§ 1
Grundsatz 1 Die Mitglieder des Gemeinderates werden für ihre Amtstätigkeit entschädigt.
Basel-Stadt · BeE 153.860 · communal act
Ask the law about thisMore laws of Basel-StadtFor machines: Markdown
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 79ae99c600d93e0cbce1e200b163176a0e7a26178d6945396eecc46cf6a56321
Grundsatz 1 Die Mitglieder des Gemeinderates werden für ihre Amtstätigkeit entschädigt.
Jahresentschädigung 1 Die Jahresentschädigung der einzelnen Mitglieder des Gemeinderates wird wie folgt festgesetzt: a) Gemeindepräsidentin oder Gemeindepräsident: Fr. 25'000; b) übrige Mitglieder des Gemeinderates: Fr. 19'000. 2 Mit der Jahresentschädigung werden die regulären Gemeinderatssitzungen sowie die Einwohnergemeindeversammlungen jeweils mit Vor- und Nachbereitung entschädigt. Mit der Entschädigung werden zudem alle Aufgaben, welche aus der ordentlichen Leitung eine Gemeinderatsbereichs anfallen, abgegolten. Insbesondere: a) Aktenstudium, Besprechungen mit den zuständigen Mitarbeitenden der Verwaltung; b) Sitzungen, welche dem eigenen Gemeinderatsbereich zuzuordnen sind; c) Erledigung der reglementarischen Geschäfte; d) Kommunikations- und Repräsentationsaufgaben.
Sitzungsgeld 1 Im Rahmen der Zielsetzungs- und Planungsprozesse kann der Gemeinderat zusätzliche ausserordentliche, projektbezogene Sitzungen und Anlässe, welche in § 2 Abs. 2 nicht aufgeführt sind, genehmigen. 2 Für genehmigte Sitzungen und Anlässe wird den Mitgliedern des Gemeinderates eine Entschädigung von Fr. 65 pro Stunde ausgerichtet. 3 Die Entschädigung für Sitzungen von Kommissionen der Gemeinde Bettingen richtet sich nach den Bestimmungen, welche der Gemeinderat im Rahmen der jährlichen Lohn- und Entschädigungsberatung beschliesst. 4 Die Gemeindeverwalterin oder der Gemeindeverwalter kontrolliert und visiert das Sitzungsgeld.
Tagespauschale 1 Für Klausuren, Weiterbildungen, umfangreiche Projekte und ausserordentliche Anlässe kann anstatt Sitzungsgeld eine oder mehrere Tagespauschalen (in der Höhe von Fr. 520) zugesprochen werden. 1) SG 170.100 2) BeE 111.100 Entschädigung Mitglieder des Gemeinderates: Ordnung BeE 153.860 2 Über den Zuspruch und die Anzahl Tagespauschalen entscheidet auf begründetes Gesuch der Gesamtgemeinderat. Für das betroffene Mitglied des Gemeinderates gilt die Ausstandspflicht gemäss Gemeindeordnung. Sind alle Mitglieder des Gemeinderates betroffen, entscheidet die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident. 3 Die Tagespauschalen pro Jahr und Mitglied des Gemeinderates betragen im Maximum die Hälfte der Jahresentschädigung gemäss § 2 Abs. 1 lit. b. 4 Die Gemeindeverwalterin oder der Gemeindeverwalter kontrolliert und visiert die Tagespauschalen.
Spesenpauschale 1 Zur Abgeltung der mit dem Amt verbundenen Unkosten wie private Büroinfrastruktur, Kommunikation (Telefonie, Internet), Fahr- und Reisespesen sowie Repräsentationskosten erhalten die Mitglieder des Gemeinderates eine jährliche Spesenpauschale wie folgt: a) Gemeindepräsidentin oder Gemeindepräsident: Fr. 2'000; b) Übrige Mitglieder des Gemeinderates: Fr. 1'000. 2 Für Fahrten an geschäftliche Verpflichtungen, die ausserhalb der Region Basel und in der Schweiz stattfinden, steht die Gemeindetageskarte zur Verfügung.
Abgabepflicht 1 Erhält ein Mitglied des Gemeinderates Entschädigungen für ein Mandat, welches ihm vom Gemeinderat erteilt worden ist, besteht eine Abgabepflicht zuhanden der Gemeindekasse.
Zahlungsmodalitäten 1 Die Jahresentschädigung wird in zwölf monatlichen Teilzahlungen vergütet. 2 Sitzungsgeld und Pauschalen werden in der Regel pro Quartal ausbezahlt.
Leistungen bei Krankheit oder Unfall 1 Die Mitglieder des Gemeinderates haben bei Krankheit oder Unfall Anspruch auf die Jahresentschädigung.
Berufliche Vorsorge 1 Die Mitglieder des Gemeinderates werden gemäss den gesetzlichen Grundlagen in der für die Gemeinde Bettingen zuständigen Pensionskasse versichert. 2 Die Vorsorgekommission vertritt die Arbeitgeberin gegenüber der Vorsorgeeinrichtung.
Anpassung an veränderte Verhältnisse 1 Die Höhe der Jahresentschädigung, des Sitzungsgeldes und der Pauschalen ist alle vier Jahre einer Überprüfung zu unterziehen. Schlussbestimmung Diese Ordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Ordnung betreffend Entschädigung für die Mitglieder des Gemeinderates Bettingen und der Kommissionen der Gemeinde Bettingen vom 31. März 2009 aufgehoben. Entschädigung Mitglieder des Gemeinderates: Ordnung BeE 153.860 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 23.06.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung KB 01.07.2020 Entschädigung Mitglieder des Gemeinderates: Ordnung BeE 153.860 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 23.06.2020 01.01.2021 Erstfassung KB 01.07.2020