistern des eigenen Ehegatten oder des eigenen eingetragenen Partners;
5. Adoptiveltern oder Adoptivkinder; Pflegeeltern oder Pflegekinder;
d. ihr Arbeitgeber;
e. eine juristische Person des privaten Rechtes, deren leitendem Organ (Stiftungsrat,
Vorstand, Verwaltung usw.) oder deren Kontrollstelle eine der in diesem Absatz
genannten Personen angehört;
f. eine juristische Person des öffentlichen Rechtes, deren Verwaltungsorgan oder deren Kontrollstelle eine der in diesem Absatz genannten Personen angehört;
g. eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, welcher eine der in diesem Absatz
genannten Personen angehört.
2 Der auf einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft beruhende Ausschliessungsgrund bleibt auch nach deren Auflösung weiter bestehen. *
3 Abweichende Bestimmungen des Bundesrechtes sowie dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
4 Kein Ausschliessungsgrund besteht, wenn die Urkundsperson oder eine von ihr vertretene Person oder eine der in Absatz 1 genannten weiteren Personen Gläubiger einer Forderung ist, bezüglich der in einem Vertrag auf Übertragung von Grundeigentum Schuldübernahme vereinbart wird.
§ 22 Ausschliessung bei Versammlungsbeschlüssen
und gesellschaftsrechtlichen Feststellungen
1 Der Notar darf bei der Beurkundung nach den §§ 40 und 41 nicht amten:
a. wenn an der Beurkundung beteiligt oder unmittelbar interessiert sind: der Notar
selber oder eine Person, die er bei der Beurkundung zu vertreten hat;
b. wenn die Gesellschaft sein Arbeitgeber ist;
c. wenn eine der in § 21 genannten Personen dem leitenden Organ der Gesellschaft
oder ihrer Kontrollstelle angehört.
§ 23 Ausschliessung bei Ziehungen
1 Der Notar darf bei der Beurkundung nach § 45 nicht amten:
a. wenn er Veranstalter ist oder diesen bei der Beurkundung zu vertreten hat;
b. wenn der Veranstalter sein Arbeitgeber ist;
c. wenn er Mitglied des leitenden Organs des Veranstalters oder seiner Kontrollstelle
ist.
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§ 24 Nebenpersonen
1 Zeugen, Sachverständige und Übersetzer müssen handlungsfähig sein und die zur
Wahrnehmung nötigen Sinne besitzen.
2 Sie dürfen zu den Parteien und ihren Stellvertretern nicht in einer der in den §§ 21–23
angeführten Beziehungen stehen.
3 Der Übersetzer kann gleichzeitig Zeuge oder Sachverständiger sein.
4 Abweichende Bestimmungen des Bundesrechtes bleiben vorbehalten.
§ 25 Feststellung der Identität
1 Wenn die Urkundsperson eine Urkundspartei oder Nebenperson nicht kennt, hat sie deren Identität auf geeignete Weise festzustellen.
2 Die Feststellung der Identität ist nicht erforderlich, wenn eine Abschrift, ein Auszug,
eine andere Wiedergabe eines Schriftstückes oder eine Übersetzung amtlich zu beglaubigen ist.
3 Vorbehalten bleiben ferner die Vorschriften über die Beurkundung von Versammlungsbeschlüssen und gesellschaftsrechtlichen Feststellungen (§§ 40 und 41).
§ 26 Feststellung der erforderlichen Fähigkeiten
1 Die Urkundsperson hat sich über die Fähigkeit und über die Berechtigung der Parteien
und ihrer Stellvertreter zur Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen möglichst zuverlässige Kenntnis zu verschaffen, ebenso über das Vorhandensein der bei Nebenpersonen
nötigen Eigenschaften.
§ 27 Wahrnehmung mit eigenen Sinnen
1 Die Urkundsperson darf vorbehältlich Absatz 2 nur beurkunden, was sie mit eigenen
Sinnen wahrgenommen hat.
2 Die Urkundsperson kann den Protest beim Wechsel und Check durch einen Angestellten aufnehmen lassen und sich auf die Unterzeichnung der Protesturkunde beschränken.
§ 28 Sorgfaltspflicht
1 Die Urkundsperson hat die Beurkundung mit Sorgfalt vorzubereiten und auszuführen.
2 Der Notar hat namentlich den Willen der Parteien zu ermitteln, sie über die Form und
rechtliche Tragweite des Geschäftes zu belehren, ihnen die zur Entschlussfassung nötigen Aufschlüsse zu erteilen, auf die Beseitigung von Widersprüchen und Unklarheiten
zu dringen und dafür zu sorgen, dass der Wille der Parteien klar und vollständig zum
Ausdruck kommt.
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3 Diese Pflichten gelten auch dann, wenn dem Notar eine vorbereitete Urkunde vorgelegt
wird.
§ 29 Anmeldungen und Mitteilungen
1 Der Notar hat von ihm beurkundete Rechtsgeschäfte, welche Grundstücke betreffen,
von Amtes wegen ohne Verzug beim Grundbuchamt anzumelden, wenn die Urkundsparteien nichts anderes vereinbaren. *
2 Müssen Rechtsgeschäfte bei einer andern Amtsstelle angemeldet oder müssen Rechtsgeschäfte von einer Behörde genehmigt oder bewilligt werden, so hat der Notar die Urkundsparteien hierüber zu unterrichten.
3 Im übrigen richtet sich die Pflicht zu Mitteilungen an Registerführer nach den Vorschriften des Bundesrechtes.
§ 30 Protokollbuch
1 Die Urkundsperson hat alle Verrichtungen nach § 2 Abs. 1 in ein Protokollbuch einzutragen.
2 Die Aufsichtsbehörde kann in das Protokollbuch Einsicht nehmen.
§ 31 Aktensammlung
1 Die Notare und Protestbeamten führen eine Aktensammlung.
2 Einzelheiten, namentlich Inhalt und Aufbewahrung der Aktensammlung, sind durch
Verordnung zu regeln.
3 Die Aufsichtsbehörde kann die Führung der Aktensammlung überprüfen.
§ 32 Nichtigkeit
1 Eine öffentliche Urkunde ist nichtig, wenn die Vorschriften über folgende Gegenstände
verletzt wurden:
a. Zuständigkeit (§§ 3 und 4);
b. Unvereinbarkeit nach § 18 Abs. 1–3;
c. Ausschliessung (§§ 21–23, 24 Abs. 2);
d. Fähigkeit von Nebenpersonen (§ 24 Abs. 1);
e. Wahrnehmung mit eigenen Sinnen (§ 27 Abs. 1);
f. Verfahren nach den §§ 33, 34, 37–51.
2 Bei fehlerhaften Änderungen oder Korrekturen sowie bei Rasuren (§§ 35 und 36) entscheidet der Richter, ob die öffentliche Urkunde ganz oder teilweise nichtig ist.
3 Die Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu beachten.
4 Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bundesrechtes über Formmängel einer öffentlichen Urkunde.
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3 Beurkundungsverfahren
3.1 Gemeinsame Vorschriften
§ 33 Einheit des Beurkundungsvorganges
1 Die Beurkundung ist ohne wesentliche Unterbrechung durchzuführen.
2 Sind Erklärungen mehrerer Urkundsparteien zu beurkunden, so müssen alle Urkundsparteien gleichzeitig anwesend sein.
§ 34 Formale Bestandteile
1 Die öffentliche Urkunde muss als formale Bestandteile enthalten:
a. die Bescheinigung der Urkundsperson nach den §§ 37–51;
b. Ort und Datum ihrer Errichtung;
c. die Unterschrift der Urkundsperson;
d. Siegel oder Stempel der Urkundsperson.
2 Siegel oder Stempel können auch nachträglich angebracht werden.
§ 35 Änderungen
1 Wollen die Urkundsparteien an der ihnen vorgelegten Urkunde Änderungen vornehmen, so sind diese am Rande, im Text oder am Schlusse der Urkunde anzubringen und
in die Beurkundung einzubeziehen.
2 Jede einzelne Änderung ist von den Urkundsparteien zu unterschreiben. Entsprechendes gilt für die nach den §§ 47–51 mitwirkenden Nebenpersonen.
3 Von der besonderen Unterzeichnung darf abgesehen werden, wenn die Urkundsparteien bzw. die Nebenpersonen in der Urkunde schriftlich erklären, dass auch die Änderungen dem Willen der Urkundsparteien entsprechen und die schriftliche Erklärung die Änderungen eindeutig deckt.
4 Die Urkundsperson hat die einzelnen Änderungen zu unterschreiben und zu datieren
oder so in ihre Bescheinigung einzubeziehen, dass die Bescheinigung die Änderungen
eindeutig deckt.
§ 36 Korrekturen
1 Das Vorgehen bei der Streichung überflüssiger Buchstaben, Ziffern, Wörter oder Sätze
und bei der Korrektur anderer Missschreibungen sowie von Auslassungen ist durch Verordnung zu regeln, desgleichen das Vorgehen beim Fehlen oder bei der Unrichtigkeit
von Angaben, die nach den Vorschriften des materiellen Rechtes kein Gültigkeitserfordernis darstellen.
2 An der Urkunde darf nicht radiert werden.
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§ 36a * Elektronische öffentliche Urkunden und Beglaubigungen
1 Die elektronische Ausfertigung öffentlicher Urkunden und Beglaubigungen ist zulässig. Das Kantonsgericht regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
3.2 Ordentliche Verfahren
§ 37 Vorgehen
1 Die öffentliche Beurkundung ist folgendermassen vorzunehmen:
a. * Der Notar hat die Urkunde den Urkundsparteien vorzulesen, soweit nicht durch
Verordnung für einzelne Teile Ausnahmen zugelassen sind. Die wesentlichen Bestandteile der zu beurkundenden Willenserklärung sind in jedem Fall vorzulesen.
b. Die Urkundsparteien haben zu erklären, dass die Urkunde ihren Willen enthält.
c. Die Urkundsparteien haben die Urkunde zu unterschreiben.
d. * Der Notar hat zu bescheinigen, dass er die Urkunde den Urkundsparteien, soweit
erforderlich, vorgelesen hat, dass diese dem ihm von den Urkundsparteien mitgeteilten Willen entspricht und dass die Urkundsparteien die Urkunde in seiner Gegenwart unterschrieben haben.
e. Der Notar hat die Urkunde zu unterschreiben.
2 Vorbehalten bleiben die Beurkundungsformen des Bundesrechtes sowie die besonderen und die ausserordentlichen Beurkundungsverfahren dieses Gesetzes.
§ 38 Beurkundung der Erklärung einer einzigen Urkundspartei
1 Die Vorschriften nach § 37 gelten sinngemäss, wenn die Erklärung einer einzigen Urkundspartei zu beurkunden ist.
3.3 Besondere Verfahren
§ 39 Form der Verfügung von Todes wegen
1 Ein Rechtsgeschäft unter Lebenden kann auch in der Form der Verfügung von Todes
wegen beurkundet werden.
§ 40 Versammlungsbeschlüsse
1 Soweit nicht das Bundesrecht Unterzeichnung der Urkunde durch die Urkundspartei
verlangt, können Beschlüsse von Versammlungen nach den folgenden Bestimmungen
beurkundet werden.
2 Der Notar hat an der Versammlung teilzunehmen.
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3 Die öffentliche Urkunde hat zu enthalten:
a. den Ort, das Datum sowie die Zeit des Beginns der Versammlung;
b. die Konstituierung der Versammlung (Bestellung des Vorsitzenden, des Protokollführers und des oder der Stimmenzähler). Als Protokollführer oder Stimmenzähler kann auch der Notar amten;
c. die Feststellungen des Vorsitzenden über:
1. die gesetzes- und statutenmässige Einberufung der Versammlung;
2. die Anzahl der Teilnehmer und der durch sie vertretenen Rechte;
3. die Verhandlungs- und Beschlussfähigkeit der Versammlung;
4. allfällige Einwendungen zu diesen Feststellungen;
d. die Feststellung der Identität der an der Versammlung teilnehmenden Personen,
falls dies gefordert wird;
e. die einzelnen Beschlüsse im Wortlaut, das Stimmenverhältnis und die Erwähnung
der den Beschlüssen zu Grunde liegenden Belege;
f. auf Verlangen von Teilnehmern: deren Anträge und sonstige zu Protokoll erklärte
Äusserungen;
g. die Zeit der Beendigung der Versammlung;
h. die Unterschrift des Vorsitzenden und des Protokollführers;
i. die Unterschrift des Notars mit der Bescheinigung, dass er an der Versammlung
von Anfang an bis zum Ende teilgenommen hat.
4 Der Notar ist berechtigt, die Urkunde erst nach Abschluss der Versammlung zu verfassen und sie nach Einholen der Unterschriften des Vorsitzenden und des Protokollführers
zu unterzeichnen. Verweigern Vorsitzender oder Protokollführer ihre Unterschrift, so
hat der Notar dies am Schluss der Urkunde unter Angabe der ihm allenfalls genannten
Gründe festzuhalten.
5 Der Notar hat die Beurkundung auch dann vorzunehmen, wenn er Zweifel an der Gültigkeit der Beschlüsse hat. Er kann seine Zweifel in der Urkunde zum Ausdruck bringen.
§ 41 Gesellschaftsrechtliche Feststellungen
1 Die öffentliche Urkunde über gesellschaftsrechtliche Feststellungen (Art. 734, 764
Abs. 2, 788 Abs. 2 und 874 Abs. 2 OR3, Art. 83 Abs. 2 Handelsregisterverordnung4) besteht in der Bescheinigung des Notars, dass die vom Bundesrecht verlangten Anforderungen nach seinen Feststellungen oder nach den ihm unterbreiteten Unterlagen erfüllt
sind.
§ 42 Amtliche Beglaubigung einer Unterschrift
1 Die amtliche Beglaubigung einer Unterschrift besteht in der Bescheinigung der Urkundsperson, dass die Unterschrift in ihrer Gegenwart angebracht oder von demjenigen,
der sie angebracht hat, als seine Unterschrift anerkannt worden ist.
3 SR 220
4 SR 221.411
Nr. 255 13
2 Gleiches gilt für die amtliche Beglaubigung eines Handzeichens.
§ 43 Amtliche Beglaubigung einer Abschrift
1 Die amtliche Beglaubigung einer Abschrift besteht in der Bescheinigung der Urkundsperson, dass die Abschrift mit einem der Urkundsperson vorgewiesenen oder von ihr
selbst hergestellten Schriftstück übereinstimmt.
2 Umfasst die Abschrift mehrere Seiten, so ist dies in der Bescheinigung zu erwähnen,
und es ist die Unterschrift auf jeder Seite anzubringen.
3 In gleicher Weise erfolgt die amtliche Beglaubigung einer andern Wiedergabe eines
Schriftstückes oder eines Auszuges aus einem solchen.
§ 44 Amtliche Beglaubigung einer Übersetzung
1 Die amtliche Beglaubigung der Übersetzung einer Urkunde besteht in der Bescheinigung der Urkundsperson, dass die Übersetzung richtig ist.
2 Wenn die Urkundsperson die Übersetzung nicht selber vornimmt, zieht sie einen Übersetzer bei. Dieser hat auf der Übersetzung deren Richtigkeit unterschriftlich zu bestätigen. Die Urkundsperson hat die nach Absatz 1 vorzunehmende Bescheinigung entsprechend zu ergänzen.
3 Umfasst die Übersetzung mehrere Seiten, so ist dies in der Bescheinigung der Urkundsperson zu erwähnen, und es haben Urkundsperson und Übersetzer auf jeder Seite
zu unterschreiben.
§ 45 Beurkundung von Ziehungen und dergleichen
1 Die öffentliche Urkunde über die Ziehung von Prämienobligationen und Lotterien,
über andere Auslosungen und über Wettbewerbe hat zu enthalten:
a. die Personalien des Veranstalters;
b. die Personalien der mitwirkenden Personen;
c. den Ort, das Datum und die Zeit des Beginnes der Veranstaltung;
d. die Beschreibung der Vorgänge, die sich vor dem Notar abgewickelt haben, und
die von ihm gemachten Feststellungen;
e. die Zeit der Beendigung der Veranstaltung;
f. die Unterschrift des Notars mit der Bescheinigung, dass er an der Veranstaltung
von Anfang an bis zum Ende teilgenommen hat.
2 Der Notar ist berechtigt, die Urkunde erst nachträglich zu verfassen und zu unterzeichnen.
§ 46 Eidesabnahme, Erklärung an Eidesstatt
1 Die Abnahme des Eides und der Erklärung an Eidesstatt ist nur zulässig, wenn die
Wahrung von Rechten im Ausland es erfordert.
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2 Die Urkundspartei hat die Urkunde zu unterschreiben und zu schwören oder an Eidesstatt zu erklären, dass der Inhalt der Urkunde der Wahrheit entspricht.
3 Der Notar hat zu bescheinigen, dass die Urkundspartei vor ihr geschworen bzw. an Eidesstatt erklärt hat, der Inhalt der Urkunde entspreche der Wahrheit.
§ 46a * Beurkundung von weiteren Vorgängen und Zuständen
1 Die öffentliche Urkunde über weitere Vorgänge und Zustände hat zu enthalten:
a. die Personalien der Partei;
b. den Ort, das Datum und nötigenfalls die Zeit des Beginns und der Beendigung des
Vorgangs oder die Zeit der Feststellung des Zustands;
c. die genaue Beschreibung des Vorgangs oder des Zustands;
d. auf Verlangen der Partei die sich allenfalls aus dem Vorgang oder dem Zustand
zwingend ergebende Rechtslage;
e. die Unterschrift des Notars, im Fall der Feststellung eines Vorgangs versehen mit
der Bescheinigung, dass er diesen von Anfang bis Ende wahrgenommen hat.
2 Der Notar ist berechtigt, die Urkunde erst nachträglich zu verfassen und zu unterzeichnen.
3.4 Ausserordentliche Verfahren
§ 47 Beurkundung ohne Unterschrift der Urkundspartei
1 Erklärt eine Urkundspartei, nicht unterschreiben zu können, so sind zwei Zeugen beizuziehen.
2 Der Notar hat die Urkunde den Urkundsparteien in Gegenwart der Zeugen vorzulesen.
Hierauf hat die Urkundspartei in Gegenwart der Zeugen zu erklären, dass die Urkunde
ihren Willen enthält.
3 Die Zeugen haben die Vorlesung durch den Notar und die Erklärung der Urkundspartei
auf der Urkunde unterschriftlich zu bestätigen.
4 Der Notar hat zu bescheinigen, dass so vorgegangen wurde. Im übrigen ist nach § 37
Abs. 1 zu verfahren.
§ 48 Verfahren mit tauber oder taubstummer Urkundspartei
1 Ist eine Urkundspartei taub oder taubstumm, so hat sie die Urkunde selber zu lesen und
darauf unterschriftlich zu bestätigen, dass sie ihren Willen enthält.
2 Kann die taube oder taubstumme Urkundspartei nicht selber lesen, so ist ein Sachverständiger beizuziehen. Dieser hat der Urkundspartei den Inhalt der Urkunde zur Kenntnis zu bringen und auf der Urkunde unterschriftlich zu bestätigen, dass ihm die Urkundspartei mitgeteilt hat, die Urkunde enthalte ihren Willen.
Nr. 255 15
3 Der Notar hat zu bescheinigen, dass so vorgegangen wurde. Im übrigen ist nach § 37
Abs. 1 zu verfahren.
§ 49 Verfahren mit stummer Urkundspartei
1 Ist eine Urkundspartei stumm, so hat sie auf der Urkunde unterschriftlich zu bestätigen,
dass die Urkunde ihren Willen enthält.
2 Kann die stumme Urkundspartei nicht unterschreiben, so ist ein Sachverständiger beizuziehen. Dieser hat auf der Urkunde unterschriftlich zu bestätigen, dass ihm die Urkundspartei erklärt hat, die Urkunde enthalte ihren Willen.
3 Der Notar hat zu bescheinigen, dass so vorgegangen wurde. Im übrigen ist nach § 37
Abs. 1 zu verfahren.
§ 50 Verfahren mit blinder Urkundspartei
1 Ist eine Urkundspartei blind, so ist sinngemäss nach § 47 zu verfahren.
§ 51 Übersetzungsverfahren
1 Ist eine Urkundspartei der Sprache, in welcher die Urkunde abgefasst ist, nicht mächtig, so hat der Notar die Urkunde zu übersetzen.
2 Wenn der Notar die Übersetzung nicht selber vornimmt oder wenn eine Urkundspartei
es verlangt, ist ein Übersetzer beizuziehen. Dieser hat die Urkunde sowie die Erklärung
der betreffenden Urkundspartei, dass die Urkunde ihren Willen enthalte, zu übersetzen;
er hat auf der Urkunde unterschriftlich zu bestätigen, dass er den Inhalt der Urkunde und
die Willenserklärung der betreffenden Urkundspartei gewissenhaft übersetzt hat.
3 Der Notar hat zu bescheinigen, dass derart vorgegangen wurde. Im übrigen ist nach
§ 37 Abs. 1 zu verfahren.
4 Das Übersetzungsverfahren kann mit einem der Verfahren nach den §§ 47–50 verbunden werden.
4 Vergütung
§ 52 Grundsatz
1 Die Urkundsperson bezieht für ihre Tätigkeit eine Gebühr, und sie hat Anspruch auf
Ersatz der notwendigen Auslagen. Ist sie auf Begehren mehrerer Personen tätig geworden, haften diese solidarisch für die Gebühren und die Auslagen. *
2 … *
3 Die Urkundsperson kann einen angemessenen Vorschuss verlangen.
16 Nr. 255
4 Die Gemeinden haben mit ihren Notaren gemäss § 5 Abs. 1b und c schriftliche Vereinbarungen über die Abgeltung der Notariatstätigkeit und der damit verbundenen weiteren
Tätigkeiten abzuschliessen. Abzugelten sind die vollen Kosten, insbesondere für die Inanspruchnahme von Arbeitszeit, den Beizug von Gemeindepersonal, die Benützung der
gemeindeeigenen Infrastruktur und die Verwendung von Büromaterial der Gemeinde. *
§ 52a * Gebühren
1 Die Gebühr ist das Entgelt für Vorbereitungsarbeiten, den Beurkundungsakt und die
Anmeldung eintragungsbedürftiger Geschäfte.
2 Das Kantonsgericht regelt durch Verordnung, welche Vorbereitungs- und Folgearbeiten mit der Gebühr nicht abgegolten sind und wie diese zu entschädigen sind.
§ 52b * Bemessung
1 Die Gebühr bemisst sich nach festen Ansätzen, nach einem gestaffelten Promilletarif
oder nach einem Gebührenrahmen.
2 Nach festen Ansätzen richtet sich die Gebühr für Beglaubigungen.
3 Nach dem gestaffelten Promilletarif richtet sich die Gebühr für Beurkundungen von
Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert. Die Gebühr beträgt maximal drei Promille
des Geschäftswerts, bei Pfandrechten maximal zwei Promille der Pfandsumme. Von
dem Geschäftswert, der zehn Millionen Franken überschreitet, wird keine Gebühr erhoben.
4 Ein Rahmentarif mit einer Mindest- und einer Höchstgebühr gilt für alle übrigen Beurkundungen. Die Gebühr innerhalb des Rahmens bemisst sich nach dem gebotenen Zeitaufwand.
5 Die Mindestgebühren können in Ausnahmefällen unterschritten werden.
6 Das Kantonsgericht regelt die Einzelheiten der Gebührenbemessung durch Verordnung.
§ 53 Streitige Vergütungen
1 Die Aufsichtsbehörde entscheidet ohne Rücksicht auf den Wohn- oder Geschäftssitz
des Schuldners über alle streitigen Vergütungen und damit zusammenhängenden Einreden. *
1bis Der Präsident der Aufsichtsbehörde entscheidet in Einzelbesetzung, wenn der Streitwert weniger als 20 000 Franken beträgt. *
2 Entscheide der Aufsichtsbehörde und des Präsidenten der Aufsichtsbehörde sind einem
vollstreckbaren gerichtlichen Urteil nach Art. 80 Abs. 2 SchKG5 gleichgestellt. *
3 Das Kantonsgericht regelt das Verfahren durch Verordnung. *
5 SR 281.1
Nr. 255 17
§ 54 Zurückbehaltungsrecht
1 Die Urkundsperson darf die von ihr errichtete öffentliche Urkunde sowie die ihr von
den Urkundsparteien im Zusammenhang mit der Beurkundung anvertrauten Akten bis
zur Bezahlung der Vergütung zurückbehalten.
2 Streitigkeiten hierüber werden von der Aufsichtsbehörde entschieden.
3 Das Verfahren ist durch Verordnung zu regeln.
5 Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit der
Urkundsperson
§ 55 Haftung
1 Für die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit der Urkundsperson finden die Vorschriften des Obligationenrechtes über unerlaubte Handlungen (Art. 41 ff. OR6) sinngemässe Anwendung.
2 Die Urkundsperson haftet persönlich, auch wenn sie die Vergütungen einem Gemeinwesen abzuliefern hat.
3 Sind die Vergütungen dem Gemeinwesen abzuliefern, so kann die Urkundsperson verlangen, dass ihr dieses die Prämien für die Haftpflichtversicherung ersetzt.
4 Verantwortlichkeitsansprüche gegen eine Urkundsperson werden vom Zivilrichter beurteilt.
6 Aufsicht und Disziplinarwesen
§ 56 Aufsichtsbehörde
1 Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen ist eine vom Kantonsgericht für eine
Amtsperiode von vier Jahren gewählte Kommission, bestehend aus fünf Mitgliedern und
vier Ersatzmitgliedern.
2 Den Vorsitz führt ein vom Kantonsgericht bezeichnetes Mitglied. *
3 Je ein Mitglied und ein Ersatzmitglied ist aus den als Notare tätigen Anwälten und
Gemeindeschreibern zu wählen. Dem Luzerner Notarenverband steht das Vorschlagsrecht zu. *
4 Der Aktuar ist vom Kantonsgericht aus der Mitte seiner Gerichtsschreiber zu bezeichnen.
6 SR 220
18 Nr. 255
§ 57 Handeln der Aufsichtsbehörde, Anzeigen, Beschwerden
1 Die Aufsichtsbehörde handelt auf Grund von Anzeigen, Beschwerden oder eigenen
Feststellungen, im Falle von § 20 Abs. 2 nur auf Beschwerde hin; sie kann den Urkundspersonen allgemein und für den Einzelfall verbindliche Weisungen erteilen.
2 Alle Behörden und Beamten des Kantons und der Gemeinden haben der Aufsichtsbehörde grobe Pflichtverletzungen von Urkundspersonen, von denen sie in amtlicher Stellung erfahren, anzuzeigen.
3 Die Parteien und Nebenpersonen sind berechtigt, wegen Pflichtverletzungen und Ordnungswidrigkeiten Beschwerde zu führen.
4 Jedermann ist berechtigt, der Aufsichtsbehörde Pflichtverletzungen und Ordnungswidrigkeiten anzuzeigen.
§ 58 Disziplinarische Ahndung
1 Wenn eine Urkundsperson ihre Pflichten verletzt oder sich sonstwie ordnungswidrig
verhält, schreitet die Aufsichtsbehörde disziplinarisch gegen sie ein.
2 Disziplinarstrafen sind:
a. Verweis;
b. Geldbusse bis zu zweitausend Franken;
c. Entzug der Befugnis bis zu einem Jahr;
d. dauernder Entzug der Befugnis.
§ 59 Anwendung von Disziplinarstrafen
1 Die Art der Disziplinarstrafe richtet sich, unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens der Urkundsperson, nach der Schwere der Verletzung.
2 Wenn die Umstände es rechtfertigen, können verschiedene Disziplinarstrafen miteinander verbunden werden.
3 Die disziplinarische Verantwortlichkeit besteht ohne Rücksicht auf ein Strafverfahren
oder einen Verantwortlichkeitsprozess.
§ 6
Disziplinarverfahren
1 Das Verfahren in Disziplinarsachen ist durch Verordnung zu regeln.
Nr. 255 19
7 Rechtsschutz *
§ 60a *
1 Gegen die in Anwendung dieses Gesetzes ergangenen Entscheide ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht zulässig. Dem Kantonsgericht steht auch die
Ermessenskontrolle zu, ausgenommen bei Beschwerden gegen Prüfungsentscheide.
2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 19727.
3 In Vergütungsstreitigkeiten (§§ 52 ff.) richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 20088 (ZPO). *
8 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 61 * …
§ 62 Übergangsrecht
1 Wer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 6 Abs. 1 Ziff. 2 und 4 des Gesetzes über
die öffentlichen Beurkundungen vom 8. Mai 19449 Urkundsperson ist, wird Notar, sofern er die vom neuen Recht verlangte Sicherheit leistet und dem Kantonsgericht mitteilt, die Beurkundungsbefugnis behalten zu wollen.
2 Erfolgen Sicherheitsleistung und Mitteilung nicht innert dreier Monate seit Inkrafttreten dieses Gesetzes, so erlischt die Beurkundungsbefugnis.
3 Wer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes das luzernische Anwaltspatent oder das luzernische Fähigkeitszeugnis als Gemeindeschreiber besitzt, kann Notar werden, ohne die
Prüfung nach § 5 Abs. 2a und § 6 abzulegen. Vorbehalten bleibt Absatz 1.
4 Wer von der Möglichkeit nach Absatz 1 oder 3 Gebrauch macht, untersteht im übrigen
dem neuen Recht.
§ 63 Vollzug
1 Das Kantonsgericht ordnet alles Weitere durch Verordnung.
7 SRL Nr. 40
8 SR 272
9 G XIII 107
20 Nr. 255
2 Vorschriften der Verordnung, welche weitergehende Erfordernisse für den Inhalt der
öffentlichen Urkunden oder das bei der Beurkundung einzuschlagende Verfahren enthalten, als sie sich aus diesem Gesetz oder dem Bundesrecht ergeben, haben Ordnungscharakter.
§ 64 Aufhebung und Änderung von Erlassen
1 Durch dieses Gesetz werden aufgehoben:
a. das Gesetz über die öffentlichen Beurkundungen vom 8. Mai 194410;
b. § 26 des Grundbuchgesetzes vom 14. Juli 193011;
c. § 12 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung des Regierungsrates vom 18. Januar
1926 zum Bundesgesetz betreffend die Lotterien und gewerbsmässigen Wetten
vom 8. Juni 192312.
2 § 2 des Depositalkassengesetzes vom 27. Dezember 192713 wird wie folgt geändert:14
3 Das Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
10. Dezember 1907 im Kanton Luzern vom 21. März 191115 wird durch einen § 27a wie
folgt ergänzt:16
§ 65 Inkrafttreten
1 Das Gesetz tritt am 1. Januar 1974 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen17.
10 G XIII 107
11 SRL Nr. 225
12 V X 238
13 G XI 96
14 Gemäss Sammelerlass LexWork XML vom 3. März 2015 (G 2015 91) wurde diese Bestimmung
betreffend Fremdänderungen aus dem Erlass entfernt.
15 SRL Nr. 200
16 Gemäss Sammelerlass LexWork XML vom 3. März 2015 (G 2015 91) wurde diese Bestimmung
betreffend Fremdänderungen aus dem Erlass entfernt.
17 Dieses Gesetz wurde am 22. September 1973 im Kantonsblatt veröffentlicht (K 1973 1182 und
1254). Die Referendumsfrist lief am 21. November 1973 unbenützt ab.
Nr. 255 21
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 18.09.1973 01.01.1974 Erstfassung G XVIII 361
§ 2 Abs. 1, f. 30.03.1998 01.09.1998 eingefügt G 1998 252
§ 5 Abs. 1 11.09.2006 01.01.2007 geändert G 2006 275
§ 5 Abs. 1, b. 25.10.2021 01.01.2022 geändert G 2022-001
§ 5 Abs. 1, c. 04.05.2004 01.01.2005 geändert G 2004 381
§ 5 Abs. 2, d. 25.10.2021 01.01.2022 geändert G 2022-001
§ 6 Abs. 3 12.02.2001 01.06.2001 geändert G 2001 99
§ 8 28.04.2008 01.08.2008 geändert G 2008 276
§ 10 Abs. 1, a. 28.06.1983 01.09.1983 geändert G 1983 149
§ 10 Abs. 1, c. 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 11 Abs. 1, a. 28.06.1983 01.09.1983 aufgehoben G 1983 149
§ 11 Abs. 1, b. 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 13 Abs. 1, c . 11.09.2006 01.01.2007 aufgehoben G 2006 277
§ 13 Abs. 1, i. 04.03.2002 01.06.2002 geändert G 2002 129
§ 13 Abs. 2, b . 26.06.2001 01.01.2003 aufgehoben G 2002 305
§ 13 Abs. 2, c . 04.03.2002 01.06.2002 aufgehoben G 2002 129
§ 15 Abs. 2 04.03.2002 01.06.2002 geändert G 2002 129
§ 17 Abs. 2, b . 26.06.2001 01.01.2003 aufgehoben G 2002 305
§ 18 Abs. 1 03.11.2014 01.06.2015 geändert G 2015 1
§ 20 Abs. 2 30.03.1998 01.09.1998 geändert G 1998 252
§ 21 Abs. 1, c. 11.09.2006 01.01.2007 geändert G 2006 316
§ 21 Abs. 2 11.09.2006 01.01.2007 geändert G 2006 316
§ 29 Abs. 1 11.09.2006 01.01.2007 geändert G 2006 275
§ 36a 03.11.2014 01.06.2015 eingefügt G 2015 1
§ 37 Abs. 1, a. 30.03.1998 01.09.1998 geändert G 1998 252
§ 37 Abs. 1, d. 30.03.1998 01.09.1998 geändert G 1998 252
§ 46a 30.03.1998 01.09.1998 eingefügt G 1998 252
§ 52 Abs. 1 25.10.2021 01.01.2022 geändert G 2022-001
§ 52 Abs. 2 25.10.2021 01.01.2022 aufgehoben G 2022-001
§ 52 Abs. 4 30.03.1998 01.09.1998 eingefügt G 1998 252
§ 52a 25.10.2021 01.01.2022 eingefügt G 2022-001
§ 52b 25.10.2021 01.01.2022 eingefügt G 2022-001
§ 53 Abs. 1 25.10.2021 01.01.2022 geändert G 2022-001
§ 53 Abs. 1bis 25.10.2021 01.01.2022 eingefügt G 2022-001
§ 53 Abs. 2 25.10.2021 01.01.2022 geändert G 2022-001
§ 53 Abs. 3 25.10.2021 01.01.2022 geändert G 2022-001
§ 56 Abs. 2 30.03.1998 01.09.1998 geändert G 1998 252
§ 56 Abs. 3 30.03.1998 01.09.1998 geändert G 1998 252
Titel 7 04.03.2002 01.06.2002 eingefügt G 2002 129
§ 60a 04.03.2002 01.06.2002 eingefügt G 2002 129
§ 60a 11.09.2006 01.01.2007 geändert G 2006 275
§ 60a Abs. 3 10.05.2010 01.01.2011 geändert G 2010 129
§ 61 03.11.2014 01.06.2015 aufgehoben G 2015 1
22 Nr. 255
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
18.09.1973 01.01.1974 Erlass Erstfassung G XVIII 361
28.06.1983 01.09.1983 § 10 Abs. 1, a. geändert G 1983 149
28.06.1983 01.09.1983 § 11 Abs. 1, a. aufgehoben G 1983 149
30.03.1998 01.09.1998 § 2 Abs. 1, f. eingefügt G 1998 252
30.03.1998 01.09.1998 § 20 Abs. 2 geändert G 1998 252
30.03.1998 01.09.1998 § 37 Abs. 1, a. geändert G 1998 252
30.03.1998 01.09.1998 § 37 Abs. 1, d. geändert G 1998 252
30.03.1998 01.09.1998 § 46a eingefügt G 1998 252
30.03.1998 01.09.1998 § 52 Abs. 4 eingefügt G 1998 252
30.03.1998 01.09.1998 § 56 Abs. 2 geändert G 1998 252
30.03.1998 01.09.1998 § 56 Abs. 3 geändert G 1998 252
12.02.2001 01.06.2001 § 6 Abs. 3 geändert G 2001 99
26.06.2001 01.01.2003 § 13 Abs. 2, b . aufgehoben G 2002 305
26.06.2001 01.01.2003 § 17 Abs. 2, b . aufgehoben G 2002 305
04.03.2002 01.06.2002 § 13 Abs. 1, i. geändert G 2002 129
04.03.2002 01.06.2002 § 13 Abs. 2, c . aufgehoben G 2002 129
04.03.2002 01.06.2002 § 15 Abs. 2 geändert G 2002 129
04.03.2002 01.06.2002 Titel 7 eingefügt G 2002 129
04.03.2002 01.06.2002 § 60a eingefügt G 2002 129
04.05.2004 01.01.2005 § 5 Abs. 1, c. geändert G 2004 381
11.09.2006 01.01.2007 § 5 Abs. 1 geändert G 2006 275
11.09.2006 01.01.2007 § 13 Abs. 1, c . aufgehoben G 2006 277
11.09.2006 01.01.2007 § 21 Abs. 1, c. geändert G 2006 316
11.09.2006 01.01.2007 § 21 Abs. 2 geändert G 2006 316
11.09.2006 01.01.2007 § 29 Abs. 1 geändert G 2006 275
11.09.2006 01.01.2007 § 60a geändert G 2006 275
19.03.2007 01.01.2008 § 10 Abs. 1, c. geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 11 Abs. 1, b. geändert G 2007 108
28.04.2008 01.08.2008 § 8 geändert G 2008 276
10.05.2010 01.01.2011 § 60a Abs. 3 geändert G 2010 129
03.11.2014 01.06.2015 § 18 Abs. 1 geändert G 2015 1
03.11.2014 01.06.2015 § 36a eingefügt G 2015 1
03.11.2014 01.06.2015 § 61 aufgehoben G 2015 1
25.10.2021 01.01.2022 § 5 Abs. 1, b. geändert G 2022-001
25.10.2021 01.01.2022 § 5 Abs. 2, d. geändert G 2022-001
25.10.2021 01.01.2022 § 52 Abs. 1 geändert G 2022-001
25.10.2021 01.01.2022 § 52 Abs. 2 aufgehoben G 2022-001
25.10.2021 01.01.2022 § 52a eingefügt G 2022-001
25.10.2021 01.01.2022 § 52b eingefügt G 2022-001
25.10.2021 01.01.2022 § 53 Abs. 1 geändert G 2022-001
25.10.2021 01.01.2022 § 53 Abs. 1bis eingefügt G 2022-001
25.10.2021 01.01.2022 § 53 Abs. 2 geändert G 2022-001
25.10.2021 01.01.2022 § 53 Abs. 3 geändert G 2022-001