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Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel

Intercantonal · 1.9-1 · intercantonal agreement

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Contents: 42 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3 [nicht angegeben] 1
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 42

42 provisions

§ 41

1 Den ander’n, vom Bistum Konstanz losgetrennten löblichen Ständen bleibt der Zutritt zum neu umschriebenen Bistum Basel auf den Fall ebenfalls vorbehalten und zugesichert, wo von Seite des Päpstlichen Stuhls die Einwilligung dazu erhalten werden kann. 2 Ihre daherigen Verhältnisse bleiben einer später’n Übereinkunft vorbehalten. 3 In Kraft dessen gegenwärtiger Akt in vier Doppeln ausgefertiget, mit der Ratifikation der höchsten Landesbehörden und daher mit den behörigen Unterschriften versehen, sowie mit den Standes-Siegeln verwahrt worden ist.

§ 42

Zusatz-Artikel 1 Die Hohen Diozesan-Stände Luzern, Bern, Solothurn und Zug, unvorgegriffen der im Artikel acht und zwanzig des zwischen ihnen abgeschlossenen Grund-Vertrages, über die Wiederherstellung und neue Umschreibung des Bistums Basel vom gestrigen Datum, sich vorbehaltenen, spätern Verabredung über die nähere Anwendung des sich gegenseitig gewährleisteten Jus inspectionis und cavendi für die einmal errichteten Seminarien, nehmen schon vorläufig durch gegenwärtigen Nachtrag förmlich unter sich den Grundsatz an: dass unter diesem Aufsichtsrechte der hohen Diozesan-Stände namentlich die Zustimmung derselben für den bey einem solchen Seminar anzustellenden sowohl Vorsteher, als Lehrer sowie die volle Befugnis mitbegriffen seyn solle, durch eigene Kommissarien an den Prüfungen, die mit den Alumnen eines solchen Seminars vorgenommen werden, teilzunehmen. 2 Dieser Zusatz-Artikel soll gleiche Kraft und Verbindlichkeit in sich tragen, als wäre derselbe dem obenher gerufenen Grund-Vertrage unmittelbar einverleibt. 3 In Kraft dessen hierüber gegenwärtiger Nachtrags-Akt in vier Urdoppeln ausgefertigt, mit der Ratifikation der höchsten Landesbehörden und daher mit den behörigen Unterschriften versehen sowie mit den Standes-Siegeln verwahrt worden ist. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 28.03.1828 13.07.1828 Erlass Erstfassung [nicht angegeben] Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 28.03.1828 13.07.1828 Erstfassung [nicht angegeben]

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