Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt den Schutz der Bevölkerung und der kritischen Infrastrukturen und sorgt für die Anwendung der Bundesgesetzgebung über die
wirtschaftliche Landesversorgung im Kanton Freiburg.
2 Die Grundsätze, die für den Bevölkerungsschutz erlassen werden, gelten
sinngemäss für die Organisation von Veranstaltungen von kantonaler oder
nationaler Bedeutung; die Bewilligungsverfahren und Kompetenzen im Bereich der öffentlichen Ordnung bleiben vorbehalten.
3 Die Grundsätze, die für den Bevölkerungsschutz erlassen werden, gelten bei
einem bewaffneten Konflikt, der die Integrität der Schweiz oder ihre Interessen bedroht; die einschlägige Bundesgesetzgebung und entsprechende Vorschriften des Bundes bleiben vorbehalten.
Art. 2
Begriffe – Lagen
1 Eine normale Lage ergibt sich aus einem Alltagsereignis, das als nicht aussergewöhnlich eingestuft wird und das jede Partnerorganisation des Bevölkerungsschutzes mit den eigenen Mitteln selbständig bewältigen kann.
2 Eine besondere Lage ergibt sich aus einem Grossereignis, welches das normale Funktionieren der Gesellschaft teilweise beeinträchtigt und dessen Auswirkungen auf Raum, Ressourcen und Zeit die Koordination der im Einsatz
stehenden Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes nötig machen,
damit die Schäden bewältigt werden können.
3 Eine ausserordentliche Lage ergibt sich aus einer Katastrophe, deren Auswirkungen in Bezug auf Schäden, Raum, Dauer und Kosten das normale
Funktionieren eines Teils oder der ganzen Gesellschaft dauerhaft gefährdet.
4 Eine Katastrophe ist ein Schadenereignis natürlichen, technischen oder gesellschaftlichen Ursprungs, das Schäden und Ausfälle in einem Ausmass verursacht, für das die personellen und materiellen Mittel der betroffenen
Gemeinschaft nicht ausreichen.
Art. 3
Begriffe – Integrales Risikomanagement
1 Die Risikoermittlung besteht darin, die natur-, technik- und gesellschaftsbedingten Gefährdungen zu identifizieren und inventarisieren und die daraus resultierenden Risiken zu bewerten.
2 Die Präventionsmassnahmen sollen die Verwundbarkeit der Bevölkerung
und ihrer Lebensgrundlagen angesichts der erkannten Risiken reduzieren. Sie
können gesetzgeberischer, administrativer, organisatorischer, technischer
oder biologischer Art sein.
3 Die Vorbereitungsmassnahmen im Bevölkerungsschutz umfassen die Vorausplanung und die Ermittlung der Grundbereitschaft für jede Partnerorganisation. Diese Massnahmen gelten auch für öffentliche und private Unternehmen, deren Funktionieren für den Erhalt der Lebensgrundlagen der Bevölkerung unabdingbar ist.
4 Die Intervention umfasst den Einsatz und die Instandstellung:
a) Der Einsatz besteht darin, die nötigen Massnahmen zu ergreifen, um
das Ausmass der Schäden zu begrenzen und die verschiedenen Lagen
unter Kontrolle zu bringen.
b) Die Instandstellung besteht darin, die Lebensgrundlagen der Bevölkerung wiederherzustellen. Sie endet vor dem eigentlichen Wiederaufbau.
5 Der Wiederaufbau soll die Rückkehr zum Zustand vor dem Ereignis ermöglichen und dabei verhindern, dass die gleichen Ursachen wieder dieselben
Auswirkungen haben. Er hat zum Ziel, die frühere Funktion von beschädigten oder zerstörten Bauten, Anlagen und Betrieben wiederherzustellen und
wenn möglich ihre Resistenz und ihre Nutzung zu verbessern.
2 Organisation
2.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 4
Allgemeine Grundsätze
1 Der Staat arbeitet über seine Verwaltungseinheiten mit den Gemeinden zusammen, um besonderen und aussergewöhnlichen Lagen vorzubeugen und
sie zu bewältigen.
2 Die Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes, die mit Sicherheits-,
Hilfeleistungs- und Rettungsaufgaben betraut sind, und die übrigen Verwaltungseinheiten des Staates können in den Lagen nach Artikel 2 Einsätze
leiten.
Art. 5
Partnerorganisation des Bevölkerungsschutzes
1 Der Bevölkerungsschutz ist ein Verbundsystem, das die folgenden Partnerorganisationen umfasst:
a) die Polizei;
b) die Dienste für Brandbekämpfung und Hilfeleistungen;
c) das Gesundheitswesen;
d) den Zivilschutz;
e) die technischen Betriebe des Staates und der Gemeinden.
2 Weitere Dienste und Organisationen können verpflichtet werden, bei der
Gefahrenerfassung, beim Risikomanagement und bei der Einsatzleitung mitzuarbeiten, namentlich:
a) die Verwaltungseinheiten des Staates;
b) die Verwaltungsstellen der Gemeinden;
c) gemeinnützige Institutionen und Privatunternehmen.
Art. 6
Ausbildung
1 Die Aus- und Weiterbildung ist für die Partner des Bevölkerungsschutzes,
die bei Grossereignissen oder nach Katastrophen eingesetzt werden,
gewährleistet.
2 Die Behörden:
a) stellen die Interoperabilität der Planungs- und Führungsprozesse zur
Bewältigung besonderer und aussergewöhnlicher Lagen sicher;
b) sorgen dafür, dass die in den Strukturen zur Führungsunterstützung eingeteilten Personen Stabskenntnisse erwerben.
Art. 7
Bevölkerungsschutz
1 Der Bevölkerungsschutz hat zum Zweck:
a) Naturgefahren sowie technische und gesellschaftliche Gefahren zu erkennen und ihnen vorzubeugen;
b) in besonderen und aussergewöhnlichen Lagen den Einsatz der Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes zu koordinieren, um die Bevölkerung zu schützen, zu retten, ihr Hilfe zu leisten und ihre Lebensgrundlagen zu erhalten;
c) nach dem Auftreten einer besonderen oder ausserordentlichen Lage für
die Instandstellung zu sorgen.
Art. 8
Schutz kritischer Infrastrukturen
1 Der Schutz der kritischen Infrastrukturen hat zum Zweck, die Vorsorgeplanung für die kritischen Infrastrukturen sicherzustellen und die Resilienz ihres
Betriebs zu gewährleisten; die Kompetenzen des Bundes bleiben vorbehalten.
2 Die Betreiberinnen und Betreiber der kritischen Infrastrukturen sind dafür
verantwortlich, dass deren Betrieb in jeder Lage gewährleistet ist.
Art. 9
Wirtschaftliche Landesversorgung
1 Die wirtschaftliche Landesversorgung hat zum Zweck, die Umsetzung der
entsprechenden Bundesmassnahmen im Kanton sicherzustellen, insbesondere
bei einem schweren Mangel an lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen, welche die Wirtschaft nicht mit eigenen Mitteln bewältigen kann.
2 Schwere Mangellagen gelten als aussergewöhnliche Lage.
2.2 Behörden
Art. 10
Staatsrat
1 Der Staatsrat beschliesst die Politik beim Bevölkerungsschutz.
2 Er legt die Gesamtstrategie für die Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen fest und stellt die Bereitschaft des Bevölkerungsschutzes
im Hinblick auf einen bewaffneten Konflikt und diejenige der wirtschaftlichen Landesversorgung sicher.
3 Er hat namentlich folgende Befugnisse:
a) Er legt die Struktur des kantonalen Risikoobservatoriums (KRO) fest.
b) Er legt die Struktur des kantonalen Stabs Bevölkerungsschutz (KSBS)
fest.
c) Er genehmigt die ermittelten Risiken, beschliesst die übergreifenden
Präventionsmassnahmen und nimmt im Rahmen der Vorbereitung die
Vorausplanungen zu den Restrisiken zur Kenntnis.
d) Er schliesst die Vereinbarungen ab, welche die Zusammenarbeit mit
anderen Kantonen und dem Bund regeln.
e) Er beschliesst bei einem Grossereignis oder einer Katastrophe, dass
dass der KSBS die Führung übernimmt.
f) Er bestätigt auf Antrag des KSBS den Übergang zur ausserordentlichen
Lage.
g) Er beschliesst die ausserordentlichen Massnahmen und die Ausnahmemassnahmen und überwacht deren Umsetzung.
h) Er fordert den Einsatz der Armee zur Unterstützung der zivilen Behörden an.
i) Er bezeichnet wenn nötig das Organ, das nach einer Katastrophe oder
einem Grossereignis die Wiederaufbauphase steuert.
j) Er stellt eine Einsatzbereitschaft sicher, mit der die wirtschaftliche
Landesversorgung auf kantonaler Ebene gewährleistet werden kann.
k) Er erlässt bei Bedarf die nötigen Ausführungsbestimmungen für die
wirtschaftliche Landesversorgung.
l) Er genehmigt das Inventar der kritischen Infrastrukturen von kantonaler
Bedeutung und nimmt die entsprechenden Vorsorgeplanungen zur
Kenntnis.
4 Der Staatsrat ist zuständig, wenn das Gesetz keine andere Behörde und kein
anderes Organ bestimmt. Er kann diese Zuständigkeit an eine seiner Direktionen delegieren.
5 Der Staatsrat kann auf Antrag der Direktion, die für den Bevölkerungsschutz zuständig ist 1) (die Direktion), gemäss Artikel 31 des Gesetzes vom
16. Oktober 2001 über die Organisation des Staatsrates und der Verwaltung
(SVOG) 2) eine befristete Delegation für den Bevölkerungsschutz (BSD)
und/oder für die wirtschaftliche Landesversorgung bilden.
1) Heute: Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion
2) SGF 122.0.1
Art. 11
Oberamtsperson
1 Die Oberamtsperson ist die Bevölkerungsschutzbehörde auf Bezirksebene.
Sie hat folgende Befugnisse:
a) Sie stellt in ihrem Zuständigkeitsbereich die Kommunikation sicher.
b) Sie koordiniert subsidiär in besonderen und ausserordentlichen Lagen
die Mittel der Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes in ihrem
Bezirk und ordnet namentlich die Zuweisung der kommunalen Mittel
an die Einsatzführung an.
c) Sie gleicht bei fehlenden Schutzplätzen die Zuweisungsplanung innerhalb des Bezirks ab.
d) Sie sorgt dafür, dass die Gemeinden ihre Aufgaben ordnungsgemäss erfüllen.
2 Sie wird über die Vorausplanung und über die Massnahmen, welche die
Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes in den Bereichen Prävention, Einsatz und Instandstellung ergreifen, informiert. Insbesondere wird sie
über die Einsetzung von Stabsstrukturen durch die Gemeinden informiert und
stellt sicher, dass die Information an den KSBS weitergeleitet wird.
3 Sie arbeitet mit dem KSBS zusammen und ordnet die Massnahmen an, für
die sie zuständig ist.
4 Bei Grossereignissen oder Katastrophen, die mehrere Bezirke betreffen,
sorgt eine Vertreterin oder ein Vertreter der Oberamtspersonenkonferenz für
die Koordination der oberamtlichen Massnahmen mit dem KSBS.
Art. 12
Für den Bevölkerungsschutz zuständiges Amt – Bevölkerungsschutz
1 Das für den Bevölkerungsschutz zuständige Amt 3) (das Amt) ist die Anlaufstelle für alle Fragen in Zusammenhang mit dem Bevölkerungsschutz. Es hat
folgende Befugnisse:
a) Es stellt das Risikomanagement und die Vorausplanung sicher.
b) Es führt die Datenbank für die Verwaltung der Schutzplätze nach.
c) Es nimmt die Erstzuweisung der Schutzplätze vor.
d) Es verwaltet das kantonale Dispositiv für Warnung, Alarmierung und
Information.
e) Es führt das Sekretariat des KRO und des KSBS.
2 Das Amt kann auf Antrag der Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes oder der Gemeinden die Ausbildung und das Training der Strukturen zur Führungsunterstützung organisieren.
3) Heute: Amt für zivile Sicherheit und Militär
Art. 13
Für den Bevölkerungsschutz zuständiges Amt – Schutz kritischer
Infrastrukturen
1 Das Amt ist auf kantonaler Ebene als Beratungsstelle für den Schutz kritischer Infrastrukturen tätig.
2 Es führt ein Inventar der kritischen Infrastrukturen von kantonaler Bedeutung und aktualisiert es regelmässig.
3 Es koordiniert die Planungs- und Schutzmassnahmen mit den Betreiberinnen und Betreibern der kritischen Infrastrukturen.
4 Es unterstützt die Betreiberinnen und Betreiber kritischer Infrastrukturen im
Rahmen seiner Zuständigkeit bei der Überprüfung und Verbesserung der Resilienz.
5 Die Aufgaben der Betreiberinnen und Betreiber kritischer Infrastrukturen
werden im Reglement festgelegt.
Art. 14
Für den Bevölkerungsschutz zuständiges Amt – Wirtschaftliche
Landesversorgung
1 Das Amt ist für die Umsetzung der wirtschaftlichen Landesversorgung verantwortlich.
2 Es bezeichnet eine kantonale Delegierte oder einen kantonalen Delegierten
für die wirtschaftliche Landesversorgung und eine Stellvertreterin oder einen
Stellvertreter. Der oder die kantonale Delegierte hat die Aufgabe, die Tätigkeit der Verwaltungseinheiten und betroffenen Partnerorganisationen, die an
der wirtschaftlichen Landesversorgung beteiligt sind, zu koordinieren.
Art. 15
Gemeinden – Bevölkerungsschutz
1 Die Gemeinden haben beim Bevölkerungsschutz folgende Zuständigkeiten:
a) Sie liefern die für das Risikomanagement benötigten Fakten.
b) Sie garantieren in allen Lagen die kostenlose Unterstützung der zivilen
Opfer in Form von Nothilfe, namentlich ihre Unterbringung.
c) Sie unterstützen die Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes
bei ihren Einsätzen.
2 Jede Gemeinde verfügt über eine kommunale Verbindungsstelle nach den
Artikeln 25 ff.
3 Die Gemeinden weisen ihrer Wohnbevölkerung definitiv die Schutzplätze
zu und stützen sich dabei auf die vom Amt erstellte Erstzuweisung. Auf Anweisung des Amtes und gemäss der von diesem bereitgestellten Software legen ihm die Gemeinden innert zwei Monaten ihre Zuweisungsplanung vor
und sorgen für die Information ihrer Wohnbevölkerung.
4 Die Gemeinden versichern sich, dass Alarme auch die Wohnbevölkerung
jener Zonen erreichen, die nicht vom Netz der fest installierten Sirenen abgedeckt werden.
5 Die Gemeinden planen in Absprache mit dem Amt mindestens einen Notfalltreffpunkt (NTP) pro Gemeinde und betreiben diesen bei einem
Grossereignis oder einer Katastrophe.
6 Für die Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen und für
die Instandstellung der Lebensgrundlagen der Bevölkerung können die
Gemeinden subsidiär die Unterstützung des Staates anfordern.
7 Wenn es die Lage erfordert, können die kommunalen Mittel in das kantonale Dispositiv integriert werden.
Art. 16
Gemeinden – Schutz kritischer Infrastrukturen
1 Die Gemeinden sind dafür zuständig, ein Inventar der kritischen Infrastrukturen von kommunaler Bedeutung zu erstellen und regelmässig zu aktualisieren.
2 Sie erstellen in Zusammenarbeit mit den Partnerorganisationen und in Koordination mit den Betreiberinnen und Betreibern der kritischen Infrastrukturen
Vorsorgeplanungen für ihre kritischen Infrastrukturen.
Art. 17
Gemeinden – Wirtschaftliche Landesversorgung
1 Die Gemeinden sind dafür zuständig, die Anweisungen des Kantons und des
Bundes zur wirtschaftlichen Landesversorgung auf lokaler Ebene umzusetzen.
2.3 Integrierte Kommandostruktur
2.3.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 18
Prinzip der Falldominanz
1 Das Prinzip der Falldominanz sieht vor, dass bei einem Grossereignis die
Partnerorganisation des Bevölkerungsschutzes, die vom Ereignis, von seinen
Auswirkungen und von der massgebenden Entwicklung der Lage am stärksten betroffen ist, für die Einsatzkoordination verantwortlich ist.
Art. 19
Integrierte Kommandostruktur – Zweck
1 Die integrierte Kommandostruktur verbindet alle Stellen, die für die Planung und Leitung von Einsätzen und Operationen zuständig sind.
2 Sie hat zum Zweck:
a) in allen Lagen den Austausch von Informationen und Erkenntnissen
und die Entscheidungsfähigkeit der verschiedenen Partnerorganisationen, die für den Bevölkerungsschutz zuständig sind, sowie der übrigen
an der Zusammenarbeit beteiligten Dienste und Organisationen zu
gewährleisten;
b) die vernetzte Leitung von Einsätzen und Operationen zu ermöglichen,
d. h. die Fähigkeit zur Führung in allen Lagen, auf allen Ebenen und
mit allen Partnerorganisationen, die auf dem Kantonsgebiet Einsätze
leisten;
c) den Prozess der Instandstellung und der Rückkehr zur normalen Lage
für unbestimmte Zeit zu begleiten.
Art. 20
Kommandoposten
1 Die gesamte integrierte Kommandostruktur bis hin zur regionalen Stufe verfügt namentlich im Hinblick auf einen bewaffneten Konflikt über Plätze in
kombinierten Kommandoposten.
2 In Lagen ohne bewaffneten Konflikt werden die Operationen von einem
kantonalen Kommandoposten «Operationen» koordiniert.
2.3.2 Kantonales Risikoobservatorium (KRO)
Art. 21
Funktion
1 Das Risikoobservatorium ist eine ständige Kommission des Staates, die
administrativ der Direktion zugewiesen ist.
2 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Direktion ist von Amtes
wegen Mitglied des KRO und führt den Vorsitz.
3 Die Mitglieder werden vom Staatsrat ernannt; sie vertreten die Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes im Sinne von Artikel 5, die erforderlich
sind, um die Risiken von kantonaler Bedeutung nach Artikel 3 Abs. 1 zu er -
mitteln und Präventionsmassnahmen zu deren Reduktion nach den Grundsätzen von Artikel 3 Abs. 2 zu erarbeiten.
4 Das Observatorium hat folgende Aufgaben:
a) Es ermittelt die Risiken und legt sie in Anwendung von Artikel 10 Abs.
3 Bst. c dem Staatsrat zur Genehmigung vor.
b) Es dokumentiert alle Präventionsmassnahmen, welche die verschiedenen Partnerorganisationen zur Vorbereitung auf die vom Staatsrat anerkannten Risiken ergreifen.
c) Es überwacht die Umsetzung der vom Staatsrat beschlossenen übergreifenden Präventionsmassnahmen.
2.3.3 Freiburger Einsatz-, Führungs- und Alarmzentrale (FEFAZ)
Art. 22
Definition
1 Eine Einsatz-, Führungs- und Alarmzentrale vereint und verwaltet die Einsatz-, Führungs- und Alarmkompetenzen in den Bereichen Sicherheit, Hilfeleistungen und Rettung und in den übrigen Bereichen des Bevölkerungsschutzes auf einer gemeinsamen Plattform im Kanton Freiburg.
2 Die Kantonspolizei ist für den Betrieb und die Leitung der Zentrale zuständig. Sie schliesst die erforderlichen Vereinbarungen für die Zusammenarbeit
ab.
3 Die Spezialgesetzgebungen bleiben vorbehalten.
2.3.4 Kantonaler Stab Bevölkerungsschutz (KSBS)
Art. 23
Funktion
1 Der KSBS hat den Auftrag, die Bevölkerungsschutzstrategie im Kanton
Freiburg umzusetzen. Wenn es die Lage erfordert, arbeitet er mit der Konferenz der Generalsekretäre (KGS) zusammen.
2 Er ist administrativ der Direktion zugewiesen.
3 In besonderen und ausserordentlichen Lagen kann er dem Staatsrat oder,
falls diese eingesetzt ist, der BSD direkt Bericht erstatten.
Art. 24
Auftrag
1 In normalen Lagen hat der KSBS namentlich folgende Aufgaben:
a) Er validiert die Vorausplanungen, die zur Bewältigung der Restrisiken
erforderlich sind.
b) Er erstellt die Doktrin für den Bevölkerungsschutz.
c) Er überprüft in Zusammenarbeit mit den Partnern des Bevölkerungsschutzes die Ermittlung von deren Grundbereitschaft.
d) Er organisiert Stabsübungen und Einsatzübungen.
e) Er sorgt für die Aus- und Weiterbildung der Stabsmitglieder.
2 In besonderen und ausserordentlichen Lagen hat der KSBS namentlich folgende Aufgaben:
a) Er beantragt dem Staatsrat den Übergang zur ausserordentlichen Lage.
b) Er vermittelt ein Gesamtbild der Lage.
c) Er bestimmt spezifische Präventions- und Vorbereitungsmassnahmen
und ordnet sie an.
d) Er steuert die Zusammenstellung von Einsatzgruppen.
e) Er leitet und synchronisiert die Operationen.
f) Er koordiniert die Information.
g) Er ergreift gemäss Artikel 28 die ordentlichen Massnahmen, die für die
Bewältigung der Lage erforderlich sind.
h) Er beantragt dem Staatsrat das Ergreifen von ausserordentlichen Massnahmen und Ausnahmemassnahmen.
i) Er überwacht die Instandstellung.
3 Der KSBS kann diese Aufgaben einer der Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes übertragen. Er kann Spezialistinnen und Spezialisten beiziehen, wenn sich deren Mitarbeit für die Bewältigung von Gefahren oder für
die Führung von Operationen als notwendig erweist.
4 Bei einer unmittelbar drohenden oder bereits ausgerufenen schweren Mangellage ordnet der Staat über den KSBS die nötigen Massnahmen für die Erfüllung der Aufgaben an, die ihm vom Bund übertragen werden oder für die
er zuständig ist. Er kann sich dabei von den Spezialistinnen und Spezialisten
für Wirtschaft und Logistik beraten lassen.
5 Wenn es die Lage erfordert, arbeitet der KSBS mit den entsprechenden Organen der anderen Kantone und des Bundes zusammen, um die Kohärenz der
geplanten Massnahmen sicherzustellen.
2.3.5 Führungsunterstützung der Partnerorganisationen
Art. 25
Grundsätze
1 Die Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes nach Artikel 5 und die
Gemeinden können bei den Planungs- und Führungsaktivitäten in ihrer jeweiligen gesetzlichen Zuständigkeit eine eigene Struktur zur Führungsunterstützung einsetzen.
2 Die Führungsunterstützungsorgane können namentlich folgende Aufgaben
wahrnehmen:
a) Sie beteiligen sich am Gefahrenmanagement und an der Erarbeitung der
Vorausplanung und an der Vorsorgeplanung des Einsatzes.
b) Sie führen je nach Art und Schweregrad der Lage selbständig, in Zusammenarbeit mit dem KSBS oder unter dessen Leitung die Mittel der
einzelnen Partnerorganisationen.
c) Sie erlassen die nötigen Verhaltensregeln für ihre Aktionen.
2.3.6 Kommunale Verbindungsstelle
Art. 26
Organisation
1 Die kommunalen Verbindungsstellen für den Bevölkerungsschutz
gewährleisten die Verbindung zwischen Staat und Gemeinden in den Bereichen Bevölkerungsschutz, kritische Infrastrukturen und wirtschaftliche
Landesversorgung.
2 Sie gewährleisten ständig und in allen Lagen den Zugang zu den Informationen, Personen und Einrichtungen, die für die vernetzte Einsatzleitung erforderlich sind.
3 Die kommunale Verbindungsstelle kann in eine kommunale Struktur zur
Führungsunterstützung integriert werden.
Art. 27
Aufgaben
1 Die kommunale Verbindungsstelle hat namentlich folgende Aufgaben:
a) Sie liefert dem Zivilschutzkommando die nötigen Fakten für die Ermittlung der Risiken und die Erarbeitung der Vorausplanung.
b) Sie beantwortet Auskunftsgesuche von Instanzen der integrierten Kommandostruktur.
c) Sie unterstützt die Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes bei
Einsätzen.
d) Sie versichert sich, dass die Bevölkerung alarmiert wird.
e) Sie formuliert für die Gemeindebehörden die Gesuche um subsidiäre
Unterstützung.
f) Sie informiert die Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes, die
von Massnahmen auf Gemeindeebene betroffen sind.
2.4 Information
Art. 28
Grundsätze
1 Information ist bei Einsätzen und bei der Führung von Operationen eine entscheidende Unterstützung.
2 Informationen werden intern und extern koordiniert und synchronisiert
kommuniziert.
3 Massnahmen
3.1 Ordentliche Massnahmen
Art. 29
Ordentliche Massnahmen
1 Ordentliche Massnahmen können von den Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes und von der integrierten Kommandostruktur gemäss ihren
jeweiligen gesetzlichen Befugnissen von Amts wegen getroffen werden.
Art. 30
Ordentliche Requisition
1 Bei Bedarf kann die Einsatzleitung die Unterstützung durch Privatpersonen
und die Bereitstellung von Räumlichkeiten und anderer benötigter Mittel requirieren.
2 Die Requisition ist zeitlich und räumlich begrenzt. Sie endet, sobald der
Einsatz beendet ist.
3 Die so aufgebotenen Personen sowie die Eigentümerinnen und Eigentümer
der requirierten Sachen erhalten eine angemessene Entschädigung.
3.2 Ausserordentliche Massnahmen und Ausnahmemassnahmen
Art. 31
Ausserordentliche Requisition
1 Wenn die öffentlichen Mittel nicht ausreichen und wenn die privaten Sachen nicht auf andere Weise zu annehmbaren Bedingungen beschafft werden
können, kann der Staatsrat in ausserordentlichen Lagen und wenn es die Umstände erfordern, für die Erfüllung seiner Aufgaben, alle beweglichen und unbeweglichen Sachen requirieren; wenn nötig umfasst dies auch das Personal,
das für den Betrieb und für ein ordentliches Funktionieren der requirierten
Sachen erforderlich ist.
2 Auf Beschluss des Staatsrats kann der KSBS als Requisitionsorgan agieren.
3 Die Requisition ist weder zeitlich noch räumlich beschränkt; die Bedingungen nach Artikel 117 KV 4) bleiben vorbehalten.
4 Der Requisitionsentscheid ist sofort vollstreckbar.
5 Die Eigentümerinnen und Eigentümer und/oder die Nutzerinnen und Nutzer
der requirierten Sachen erhalten eine angemessene Entschädigung.
4) SGF 10.1
Art. 32
Katastrophenzustand
1 Um die Auswirkungen einer ausserordentlichen Lage zu bewältigen, kann
der Staatsrat den Katastrophenzustand ausrufen; die Ausrufung des Katastrophenzustands hat keine unmittelbare Massnahme zur Folge.
2 Wenn der Katastrophenzustand ausgerufen wird, überträgt der Staatsrat der
dann eingesetzten BSD die Kompetenzen zur Abwendung ernster und unmittelbarer drohender Gefahren, die ihm gemäss Artikel 117 KV 5) zukommen.
3 Die Chefin oder der Chef des KSBS ist gemäss Artikel 4 des Gesetzes vom
15. November 1990 über die Kantonspolizei (PolG) befugt, die Kantonspolizei anzufordern, wenn der Einsatz von Polizeigewalt notwendig erscheint.
4 Kommunikationssysteme
Art. 33
Steuerung
1 Die Direktion ist dafür zuständig, die Richtlinien für die Kommunikationssysteme in den Tätigkeitsbereichen Sicherheit, Hilfeleistungen und Rettung
zu erlassen.
2 Sie achtet auf die Gesamtkohärenz der Systeme.
Art. 34
Kantonales Warn-, Alarm- und Informationsdispositiv
1 Das kantonale Warn-, Alarm- und Informationsdispositiv umfasst das Personal und alle technischen Mittel, mit denen die Bevölkerung vor einer Gefahr gewarnt wird und mit denen ihr Empfehlungen und Verhaltensanweisungen gegeben werden.
2 Das Dispositiv kann neben dem Sirenennetz namentlich die Fest- und Mobilfunknetze benützen, um die Bevölkerung zu warnen und zu alarmieren.
3 Nach einem Aufwuchs ist das Dispositiv in der Lage, die Fragen der Bevölkerung zur Entwicklung der Lage zu beantworten.
Art. 35
Kantonales Sicherheitskommunikationsdispositiv
1 Die Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes, die mit Sicherheits-,
Hilfeleistungs- und Rettungsaufgaben betraut sind, und die Mitglieder der integrierten Kommandostruktur können in das kantonale Sicherheitskommunikationsdispositiv integriert werden.
2 Die Partnerorganisationen und die Mitglieder nach Absatz 1 koordinieren in
einer vom Staatsrat geregelten Organisation die Planung, die Beschaffung,
den Betrieb, die Überwachung und die Wartung der Netzwerke.
5) SGF 10.1
3 Das Dispositiv umfasst namentlich das nationale Sicherheitsfunknetz. Dieses System hat zum Zweck, den Nutzerinnen und Nutzern ein gemeinsames
Netzwerk zur Verfügung zu stellen, das ihnen die Zusammenarbeit auf kommunaler, kantonaler, interkantonaler und nationaler Ebene erleichtert. Den
Partnerorganisationen nach Artikel 5 können vorübergehend oder dauerhaft
Endgeräte zugewiesen werden.
4 In das kantonale Sicherheitskommunikationsdispositiv können andere, von
Bund oder Kanton eingeführte Kommunikationssysteme integriert werden.
Art. 36
Informationssysteme
1 Jede Partnerorganisation des Bevölkerungsschutzes erwirbt und betreibt die
für ihren Tätigkeitsbereich notwendigen Informationssysteme gemäss den
geltenden Vorschriften.
2 Der KSBS bestimmt das Pflichtenheft für die Beschaffung des Führungs-
und Informationssystems des Bevölkerungsschutzes (FIS-BS) und die Einzelheiten seines Betriebs.
5 Datenbearbeitung
Art. 37
Grundsätze
1 Das Amt und die Partnerorganisationen nach Artikel 5 sind befugt, die Personendaten zu bearbeiten, die sie zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz
obliegenden Aufgaben benötigen, insbesondere für die Instruktion, die Warnung, die Alarmierung, die periodische Kontrolle der Schutzbauten und die
Planung der Schutzplatzzuweisung. Sie dürfen folgende Daten bearbeiten:
a) Identifikationsdaten;
b) Lokalisierungsdaten;
c) Daten über das Berufsleben;
d) Daten über das Privatleben.
2 Die kantonale Gesetzgebung über den Datenschutz bleibt vorbehalten.
6 Finanzen
Art. 38
Finanzierung
1 Der Staat beteiligt sich über seine Verwaltungseinheiten mit dem jährlichen
Voranschlagskredit des Staates bzw. der selbständigen Anstalten an der Finanzierung des Bevölkerungsschutzes.
2 Die vom Staatsrat beschlossenen übergreifenden Präventionsmassnahmen
werden mit Verpflichtungskrediten finanziert, die der Staatsrat dem Grossen
Rat vorlegt.
3 Der Beitrag der Gemeinden zur Finanzierung der Partnerorganisationen des
Bevölkerungsschutzes, die Aufgaben zugunsten der Gemeinden erfüllen,
wird in den Spezialgesetzen zu diesen Partnerorganisationen geregelt.
4 Die Gemeinden übernehmen die Finanzierung der kommunalen Verbindungsstellen und der NTP. Der Kanton stellt ihnen die Kommunikationsmittel zur Verfügung, die ihre Integration in das kantonale Sicherheitskommunikationsdispositiv sicherstellen.
5 Die Betreiberinnen und Betreiber kritischer Infrastrukturen tragen die
Kosten für Massnahmen zu deren Schutz.
6 Die Finanzierung der Führungsunterstützungsmittel und der Kommunikationssysteme, die von den Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes
eingesetzt werden, richtet sich nach der Spezialgesetzgebung.
7 Die Software für die Zuweisung der Schutzplätze wird vom Staat finanziert.
Art. 39
Subventionen
1 Die Direktion kann nicht gewinnorientierten Organisationen, welche die
Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes bei Sicherheits-, Hilfeleistungs- und Rettungsaufgaben unterstützen und die Finanzierung eines Teils
ihrer Ausrüstung ermöglichen, über das Amt jährlich Subventionen gewähren.
2 Diese nicht gewinnorientierten Organisationen haben die Aufgabe, Menschen in Not an besonderen Orten wie in unwegsamem oder bergigem Gelände, in Seen und Fliessgewässern und in Trümmerfeldern Hilfe zu leisten.
Art. 40
Ausbildungskosten
1 Das Amt trägt die Kosten für die Organisation der vom KSBS geplanten
Kurse und Übungen.
2 Die Personal- und Betriebskosten der Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes, die an den Kursen und Übungen nach Absatz 1 teilnehmen,
tragen diese selbst.
3 Das Amt organisiert die Grundausbildung für das Personal der kommunalen
Verbindungsstellen für den Bevölkerungsschutz.
4 Der Staat trägt die Kosten für Ausbildungen, wenn sie gemeinsam von
staatlichen Partnern und nicht gewinnorientierten Organisationen, welche die
mit Sicherheits-, Hilfs- und Rettungsaufgaben beauftragten Partner des Bevölkerungsschutzes unterstützen, organisiert werden.