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29 provisions
Artikel 1
1 Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten und den Vollzug im Bereich
des Strassenverkehrsrechts.
2 Sie setzt im Rahmen des Bundesrechts ergänzendes kantonales Recht.
3 Die Verordnung gilt, soweit nicht besondere Vorschriften oder interkantonale Vereinbarungen bestehen.
2 Organisation und Zuständigkeiten
Artikel 2
Regierungsrat
1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht aus über den Strassenverkehr und
erfüllt die Aufgaben, die ihm diese Verordnung überträgt.
Artikel 3
Zuständige Direktion im Strassenbau
1 Die für den Strassenbau zuständige Direktion1) erfüllt die Aufgaben, die ihr
diese Verordnung ausdrücklich überträgt.
1) Baudirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
50.1311 Kanton Uri
2 Darüber hinaus trifft sie alle Anordnungen und Entscheidungen, die mit
Verkehrsbeschränkungen, Strassensignalisationen und -markierungen zusammenhängen und die nicht ausdrücklich einer anderen Instanz übertragen sind.
Artikel 4
Kantonspolizei
1 Die Kantonspolizei überwacht und regelt den Verkehr auf öffentlichen
Strassen. Sie übt die Funktion der Verkehrspolizei aus nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01) und der entsprechenden Vollzugsvorschriften. Vorbehalten bleiben die Befugnisse besonderer
Polizeiorgane im Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens.
2 Darüber hinaus hat die Kantonspolizei:
a) die Chauffeurverordnung (SR 822.221) und die ARV2 (SR 822.222)
zu vollziehen
b) den Verkehrsunterricht im Rahmen der allgemeinen Verkehrserziehung zu erteilen
c) zu bewilligen, dass Fahrzeuge in Absprache mit dem Strassenhoheitsträger ausnahmsweise ohne vorgeschriebenes Kontrollschild auf
öffentlichen Strassen und Parkplätzen abgestellt werden
d) die Verkehrsunfälle dem Bundesamt für Strassen zu melden
e) die weiteren Aufgaben zu erfüllen, die ihr diese Verordnung ausdrücklich überträgt
Artikel 5
Zuständiges Amt im Strassenverkehr
1 Soweit nicht besondere Vorschriften etwas anderes bestimmen, übt das für
den Strassenverkehr zuständige Amt2) die Befugnisse und Pflichten aus, die
die Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr der zuständigen Behörde des Kantons zuweist.
2 Es hat insbesondere:
a) die Verkehrszulassungsverordnung (SR 741.51) anzuwenden
b) die vorgeschriebenen Register und Kontrollen über Fahrzeuglenker
und Fahrzeuge zu führen
c) die Verkehrssteuern und Verkehrsgebühren zu veranlagen und einzukassieren
2) Amt für Strassen- und Schiffsverkehr; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
Kanton Uri 50.1311
d) Kontrollschilder und Fahrzeugausweise einzuziehen, wenn die Verkehrssteuern nicht bezahlt worden sind oder wenn die Versicherung
gekündigt ist
e) in Absprache mit dem betroffenen Strassenhoheitsträger Sonderbewilligungen für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte zu erteilen
f) Ausnahmen vom Sonntags- und Nachtfahrverbot zu bewilligen
g) in Absprache mit dem betroffenen Strassenhoheitsträger Ausnahmen
von signalisierten Vorschriften zu bewilligen
h) Ausnahmen für Fahrten des werkinternen Verkehrs auf öffentlichen
Strassen zu bewilligen
i) Durchfahrten von Strassentunnels im Zuständigkeitsbereich des
Kantons Uri mit gefährlichen Gütern zu bewilligen
j) die Schwerverkehrsabgabeverordnung (SR 641.811) und die Nationalstrassenabgabeverordnung (SR 741.711) zu vollziehen
k) Administrativmassnahmen gegen Fahrzeugführer und -halter im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01) zu treffen
l) die weiteren Aufgaben zu erfüllen, die ihr diese Verordnung ausdrücklich überträgt
3 In ausgewiesenen Notfällen kann auch die Kantonspolizei Ausnahmebewilligungen nach Absatz 2 Buchstabe e bis i erteilen.
3 Besondere Bewilligungen
Artikel 6
Bewilligungspflicht
1 Folgende Veranstaltungen auf öffentlichen Strassen bedürfen einer Bewilligung:
a) sportliche Veranstaltungen
b) Versuchsfahrten
c) Umzüge
d) Demonstrationsveranstaltungen mit Motorfahrzeugen
e) motorsportähnliche Veranstaltungen mit Wettbewerbscharakter, auch
wenn keine Ranglisten erstellt werden
f) Veranstaltungen, bei denen Rekordversuche mit Motorfahrzeugen
durchgeführt werden
50.1311 Kanton Uri
2 Als sportliche Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung gelten insbesondere motor- und radsportliche Anlässe sowie weitere wettkampfmässig
ausgelegte Anlässe, bei denen die Leistung der Teilnehmenden aufgrund
bestimmter Kriterien gemessen und eine Rangfolge ermittelt wird.
3 Vorbehalten bleiben weitere Bewilligungen aufgrund der besonderen Gesetzgebung, namentlich die Bewilligung der Strassenhoheitsträgerin oder
des Strassenhoheitsträgers wegen gesteigertem Gemeingebrauch.
Artikel 7
Zuständigkeit und Verfahren
1 Die Bewilligung für Versuchsfahrten und Umzüge wird durch die für den
Strassenbau zuständige Direktion3) erteilt. Für die übrigen Bewilligungen ist
die Kantonspolizei zuständig. Alle Gesuche sind bei der Kantonspolizei einzureichen, die Verfügung und Stellungnahmen koordiniert.
2 Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
Artikel 8
Verkehrskonzept
1 Die für die Bewilligung zuständige Behörde kann vom Veranstalter verlangen, mit dem Gesuch um Bewilligungserteilung ein Verkehrskonzept einzureichen, in dem insbesondere die Massnahmen zur Sicherung des Verkehrs,
die erforderlichen Umleitungen, der Ordnungsdienst und die Parkraumbewirtschaftung festgelegt werden.
4 Lenker und Fahrzeuge
Artikel 9
Prüfung der Motorfahrräder
1 Das für den Strassenverkehr zuständige Amt4) prüft die Motorfahrräder, die
zum Verkehr zugelassen werden sollen, jährlich auf ihre Betriebssicherheit.
Davon ausgenommen sind Motorfahrräder mit einem Elektromotor, der bei
einer Tretunterstützung bis höchstens 45 km/h wirkt.
2 Es kann diese Prüfung gestützt auf entsprechende Vereinbarungen privaten Fachleuten übertragen.
3) Baudirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
4) Amt für Strassen- und Schiffsverkehr; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
Artikel 10 Kanton Uri 50.1311
Zulassung der Motorfahrräder
1 Motorfahrräder müssen jährlich zum Verkehr zugelassen werden.
2 Voraussetzungen hierfür sind:
a) der betriebssichere Zustand, der durch den Prüfungsbericht nach Artikel 9 bestätigt werden muss
b) der Versicherungsnachweis oder die Anmeldung zur kantonalen
Kollektiv-Haftpflichtversicherung
3 Sind diese Voraussetzungen erfüllt, gibt das für den Strassenverkehr zuständige Amt5) das Kontrollschild bzw. die Vignette ab. Es kann die Abgabe
des Kontrollschilds und der Vignette gegen angemessene Entschädigung
geeigneten Stellen übertragen und mit diesen entsprechende Vereinbarungen treffen.
Artikel 11
Kollektiv-Haftpflichtversicherung
1 Der Kanton schliesst eine Kollektiv-Haftpflichtversicherung für Motorfahrräder und Motorfahrzeuge mit Tagesausweisen ab.
Artikel 12
Entfernung von Fahrzeugen
1 Vorschriftswidrig abgestellte Fahrzeuge, die den Verkehr behindern oder
gefährden, können von der Kantonspolizei auf Kosten und Gefahr des
Eigentümers entfernt werden, wenn dieser nicht erreichbar ist oder sich weigert, das Fahrzeug wegzustellen.
2 Lässt sich der Eigentümer nicht ermitteln, werden solche Fahrzeuge auf
Kosten und Gefahr des Besitzers entfernt.
5 Motorschlitten und Raupenfahrzeuge
Artikel 13
Grundsatz
1 Die Benützung von Motorschlitten und Raupenfahrzeugen ohne Bewilligung ist verboten.
5) Amt für Strassen- und Schiffsverkehr; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
50.1311 Kanton Uri
Artikel 14
Ausnahmen
1 Vom Verbot ausgenommen ist die berufliche oder dienstliche Verwendung
von Motorschlitten und Raupenfahrzeugen für folgende Dienste und Berufe:
a) Armee, Zivilschutz, Katastrophenhilfe
b) Polizei, Feuerwehr, Chemiewehr
c) Sanität, Rettungsdienst
2 Vom Verbot ausgenommen ist ferner der Einsatz von Motorschlitten und
Raupenfahrzeugen zur Pistenbearbeitung, wenn sie mit den erforderlichen
Kontrollschildern versehen sind und eine Bewilligung gemäss Artikel 78 Verkehrsregelnverordnung (SR 741.11) vorliegt.
3 Das für den Strassenverkehr zuständige Amt6) kann überdies den Einsatz
von Motorschlitten und Raupenfahrzeugen bewilligen, wenn der Gesuchsteller ein berechtigtes Bedürfnis nachweist. Dies ist der Fall, bei:
a) Hotels und Restaurants in Skigebieten ohne Zufahrt über geräumte
Strassen, jedoch mit Zugang über Skipisten, Langlaufloipen oder
Fusswege
b) Landwirtschaftsbetrieben im Berggebiet, sofern deren Bewirtschaftung eine regelmässige Anwesenheit erfordert (z.B. wegen Vieh)
c) Verkehrsbetrieben sowie Betreibern von Bergbahnen und Skiliften,
für die Kontrolle und den Unterhalt der Anlagen sowie für den Rettungsdienst, sofern das Fahrzeug nicht ausschliesslich für den Rettungsdienst zugelassen ist
d) weiteren Fällen, bei denen ein berechtigtes berufliches oder gewerbliches Bedürfnis oder eine private Notwendigkeit vorliegt
6 Verkehrsbeschränkungen
Artikel 15
Begriff
1 Verkehrsbeschränkungen sind dauernde oder vorübergehende örtliche
Massnahmen auf öffentlichen Strassen, die durch Vorschrifts- und Vortrittssignale sowie durch andere Signale mit Vorschriftscharakter angezeigt werden.
2 Dauernd ist eine Verkehrsbeschränkung, die länger als 60 Tage dauert
oder sich periodisch wiederholen soll. Andere Verkehrsbeschränkungen gelten als vorübergehend.
6) Amt für Strassen- und Schiffsverkehr; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
Artikel 16 Kanton Uri 50.1311
Dauernde Verkehrsbeschränkungen: Zuständigkeit
1 Sofern die Zuständigkeit nicht unter der Hoheit des Bundes steht, sind zuständig, dauernde Verkehrsbeschränkungen zu erlassen, zu ändern und
aufzuheben:
a) die für den Strassenbau zuständige Direktion7) für die Kantonsstrassen
b) der Gemeinderat oder die vom Gemeinderecht hierfür zuständig bezeichnete Behörde für die Gemeindestrassen und auf Antrag des jeweiligen Strasseneigentümers für die übrigen Strassen im Gemeingebrauch
c) der Engere Rat oder die vom Recht der Korporation hierfür zuständig
bezeichnete Behörde für die Korporationsstrassen
2 Verfügungen nach Absatz 1 haben in Absprache mit der Kantonspolizei zu
erfolgen.
3 Für nicht öffentliche Strassen privater Eigentümer bleibt das gerichtliche
Verbot nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) vorbehalten.
Artikel 17
Dauernde Verkehrsbeschränkungen: Verfahren
1 Beabsichtigte Verkehrsbeschränkungen sind der für den Strassenbau zuständigen Direktion8) zur Vorprüfung einzureichen. Die jeweilige Hoheits-trägerin oder der jeweilige Hoheitsträger der übrigen Strassen im Gemeingebrauch kann beim Gemeinderat eine Verkehrsbeschränkung beantragen,
sofern die Gemeindesatzung nicht eine andere Behörde hierfür bezeichnet.
Die Vorprüfung erfolgt in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei.
2 Anschliessend sind sie im Amtsblatt mit dem Hinweis zu veröffentlichen,
dass dagegen innert 30 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden kann.
Artikel 18
Vorübergehende Verkehrsbeschränkungen
1 Sofern die Zuständigkeit nicht unter der Hoheit des Bundes steht, verfügt
die für den Strassenbau zuständige Direktion9) in Absprache mit dem
Strassenhoheitsträger Versuche mit Verkehrsmassnahmen bis zu einem
Jahr.
7) Baudirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
8) Baudirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
9) Baudirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
50.1311 Kanton Uri
2 Sie kann Signale für dauernde Verkehrsbeschränkungen nach Artikel 16
vor der Veröffentlichung im Amtsblatt während höchstens 60 Tagen anbringen.
3 In besonderen Fällen kann die Kantonspolizei bis zu längstens acht Tage
die erforderlichen Massnahmen treffen, namentlich den Verkehr vorübergehend beschränken oder umleiten. Massnahmen, die länger als acht Tage
dauern sollen, müssen im Verfahren nach Artikel 17 verfügt und veröffentlicht werden.
7 Strassensignalisationen und -markierungen
Artikel 19
Zuständigkeit und Kostenpflicht
1 Betriebswegweiser und rechtskräftig verfügte Verkehrsbeschränkungen
sind durch die zutreffenden Signale oder Markierungen anzuzeigen.
2 Der jeweilige Strassenhoheitsträger bringt in Absprache mit der Kantonspolizei und auf eigene Kosten die entsprechenden Signale und Markierungen an.
3 Bei den übrigen Strassen im Gemeingebrauch ist es der Gemeinderat, sofern die Gemeindesatzung nicht eine andere Behörde hierfür bezeichnet, der
in Absprache mit der Kantonspolizei und auf Kosten des Strassenhoheitsträgers die entsprechenden Signale und Markierungen anbringt.
Artikel 20
Private Grundstücke
1 Wer zum Schutz seines Grundstücks ein richterliches Verbot erwirkt hat,
kann das zutreffende Signal in Absprache mit der Kantonspolizei aufstellen.
Artikel 21
Aufsicht
1 Die für den Strassenbau zuständige Direktion10) führt die Aufsicht über die
Signalisationen und Markierungen.
2 Sie behandelt Einsprachen gegen unrichtige oder fehlende Signale oder
Markierungen.
10)Baudirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
Kanton Uri 50.1311
8 Strassenreklamen und Betriebswegweiser
Artikel 22
Bewilligungspflicht
1 Wer dauernde oder temporäre Strassenreklamen oder Betriebswegweiser
anbringen will, bedarf hierfür einer Bewilligung.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Verordnung über das Reklamewesen (RB 70.1411).
Artikel 23
Zuständigkeit und Aufsicht
1 Die Bewilligung wird erteilt:
a) im Bereich von Nationalstrassen durch die für den Strassenbau zuständige Direktion11). Für Bewilligungen im Bereich der Nationalstrassen 1. und 2. Klasse ist die Genehmigung des zuständigen Bundesamts einzuholen
b) im Bereich von Kantonsstrassen durch die für den Strassenbau zuständige Direktion12)
c) im Bereich von Gemeindestrassen und den übrigen öffentlichen
Strassen im Gemeingebrauch vom Gemeinderat, sofern die Gemeindesatzung nicht eine andere Behörde hierfür bezeichnet
d) im Bereich von Korporationsstrassen der Engere Rat, sofern das
Recht der Korporation nichts anderes bestimmt
2 Bewilligungen nach Absatz 1 Buchstabe b bis d haben in Absprache mit
der Kantonspolizei zu erfolgen.
3 Die für den Strassenbau zuständige Direktion13) führt die Aufsicht über die
Strassenreklamen und Betriebswegweiser.
9 Ordnungsbussen
Artikel 24
Zuständige Polizeiorgane
1 Die Kantonspolizei erhebt Bussen nach dem Bundesrecht über Ordnungsbussen im Strassenverkehr.
11)Baudirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
12)Baudirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
13)Baudirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
50.1311 Kanton Uri
2 Darüber hinaus kann der Gemeinderat gemeindeeigene Polizeiorgane einsetzen, um auf dem Gemeindegebiet Ordnungsbussen im ruhenden Verkehr
zu erheben. Er hat die hierfür bestimmten Personen umgehend der Kantonspolizei zu melden.
3 Der Regierungsrat kann nach Artikel 58a des Gerichtsorganisationsgesetzes (RB 2.3221) für bestimmte Sachbereiche weitere Personen ermächtigen, Ordnungsbussen zu erheben.
4 Die Kantonspolizei hat die Polizeiorgane nach Absatz 2 und 3 über ihre
Aufgaben zu instruieren.
Artikel 25
Inkasso
1 Die Ordnungsbussen fallen demjenigen Gemeinwesen zu, dessen Polizeiorgane sie erhoben haben.
2 Wird das ordentliche Strafverfahren durchgeführt, so fallen die Bussen im
Strassenverkehr dem Kanton zu.
10 Weitere Bestimmungen
Artikel 26
Rechtsmittel
1 Soweit das Bundesrecht oder diese Verordnung nichts anderes vorsehen,
richten sich die Rechtsmittelmöglichkeiten nach der Verordnung über die
Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).
Artikel 27
Strafbestimmungen
1 Mit Busse bis zu 10'000 Franken wird bestraft, wer ohne notwendige Bewilligung gemäss Artikel 14 einen Motorschlitten oder ein Raupenfahrzeug
führt.
2 Das Strafverfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (SR 312.0).
Kanton Uri 50.1311
11 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Artikel 28
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung vom 14. Februar 1990 über den Strassenverkehr wird aufgehoben.
Artikel 29
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten14).
14)Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. September 2015 (AB vom 10. Juli
2015).
50.1311 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
18.03.2015 01.09.2015 Erlass Erstfassung AB 27.03.2015
Kanton Uri 50.1311
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 18.03.2015 01.09.2015 Erstfassung AB 27.03.2015