1 Die neue Umschreibung des Bistums Basel wird in sich begreifen:
a) die ganze katholische Bevölkerung der löblichen Stände Luzern, Solothurn und Zug;
b) die katholische Bevölkerung in dem mit dem löblichen Stande Bern
durch den Wiener-Rezess vom 19ten März 1815 vereinigten Landteil.
§ 2
1 Der Sitz des Bischofs wird nach Solothurn verlegt, woselbst die Stiftskirche zum heiligen Urs und Viktor zur Kathedral-Kirche erhoben wird.
1) Nicht in GS (SH I, 273). Der vorliegende Text folgt weitgehend der in der Systematischen
Gesetzessammlung des Kantons Basel-Landschaft enthaltenen Edition; diese stützt sich –
abgesehen von geringfügigen Änderungen der Orthographie und Interpunktion – auf das
Original-Manuskript der Diözesankonferenz. Über die historische und juristische Problematik dieses sogenannten Langenthal-Luzerner Gesamtvertrages vgl. Ulrich Lampert, Kirche
und Staat in der Schweiz, Bd.I, Basel/Freihurg (Schweiz) 1929, S. 97 ff.
§ 3 [nicht angegeben] 1
1 Die Wahl des Bischofs, der in einer den Regierungen der Diozesan-Kantone genehmen Person aus der gesamten Geistlichkeit des Bistums genommen
wird, kömmt den stimmgebenden Domherren zu.
2 Die löblichen Stände werden dafür besorgt seyn, dass die eintretende Erledigung des bischöflichen Sitzes nicht zu lange andauere.
§ 4
1 Der Bischof erhält, nachdem der Verbal-Prozess über dessen kanonische
Eigenschaften nach den für die in der Schweiz bestehenden, bischöflichen
Kirchen allgemein üblichen Vorschriften abgefasst seyn wird, durch den
Heiligen Vater seine kanonische Einsetzung.
§ 5
1 Der jährliche Gehalt für den Bischof ist auf achttausend Franken festgesetzt.
§ 6
1 Die Regierung des löblichen Standes Solothurn weist dem Bischof eine,
seiner Würde angemessene, freye Wohnung an, und übernimmt den Unterhalt der Gebäulichkeiten derselben, ohne hiefür die Diozesan-Kantone in
Anspruch zu nehmen.
§ 7
1 Dem Bischof wird ein Domstift beygegeben.
§ 8
1 Das Domstift wird aus siebenzehn Domherren oder Kapitularen bestehen,
wovon wenigstens zwölf bey dem Domstifte residieren sollen, um den Gottesdienst zu versehen, und dem Bischofe bey kirchlichen Verrichtungen die
nötige Beyhülfe zu leisten.
2 Dasselbe wird gebildet: aus drey Domherren des Standes Luzern, drey des
Standes Bern, ferners aus den zehn Kapitularen des Kollegiatstifts von St.
Urs und Viktor zu Solothurn und endlich durch den Domherrn des löblichen
Standes Zug.
§ 9
1 Aus obiger Zahl werden zehn mit Stimm- und Wahlrecht den Senat des Bischofs bilden, nämlich: je drey aus den Kantonen Luzern, Bern, Solothurn
und einer aus dem Kanton Zug.
§ 10
1 Jedem Diozesan-Stand ist es frey gestellt, die ihn betreffende Anzahl von
stimmgebenden Domherren zum Teil aus residierenden oder nicht residierenden bestehen zu lassen; doch soll immer von den löblichen Ständen Luzern und Bern wenigstens ein Domherr bey dem Domstifte residieren, der
ebenfalls zum Gottesdienst und zur Bedienung des Bischofs in seinen kirchlichen Verrichtungen mitzuwirken hat.
§ 11
1 Die Regierung des Standes Solothurn bezeichnet die denselben betreffende
Zahl von Domherren, welche den Senat des Bischofs zu bilden haben, aus
dem Solothurnischen Stift.
§ 12
1 Von dem obigen § 11 findet bey der ersten Besetzung des Domstifts, in bezug auf die Arlesheimischen Domherren, folgende Ausnahme statt: da von
dem Arlesheimischen Domstift noch sechs Domherren am Leben sind, die
als wirkliche Domherren des Bistums Basel betrachtet werden müssen; so
wird ihnen zum voraus in dem neu zu errichtenden Domkapitel Sitz und
Stimme zugesichert, und sie sollen als Domherren derjenigen löblichen
Stände gezählt werden, welche bisher einen Bestandteil des Bistums Basel
ausgemacht haben. Demnach haben die betreffenden Stände sich über die
im Verhältnis ihrer ehevorigen, dem Bistum Basel einverleibten Bevölkerung vorzunehmende, daherige Verteilung und Übernahme derselben des
Nähern zu verständigen.
§ 13
1 Durch diese Zuteilung bleibt jedoch die von den Ständen Bern und Basel
für den Unterhalt dieser Domherren übernommene Verpflichtung ungeschwächt. Dagegen verpflichten sich die betreffenden Stände ihren zu Teil
fallenden Arlesheimischen Domherren, welche am bischöflichen Sitze residieren würden, für die Zeit ihrer Residenz, nebst der von den Ständen Bern
und Basel ihnen zugesicherten Pension, noch eine Gehaltszulage zu geben,
um vermittels derselben ihre jährliche Besoldung auf die Summe von Zweytausend Franken zu setzen.
§ 14
1 Die zehn, den Senat des Bischofs bildenden Domherren werden jeweilen
nach derjenigen Wahlart besetzt, welche für jeden Stand besonders entweders bereits bestimmt ist oder durch fernere Unterhandlung zwischen Seiner
Päpstlichen Heiligkeit und den löblichen Ständen wird ausgemittelt werden.
§ 15
1 Um als Domherr wählbar zu seyn, muss der zu wählende entweder ein Angehöriger desjenigen Kantons seyn, der die vakante Stelle dotiert, oder als
Geistlicher in demselben angestellt sich befinden.
2 In beyden obigen Fällen werden folgende Eigenschaften gefordert:
Es soll der zu wählende jedenfalls ein Weltgeistlicher seyn, und während
vier Jahren mit Eifer und Klugheit einer Seelsorge vorgestanden, oder statt
dieser letzten Bedingung dem Bischofe in der Verwaltung des bischöflichen
Sprengels beygestanden, oder als Lehrer der Theologie oder des kanonischen Rechts bey einer öffentlichen Anstalt sich ausgezeichnet haben.
§ 16
1 Der jährliche Gehalt der residierenden, stimmgebenden Domherren ist
festgesetzt auf zweytausend Franken, derjenige hingegen der Nichtresidierenden auf dreyhundert Franken.
§ 17
1 Die Regierung von Solothurn sichert ihren Domherren den fortwährenden
Genuss ihrer wirklich besitzenden Präbenden und der dazu gehörenden
Wohnungen zu.
2 Für die Wohnungen der übrigen Domherren, wenn sie an die Residenz gebunden sind, sorgen die betreffenden Regierungen entweder durch Anweisung einer Wohnung oder durch Vergütung eines angemessenen Mietzinses.
§ 18
1 An dem Domkapitel sollen folgende Dignitarien bestehen:
a) ein Domprobst und
b) ein Domdechant.
§ 19
1 Der Domprobst, dessen Präbende sich hinlänglich dotiert befindet, wird
nach der bisherigen Wahlart von der Regierung des Standes Solothurn ernannt.
§ 20
1 Der von dem Heiligen Vater zu ernennende Domdechant übt bei dem
Domkapitel die kanonische Disziplinar-Aufsicht aus.
§ 21
1 Demselben wird zu seinem Gehalt als Domherr an noch eine Zulage von
Achthundert Franken zugesichert, welche von den Diozesan-Ständen nach
dem im § 34 aufgestellten Massstab abgereicht wird.
§ 22
1 Es kann nur eine Dignität auf den nämlichen Domherrn übertragen werden.
§ 23
1 Die Würde eines Domprobsten und Dechanten darf niemals von einem
Angehörigen des nämlichen Kantons bekleidet werden.
§ 24
1 Für jeden der Diozesan-Kantone muss auf Verlangen eine eigene Offizialität errichtet werden.
2 Dem löblichen Stande Bern wird die Anwendung des Art. 1 in der von der
Eidgenossenschaft unter’m 18ten May 1816 in Garantie aufgenommenen
Vereinigungs-Urkunde über die Bischof-Basel’schen Lande vorbehalten und
zugesichert, die da lautet:
«Es wird eine Offizialität im katholischen Teile des Bistums seyn, deren Attribute die nämlichen seyn werden, wie in den übrigen katholischen Kantonen der Diozese Basel. Die Grundsätze und die Verrichtungen dieser Offizialität werden in der Folge durch Übereinkunft zwischen der bischöflichen
Behörde und der Regierung von Bern bestimmt werden.»
3 Auf gleiche Weise sollen den übrigen Diozesan-Ständen ihre diesfalls besitzenden Einrichtungen vorbehalten bleiben.
§ 25
1 Dem Domstifte werden für den Gottesdienst von den Kaplänen des Stifts
zum heiligen Urs und Viktor zehn an der Zahl zugegeben.
§ 26
1 Diese Stiftskapläne sind ohne Zutun der übrigen Kantone aus ihren bisherigen Stiftungen zu besolden.
§ 27
1 Die Ernennung der Stifts-Kapläne, die aus der ganzen Diozese genommen
werden können, geschieht durch ihre betreffenden Kollatoren.
§ 28
1 An dem Ort des bischöflichen Sitzes wird auf gemeinschaftliche Kosten
derjenigen Stände, die daran Anteil nehmen, ein Seminarium errichtet.
2 Ausser diesem soll ohne Einwilligung der betreffenden Regierung keine
Errichtung eines Seminars stattfinden können.
3 Jedoch steht es jedem Kanton frey, auf seine Kosten, unter Mitwirkung des
Bischofs, ein eigenes Seminarium zu errichten, in welchem Falle sich derselbe mit diesem für die daherige Einrichtung in’s Einverständnis setzen
wird.
«Dabey sichern sich die löblichen Stände die Gewährleistung des landesherrlichen Aufsichtsrechtes (Jus inspectionis et cavendi) in seiner ganzen
Ausdehnung über die einmal errichteten Seminarien gegenseitig zu. Über
die Anwendung desselben behalten sie sich übrigens durch eine spätere Verabredung das Nähere festzusetzen, vor.»
§ 29
1 Die Regierung von Solothurn räumt für das Seminarium das erforderliche
Gebäude ein, dessen Unterhalt sie übernimmt, ohne weder für eint’ noch anderes die Diozesan-Kantone in Anspruch zu nehmen.
§ 30
1 Für die erste innere Einrichtung des Gebäudes des Seminariums und für
die Anschaffung der hierzu erforderlichen Gerätschaften sowie für den Unterhalt der letzter’n werden die am Seminarium teilnehmenden Kantone verhältnismässig beytragen, nachdem ihnen der löbliche Stand Solothurn eine
Übersicht der diesfallsigen Bedürfnisse und ihres Kostenbetrags vorgelegt
und die Mehrheit der Stände dieselbe genehmigt haben wird.
§ 31
1 Die Regierung von Solothurn gewährleistet den Unterhalt des Kirchen-Gebäudes zum Heiligen Urs und Viktor. Die dem Domstifte zu seinen
gottesdienstlichen Verrichtungen nötigen Paramente und andere Gegenstände werden aus der Stiftskustorey zum H. Urs und Viktor geliefert.
2 Um hiefür nach Gebühr vollständige Vorsehung zu tun, sollen die Vakatur-
Einkünfte während den drey ersten Monaten der Erledigung des Bischofssitzes der vorbenannten Stiftskustorey zufallen.
3 Bei längerer Erledigung des bischöflichen Stuhles behalten sich die Diozesan-Stände das Recht vor, den weiter fallenden Vakatur-Einkünften, Behufs
der Diozesan-Verwaltung die gutfindende, fernere Bestimmung zugeben.
§ 32
1 Dagegen behaltet sich der löbliche Stand Solothurn vor:
a) dass der Pfarrgottesdienst, nach wie vor, in der Stiftskirche gehalten
werden könne;
b) dass bey unvorhergesehenen Fällen von Abänderungen oder Aufhebung dieses Bistums, die Stiftskirche, das Seminarium, das Haus des
Bischofs und die Stiftskustorey niemals als Diozesan-Eigentum angesehen werden könne;
c) dass die Solothurnischen Kapitularen fortfahren sollen, eine eigene
Korporation zu bilden und ihnen der Fort-Genuss ihrer Rechte, Güter
und Kollaturen nach der bisher üblichen Weise zugesichert bleibe, insoferne das gegenwärtige Konkordat darin keine Abänderung getroffen hat.
§ 33
1 Sowie das besondere Solothurnische Stifts-Vermögen jetzt und in Zukunft
eigens verwaltet, so sollen dagegen auch von der wirklichen Existenz des
Domstifts hinweg, alle der Diozese zufallenden Zuflüsse durch Legationen,
Donationen u. s. w., wenn sie durch ausdrückliche Bestimmungen dieser zugedacht worden sind, abgesöndert von jenem Stiftsvermögen, als wirkliches
Diozesan-Gut verwaltet werden, und den gesamten Diozesan-Ständen im
Verhältnisse ihrer leistenden Beyträge zufallen.
2 Donationen aller Art, welche für die Präbenden eines einzelnen Kantons
gestiftet werden, gehören einzig diesem Kantone zu, und bleiben ihm bey
allfälliger Teilung vorbehalten, behufs dessen sie stattgefunden haben.
§ 34
1 Zur Abreichung der Beyträge an den Gehalt des Bischofs, sowie an die übrigen, gemeinsam zu bestreitenden Unkosten der Diozes soll für die kontrahierenden Stände als Skala ihre katholische Bevölkerung, welche dem Bistums-Sprengel einverleibt ist, dienen, und dafür bis zu einer förmlichen
Ausmittlung derselben nachstehendes Verhältnis angenommen seyn, als:
Stand Seelen
für den Stand Luzern 100 000
für den Stand Bern 44 000
für den Stand Solothurn 45 000
für den Stand Zug 14 000
zusammen 203 000
2 In dem, auf die Ausführung der neuen Diozesan-Einrichtung nachfolgenden, nächsten Frühjahre soll eine förmliche Aufzählung der sämtlichen, in
der Diozes begriffenen, katholischen Einwohner, ohne Unterschied auf Heimatrechtigkeit und Rücksicht auf Alter, auf Anordnung der Regierungen,
statthaben.
3 Diese Aufzählung wird je von zwanzig zu zwanzig Jahren zu dem nämlichen Zeitpunkt auf gleiche Weise erneuert.
4 Die Regierungen überreichen das Resultat dieser Aufzählungen nach Pfarreyen oder Gemeinden abgeteilt, und mit ihrer Anerkennung und Beglaubigung förmlich bekleidet, zu Handen des Diozesan-Verbandes.
§ 35
1 Die Diozesan-Stände gewährleisten die ordentliche, sichere und freye Abreichung ihres betreffenden Anteils an diese gemeinsamen Diozesan-Unkosten aus den ihnen hiefür zu Gebote stehenden Mitteln, und entschlagen sich
jeder ander’n Abreichungsweise dafür, als der so eben angegebenen sowie
jeder anderwärtigen Dotation.
§ 36
1 Zu Folge der mit dem Päpstlichen Stuhle abgeschlossenen Konvention
wird der Bischof den in derselben vorgeschriebenen Eid der Treue gegen
die Diozesan-Stände, je nach dem Ermessen derselben, zu ihren Handen,
entweder den sämtlichen Abgeordneten oder einer gemeinschaftlichen Delegation derselben ablegen.
§ 37
1 Da die Formel des Eides, welche die Bischöfe Seiner Päpstlichen Heiligkeit bey’m Antritt ihres Amtes abzulegen haben, so wie sie gewöhnlich lautet, keineswegs der Stellung eines Seelenhirten von Untergebenen einer
nicht katholischen oder paritätischen Regierung angemessen ist, so werden
die löblichen Diozesan-Stände darauf bestehen: dass ein künftiger Bischof
von Basel seinen Eid nicht nach dieser Formel, sondern vielmehr nach derjenigen zu leisten habe, welche in Staaten, die unter einem nicht katholischen Fürsten stehen, wie z. B. in Preussen, Grossbrittannien u. s. w. üblich
ist.
2 Es verlangen die löblichen Diozesan-Stände, dass die Vorschrift dieses zu
leistenden Eides in einer beglaubigten Abschrift, sowie bey der Eidesleistung eines jedesmaligen, neuen Bischofs der darüber abzufassende Verbal-Prozess in ordentlicher Ausfertigung ihnen zugestellt werde.
§ 38
1 Die löblichen Stände garantieren sich gegenseitig das Recht des Placetum
Regium in seiner vollen Ausdehnung.
2 Alle Publikationen des Bischofs oder seiner Delegierten, sowie die Akten
der geistlichen Gerichtsbarkeit sollen dem Gutheissen der Regierungen nach
darüber festzusetzenden Formen unterworfen seyn.
§ 39
1 Ebenso behalten sich die Diozesan-Stände ihre bisherigen Rechte, Herkommen, Freyheiten und wohlhergebrachten Übungen in kirchlichen Sachen auf’s feyerlichste vor, und gewährleisten sich dieselben gegenseitig.
§ 40
1 Den löblichen Mitständen Aargau und Thurgau wird der freye Beytritt zu
der neuen Umschreibung des Bistums Basel sowie zum gegenwärtigen Vertrag vorbehalten und zugesichert.
2 Ebenso dem löblichen Stand Basel, entweder für seine sämtliche katholische Bevölkerung, oder wo er es gut finden sollte, bloss für diejenige in
dem ihm durch den Wiener-Rezess vom 19ten März 1815 zugefallenen
Landesteil.
3 Falls die löblichen Stände Aargau und Thurgau dem Bistums-Verbande
beytreten, wird ihnen ihr Anteil am Dom-Stift, wie folgt, zugesichert, nämlich: dem Stand Aargau ein residierender und zwei nicht residierende Domherren; dem Stand Thurgau ein nicht residierender Domherr.
4 Trittet einer oder mehrere der obgenannten Stände dem Bistums-Verbande
bey, so wird der jährliche Gehalt des Bischofs bis auf das Maximum von
zehntausend Schweizerfranken im Verhältnis der einverleibten, katholischen
Bevölkerung des betreffenden Standes vermehrt.
5 Sollte die Vereinigung der sämtlichen, obgenannten Stände stattfinden, so
kann, wenn es erforderlich seyn sollte, der bischöfliche Sprengel, wegen
seiner grösser’n Ausdehnung, mit einem Suffraganeus oder Weihbischof
versehen werden, der vom Bischof ernannt, einen jährlichen Gehalt von
zweytausend Schweizerfranken beziehen wird, welcher auf die sämtlichen,
dem Bistumsverbande beygetretenen Stände zu verteilen ist.
6 Im übrigen treten obbenannte drey löblichen Stände in alle jene Rechte,
Genüsse und Verbindlichkeiten ein, welche für die kontrahierenden Diozesan-Stände durch vorstehenden Vertrag bestimmt worden sind.