Art. 37
Von den Bestimmungen dieses Gesetzes darf nicht zu Ungunsten der Konsumentin oder des Konsumenten abgewichen werden.
Confederation · 221.214.1 · statute
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Von den Bestimmungen dieses Gesetzes darf nicht zu Ungunsten der Konsumentin oder des Konsumenten abgewichen werden.
Der Bund regelt die Konsumkreditverträge abschliessend.
1 Die Kantone müssen die gewerbsmässige Gewährung und die Vermittlung von Konsumkrediten einer Bewilligungspflicht unterstellen. 2 Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist der Kanton, in dem die gewerbsmässig tätige Kreditgeberin oder die Kreditvermittlerin ihren Sitz hat. Hat die gewerbsmässig tätige Kreditgeberin oder die Kreditvermittlerin ihren Sitz nicht in der Schweiz, so ist der Kanton für die Erteilung der Bewilligung zuständig, auf dessen Gebiet die gewerbsmässig tätige Kreditgeberin oder die Kreditvermittlerin hauptsächlich tätig zu werden gedenkt. Die von einem Kanton erteilte Bewilligung gilt für die ganze Schweiz. 3 Keine Bewilligung nach Absatz 2 ist erforderlich, wenn die gewerbsmässig tätige Kreditgeberin oder die Kreditvermittlerin: a. dem Bankengesetz vom 8. November 1934 untersteht; b. Konsumkredite zur Finanzierung des Erwerbs ihrer Waren oder der Beanspruchung ihrer Dienstleistungen gewährt oder vermittelt. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2018 5247; BBl 2015 8901). SR 952.0
1 Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Gesuchsteller: a. Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bietet und in geordneten Vermögensverhältnissen lebt; b. die allgemeinen kaufmännischen und fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, die zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich sind; c. über eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung verfügt. 2 Gesellschaften und juristischen Personen wird die Bewilligung nur erteilt, wenn alle Mitglieder der Geschäftsleitung die in Absatz 1 Buchstabe b erwähnten Kenntnisse und Fertigkeiten besitzen. 3 Der Bundesrat regelt in einer Verordnung das Nähere zu den Bewilligungsvoraussetzungen nach Absatz 2. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4111; BBl 2014 3259 3279).
Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang 2 geregelt.
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Datum des Inkrafttretens: 1. Jan. 2003 Art. 39 und 40: 1. Jan. 2004 BRB vom 6. Nov. 2002