St. Gallen · 760.1 · statute
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36 provisions
Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
Zweck
1 Dieser Erlass bezweckt, dass Geodaten den Behörden von Bund, Kanton und
Gemeinden sowie der Wirtschaft, Gesellschaft und Wissenschaft für eine breite
Nutzung nachhaltig, aktuell, rasch, einfach und in der erforderlichen Qualität zur
Verfügung stehen.
Art. 2
Geltungsbereich
1 Dieser Erlass gilt für:
a) Geodaten des Kantons. Als Geodaten des Kantons gelten:
1. Geobasisdaten des Bundesrechts (Klasse II) und des kantonalen Rechts
(Klasse IV), für die der Kanton zuständig ist;
2. übrige Geodaten des Kantons.
b) Geodaten der politischen Gemeinden. Als Geodaten der politischen Gemeinden gelten:
1. Geobasisdaten des Bundesrechts (Klasse III) und des kantonalen Rechts
(Klasse V), für welche die politischen Gemeinden zuständig sind;
2. Geobasisdaten des kommunalen Rechts (Klasse VI);
1 ABl 2018, 1561 ff.
2 SR 510.62.
3 Abgekürzt GeoIG-SG. Vom Kantonsrat erlassen am 19. September 2018; nach unbenützter
Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 20. November 2018; in Vollzug ab 1. Juni 2019.
nGS 2019-035
3. übrige Geodaten der politischen Gemeinden.
c) übrige Geodaten Dritter, soweit diese im Rahmen der Erfüllung von Staatsaufgaben elektronisch mit öffentlichen Organen des Kantons oder der
Gemeinden ausgetauscht werden;
d) Geometadaten, die zu den Geodaten nach Bst. a bis c dieser Bestimmung erfasst sind. Bestimmungen zu Geodaten gelten sachgemäss jeweils auch für
ihre Geometadaten.
Art. 3
Begriffe
1 In diesem Erlass bedeuten:
a) übrige Geodaten: Geodaten, die nicht auf einem rechtsetzenden Erlass beruhen;
b) Bewirtschaften: Erheben, Erfassen, Nachführen und Verwalten von Geodaten,
die Sicherstellung ihrer nachhaltigen Verfügbarkeit sowie die Überführung in
ein Archiv;
c) Fachstelle: öffentliches Organ des Kantons oder der politischen Gemeinde im
Sinn von Art. 8 des Bundesgesetzes über Geoinformation vom 5. Oktober
20074, das für die Bewirtschaftung von Geodaten in einem Sachbereich zuständig ist;
d) Geodateninfrastruktur (GDI): Infrastruktur in rechtlicher, fachlicher, organisatorischer, finanzieller und technischer Hinsicht zur Bewirtschaftung, Bereitstellung und Publikation von Geodaten;
e) technische Geodateninfrastruktur (tGDI): technische Komponenten der GDI
zur Bewirtschaftung von Geodaten über ein Geografisches Informationssystem (GIS) sowie für ihre Bereitstellung und Publikation.
2 Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen der Bundesgesetzgebung über Geoinformation5.
Art. 4 II. Geodaten und Geodateninfrastruktur (2.)
Geobasisdatenkatalog
1 Die E-Government St.Gallen (eGovSG) nach Art. 8 ff. des Gesetzes über E-
Government vom 20. November 20186 führt auf Verordnungsstufe einen Katalog
der Geobasisdaten der Klassen II bis VI. In den Geobasisdatenkatalog können auf
Antrag der zuständigen Fachstelle auch übrige Geodaten aufgenommen werden.
4 SR 510.62.
5 SR 510.6.
6 sGS 142.3.
2 Der Geobasisdatenkatalog enthält je Geodatensatz wenigstens dieselben Angaben
wie der Katalog der Geobasisdaten des Bundesrechts7. Es können weitere Inhalte
aufgenommen werden.
3 Wenn die besondere Gesetzgebung keine Angaben enthält, wird im Geobasisdatenkatalog je Geodatensatz festgelegt:
a) die zuständige Fachstelle;
b) die Zugangsberechtigungsstufe;
c) die Publikationsart, namentlich die Bereitstellung durch einen Downloaddienst;
d) die Bezeichnung der Systeme zur Bewirtschaftung;
e) die Aufnahme in den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster).
Art. 5
Technische Geodateninfrastruktur
1 Der Kanton ist verantwortlich für die Bereitstellung der technischen Geodateninfrastruktur zur Bewirtschaftung, Bereitstellung und Publikation der im Geobasisdatenkatalog aufgenommenen Geodatensätze.
2 Die im Geobasisdatenkatalog aufgenommenen Geodatensätze werden von der
zuständigen Fachstelle oder einer beauftragten Stelle erhoben und nachgeführt sowie über die technische Geodateninfrastruktur des Kantons bereitgestellt und publiziert.
3 Die Geobasisdatensätze werden von den zuständigen Fachstellen oder einer beauftragten Stelle auf den nach Art. 4 Abs. 3 Bst. d dieses Erlasses festgelegten Systemen bewirtschaftet.
Art. 6
Kompetenzzentrum GDI
1 Der Kanton führt ein Kompetenzzentrum GDI.
2 Das Kompetenzzentrum GDI:
a) stellt die technische Geodateninfrastruktur bereit oder lässt diese durch einen
Dritten bereitstellen;
b) gibt Änderungen von Geodaten in der technischen Geodateninfrastruktur
frei;
c) stellt Geodienste für die im Geobasisdatenkatalog aufgeführten Geodaten bereit;
d) berät die zuständigen Fachstellen und unterstützt diese fachlich;
e) kann bei der eGovSG Antrag stellen auf Unterstützung von Projekten im Bereich Geodaten.
7 Anhang 1 der eidgenössischen Verordnung über Geoinformation vom 21. Mai 2008, SR
510.620.
3 Die eGovSG kann durch Verordnung dem Kompetenzzentrum GDI weitere Aufgaben übertragen und für seine Aufgabenerfüllung Vorgaben erlassen. Die Zuständigkeiten der für den ÖREB-Kataster verantwortlichen Stelle des Kantons
bleiben vorbehalten.
Art. 7
Qualitative und technische Anforderungen
1 Die eGovSG legt unter Einbezug des Kompetenzzentrums GDI die qualitativen
und technischen Anforderungen an die in den Geobasisdatenkatalog aufgenommenen Geodatensätze fest.
2 Die qualitativen und technischen Anforderungen an Geodaten stellen sicher, dass
eine Harmonisierung, ein einfacher Austausch und eine breite Nutzung der Geodaten möglich sind.
Art. 8
Nachführung und Historisierung
1 Enthält die besondere Gesetzgebung keine Vorschriften zur Art und Weise der
Nachführung und Historisierung der Geodaten, legt die zuständige Fachstelle die
minimalen Anforderungen an die Nachführung und Historisierung fest.
Art. 9
Nachhaltige Verfügbarkeit und Archivierung
1 Das Kompetenzzentrum GDI stellt die nachhaltige Verfügbarkeit der in den
Geobasisdatenkatalog aufgenommenen Geodatensätze sowie deren Überführung
in ein Archiv sicher.
Art. 10
Zugang und Nutzung
a) Grundsatz
1 Die in den Geobasisdatenkatalog aufgenommenen Geodatensätze werden unter
Vorbehalt abweichender Bestimmungen der besonderen Gesetzgebung über einen
öffentlichen Zugang für den automatischen Bezug und die Nutzung kostenlos bereitgestellt.
2 Die Bereitstellung der Geodaten erfolgt wenigstens über die im Geobasisdatenkatalog angegebene Publikationsart. Die eGovSG kann je Geodatensatz zusätzliche
Publikationsarten festlegen.
Art. 11
b) Beschränkung
1 Im Geobasisdatenkatalog kann bei entgegenstehenden öffentlichen oder privaten
Interessen eine Beschränkung der Zugangsberechtigung festgelegt werden.
2 Das Kompetenzzentrum GDI bestimmt zusammen mit der zuständigen Fachstelle je Geodatensatz die Umsetzung der festgelegten Zugangsbeschränkung.
Art. 12
c) Verknüpfbarkeit
1 Geodaten können mit Daten der kantonalen und kommunalen Register automatisiert verknüpft werden, wenn dies zur Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben notwendig ist.
Art. 13
d) Austausch unter Behörden
1 Öffentliche Organe nach Art. 3 des Gesetzes über E-Government vom 20. November 20188 gewähren sich gegenseitig einfachen, direkten und kostenlosen Zugang zu Geodaten, die für die Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse
notwendig sind.
2 Ob Aufgaben im öffentlichen Interesse vorliegen, richtet sich nach Art. 2 Abs. 3
des Vertrags zwischen dem Bund und den Kantonen betreffend die Abgeltung und
die Modalitäten des Austauschs von Geobasisdaten des Bundesrechts unter Behörden vom 17. September 20159.
Art. 14
e) Geodienste
1 Die eGovSG kann qualitative und technische Anforderungen an Geodienste festlegen.
Art. 15
Gebühren
1 Die im Geobasisdatenkatalog aufgeführten Geodaten sind kostenlos.
2 Die eGovSG kann für die Bereitstellung im Ausnahmefall Gebühren festlegen.
Diese orientieren sich am Bearbeitungsaufwand für die Bereitstellung.
3 Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der besonderen Gesetzgebung.
Art. 16
Unterstützung bei der Erhebung, Erfassung und Nachführung
1 Die an Grund und Boden berechtigten Personen ermöglichen den im Auftrag des
Kantons oder der politischen Gemeinden handelnden Personen das Erheben, Erfassen und Nachführen von Geobasisdaten.
2 Sie gewähren insbesondere Zutritt zu privaten Grundstücken und auf Anmeldung innert angemessener Frist Zutritt zu Gebäuden. Sie gestatten das zeitlich beschränkte Anbringen von notwendigen technischen Hilfsmitteln.
8 sGS 142.3.
9 SR 510.620.3.
Art. 17
Finanzierung
a) technische Geodateninfrastruktur sowie Kompetenzzentrum GDI
1 Der Kanton trägt die Kosten der technischen Geodateninfrastruktur sowie des
Kompetenzzentrums GDI.
2 Die politischen Gemeinden beteiligen sich an der Finanzierung durch:
a) einen Pauschalbeitrag je Jahr;
b) aufwandbezogene Beiträge für die Nutzung der technischen Geodateninfrastruktur und die beanspruchten Leistungen des Kompetenzzentrums GDI.
3 Die eGovSG legt den Pauschalbeitrag und die aufwandbezogenen Beiträge nach
Abs. 2 dieser Bestimmung sowie die Beiträge für Dritte fest, die auf der technischen Geodateninfrastruktur des Kantons Geodaten bewirtschaften, bereitstellen
und publizieren.
Art. 18
b) Bewirtschaftung
1 Die Kosten für die Bewirtschaftung von Geodaten des Kantons werden durch
den Kanton getragen.
2 Die Kosten für die Bewirtschaftung von Geodaten der politischen Gemeinden
werden durch die politischen Gemeinden getragen.
3 Die Kosten für die Bewirtschaftung von Geodaten Dritter werden durch den jeweils betroffenen Dritten getragen.
Art. 19
c) Gebundenheit
1 Ausgaben zur Finanzierung der Kosten nach Art. 17 und 18 dieses Erlasses gelten
als gebunden.
Art. 20
Ergänzende Rechtsgrundlagen
1 Die eGovSG kann durch Verordnung unter Vorbehalt von Art. 23 und Art. 26
dieses Erlasses ergänzende Bestimmungen erlassen.
2 Soweit dieser Erlass, das Bundesrecht und die besondere Gesetzgebung keine abweichenden Bestimmungen enthalten, werden die Bestimmungen des Gesetzes
über E-Government vom 20. November 201810 ergänzend angewendet.
10 sGS 142.3.
Art. 21 III. Amtliche Vermessung (3.)
Aufgaben Kanton
1 Der Kanton ist zuständig für:
a) Leitung, Aufsicht, Verifikation und Genehmigung der amtlichen Vermessung;
b) Erhebung, Nachführung und Verwaltung der übergeordneten Fixpunkte
(Lage- und Höhenfixpunkte der Kategorie 2);
c) Bereitstellung der kantonalen Datenbestände und Kartenwerke;
d) Vornahme von besonderen Anpassungen des Vermessungswerks von
grossem kantonalem oder nationalem Interesse; diese werden nur vorgenommen, wenn die Finanzierung sichergestellt ist.
Art. 22
Aufgaben politische Gemeinden
1 Die politischen Gemeinden sind zuständig für die Durchführung der amtlichen
Vermessung, soweit das kantonale Recht nichts anderes bestimmt.
Art. 23
Ausführungsbestimmungen
1 Die Regierung regelt durch Verordnung:
a) Bezeichnung der kantonalen Vermessungsaufsicht;
b) Vermarkung und Vermessung der Grundstücksgrenzen und das Erheben der
übrigen Bestandteile der amtlichen Vermessung;
c) Meldewesen, Nachführung, Melde- und Nachführungsfristen;
d) Verwaltung des Datenbestands;
e) Zugang zum Datenbestand und dessen Nutzung;
f) Gebühren für die laufende Nachführung sowie für Zugang und Nutzung;
g) kantonale Erweiterungen des bundesrechtlich vorgegebenen Inhalts der amtlichen Vermessung;
h) Geschäftsverkehr mit dem Grundbuch;
i) öffentliche Auflage und Genehmigungsverfahren;
j) Zuständigkeit für das Ausstellen beglaubigter Auszüge;
k) Zuständigkeit für die Behebung von Widersprüchen innerhalb von und zwischen den Vermessungswerken.
Art. 24
Vermessungsprogramm
1 Die Regierung vereinbart mit dem Bund nach Anhörung der politischen
Gemeinden ein mehrjähriges Vermessungsprogramm und ordnet die Ausführung
an.
2 Die zuständige Stelle des Kantons vereinbart darauf basierend das Jahresprogramm.
Art. 25
Kosten
1 Der Kanton übernimmt:
a) 10 bis 40 Prozent der nach der besonderen Gesetzgebung oder Vereinbarung
beitragsberechtigten Kosten für:
1. Vermarkungsrevisionen;
2. Ersterhebungen;
3. Erneuerungen der amtlichen Vermessung;
4. Nachführung, soweit die Kosten nicht einer Verursacherin oder einem
Verursacher belastet werden können.
b) bis zu 100 Prozent der nach Abzug der Bundesbeiträge verbleibenden beitragsberechtigten Kosten für besondere Anpassungen von grossem kantonalem oder nationalem Interesse.
2 Die politischen Gemeinden tragen die nach Abzug der Beiträge von Bund und
Kanton verbleibenden Kosten der amtlichen Vermessung, soweit diese nicht einem anderen Kostenträger belastet werden können.
3 Die Kosten der laufenden Nachführung trägt die natürliche oder juristische Person, die sie verursacht. Kann keine Verursacherin oder kein Verursacher festgestellt werden, trägt die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer die Kosten.
Art. 26 IV. Geografische Namen (4.)
Zuständigkeit
1 Die Regierung bezeichnet:
a) eine kantonale Namenkommission als zuständige Stelle für die Festlegung der
geografischen Namen der amtlichen Vermessung;
b) die zuständigen kantonalen Stellen für die Festlegung und Änderung der
Gemeinde- und Ortschaftsnamen.
2 Die politischen Gemeinden werden vor der Festlegung der geografischen Namen
der amtlichen Vermessung angehört. Sie sind zuständig für die Festlegung der
Strassennamen11 und der Gebäudeadressen.
3 Die Regierung erlässt durch Verordnung Vorschriften über das Verfahren für die
Festlegung und die Schreibweise der Strassennamen.
11 Art. 57 des Strassengesetzes vom 12. Juni 1988, sGS 732.1.
Art. 27 V. Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (5.)
Zuständigkeit
1 Die zuständige Stelle des Kantons12 sorgt über die vom Kanton bereitgestellte
technische Geodateninfrastruktur für einen zentralen Zugang zum ÖREB-Kataster
für das Gebiet des Kantons St.Gallen.
2 Sie ist die für den ÖREB-Kataster verantwortliche Stelle.
3 Im Übrigen richtet sich die Zuständigkeit nach Art. 4 ff. dieses Erlasses.
Art. 28
Ausführungsbestimmungen
1 Die eGovSG regelt durch Verordnung insbesondere:
a) die Aufnahme in den ÖREB-Kataster, dessen Nachführung und das Meldewesen;
b) die Darstellung von Zusatzinformationen;
c) die amtliche Publikation;
d) die Kostentragung;
e) die Zuständigkeit für Programmvereinbarungen mit dem Bund.
Art. 29 VI. Digitaler Leitungskataster (6.)
Zuständigkeit
1 Die politischen Gemeinden sind zuständig für den digitalen Leitungskataster
kommunaler Ver- und Entsorgungsleitungen mit ihren ober- und unterirdischen
baulichen Anlagen.
2 Der Kanton ist zuständig für den digitalen Leitungskataster überkommunaler
Ver- und Entsorgungsleitungen mit ihren ober- und unterirdischen baulichen Anlagen.
3 Das Kompetenzzentrum GDI sorgt über die vom Kanton bereitgestellte technische Geodateninfrastruktur für die kantonsweite Zusammenführung des digitalen
Leitungskatasters und den zentralen Zugang zu den Daten nach Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung.
12 Amt für Raumentwicklung und Geoinformation.
Art. 30
Mitwirkungspflicht und Nutzungsrecht
1 Die Betreiber von Ver- und Entsorgungsleitungen erfassen die geografische Lage
von Ver- und Entsorgungsleitungen mit ihren ober- und unterirdischen baulichen
Anlagen. Sie stellen diese Daten der politischen Gemeinde und dem Kanton in
elektronischer Form unentgeltlich zur Verfügung.
2 Sie haben das Recht zur kostenlosen Datennutzung.
Art. 31
Ausführungsbestimmungen
1 Die eGovSG legt durch Verordnung fest:
a) weitere Inhalte des Leitungskatasters;
b) qualitative und technische Anforderungen;
c) Zugang und Nutzung.
Art. 32 VII. Verwaltungszwang und Verwaltungsstrafen (7.)
Ersatzvornahme
1 Erfüllt eine zuständige Stelle ihre Aufgaben nicht zeitgerecht oder qualitativ ungenügend, kann die Regierung die Ersatzvornahme anordnen. Die zuständige
Stelle wird vorgängig ermahnt und angehört.
Art. 33
Verwaltungszwang
1 Werden Geodaten widerrechtlich beschafft oder genutzt, ordnet die Regierung
die Löschung der Daten an.
2 Die Kosten des Verfahrens für eine Löschung trägt die Person, welche die Geodaten widerrechtlich beschafft oder genutzt hat.
Art. 34
Verwaltungsstrafen
1 Mit Busse bis zu Fr. 5'000.– wird bestraft, wer:
a) sich oder Dritten widerrechtlich Zugang zu Geodaten verschafft;
b) Geodaten oder Geodienste ohne Berechtigung nutzt;
c) Geodaten ohne Berechtigung weitergibt;
d) Vorschriften über die Nutzung, insbesondere über die Quellenangaben, missachtet.
Art. 35 VIII. Übergangsbestimmungen (8.)
Qualitative und technische Anforderungen
1 Die eGovSG legt Ablauf und Zeitplan für die Umsetzung qualitativer und technischer Anforderungen an Geodaten und deren Geometadaten fest.
Art. 36
Digitaler Leitungskataster
1 Der digitale Leitungskataster wird innert sieben Jahren seit Vollzugsbeginn dieses
Erlasses erstellt und kantonsweit zusammengeführt.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2019-035 20.11.2018 01.06.2019
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
20.11.2018 01.06.2019 Erlass Grunderlass 2019-035