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Gesetz über den Bevölkerungsschutz

Fribourg · 52.2 · statute

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Contents: 46 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46

46 provisions

Art. 41

Einsatzkosten 1 Die Partnerorganisation des Bevölkerungsschutzes, die gemäss dem Prinzip der Falldominanz den Einsatz koordiniert, hat keinen Anspruch auf eine Übernahme der entsprechenden Kosten durch den Staat. 2 Die Einsatzkosten der Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes werden in der Spezialgesetzgebung der jeweiligen Partnerorganisation geregelt. 3 Die Kosten für eine subsidiär von den Gemeindebehörden angeforderte Unterstützung gelten als Einsatzkosten.

Art. 42

Finanzierung von ausserordentlichen Massnahmen und Ausnahmemassnahmen 1 In besonderen und aussergewöhnlichen Lagen verfügt der KSBS über einen Finanzrahmen und über die entsprechenden Entscheidungskompetenzen für die Finanzierung von Sofortmassnahmen. 2 Die Finanzierung von ausserordentlichen Massnahmen und Ausnahmemassnahmen richtet sich nach dem Beschluss, den der Staatsrat für ihre Umsetzung erlässt. 3 Der KSBS kann finanzielle Hilfe anderer Kantone oder des Bundes annehmen oder beantragen, wenn der Kanton die besondere oder ausserordentliche Lage nicht mit eigenen Mitteln bewältigen kann und es das Bundesrecht vorsieht. 7 Rechtsmittel und Strafbestimmungen

Art. 43

Rechtsmittel 1 Die Entscheide, die in Anwendung dieses Gesetzes, des Reglements oder eines Ausführungsbeschlusses gefällt werden, sind mit Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anfechtbar. 2 Bei Entscheiden, die in einer besonderen oder ausserordentlichen Lage gefällt wurden (Art. 2 Abs. 2 und 3), beträgt die Beschwerdefrist jedoch zehn Tage; die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Art. 44

Administrativmassnahmen 1 Verstösse gegen Verwaltungsvorschriften nach diesem Gesetz, dem Reglement oder einem Ausführungsbeschluss können mit einer Administrativmassnahme oder einer Verwaltungsbusse bis zu 10'000 Franken geahndet werden. 2 Der Staatsrat oder, wenn der Katastrophenzustand ausgerufen wurde, die BSD ist für die Verfügung einer Massnahme oder Busse gemäss Absatz 1 zuständig. 3 Es gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.

Art. 45

Strafbestimmungen 1 Die Entscheide, die in Anwendung dieses Gesetzes, des Reglements oder eines Ausführungsbeschlusses gefällt werden, werden mit Hinweis auf die Strafdrohung nach Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs 6) mitgeteilt. 2 Widerhandlungen werden nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt. 8 Schlussbestimmungen

Art. 46

Übergangsbestimmungen 1 Innert drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes müssen die Gemeinden: a) ihre kommunale Verbindungsstelle für den Bevölkerungsschutz schaffen; b) ihr kommunales Führungsorgan (GFO) und ihre Gemeindestelle für wirtschaftliche Landesversorgung auflösen oder anpassen; c) die NTP einrichten. 6) SR 311.0 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 18.12.2024 Erlass Grunderlass 01.07.2025 2024_110 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 18.12.2024 01.07.2025 2024_110

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